"1. Einem Rezensenten der aktuellen Auflagen der strafverfahrensrechtlichen Handbücher von Detlef Burhoff fällt eine denkbar undankbare Aufgabe zu. Zwar muss sich der Rezensent weder durch schwer lesbare Ausführungen kämpfen, noch muss er etwa einen geringen Informationswert beklagen. Ganz im Gegenteil. Die Handbücher von Burhoff bieten um das Ergebnis vorweg zu nehmen ein Maß an Komfort und Information bei der Darstellung der wesentlich erscheinenden Rechtsfragen des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung, das nur schwerlich zu übertreffen ist. Nur, was soll ein Rezensent zu Folgeauflagen noch ausführen, der nicht nur Eulen nach Athen tragen und ebenso wenig stets nach subjektiven Vorlieben mögliche Hinweise auf vereinzelt denkbare Erweiterungen oder Präzisierungen geben will, die bei ihrer Hervorhebung in einer gerafften Rezension über 2300 Seiten Gesamtdarstellung doch nur ein falsches Bild abgeben müssten? Vielleicht sollte der Rezensent zunächst knapp erinnern, was der Nutzer der Handbücher von Burhoff konzeptionell an die Hand bekommt, um sodann kurz den Stand der aktuellen Auflagen zu kennzeichnen (vgl. 2). Darüber hinaus sollten Eindrücke zur Einsetzbarkeit der Handbücher hervorgehoben werden, die sich beim Rezensenten eingestellt haben und zum Teil bislang vielleicht eher wenig herausgestellt worden sind. (vgl. 3). Vom untauglichen Versuch, die rechtlichen Darlegungen vollständig zu würdigen, wird jeweils Abstand zu nehmen sein.
2. Sowohl das Handbuch zum Ermittlungsverfahren als auch dasjenige zur Hauptverhandlung streben ausdrücklich an, eine praxistaugliche Arbeitshilfe sein zu wollen, die insbesondere Verteidigern eine zügige Information ermöglicht. Hierzu wird abweichend vom System der Kommentare aber auch der Lehrbücher die "ABC-Form" gewählt und damit anhand von Darstellungen zu oftmals näher untergliederten (vgl. etwa Berufung, Allgemeines und Berufungseinlegung etc.) Ausgangsschlagworten themenbezogen das im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung relevante Strafverfahrensrecht dargestellt. Dies geschieht jeweils auf aktuellem Stand einschließlich des umfassenden Nachweises von Rechtsprechung und Schrifttum, wobei insbesondere auch oft unter Verwendung übersichtlicher Aufzählungspunkte praktisch hilfreiche Fallgruppen der Rechtsprechungskasuistik aufgefächert werden. Die zitierten Entscheidungen werden in einem umfassenden Register mit Nachweis von Parallelfundstellen und Entscheidungsanmerkungen gesondert ausgewiesen. Mustertexte für etwaige Verteidigerschriftsätze bzw. Anträge sind aufgenommen. Wesentliches wird optisch, im Wege der Gliederung und insbesondere auch über Zusammenfassungen und Übersichten äußerst benutzerfreundlich hervorgehoben, wobei freilich die kleinste eingesetzte Schriftgröße jedenfalls nicht noch kleiner sein sollte.
a) Das Ermittlungsverfahren stellt Burhoff auf insgesamt 1298 Seiten dar. Beigefügt ist eine zitierte Entscheidungen und weitere Materialien (insbes. Antragsmuster) umfassende CD-ROM, die den Bearbeitungskomfort auch im Vergleich zu herkömmlichen Kommentaren nochmals steigert. Die dritte Auflage bringt dabei nicht wenige neue Schlagwörter (vgl. EV VI). Aktualisiert wurden insbesondere die Ausführungen zur Akteneinsichtsrecht (vgl. EV Rn. 58 ff). Burhoff hat rund 700 Entscheidungen eingearbeitet und dabei insbesondere auch die Rechtsprechung des BVerfG aus der von der Aktualisierung betroffenen Zeit eingebracht.
b) Der vom Ermittlungsverfahren vorgeprägten strafrechtlichen Hauptverhandlung widmet Burhoff in der nunmehr bereits vierten Auflage seines zweiten Handbuchs 1008 Seiten. Die leider ohne CD-ROM konzipierte vierte Auflage bringt im Vergleich zur vorherigen vor allem einen Ausbau der Darstellung zur Berufung (HV Rn. 178 ff.). Auch in ihr sind nochmals einzelne neue Stichworte aufgenommen worden (vgl. HV VII). Einzuarbeiten waren hier 600 Entscheidungen.
3. Die Arbeit mit den so konzeptionierten Handbüchern lässt sich nur als äußerst angenehm beschreiben. Burhoff eröffnet mit diversen Registern und eben auch über die Schlagworte der ABC-Form zahlreiche Suchstrategien, die zu oftmals eingehenden Darstellungen des heutigen Strafprozessrechts unter der für ein Praxishandbuch erforderlichen Betonung der Rechtsprechung führen. Hinzu kommt, dass die Handbücher über die Homepage Burhoffs (http:// www.burhoff.de ) eine Art kostenlose Aktualisierung erfahren. Obschon der Rezensent die Handbücher mangels entsprechender Möglichkeiten kaum inmitten des "Pulverdampfs strafrechtlicher Verfahren" testen konnte, ist ihm doch besonders aufgefallen, wie klar und deutlich die vom Rezensenten gesuchten Problembereiche in den Handbüchern von Burhoff dargestellt werden, so dass gerade auch für den Einsatz der Bücher etwa im Rahmen der Hauptverhandlung beste Bedingungen bestehen. Die gewählte ABC-Form ist dabei gleichsam nur eine zusätzliche Option auf dem Weg zur Information: Das umfassende Paragraphenregister und das ebenso eingehende allgemeine Stichwortverzeichnis ermöglichen es auch auf jedem sogleich vertrauten Wegen, zur gewünschten Information durchzudringen. Die von Burhoff gewählte ABC-Form bzw. ihre Schlagworte haben sich aber auch für den Rezensenten als vorteilhafte und zuverlässige Suchoption dargestellt.
Gerade für Berufseinsteiger, gelegentlich strafverteidigende Anwälte und auch für Referendare erscheinen dabei die zahlreichen praktischen Hinweise Burhoffs als ganz besonders hilfreich (vgl. beispielhaft HV 94, 177, 296, 1063d f.; EV Rn. 3, 11, 18, 62, 98 f., 115, 414 usw.; für einen problematischen Ratschlag vgl. aber auch EV Rn. 51: Aufforderung zur Distanzierung vom Mandanten zur Wahrung eigener Glaubwürdigkeit). An vielen Stellen hebt Burhoff in beiden Büchern solche Tipps hervor, die für den Mandanten bzw. zur Vermeidung von Verteidigungsfehlern besonders bedeutsam scheinen. Zwar mag so mancher Hinweis dem versierten und erfahrenen Kenner der StPO geradezu banal erscheinen. Burhoff wählt hingegen für seine Bücher stets eine auf die sichere Information seiner Leser abzielende Darstellung, die jedem die zu beachtenden Rechtsmaßstäbe in leicht zugänglicher Form eröffnet und er dürfte genau damit den Bedürfnissen des typischen Praktikers entgegen kommen, mehr noch einen wesentlichen Grundstein für den begründeten Erfolg seiner Handbücher legen.
Doch auch derjenige (Verteidiger), dessen strafprozessuale Kenntnisse bereits bestens sind, kann aus den Handbüchern Burhoffs Gewinn ziehen. Zwar sind die Abhandlungen des OLG-Richters Burhoff gewiss und erklärtermaßen nicht so zu verstehen, dass er die letzten Grenzen möglicher Verteidigung ausloten will. Die "Konfliktverteidigung" nimmt er etwa in seine Darstellungen sogleich als von vornherein außerhalb jeder Diskussion liegendes Phänomen auf (HV, V; vgl. aber etwa auch den Hinweis zu EV Rn. 1, der exemplarisch dafür stehen darf, dass
Burhoff selbst in beiden Handbüchern durchweg gerade nicht vorschnell von einer so kategorisierten "Konfliktverteidigung" ausgeht!). Man spürt durchaus, dass mit Burhoff ein "echter Richter" schreibt, der sich jedoch kritisch hinterfragt und für die Anliegen der Strafverteidigung und der von ihr regelmäßig ins Feld geführten freiheitlich-rechtsstaatlichen Positionen offen ist (vgl. nur HV VII unten). Insoweit lassen sich die Darlegungen Burhoffs zu streitigen Rechtsfragen wohl auch als Indizien dafür heranziehen, wann ein Insistieren der Verteidigung in der Richterschaft praktische Durchsetzungschancen haben könnte. Es besteht insofern für den statistischen Normalfall von Verteidigung vielleicht eher ein Vor- als ein Nachteil darin, dass kein Verteidiger, sondern ein Richter die Handbücher verfasst. Mehr noch liegen bei einem nicht nur durch diese beiden umfassenden Veröffentlichungen ausgewiesenen Autor wie Burhoff auch für die wissenschaftliche Aufarbeitung streitiger Fragen beachtliche Stellungnahmen vor. Die Handbücher sollten gerade auch auf Grund der anhand der Publikationen reflektierten breiten praktischen Erfahrungen des Autors verstärkt neben den herkömmlichen Kommentaren in die Diskussion einbezogen werden, die keineswegs notwendig (eingehendere) Begründungen für die in ihnen vertretenen Auffassungen vorweisen können. Wenn auch der herausragende Service bei der Information über den heute vorherrschenden Auslegungsstand das zentrale Kennzeichen der Burhoffschen Handbücher bleibt, so sollte doch über die angenehm unprätentiöse Darlegung in ABC-Form nicht vergessen werden, das Burhoff umfassende Gesamtdarstellungen zu den Kernstücken des deutschen Strafverfahrensrechts aus einer Feder gelungen sind, die in dieser Breite und in diesem Detailreichtum kaum ein zweiter deutscher Strafprozessautor aufzuweisen hat. Wenn sich Burhoff etwa kritisch zur Rechtsprechung des BGH äußert, so führt dies oftmals zu wegweisenden und praxistauglichen Differenzierungen (vgl. etwa zum gebotenen Umgang mit der Widerspruchslösung Sicht HV, Rn. 1166a ff., insbes. 1166c; darüber hinaus etwa Rn. 82a, 156, 195, 293a, 298a, 576a, 724d, 1113 f. und 324 zur Verwertbarkeit privater rechtswidriger Ermittlungen; siehe auch EV Rn. 178, 326, 630, 900 und 945). Zu allem kommt noch hinzu, dass obschon Burhoff selbst bescheiden eine etwa im Vergleich mit Kommentaren eher zurückgenommene Literaturauswahl ankündigt die Handbücher letztlich mit ihren Nachweisen eher den Eindruck hinterlassen, dass Burhoff hinsichtlich der Einarbeitung von neuer Literatur an Akribie etwa den Heidelberger Kommentar und bisweilen auch den Meyer-Goßner hinter sich lässt: Wer nähere Prüfungen streitiger Rechtsfragen in Praxis und/oder Wissenschaft zu unternehmen hat, findet hierfür in den jeweils sorgsam aktualisierten Handbüchern Burhoffs oftmals eine breitere Ausgangsbasis.
4. So bleibt auch für diesen Rezensenten letztlich nur festzuhalten, dass die besprochenen Handbücher bestechend komfortable Informationsquellen darstellen, die vor allem für Verteidiger äußerst empfehlenswert sind. Es handelt sich um vielseitig ertragreiche Kompendien, deren Preis von insgesamt 183 Euro jedem Preis-Leistungsvergleich standhält. Allen weiteren Strafrechtlern ist vom Kauf ebenfalls nicht abzuraten, es sei denn, die bereits vor einiger Zeit erschienenden Bände stehen längst im dafür vorgesehenen Regal. "
RA Claus Renzelmann, Fachanwalt für Strafrecht, Wuppertal in StraFo 2003, 326
Burhoff; Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren, 3.Auflage
Burhoff; Handbuch für die
strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Auflage
Der Autor ist Richter am Oberlandesgericht Hamm und ehemaliger Rechtsanwalt. Dies dürfte der Grund dafür sein, daß beide Bücher wohltuend neutral gehalten sind und nicht einseitig eine Prozeßpartei in den Vordergrund stellen. Gleichwohl sind die Bücher überwiegend für Strafverteidiger gedacht und geeignet.
Ohne den in anderen Handbüchern anzutreffenden moralisierenden Unterton wird ausgehend von den verfassungsrechtlichen Anforderungen und insbesondere vom Grundsatz des fairen Verfahrens das notwendige Handwerkszeug für die Durchsetzung der Beschuldigtenrechte zur Verfügung gestellt. Auf die Gefahr rechtsmißbräuchlicher Anwendung prozessualer Rechte wird nur hin und wieder, und auch dann nur sehr behutsam, hingewiesen. Hierdurch gelingt es Burhoff, das Vertrauen seiner Leser durchgehend zu erhalten und anstelle einer Belehrung eine reine Arbeitshilfe anzubieten.
Das von Burhoff gewählte Ordnungssystem, eine Einteilung nach Haupt- und Nebenstichwörtern in alphabetischer Reihenfolge, ist gewöhnungsbedürftig, weist aber nach kurzer Einarbeitungszeit erhebliche Vorteile auf. Wer längere Zeit mit den beiden Werken arbeitet, wird sie den einschlägigen Kommentaren zunehmend vorziehen. Orientierung ist darüber hinaus durch die ausführlichen Stichwortverzeichnisse gegeben.
Die besondere Stärke beider Werke besteht in der übersichtlichen Gestaltung des Textes. Wichtiges ist grau unterlegt, jeder Abschnitt enthält besondere Hinweise für die konkrete Wissensanwendung. Überhaupt sind die Handbücher erkennbar für die tägliche Anwendung in der Praxis konzipiert. Die Ansicht, Strafverteidigung könne man nicht aus Büchern lernen, ist zwar grundsätzlich richtig, aber der Verteidiger erhält hier eine Arbeitshilfe, die seine Tätigkeit qualitativ wesentlich verbessern kann. Burhoff gibt Hilfestellung für Situationen, die so in anderen Werken nicht einmal erwähnt werden, etwa für die Unterstützung des Mandanten bei der technischen Abwicklung der Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung. Ein gutes Beispiel für praktische Nutzbarkeit sind auch die Ausführungen und Muster für Anträge auf Gewährung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO, die in dieser Ausführlichkeit und Qualität nirgendwo anders zu finden sind.
Wann immer dies sinnvoll ist, wird der Verteidiger mit Checklisten, Schriftsatzmustern, Rechtsprechungsübersichten und Argumentationshilfen versorgt. Rechtsprechung und Literatur sind aktuell und umfassend erfaßt. Mindermeinungen und Streitigkeiten mit ausschließlich akademischem Gehalt sind allenfalls kurz erwähnt, was dem Lesefluß und der praktischen Nutzbarkeit zugute kommt.
Dem "Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren" liegt außerdem eine CD-ROM bei, die Checklisten, Schriftsatzmuster und vor allem sämtliche zitierten BGH-Entscheidungen im Volltext enthält allein hierdurch ist ein erheblicher Teil des Buchpreises gerechtfertigt. Der Benutzer hat den Vorteil, wörtlich zitieren und seinen Schriftsätzen das jeweils zitierte Urteil ohne großen technischen Aufwand beilegen zu können. Wünschenswert wäre gewesen, auch die in beiden Werken enthaltenen ausführlichen Entscheidungsregister auf der CD-ROM zu veröffentlichen. Obwohl die praktischen Vorteile solcher Register nicht von der Hand zu weisen sind, sprengen Sie doch den Rahmen eines Handbuches (in beiden Büchern nehmen die Entscheidungsregister immerhin einen Raum von 10 15 % der Seitenzahl ein). Die Installation und Anwendung der CD-ROM ist unproblematisch und auch für Nutzer mit geringen PC-Kenntnissen ohne weiteres möglich. Es ist zu hoffen, daß bald auch dem "Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung" eine solche CD-ROM beiliegt.
Die ständige Aktualisierung der Handbücher ist durch die Homepage des Autors unter www.burhoff.de gewährleistet. Die Seite enthält auch die aktuelle Rechtsprechung des OLG Hamm in Straf- und Bußgeldsachen sowie eine auführliche Rubrik "Verfahrenstips und Hinweise für Strafverteidiger" und ist zur Recherche hervorragend geeignet.
Den Vergleich mit ähnlichen Handbüchern müssen beide Werke nicht scheuen. In Verteidigerkreisen wird Burhoff bereits seit einiger Zeit als "moderner Dahs" bezeichnet dem ist hinsichtlich der Qualität seiner Veröffentlichungen zuzustimmen. Die Handbücher sind mittlerweile Standardwerke und werden nicht nur von einer Vielzahl von Strafverteidigern, sondern auch zunehmend von Strafrichtern genutzt.
Besonderen Gewinn aus den Büchern wird der junge oder nur gelegentliche Strafverteidiger ziehen für etablierte Verteidiger sind sie ohnehin ein Pflichtkauf. Beiden Werken sind eine noch größere Verbreitung und noch viele Auflagen zu wünschen.
RA Claus Renzelmann, Fachanwalt für Strafrecht, Wuppertal
"Mächtig kommen sie daher, die beiden Neuauflagen der Handbücher für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und jenes für die Hauptverhandlung. Knapp drei Kilo schwer, insgesamt gut 2400 Seiten stark: Die komplette Darstellung des Strafprozeßrechts.
1. Das Konzept ist bekannt: In alphabetischer Reihenfolge erörtert Burhoff die einzelnen Problemkreise, gegliedert in nunmehr 416 Stichwörter. Wer mit den Handbüchern (noch) nicht vertraut ist, wird sich fragen: Wozu brauche ich neben den Kommentaren auf dem Schreibtisch noch zwei Handbücher? Erleichtern sie tatsächlich die tägliche Arbeit? Für mich habe ich auf diese Fragen eine sehr klare Antwort gefunden: Ja! Burhoff ersetzt keine Kommentare, er ergänzt sie vorzüglich und zwar aus vielerlei Gründen.
Die normen- und gesetzesübergreifende Darstellung verschafft dem Leser einen schnellen und prägnanten Überblick. Die Lektüre erleichtert damit das Erkennen von Problemen - aus Sicht des Verteidigers: das Erkennen von Ansatzpunkten der Verteidigung. Dieser Lotsenfunktion kommt mehr denn je Bedeutung zu. Das liegt zum einen an der hektischen Betriebsamkeit des Gesetzgebers, auf tagespolitische Ereignisse ohne längere Vorlaufzeit mit immer weiteren Novellen zu reagieren. Zum anderen besteht die sicher nicht ganz von der Hand zu weisende Gefahr, dass die Flut von veröffentlichten Gerichtsentscheidungen (Internet!) zur Suche nach der "einzig richtigen" Entscheidung verleitet und die systematischen Zusammenhänge aus dem Blick geraten.
Die Handbücher sind aber auch als schlichte Nachschlagwerke von hohem Nutzen, nicht nur bei der Arbeit am Schriebtisch, vielmehr gerade auch in der Hektik der Hauptverhandlung. Die übersichtliche Gestaltung, graphisch hervorgehobene Verteidigertipp, Checklisten und die prägnanten Texte erlauben ein zügiges Arbeiten. So vermeidet es Burhoff, seine Handbücher mit unzähligen Fundstellen zu überfrachten. Zitiert werden lediglich die zentralen und maßgeblichen Entscheidungen. Wer nicht sämtliche Periodika abonniert hat, wird mit Hilfe der Entscheidungsregister am Ende der Handbücher das gesuchte Urteil rasch in den griffbereiten Zeitschriften auffinden (einschließlich einer Auflistung sämtlicher Entscheidungsanmerkungen). Dem Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hat Burhoff eine CD beigefügt, mit allen zitierten BGHSt-Entscheidungen. Auf dieser CD befinden sich überdies die Checklisten und Antragsmuster.
All dies wird nicht nur der Berufsanfänger, sondern auch der versierte Strafjurist zu schätzen wissen.
2.) Burhoff hat die Handbücher in den Neuauflagen gründlich überarbeitet. Er hat insgesamt rund 1200 neue Entscheidungen eingearbeitet und die Handbücher an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.
Unter anderem hat Burhoff in das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren folgende Stichwörter neu aufgenommen: Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten (§§ 100 g, 100 h StPO), Datenabgleich (§ 98 c StPO), Netzfahndung (§ 163 d StPO) und den Europäischen Haftbefehl. Das Stichwort Kaution/Sicherheitsleistung ist aufgegangen in dem umfassenderen Stichwort Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Die Erläuterungen zur DNA-Untersuchung hat Burhoff neu strukturiert und vervollständigt. Gleiches gilt für Stichwörter zur Akteneinsicht und zur Haftprüfung durch das Oberlandesgericht.
Besonders hervorheben möchte ich die in das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren neu eingefügte Übersichtstabelle zum Einsatz technischer Mittel. Im Unterschied zum recht sperrigen Gesetzestext des § 100 c StPO können der tabellarischen Gegenüberstellung die wesentlichen Informationen, vor allem die materiellen und formellen Voraussetzungen, auf einen Blick entnommen werden.
Im Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung hat Burhoff die Erläuterungen zur Berufung kräftig erweitert und zwar um neun Stichwörter. Neue Stichwörter widmet Burhoff u.a. den Themen: Plädoyer des Staatsanwaltes, Wörtliche Protokollierung in der Hauptverhandlung (§ 273 Abs. 3 StPO), Täter-Opfer-Ausgleich(§§ 155 a und b StPO) und Vereidigung des Dolmetschers (§ 189 GVG).
3. Bei so viel Lob muss eine Frage erlaubt sein: Gibt es für Burhoff noch Raum zur Verbesserung? Ja, vielleicht.
Ich persönlich würde es begrüßen, wenn Burhoff seine Bescheidenheit ablegte und zu Beginn jedes Stichwortes in exponierter Weise all jene Stichwörter benennt, die in inhaltlicher Nähe stehen. Solche Hinweise befinden sich gegenwärtig nur verstreut im Text und an dessen Ende (in Kleindruck).
Solche Querverweise können auch einem anderen Problem entgegenwirken, das sich aus den Überschneidungen der Handbücher ergibt. Burhoff möchte nämlich, so erklärt er es in den Vorwörtern, den Leser gerade nicht zum Kauf beider Handbücher zwingen. Jedes Handbuch ist deshalb so ausgelegt, dass es eine abschließende, vollständige Darstellung des Verfahrensabschnittes bietet. Konsequenterweise sind deshalb Überschneidungen nicht zu vermeiden. Es erschließt sich indes nicht immer von vorneherein, dass ein und dasselbe Stichwort in beiden Handbüchern behandelt wird, wenn auch mit einem unterschiedlichen Schwerpunkt (so zum Beispiel das Stichwort Vorbereitung der Hauptverhandlung).
Mittelfristig wird sich für Burhoff ohnehin die Frage stellen, ob er sein lobenswertes Unterfangen aufrechterhalten kann, den selbständigen Gebrauch jedes der beiden Handbücher sicherzustellen. Denn die Kapazitätsgrenzen dürften bald erreicht sein. Weitere Stichwörter für deren Notwendigkeit der Gesetzgeber ganz sicher Sorge tragen wird können wohl nur dann aufgenommen werden, wenn gleichzeitig der bisherige Text ausgedünnt wird. Am besten wird dies zu bewerkstelligen sein, wenn Überschneidungen konsequent vermieden werden.
Beide Handbücher sind wahrlich ihren Preis wert, um den Leser guten Gewissens zum Kauf beider Bücher anzuhalten. Und dies gilt gleichsam für Verteidiger wie auch für Staatsanwälte und Richter.
"Das mit einer übereinstimmenden Zielsetzung vergleichbar aufgebaute Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung von Burhoff (2. Auflage) ist in dieser Zeitschrift (StV 1998, 165) von Herdegen auch unter Darstellung und Würdigung seines neuartigen methodischen Ansatzes in der Form der Darstellung sehr positiv besprochen worden. Ich kann mich dieser Würdigung auch für die hier zu rezensierende 3. Auflage des Handbuch des Ermittlungsverfahrens, vollen Umfangs anschließen und wegen vieler Einzelheiten hierauf verweisen. Für diejenigen Leser, die bereits mit den Vorauflagen (die 2. Auflage stammt von 1999) gearbeitet haben, mag zunächst der Hinweis nützlich sein, dass der bei Neuauflagen übliche Hinweis auf "aktualisiert und erweitert" hier nicht nur zutrifft, sondern fast ein "Understatement" darstellt. Burhoff ist es in einer bewundernswerten Weise gelungen, die gerade im Ermittlungsverfahren am Ende der vergangenen Legislaturperiode äußerst hektische legislatorische Tätigkeit in seine Darstellung einzubauen, und zwar nicht nur durch eine bloße deskriptive und kompilatorische Hinzufügung in den bereits vorhandenen Text, sondern durch eine eigenständige Integration. Für die Entwicklung von Rechtsprechung und Schrifttum gilt das Gleiche.
Das didaktische Grundkonzept des Buches wirkt nur bei der ersten Benutzung ungewöhnlich und etwas gewöhnungsbedürftig. Es besteht in erster Linie darin, dass Burhoff auf jeden Versuch, das Ermittlungsverfahren (im weitesten Sinne) systematisch zu gliedern und darstellen oder sich an der Gesetzessystematik (soweit von einer solchen heute noch die Rede sein kann) zu orientieren, verzichtet. Vielmehr wird der Gesamtstoff auf insgesamt 258 alphabetisch geordneten Stichworten dargestellt. Es ist hier also quasi ein konzentriertes (und gut gegliedertes) Sachregister mit dem dazu gehörigen Text verschmolzen worden, und wo ein solches Sachregister Unterbegriffe enthalten würde, wählt Burhoff die Form von "Verteilerstichworten" und nachgestellten Einzeldarstellungen. So folgen beispielsweise dem Verteilerstichwort "Akteneinsicht" insgesamt 24 Unterstichworte von "Adressat des Gesuchs" bis "Zeitpunkt". Ein solcher Aufbau setzt voraus, dass praktische und systematische Zusammenhänge durch Innenverweisungen transparent gemacht werden, was Burhoff vorzüglich gelungen ist. Das ausführliche, detaillierte Stichwortverzeichnis am Ende des Buches ergänzt diese Zugriffsmöglichkeiten, während das Paragraphenregister bei den besonders häufig in Bezug zu nehmenden Vorschriften, weil rein schematisch jede Erwähnung erfassend, nicht immer hilfreich ist (so enthält beispielsweise § 163a 47 Nachweise). Ergänzt werden diese die Handhabbarkeit des Buches erleichternden Hilfsmittel durch ein ausführliches Entscheidungsregister, bei dem Burhoff, was er sachlich begründet, was ich aber persönlich bedaure, auf die Angabe von Datum und Aktenzeichen verzichtet, sowie durch eine CD-ROM mit dem Volltext aller in BGHSt abgedruckten zitierten Entscheidungen sowie den im Buch enthaltenen Mustern und Checklisten.
Ein "System des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" im wissenschaftlichen Sinne lässt sich freilich mit dieser Art der Darstellung nicht begründen, wobei der Hinweis gestattet sein mag, dass auch ein Kommentar diese Aufgabe nicht befriedigend zu lösen vermag. Darum geht es Burhoff aber auch nicht, sondern es geht ihm um eine "praktische Arbeitshilfe" (die im übrigen auch ein Kommentar in erster Linie bieten sollte). Dabei ist gegenüber seiner eigenen Einschätzung des Werkes in zweifacher Hinsicht Widerspruch anzumelden. Er ist etwas missverständlich, wenn er meint, sich mit seinem Buch in erster Linie an den Verteidiger gewendet zu haben, Das trifft von der primären Zielgruppe her zwar zu, und es liegt auch ein deutlicher Darstellungsschwerpunkt auf den die Praxis der Verteidigung betreffende Einzelfragen und Handlungsempfehlungen, für die an in erster Linie diese betreffende und drucktechnisch hervorgehobene Hinweise sowie eine Vielzahl von Antragsmustern und Checklisten eine besondere Hilfe darstellen dürften. Aber es ist alles andere als ein Werk, das einseitig Verteidigerstrategien und Verteidigerperspektiven in den Vordergrund stellt, sondern es enthält eine für jeden, der sich mit Rechts- und Praxisfragen des Ermittlungsverfahrens zu befassen hat, eine informative Darstellung und Erörterung der Probleme.
Nicht ganz zutreffend ist auch Burhoffs Hinweis, es handele sich nicht um einen (weiteren) Kommentar zur StPO, falls damit, über die Selbstverständlichkeit hinaus, dass das Buch dessen Merkmalen nicht entspricht, gemeint sein sollte, dass es den an einen solchen zu stellenden Anforderungen nicht genüge. Die Aufbereitung des Stoffes, die Darstellung der Problemlage und der Nachweis von Schrifttum und (vielfach ausführlich) Rechtsprechung, also die sog. Dokumentation kann sich gegenüber der eines Kommentars vergleichbarer Größe an vielen Stellen durchaus sehen lassen. Ich erwähne als Beispiel insoweit nur die Abschnitte über die Video-Vernehmung im Ermittlungsverfahren (Rdn. 1955 bis 1977) oder den in § 68b StPO geregelten und von Burhoff treffend so bezeichneten Vernehmungsbeistand (Rdn. 1841 bis 1856).
Natürlich kann nicht erwartet werden und wird von Burhoff auch nicht angestrebt, die kaum noch überschaubaren umstrittenen Rechtsfragen, die sich im Ermittlungsverfahren aufgetan haben, vollständig darzustellen oder gar zu bewerten, etwas, was an sich die Aufgabe eines seit langem für das Strafverfahren fehlenden "Großen Lehrbuchs" wäre. Aber es ist keinesfalls so, dass er sich auf die bloße Mitteilung der Rechtsprechung oder sonst der herrschenden Meinung beschränkt. Vielmehr stellt er bei namentlich praxisrelevanten Streitfragen den Meinungsstand umfassend dar und deutet nicht selten seine eigene Auffassung an. Dabei imponiert namentlich eine außerordentlich sorgfältige und stets aktuelle Mitteilung des Schrifttums, die namentlich für denjenigen hilfreich ist, der die Probleme argumentativ vertiefen möchte.
Mit dem ebenfalls soeben mit der gleichen Aktualität in der 4. Auflage erschienenen Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung und dem hier besprochenen Buch hat Burhoff der strafrechtlichen Praxis ein Kompendium zur Verfügung gestellt, das insgesamt das Strafverfahren vom Auftauchen eines Anfangsverdachts bis zum Verfahrensabschluss in den Tatsacheninstanzen, also unter Einschluss des Berufungsverfahrens und der allgemeinen Fragen der Rechtsmitteleinlegung behandelt und lediglich die Spezialprobleme der Revision und das Vollstreckungsverfahren ausspart. Unter den inzwischen häufig gewordenen Hilfsmitteln für die Praxis nimmt es einen der führenden Plätze ein."
Die Qualität dieses Handbuches hat sich inzwischen
herumgesprochen. Es bietet eine umfassende, kompakte Darstellung aller
maßgeblichen Aspekte des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Es wurde
durchgehend aktualisiert und erneut wesentlich erweitert. Bereits das
Ermittlungsverfahren zielt auf die mündliche Hauptverhandlung als dem
"Herz" des Strafprozesses.
Zur mündlichen Hauptverhandlung hat der
Verfasser ebenfalls ein gleichwertiges Handbuch verfaßt (Handbuch
für die strafrechtliche Hauptverhandlung, Münster, ZAP-Verlag,
2002, das ebenfalls in Kürze erscheinen wird), vermeidet aber
Überschneidungen mit diesem Handbuch aus nachvollziehbaren Gründen
nach Möglichkeit. Die beiden Bände ergänzen sich optimal. Der
Verfasser, Richter am Oberlandesgericht Hamm, will Einseitigkeit bewußt
vermeiden. Jeder Rezensent dürfte ihm mutmaßlich bescheinigen,
daß ihm das vollauf gelungen ist. Das Werk richtet sich denn auch
gleichermaßen an Strafrichter, Staatsanwälte und insbesondere auch
an Strafverteidiger, in welcher Phase des Ermittlungsverfahrens auch immer.
Zeitlich reicht die Darstellung bis zum Eröffnungsbeschluß der
zuständigen Gerichts.
Fehler im Ermittlungsverfahren haben oftmals
negative Auswirkungen bis in die Hauptverhandlung hinein. Wenn denn der
Betroffene nicht erst nach Zustellung der Anklageschrift "im letzten Stadium"
erstmals überhaupt einen Verteidiger bemüht, wovon nicht oft genug
abgeraten werden kann. Burhoff spricht denn auch schon im Vorwort die
maßgebliche Funktion der Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren an.
Insbesondere in der Kommunikation zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft
im Ermittlungsverfahren werden oftmals entscheidende Weichen für den
Verlauf der Hauptverhandlung erzielt. Dieser Kommunikationsprozeß zieht
sich durch die gesamte Darstellung. Es läßt sich kaum treffender
formulieren als der Verfasser es selbst vornimmt: "Fehler, die hier gemacht
werden, können, auch wenn der Verteidiger und/oder das Gericht sie noch
rechtzeitig vor Abschluß der Hauptverhandlung erkennen, häufig kaum
noch berichtigt werden. Deshalb muß der Verteidiger in jedem
Strafverfahren im Interesse seines Mandanten schon im Ermittlungsverfahren
sowohl die rechtlichen als auch die (verfahrens-) taktischen Besonderheiten
kennen und beachten". Entsprechend dieser Vorgabe sind die einzelnen Kapitel
strukturiert, geben sie doch äußerst kompetent und souverän
Auskunft über die für die Praxis maßgeblichen Fragen im Dienste
der Wahrheitsfindung, als dem Kernanliegen des Strafprozesses. Die einzelnen
Kapitel sind dabei so geschrieben, daß auch der Berufsanfänger
daraus einen hohen Nutzen ziehen kann.
Das Werk ist alphabetisch nach
Stichworten geordnet, so daß sich gesuchte Informationen leicht auffinden
lassen. Etliche Stichworte sind seit der letzten Auflage hinzugekommen. So
finden sich jetzt erstmals Ausführungen zur "Außervollzugsetzung des
Haftbefehls", zum "Datenabgleich", zum "Täter-Opfer-Ausgleich", eine
erweitere Darstellung zur "DNA-Untersuchung" und schließlich auch schon
zum "Europäischen Haftbefehl", der zum 01.01.2004 eingeführt wurde,
sowie weitere Stichworte. Der Verfasser bedauert aus Raumgründen (und
damit immer auch aus Preisgründen) nicht auch über allgemeine
Ausführungen hinausgehende Darlegungen zum IRG eingestellt zu haben.
Dieses Bedauern wird mancher Leser mutmaßlich teilen.
Die
Darstellung ist derartig vielschichtig, daß eine in Einzelheiten sich
verlierende Rezension quasi von selbst verbietet. Zu erwähnen ist aber,
daß eine der Stärken des Werkes darin besteht, auch
äußerst umstrittene Themen fundiert aufzuarbeiten und Perspektiven
zu gewinnen für strategische Operationen jenseits eingefahrener
Lösungen, wenn sich auf der Basis der herrschenden Linie der
Rechtsprechung - so es sie jeweils gibt - Handlungsspielräume zu gewinnen.
Dies zeigt sich etwa bei der vollständig umstrittenen Frage der Ablehnung
eines Staatsanwaltes wegen Befangenheit. Burhoff bejaht im Kern die
Möglichkeit der Befangenheit, sieht jedoch keinen subjektiven Anspruch
i.S.e. Ablösungsrechts, sondern nur eine dienstrechtliche Verpflichtung
auf Ersetzung, bei zu Recht hohen Anforderungen an den Verdacht, um einen
"Abschuß" unliebsamer Staatsanwälte zu verhindern.
In
jedem Kapitel überzeugt der klare, sehr strukturierte Aufbau. Tips sind
stets mit einem "erhobenen Zeigefinger" grau unterlegt hervorgehoben und fallen
sofort in das Blickfeld des regelmäßig eiligen Lesers. Sozusagen
"Pflichtlektüre" im Zweifelsfalle ist die Darlegung über "Absprachen
im Ermittlungsverfahren". Das Wichtigste wird bei derartige wichtigen Fragen
gleich thesenartig vorweg zusammengefaßt. Auch hier gibt der Verfasser
wichtige Tips für die Strafverteidigung, so etwa das sich ein
Strafmilderungsgrund ergeben kann, wenn sich die StA nicht an eine solche -
weithin für zulässig gehaltene Absprache - hält. Geht das
Gericht bei der Strafzumessung in den Gründen darauf nicht ein, kann sich
dies bis in die Revision hineinziehen Interessant sind auch die zahlreichen
gebührenrechtlichen Hinweise. Sehr umfangreiche Hinweise finden sich zum
Akteneinsichtsrecht. Etwa bei der Bestellungsanzeige finden sich eingehende
Formulierungsvorschläge, die dann auch gleich aus der beigefügten
CD-ROM in das Textverarbeitungsprogramm eingespeist werden kann (zur CD-ROM
sogleich). Die umfassende Übersicht über Beweisverwertungsverbote
läßt sich auch gleich als umfassende Checkliste verwenden. Sehr gut
erklärt werden die DNA-Analyseverfahren. Besonders für
Strafverteidiger interessant sind die sehr lesenswerten Ausführungen
über die Einlassung im Ermittlungsverfahren, der u.U. eine erheblich
strafmildernde Funktion zukommt. Burhoff wägt hier das für und wider
auch unter strategischen Gesichtspunkten umfassend ab, da im Falle eines
Bestreitens des Anklagevorwurfes ganz oder zum Teil sich erhebliche Risiken
für den Angeklagten ergeben können, die umfassend abzuwägen
sind. Zu strategischen Fragen finden sich auch hier umfassende Hinweise
für den Strafverteidiger. Diesen werden auch die eingehenden
Ausführungen zum Stichwort "Honorarfragen" ebenso sehr interessieren wie
die Ausführungen zur Pflichtverteidigung. Erfreulicherweise werden die
Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens eingehend behandelt. Erhellendes
findet sich zur immer weiter ausufernden Telefonüberwachung, die in
BtM-Verfahren zum Beweismittel erster Priorität geworden zu sein scheint.
Der Anhang bietet ein umfassendes Entscheidungsregister, das keine Wünsche
offen läßt.
Auch dieser Auflage liegt wieder eine CD-ROM
bei, die insbesondere der Strafverteidiger griffbereit haben sollte. Die CD-ROM
enthält zunächst einmal alle zitierten BGH-Urteile bis hin zum 47.
Band der amtlichen Sammlung (BGHSt) im Volltext.
Erfreulich ist es, daß hierzu keine Installation erforderlich ist, da die Urteilsdatenbank nur die Installation eines Acrobat-Reader verlangt. Es erfordert keinerlei Vorkenntnisse sich durch das Register am linken Rand durchzuklicken. Die zahlreichen Formulare und Muster lassen sich mit jedem Textverarbeitungsprogramm einlesen und sofort verarbeiten. Eine Übersicht unter "Start" faßt die beigefügten Muster in einer Übersicht zusammen, die man sich am besten ausdruckt.
Die Muster lassen sich auch leicht auf der Festplatte zum öfteren Gebrauch ablegen und - dagegen dürfte wohl nichts sprechen - für besondere Fälle weiterentwickeln. Die Muster und Checklisten sind vielfältig. Hervor sticht etwa eine Checkliste zur Vorbeugung des Geldwäschevorwurfs, die geradezu eine Warnliste für etwaige Mandatsübernahmen in sensiblen Bereichen der Wahlverteidigung beeinhaltet. Aber alle anderen Texte sind nicht weniger interessant.
Hinzuweisen ist ergänzend auf die eingangs genannte
Homepage des Verfassers, eine der besten Praktiker-Sites für die
Strafrechtspraxis im deutschen Netz, die nicht ohne Grund eine erhebliche
Zugriffsdichte aufweist. Die hier bereitgestellten vielfältigen
Informationen helfen die Zeit bis zur Vorlage einer Neuauflage zu
überbrücken. So finden sich hier auch zahlreiche Aufsätze des
Verfassers und Auszüge aus seinen Buchveröffentlichungen, etwa seine
regelmäßigen Arbeiten aus der "Zeitschrift für die
Anwaltspraxis" nebst zahlreichen Entscheidungen des OLG Hamm. Hinzuweisen ist
schließlich auf den Newsletter des Verfassers, der regelmäßig
über Änderungen und Aktualisierungen der Homepage wenigstens einmal
pro Monat berichtet.
Das Handbuch ist eine entscheidende Hilfe
für die Praxis des Ermittlungsverfahrens und eine der besten Darstellungen
dieser Art. Wer es nicht benutzt, dürfte selbst schuld sein.
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