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Rezensionen 4. Auflage: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren



  • von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld, aus Kriminalistik 2007, 782

    „Handbücher der Spitzenklasse

    Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl. 2006, 1466 S., geb., 98,- Euro; ZAP-Verlag, Münster, derselbe, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 5. Aufl. 2007, 1203 5., 89,- Euro

    Nicht zuletzt zahlreiche Änderungen im Strafverfahrensrecht (Stichwort z. B.: großer Lauschangriff nach Maßgabe des § 100c StPO) und neue Entwicklungen in der Rechtsprechung machten die Neubearbeitung der beiden Bände erforderlich. Der Markt scheint - wie die schnell aufeinander folgenden Auflagen belegen - die Handbücher gut angenommen zu haben. Und das völlig zu Recht! Der „Burhoff" bietet in alphabetischer Reihenfolge eine ebenso fundierte wie praxisgerechte Erläuterung aller wesentlichen Begriffe und Rechtsinstitute des Strafverfahrensrechts. Der Band über das „Ermittlungsverfahren" beginnt z.B. mit einem mehrseitigen Abriss über die die „Ablehnung" (eines Richters) und endet den „Zwangs­maßnahmen im Ermittlungsverfahren". Die einzelnen Erläuterungsabschnitte sind zwar nicht durchgehend einheitlich gestaltet, jedoch nach vergleichbaren Gesichtspunkten strukturiert. Vorangestellt sind jeweils weiterführend Literaturhinweise (z.B. auf fachlich einschlägige Aufsätze), besonders wichtige Passagen sind farblich hervorgehoben, auch wird öfters das „Wichtigste" in einprägsamen Sätzen in tabellarischer Form bzw. in Checklisten zusammengefasst.

    Zahlreiche Beispiele und Nachweise aus der Rechtsprechung erhöhen den Gebrauchswert weiter. Beiden Handbüchern sind Entscheidungsregister in Form einer CD-Rom beigefügt; sie weist sämtliche zitierten Entscheidungen nach und enthält die Schriftsatzmuster in elektronischer Form. Die inhaltliche Schwerpunktsetzung überzeugt: das Kapitel über die - in der Praxis sehr bedeutsamen - Beweisverwertungsverbote umfasst im „Ermittlungsverfahren" knapp 19 Seiten, in der „Hauptverhandlung" sogar mehr als 23 Seiten. Dies macht freilich eine kleine „Schwäche" der Bände sichtbar: etliche Stichworte werden doppelt behandelt, so dass der Leser z.B. in jedem Buch etwas über die „DNA-Untersuchung" findet. Freilich lässt sich diese Mehrfachbehandlung damit rechtfertigen, dass jeder Band eigenständig genutzt werden kann und der Leser nicht „gezwungen" ist, auch den zweiten Band zu erwerben (so der Autor selbst im Vorwort des „Ermittlungsverfahrens"). Die „Tipps" für den Straf­erteidiger indizieren zwar die Hauptzielgruppe der Bücher.

    Die Handbücher können aber auch der „anderen Seite" hervorragende Dienste leisten, zumal der Blick durch die Brille des Strafverteidigers nie schaden kann. Auch Studierende im Fach Jura sowie an den Polizei(fach)hochschulen werden die Bücher mit Gewinn in die Hand nehmen. Denn zahlreiche der behandelten Stichwörter bzw. Suchbegriffe gehören zum Pflichtstoff im Strafprozessrecht und sind äußerst prüfungsrelevant.

    Fazit: Zwei Handbücher der Spitzenklasse, die sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch in puncto Aufmachung keine Wünsche offen lassen!



  • von Wiss.Mit. Dr. Peter Rackow, Göttingen, aus Jura 2007, 639

    „Das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren von Detlef Burhoff, welches in seiner nunmehr bereits vierten Auflage vorliegt, will vorrangig eine praktische Arbeitshilfe für den erfahrenen Strafverteidiger wie für den Berufsanfänger sein. Die­sem Anspruch wird »Der Burhoff« zum Ermittlungsverfahren - nicht weniger als die neue fünfte Auflage des Handbuchs für die strafrechtliche Hauptverhandlung - auch vollauf gerecht. Die re­levanten Problembereiche des Ermittlungs- und des Hauptver­fahrens sind sämtlich erfasst und der Leser wird diejenigen In­formationen finden (oder zumindest den sicheren Weg zu ihnen gewiesen bekommen), die für seinen Fall von Belang sind und ihm effektiv weiterhelfen. Die Handbücher von Burhoff decken umfassend den Spannungsbogen des Strafprozesses ab: so wer­den beispielsweise die Themen der Akteneinsicht, der Absprachen (im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung), der strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, des Haftrechts, des Beweis­rechts und schließlich der Rechtsmittel in souveräner Weise auf­bereitet.

    Über diese gewissermaßen sachlich-inhaltlichen Meriten hi­naus ist nun aber im Rahmen einer Besprechung zweier Werke, welche sich ihrem Anliegen gemäß zuvorderst an Praktiker wen­den, in einer Ausbildungszeitschrift eine besondere Qualität der beiden Handbücher von Burhoff herauszustellen; gemeint ist, dass sie ihren Nutzern durch ihre Aufmachung einen außer­ordentlich raschen Zugriff auf die jeweils relevanten Sachinfor­mationen ermöglichen. Dies etwa durch die leserfreundlich übersichtliche Gestaltung der einzelnen Seiten, durch das detail­lierte Stichwortverzeichnis, in erster Linie aber durch einen Aufbau in alphabetischer Ordnung nach Stichwörtern wie »Ab­lehnung eines Richters, Allgemeines«, ... »Befangenheit, Ableh­nung« usw. Diese Darstellungsform, die sich ganz bewusst von derjenigen eines Kommentars absetzt, ermöglicht insbesondere dem Berufsanfänger oder demjenigen Rechtsanwalt, der sich seltener mit Strafsachen befasst, das besonders schnelle Auffin­den der für seinen Fall bedeutsamen Informationen. Und selbst für den erfahrenen strafrechtlich tätigen Anwalt wird, wie Bur­hoff im Vorwort zu seinem Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung offen legt, zuweilen der Zugriff über ein Stichwort, über einen bestimmten »Suchbegriff« der schnellere Weg zur dringend erforderlichen Sachinformation sein - vergli­chen mit dem Blick in einen der gebräuchlichen StPO-Kommen­tare. Angesprochen ist damit nun aber eine Eigenart der beiden Handbücher, die auch die Studierenden, die mit dem strafpro­zessualen Ermittlungsverfahren und mit der Hauptverhandlung konfrontiert werden, aufhorchen lassen sollte. Denn Studierende werden naturgemäß in ähnlicher Weise wie beispielsweise ein anwaltlicher Berufsanfänger ein besonderes Interesse daran haben, möglichst rasch an weiterführende Informationen in Bezug auf bestimmte strafprozessuale Sachbereiche zu gelangen, in de­nen sie sich (noch) nicht mit aller wünschenswerten Sicherheit zurechtfinden.

    So überzeugend wie sich der grundlegende Ansatz der Hand­bücher darstellt, sosehr spricht auch die Gestaltung der Ausfüh­rungen zu den einzelnen Stichwörtern an. Diese Ausführungen sind jeweils darauf angelegt, einen bestimmten sachlichen Be­reich - Beispiel: »DNA-Untersuchung, Zukünftige Verfahren« - in seinem Zusammenhang aufzubereiten, und werden regel­mäßig eingeleitet durch Hinweise auf »Das Wichtigste in Kürze« sowie durch sorgfältig ausgewählte und nicht ausufernde Ver­weise auf weiterführende Literatur. Optisch hervorgehobene »Hinweise für den Verteidiger« lenken den Blick auf kürzestem Wege auf die praktisch jeweils besonders bedeutsamen Punkte, so etwa im Fall der instruktiven Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile einer möglichen Einstellung des Verfahrens, auf welche der Verteidiger seinen Mandanten hinweisen sollte. Mit Recht nehmen Entscheidungszitate der Rechtsprechung des EGMR, des BVerfG, des BGH, der Oberlandes- und der Landgerichte erheblichen Raum ein und auch das Entscheidungsregister mit seinen Rückverweisen auf die Stellen, an denen die jeweiligen Entscheidungen zitiert sind, erleichtern dem Strafverteidiger das systematische Auffinden von im Zusammenhang mit dem gera­de zu bearbeitenden Fall in Betracht zu ziehenden Entscheidun­gen des zuständigen OLG bzw. LG. Dem Praktiker kommen des Weiteren zahlreiche Schriftsatzmuster - etwa zur Akteneinsicht oder zur Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger - und »Checklisten« entgegen, beispielsweise zur Vorbeugung gegen den Vorwurf der Geldwäsche (durch Ho­norarannahme) und über das sachgerechte Verhalten von Man­dantenmitarbeitern im Falle von Durchsuchungen. Für den all­täglichen Gebrauch besonders hilfreich ist auch die beigefügte CD-ROM, auf der u. a. die Schriftsatzmuster in elektronischer Form enthalten sind. Zu erwähnen sind schließlich die durchweg gelungenen Aufbereitungen komplizierter Regelungen wie bei­spielsweise der des § 100 f StPO in Form tabellarischer Über­sichten.

    All dies wird in seinem modernen Layout und der ausgespro­chen übersichtlichen Darstellung wiederum auch für Studieren­de von großem Interesse sein. Denn es liegt auf der Hand, dass sich diesen das Verständnis der besonders ausbildungsrelevanten Sachkomplexe der StPO - genannt seien pars pro toto die Ein­stellungsregelungen der §§ 153 ff. StPO, die Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren, diejenigen des Beweisrechts, genannt sei weiter der Problemkreis der Absprachen im Straf­verfahren und schließlich das Thema der Rechtsmittel - nur umso besser erschließt, wenn ihnen von einem erfahrenen Jus­tizpraktiker wie dem Richter am Oberlandesgericht Detlef Bur­hoff die jeweilige Interessenperspektive der Verteidigung dar­geboten wird, wenn also Sichtweisen und Bedürfnisse der Praxis (scheinbar) theoretische Problemlagen mit Leben erfüllen und plastisch hervortreten lassen. Der Blick in die »Bur­hoff«-Handbücher kann daher auch bereits für den Studieren­den, der sich dem Strafprozessrecht zuwendet, eine hilfreiche Ergänzung der unverzichtbaren Lehrbuchlektüre darstellen. Denn er ermöglicht es dem Lernenden, strafprozessuale Situationen »durch die Brille« der Verteidigung zu betrachten, was sich als nur umso belangreicher erweist, wenn man sich vor Augen führt, welche Bedeutung der Anwaltsberuf für den juris­tischen Nachwuchs hat. Mehr noch als im Universitätsstudium werden sich Burhoffs Handbücher dann später im juristischen Vorbereitungsdienst als natürliche Informationsquelle anbieten und insbesondere diejenigen Referendare, die Burhoffs Werke bereits im Studium schätzen gelernt haben, werden im Vorberei­tungsdienst (und später in der eigenen strafrechtlichen Praxis) gerne auf die Handbücher zum Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung zurückgreifen.“



  • von Rechtsanwalt Thomas Jung, Kiel, aus StV 2007, 502

    Das „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ von Detlef Burhoff liegt in 4. Auflage vor. Der Verlag bezeichnet diese 4. Auflage als aktualisiert und erweitert. Diese knappe Kennzeichnung trifft zu.

    Wer eine Vorauflage des Burhoffschen Werkes in Händen hat, kennt dessen Aufbau. Zu alphabetischen Stichworte werden – mit Randnummern versehen – alle Aspekte des Ermittlungsverfahrens dargestellt. Erfahrene Strafverteidiger mögen von der Anschaffung abgesehen haben, da sie Handbücher nicht (mehr) benötigen und Burhoff nicht zu leisten verspricht, was anspruchsvolle Strafjuristen erwarten könnten: eine wissenschaftliche Abhandlung oder gar eine Monographie.

    Gleichwohl kann ich die Anschaffung des Handbuchs nur empfehlen. Es stellt mit großer Akribie und Tiefe zu jedem Stichwort gut lesbar das Wesentliche dar, was man dazu wissen kann. Ich behaupte nicht, dass der erfahrene Strafverteidiger alles das wissen muss, was Burhoff zusammengetragen hat. Sicher bin ich, dass auch er nicht alles wissen wird. „Schlag nach bei Burhoff“ – diese Abwandlung eines alten Werbespruches zu einem Versandhauskatalog wird immer weiterhelfen.

    Die Lesbarkeit des Handbuchs wird dadurch gefördert, dass Burhoff seine Literaturhinweise auf zwei Druckseiten an den Anfang des Buches stellt. Damit werden aber nur die gängigen Kommentare und Formularbücher erfasst. Am Beginn eines jeden Stichworts findet sich dann ein darauf bezogenes spezielles Literaturverzeichnis mit weiterführenden Monographien und Aufsätzen. Diese Verzeichnisse sind ebenso beeindruckend umfangreich wie aktuell.

    Gelegentlich findet sich in den Erläuterungen ein Zusatz wie „zw.“ nach einer Fundstelle, der den Leser zur Überprüfung der zitierten Entscheidung oder Auffassung und Bildung eines eigenen Standpunktes anhält.

    Wo der EGMR eine Rechtsauffassung vertritt, die nicht die herrschende ist (wie bei der Ablehnung eines Richters wegen Vorbefassung unter „Ablehnungsgründe, Befangenheit“ in Rn.11), wird diese mit weiterführenden (Literatur-) Hinweisen präsentiert. Damit trägt Burhoff dazu bei, dass Strafverteidiger sich nicht mit „hM“ abfinden, sondern kreativ auf „hM“ einwirken können.

    Ich bin nicht immer mit Burhoff einer Meinung. So ist mir seine Auffassung zur Anzeige der Übernahme der Verteidigung aus Verteidigersicht zu zaghaft (RN 407), und dass ich den Mandanten schriftlich verpflichten soll, mir die ihm zulässig überlassene Kopie der Ermittlungsakte nach dem Verfahren zurückzugeben, erschließt sich mir weder aus dem Gesetz noch ist es im Verhältnis zu dem Mandanten vertrauensfördernd. Das mindert den Wert des Handbuchs aber nicht, denn ich kann immerhin über diese Fragestellung nachdenken und zu ihr weiterlesen.

    Vielleicht findet man jedes Detail, das der Burhoff enthält, auch andernorts. Vielleicht. Mit Sicherheit findet man aber nirgends eine auch nur ähnlich brauchbare, umfassende Gesamterläuterung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im guten Sinne für „Jedermann“. Der Anfänger sucht und findet die basics, die ihm das handwerklich hinreichende Verteidigen erst ermöglichen, und der Erfahrene findet immer wieder Angaben, die zumindest ein „ach ja, stimmt“ auslösen und ihn damit an etwas erinnern, was er ansonsten so nicht gesehen hätte. Literatur und Rechtsprechung sind umfangreich bis in das Jahr 2006 ausgewertet.

    Was wünscht sich der Rezensent?

    In beiden Handbüchern vermisse ich Erläuterungen zu Nichtdeutschen als Beschuldigten bzw. Angeklagten. Viele Verfahren werden nach § 154b StPO erledigt, einige davon auf entsprechende Initiative der Verteidigung nach Anklageerhebung, aber vor einer Hauptverhandlung. Dass eine Verurteilung teils zwingende ausländerrechtliche oder Folgen hat oder ein Einbürgerungshindernis darstellen kann, ist von der Verteidigung mit zu beachten. Die Ablehnung eines Dolmetschers wegen Besorgnis der Befangenheit ist ebenso von praktischer Bedeutung wie die Frage seiner Ablösung bei mangelhafter Übersetzung. „Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung“ (so eine Kapitelüberschrift bei Schmidt, Verteidigung von Ausländern, 2.Aufl.) sind zwar tatsächlich oft schwierig; Burhoff sollte aber in der nächsten Auflage auch zu den nichtdeutschen Angeklagten und ihrem personellen und rechtlichen Umfeld die Erläuterungen ergänzen.

    Die Kronzeugenregelung des BtMG kommt mir zu kurz. Sie ist von so erheblicher praktischer Bedeutung, und ihre Handhabung ist mit so vielen Unsicherheiten oder Fehlern behaftet, dass ich Burhoff ermuntern möchte, seine Zurückhaltung (Verweis auf Spezialkommentare) aufzugeben und dieses Stichwort erheblich vertieft anzubieten.

    Und was wünscht sich der Rezensent noch?

    Dass er sich nicht bei einem Fehler ertappt oder ertappen lässt und sich anschließend sagen muss: im Burhoff hätt´s gestanden, ich habe aber nicht reingesehen.

    Zusätzlich ist der Inhalt der Handbücher auf CDs verfügbar. So kann man sich für die Hauptverhandlung das Mitführen der durchaus dicken Handbücher ersparen, wenn man die CDs auf das Laptop kopiert. Vernünftig verlinkt sind die zitierten Entscheidungen, so dass diese kontrolliert und dem Gericht präsentiert werden können.

    Die beigefügten Mustertexte überzeugen mich nicht. Ruft man von der CD die Datei „Antragsmuster“ auf, werden diese alphabetisch angezeigt. Manche Muster sind fast ohne praktischen Wert. Im Ermittlungsverfahren kommt es nie zu einem förmlichen richterlichen Augenschein, zu dessen Durchführung der Verteidiger sich laden lassen möchte (Text auch in Rn 230). Ein „Beweisantrag im Eröffnungsverfahren“ wird in den Mustertexten gerichtet an die Staatsanwaltschaft, obwohl nach Anklageerhebung natürlich das Gericht zuständig wäre. Vergleicht man mit dem Handbuch, sieht man, dass der Mustertext falsch betitelt wurde.

    Das sind aber in der Gesamtschau Marginalien. Meine Empfehlung an jeden, der in der Strafverteidigung tätig ist: Kaufen Sie den Burhoff.“



  • von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht und Medizinrecht Dr. David Herrmann, Augsburg, in StRR 2007, 180

    In nunmehr 4. Auflage erscheint das „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ von Burhoff. Ganz zeitgemäß kommt es nicht „nur“ in Buchform sondern nahezu zeitgleich auch vollständig auf CD-ROM auf den Markt. Damit stellt sich die Frage, ob die beiden Werke alternative oder kumulativ genutzt werden sollten.

    Burhoff erhebt mit seinem Handbuch, wie er selbst sagt, nicht den Anspruch, einen weiteren Kommentar zur StPO vorzulegen. Das Handbuch soll vielmehr eine praktische Arbeitshilfe für das Ermittlungsverfahren sein. Diesem selbst gesteckten Ziel wird das Buch in jeder Hinsicht gerecht. Die von Burhoffs anderen Büchern her schon bekannte Gliederung nach Stichworten erleichtert das Auffinden von Antworten zu entsprechenden Fragen sehr. Das Buch erweist sich damit als praktische Arbeitshilfe die durchaus einem Kommentar gleichgestellt werden kann.

    Die dem Buch beigefügte CD-ROM enthält die im Buch genannten Entscheidungen mit parallelen Fundstellen, die im Handbuch selbst nicht aufgeführt werden, um so dessen Lesbarkeit zu erhöhen. Auf der CD-ROM finden sich auch Dateien mit den im Buch enthaltenen Checklisten und Mustertexten. Diese CD-ROM darf aber nicht mit der ebenfalls erschienenen vollständigen Version des Handbuches auf CD-ROM verwechselt werden.

    Fördert schon der alphabetische Aufbau der Stichwörter die Arbeit mit dem Handbuch, so wird diese noch zusätzlich erleichtert durch ein differenziertes Stichwortverzeichnis das am Ende des Buches auf fast vierzig Seiten engzeilig zu wohl jedem denkbaren Problem ein entsprechendes Stichwort nennt. Mir ist es jedenfalls bei mehreren „Tests“ nicht gelungen, zu den ersonnenen Fragenkomplexen nicht auch ein passendes Stichwort bei Burhoff zu finden. Abgerundet werden die ausgezeichneten Recherchemöglichkeiten durch ein Entscheidungsregister ab dem Jahr 2000 (ergänzt auf der beigefügten CD-ROM auch für frühere Jahre) sowie ein Paragraphenregister.

    Auch die äußere Form und Aufmachung des Buches beeindrucken. Eine klar strukturierte Gliederung des Textes, ein unterschiedliches Schriftbild, kurze Zusammenfassungen der wichtigsten Merkposten zu Beginn der Ausführungen, grau hinterlegte Hervorhebungen die mit warnendem Zeigefinger den Verteidiger auf wesentliche Problempunkte hinweisen, umfangreiche Beispiele nebst entsprechenden Nachweisen und Fundstellen sowie Mustertexte und Checklisten erhöhen die praktische Verwendbarkeit.

    Dankenswerterweise bietet Burhoff aber nicht nur praktische Anleitungen zur Problemlösung, sondern auch Hinweise zu „Stilfragen“ für den „Umgang miteinander“. So rät er unter dem Stichwort „Ablehnung eines Richters, Allgemeines“ zu einer Beratung mit dem Mandanten, in der auch mögliche Konsequenzen des Vorgehens thematisiert werden. Beim Stichwort „Übernahme des Mandats“ weist Burhoff auf Fragen des guten Tons hin, beispielsweise die im Übrigen berufsrechtlich vorgesehene Kontaktaufnahme zum weiteren oder früheren Verteidiger. Die Ausführungen erscheinen gerade deshalb wichtig, weil ein solcher Umgang heutzutage unter Kollegen oder auch gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft keineswegs mehr selbstverständlich ist.

    Die Neuauflage von Burhoffs Handbuch ist ein unverzichtbarer Wegbegleiter, nicht für nur Strafverteidiger sondern ebenso für Staatsanwälte und Richter. Denn obwohl es in erster Linie den Verteidiger im Blick hat, ist die inhaltliche Darstellung dennoch immer sachlich, ausgewogen und differenziert. Die Sichtweise des Verteidigers könnte dazu beitragen, den Blick der weiteren Verfahrensbeteiligten zu erweitern. Es würde den Umfang dieser Besprechung allerdings sprengen, auf den Inhalt und insbesondere Burhoffs Problemerörterungen näher einzugehen. Deshalb soll es bei der Aussage sein Bewenden haben, dass Burhoff umfassend informiert.

    Die Buchform des Handbuches umfasst, zur Vorauflage um 200 Seiten erweitert, nunmehr 1.466 Seiten und wiegt 1.500 Gramm. Sie stößt vom Umfang her inzwischen an ihre Grenzen. Das Buch selbst passt wohl „gerade noch“ zu den Akten in den Anwaltskoffer. Nicht zuletzt auch deshalb wurde ein Teil der Daten und Informationen auf die beigefügte CD-ROM ausgelagert. Andererseits sollte bedacht werden, dass ein Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht so häufig mitgenommen wird, wie beispielsweise das weitere von Burhoff stammende und demnächst ebenfalls in erweiterter, dann 5. Auflage erscheinende „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“. Dort wird das Interesse an der Version auf CD-ROM, die auf dem Notebook installiert werden kann, sicher noch größer sein.

    Die CD-ROM mit dem gesamten Inhalt des Buches und zusätzlich rund 1.600 Entscheidungen im Volltext ist etwas völlig Neues, mit dem Burhoff - soweit ersichtlich - mal wieder einen neuen Weg beschreitet. Ich habe mich schon gleich beim ersten Prüfen auf der CD-ROM „festgelesen“. Es ist eine wahre Freude, über die Verlinkung im Text die zitierten Entscheidungen oder die parallelen Fundstellen oder weitere Stichworte aufzurufen und durch einfaches „Hin- und Herklicken“ immer tiefer in den Burhoff einzutauchen.

    Bei aller Freude über dieses neue Medium: Leider bleibt die CD in Anlage und äußerer Form noch hinter der Printausgabe zurück. Die Darstellung auf dem Bildschirm kann nicht vergrößert oder verkleinert werden. Dies erscheint bei der Verwendung moderner Notebooks mit kleinem Bildschirm und hoher Auflösung problematisch, da das Schriftbild relativ klein und das Lesen mit der Zeit anstrengend wird. Man darf aber nicht übersehen, dass entsprechende Erzeugnisse anderer Verlage mit ähnlichen Problemen in der Darstellung kämpfen. Dem Handbuch selbst leider nicht angemessen ist die Umsetzung der Gliederung auf der CD-ROM. Mag man den Verlust des Blocksatzes noch als Geschmacksfrage hinnehmen. Es ist aber nicht verständlich, warum die sauberen und klaren Gliederungspunkte der Printversion teilweise unübersichtlich erscheinen und warum Leerzeilen zwischen Absätzen verloren gehen, Überschriften an vorangehende Texte angehängt werden und Einzüge durcheinander geraten. Das Handbuch hätte eine computertechnisch bessere Übertragung auf den Bildschirm verdient, gerade weil es als Arbeitshilfe auch von seiner Übersichtlichkeit lebt. Wer aber Burhoff kennt weiß, dass es sich hier um „Kinderkrankheiten“ eines neuen Produkts handelt, die die entscheidenden Vorteile der CD-ROM gegenüber der Printversion des Handbuches, nämlich die beeindruckend schnelle Verfügbarkeit sämtlicher Quellen und deren problemloses Aufrufen auf dem Bildschirm, nicht schmälern.

    Buch und CD sind gleichermaßen für „Anfänger“ wie für erfahrene Strafrechtler geeignet. Entscheidungen und Veröffentlichungen wurden bis August 2006 eingearbeitet; das Opferrechtsreformgesetz fand ebenso Berücksichtigung wie die durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz im Ermittlungsverfahren gebrachten Änderungen, gebührenrechtliche Hinweise wurden an die nach dem geänderten RVG geltende Rechtslage angepasst. Durch seine Aktualität, vor allem aber auch durch seine leichte Lesbarkeit erscheint der Burhoff in praktischer Hinsicht trotz zeitgleich erschienener anderer Handbücher mit ähnlicher Ausrichtung im Alltagsgeschäft außergewöhnlich. Die konsequente Ausrichtung an einer praktischen Umsetzung der Poblemlösung ist kaum schlagbar. Welche der beiden Versionen man hier bevorzugt, Buch oder CD-ROM, ist Geschmackssache. Ich möchte keine der beiden Versionen missen.

    Der neue Burhoff gehört wie der „Dahs“ in die Handbibliothek eines Strafrechtlers. Er wird zweifellos bald ebenso „zerlesen“ sein, wie dieser es jetzt schon ist.

    Dr. David Herrmann, Augsburg



  • von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Ingo E. Fromm, Koblenz, NZV 2007,  229

    Das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist im Oktober 2006 in der vierten Auflage erschienen. Es ist auf den neuesten Stand gebracht worden, seit der Vorauflage veröffentlichte Literatur und Rechtsprechung ist bis einschließlich August 2006 akribisch eingearbeitet und gegenüber der 3. Auflage um die Stichwörter „Dinglicher Arrest im Ermittlungsverfahren“ (Rdnr. 494a) und „Vorermittlungen“ (Rdnr. 2003a) ergänzt worden. Auch europäische Einflüsse in die deutsche Strafrechtspflege wurden durch die Aufnahme des Stichworts „Europäischer Haftbefehl“ berücksichtigt. Sogar das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 2. 8. 2006 wurde noch kurz vor Redaktionsschluss eingearbeitet, was als organisatorische Meisterleistung anzusehen sein dürfte. Von renommierten Autoren (Berz, NZV 1999,507; Dedy, NZV 1997, 509) sind die Vorauflagen dieses Werkes bereits gewürdigt worden. Der Rezensent will die gute Tradition fortsetzen, nach der die Rezension dieses Werks offensichtlich Bochumern vorbehalten bleibt.

    Das Handbuch ist wie die Vorauflagen in alphabetischer Form angelegt. Zwar ist diese Ordnung der Stichwörter gewöhnungsbedürftig und „Typ-Sache“. Findet der Leser die Hauptschlagwörter aber nicht an der vermuteten Stelle, so bietet das Handbuch darüber hinaus ein umfangreiches Stich- und Schlagwortverzeichnis, wodurch ein schneller Einstieg in das Problem möglich ist. Eine Stichprobe ergab, dass selbst nicht alltägliche Thematiken wie der „Zeugenbeistand“ gem. § 68b StPO oder der Problemkreis „Zahl der Strafverteidiger“ auf Anhieb und benutzerfreundlich gefunden werden konnten.

    Das Handbuch ist auch sonst sehr übersichtlich aufgebaut. Bewährt hat sich die Darstellungsweise der Vorauflagen. Innerhalb der insgesamt ca. 350 Schlagwörter befinden sich am Anfang eines Kapitels Literaturhinweise. „Das Wichtigste in Kürze“ wird vorangestellt. Wertvolle Kurzhinweise für den Verteidiger sind jeweils grau schraffiert, am Ende der Kapitel sind in der Regel Mustertexte. Problemschwerpunkte sind gesondert durch Ausrufezeichen oder erhobene Zeigefinger markiert. Vielerorts findet man auch eine tabellarische Übersicht sowie eine Einteilung in Vor- und Nachteile bestimmter anwaltlicher Tätigkeiten, z.B. anwaltlicher Einlassungen für den Beschuldigten.

    Der Verf. hat sich zum Ziel gesetzt, die „richtige“ Wahrheitsfindung im Strafprozess zu sichern (Vorwort V). Dies dürfte jedoch der typische Blickwinkel eines Richters sein. Schon der Titel des Handbuchs verrät, dass es sich nicht nur um ein „Handbuch für Strafverteidiger“ handelt. Da der Verf. jedoch in den einzelnen Abschnitten ausführliche „Hinweise für Strafverteidiger“ erteilt, muss er sich an dieser Mitbewerberliteratur messen lassen. So lobenswert das oben genannte Motiv der Wahrheitsfindung im Interesse einer funktionierenden Strafrechtspflege auch sein mag, so bedarf es keiner weiteren Erwähnung, dass dies an der Praxis von Verteidigern in der Regel weitest gehend vorbei geht. Der Strafverteidiger im Allgemeinen dürfte nur in seltenen Fällen Interesse an der objektiven Wahrheit haben. Es ist schließlich nicht seine Aufgabe, an der Überführung seines Mandanten mitzuwirken. Gleichwohl ist das Handbuch auch für Strafverteidiger höchst effektiv. Das Buch enthält prozesstaktische Hinweise und Antragsmuster zu geeigneten prozessstrategischen und -taktischen Verhaltensweisen. Besonders begrüßenswert ist, dass auch Honorar- und Vergütungsfragen enthalten sind. Diese Darstellung erleichtert dem Strafverteidiger die richtige Abrechnungsweise von Strafmandaten. Dies ist so gut geglückt, dass durch die Anschaffung des Handbuchs unter Umständen auf weiter führende Kommentare zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verzichtet werden kann. Im Themenkomplex „Anspruch auf die Pauschalgebühr gem. § 51 RVG“ weist Burhoff zu Recht darauf hin, dass die Oberlandesgerichte an ihrer Rechtsprechung zum alten § 99 BRAGO festhalten. Auf die andere Auffassung des OLG Frankfurt/Main, das diese RVG-Vorschrift bedauerlicherweise wesentlich restriktiver, unter Hinweis auf die Erhöhung der Gebührensätze, auslegt, wird hingewiesen. Die Fauxpas von Strafverteidigern bespricht Burhoff in einem eigenen Abschnitt „Haftung des Anwalts“ und weist hierbei auf höchst interessante neue Rechtsprechung hin. Berufsrechtliche Risiken des Strafverteidigers werden unter dem Stichwort „Verteidigerhandeln und Strafrecht“ abgehandelt. Strittige Fragen zur „Verteidigerpost mit dem Inhaftierten“, ein weiteres Steckenpferd des Rezensenten, konnten mit Darstellung des aktuellen Meinungsstandes aufgefunden werden. Die Übersichtlichkeit bleibt etwas auf der Strecke im Kapitel zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hier empfiehlt sich bei der nächsten Auflage eine deutlichere tabellarische Unterscheidung der verschuldeten von den unverschuldeten Fristversäumnissen. Bei der Besprechung der Inhalte einer Strafprozessvollmacht entscheidet sich Burhoff für die problematische Aufnahme der Ermächtigung des Verteidigers Ladungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.

    Berührungspunkte zum Handbuch des Verf. zur strafrechtlichen Hauptverhandlung, welches soeben in der 5. Auflage erschienen ist, sind vorhanden und auch unvermeidbar. Zwar hält die Strafprozessordnung die Phasen des Verfahrens scheinbar deutlich auseinander. Die Strategien ein und desselben Strafverfahrens lassen sich jedoch kaum künstlich in verschiedene „Etappen“ aufgliedern. Noch weniger ist eine praktische Arbeitshilfe dergestalt möglich, dieses z.B. im Ermittlungsverfahren tunlichst zu unterlassen, dagegen jenes dringend zu tun. Die Trennung von Problemkreisen des Ermittlungs- zum Zwischen- und Hauptverfahren ist dem Verf. gut gelungen. Wie schwierig die richtige Einordnung von Problemkreisen ist, zeigt das Beispiel der Pflichtverteidigung. Der Verf. bespricht sie im Rahmen des vorliegenden Handbuchs, obwohl die Beiordnung des Pflichtverteidigers im Vorverfahren - auch in der Praxis - die absolute Ausnahme ist (§ 141 III 1 StPO). Auch bei der Frage der Richterablehnung hätte eine Abhandlung im Rahmen des Handbuchs des Verf. für die strafrechtliche Hauptverhandlung wohl näher gelegen. Auf seine eigene, andere Meinung hierzu weist der Verf. im Vorwort jedoch ausdrücklich hin, was ohne weiteres gut vertretbar erscheint.

    Erfreulicherweise beschäftigt sich der Verf. mit dem Jugendgerichtsverfahren in einem eigenen Abschnitt. Insbesondere die Hinweise zur Pflichtverteidigung für Jugendliche und Heranwachsende, die dort in § 68 JGG speziell geregelt ist, sind für Anwälte wertvoll und in der anwaltlichen Praxis von erheblicher Bedeutung. Auch die Nebenklage wird schon im Rahmen des „strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens“ in beachtlicher Tiefe dargestellt. Vor allem die Tipps für Anwälte zu Vergütungsfragen der Nebenkläger/innen belegen, dass das Handbuch in jede Bibliothek eines Fachanwalts für Strafrecht gehören sollte. Im Rahmen der Nebenklagevergütung wird die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe erörtert. Sogar mit Detailwissen zu den Versicherungsbedingungen von Rechtsschutzversicherungen, Stichwort; aktive Nebenklage, kann der Verf. glänzen. Perfekt abgerundet wäre die Darstellung an diesem Punkt mit dem Hinweis gewesen, dass regelmäßig auch Opferschutzorganisationen („Weißer Ring“) Deckungszusagen für Geschädigte des Strafverfahrens erteilen. Sogar den Bußgeld- und Steuerstrafverfahren sind eigene Abschnitte gewidmet. Die Untersuchungshaft kommt als konfrontativstes, wichtigstes Tätigkeitsfeld des Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren mit nur ca. 20 Seiten im Vergleich zu anderen Handbüchern etwas zu kurz. Die Vorteile dieser Beschränkung aufs Wesentliche liegen auf der Hand.

    Die Beifügung der CD-ROM zum Handbuch mag in den Zeiten von „bits und bytes“ fast schon üblich sein. Meines Erachtens handelt es sich hierbei aber um einen besonderen Service für den Leser. Vor allem die sich hierauf befindlichen Muster und Formulare dürften das Handbuch auch für Berufseinsteiger interessant machen. Dass dort sogar sämtliche zitierten Entscheidungen des Handbuchs angefügt sind, rundet den sehr guten Gesamteindruck ab.

    Verglichen mit anderer Literatur zu diesem Verfahrensabschnitt, zu nennen ist hier exemplarisch das „Handbuch des Fachanwalts Strafrecht“, 3. Aufl., 2006, Hrsg. v. Jan Bockemühl, oder „Verteidigung im Ermittlungsverfahren“ von Matthias Weihrauch oder „Der Anwalt im Strafrecht“, 2005, von Karl Degenhard und Thilo Pfordtes, oder das 2007 erscheinende Werk „Ermittlungsverfahren“ von Holger Matt, reiht es sich rein preislich in der guten Mitte ein. Auch inhaltlich braucht es sich in keiner Weise hinter diesen Werken zu verstecken, im Gegenteil: Als Kaufargument für das hier zu rezensierende Handbuch ist vor allem die gelungene Kombination aus Kurzkommentar und Formularhandbuch anzuführen, womit der Erwerber gleich „zwei Fliegen mit einer Klappe schlägt“.

    Als Resümee bleibt festzuhalten, dass mit der vierten Auflage des Handbuchs ein topaktuelles Werk veröffentlicht ist, das selbst strafrechtlich spezialisierten Anwälten eine wichtige Arbeitshilfe sein kann. Es kann mit herkömmlichen Handbüchern für Strafverteidiger ohne weiteres mithalten und ist geeignet, einzelne Kursabschnitte des Fachanwaltskurses für Strafrecht vor- oder nachzubereiten. Daneben wird der Rezensent das Handbuch in Zukunft mit Sicherheit in Ergänzung zu gängigen StPO-Kommentaren heranziehen und dazu griffbereit neben sich liegen haben. Für den einen oder anderen Strafverteidiger mag das Handbuch auch ein Ansporn sein, seine Aktivitäten ebenfalls auf das Ermittlungsverfahren zu erstrecken, zumal bei geschicktem anwaltlichen Handeln hier regelmäßig die größten Erfolge zu erringen sind und zeitintensive Hauptverhandlungen mit ungewissem Ausgang vermieden werden können.



  • von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Georg Strittmatter, Rechtsanwalt, Düsseldorf, in HRRS 2007, 119

    "Eine Rezension für die 4. Auflage des bereits bekannten und gut eingeführten Handbuchs für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren von Burhoff zu schreiben ist keine leichte Aufgabe, wenn man die Vielzahl derer, die die Vorauflagen bereits zu schätzen gelernt haben, nicht durch Wiederholungen langweilen möchte.

    Gleichwohl seien für diejenigen, denen die von Burhoff verfassten bzw. herausgegebenen Handbücher (noch) nicht bekannt sind, einige Anmerkungen zum Aufbau und zur Darstellungsweise gestattet. Alle anderen mögen diese einführenden Worte überspringen und direkt zum Abschnitt "Neuerungen der 4. Auflage" vorrücken.

    Aufbau und Darstellungsweise

    Burhoff erhebt, wie er es selbst formuliert, mit seinem Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht den Anspruch auf einen (weiteren) Kommentar zur StPO. Vielmehr soll es allen Benutzern –in erster Linie dem Strafverteidiger, aber auch dem Staatsanwalt und dem Richter- eine praktische Arbeitshilfe sein und bei der Lösung der in der täglichen Praxis auftretenden Probleme helfen.

    Diesem Ansatz folgend hat Burhoff auf einen "klassischen" thematischen bzw. systematischen Aufbau verzichtet. Vielmehr nutzt Burhoff für sein Handbuch eine Darstellung der einzelnen Probleme bzw. Themen in ABC-Form. Hierbei werden alle wichtigen Fragestellungen unter eingängigen Stichwörtern von A wie "Ablehnung eines Richters" über D wie "Dinglicher Arrest im Ermittlungsverfahren" und P wie "Pflichtverteidiger" bis hin zu Z wie "Zuziehung eines Dolmetschers" abgehandelt. Bei den wichtigsten oder sehr umfangreichen Fragenkomplexen hat Burhoff zur besseren Übersicht sog. "Verteilerstichwörter" gebildet, unter denen dann auch die zu dem jeweiligen Komplex gebildeten (Unter-) Stichwörter zusammengestellt sind. Beispielhaft sei dies am Stichwort "Akteneinsicht" erläutert. Hier wird unter insgesamt 25 Punkten dieses grundlegende Instrument der Verteidigung wirklich erschöpfend abgehandelt, von "Akteneinsicht, Allgemeines" und "Akteneinsicht, Beschränkung" bis zu "Akteneinsicht, Umfang". Dieser Aufbau bietet nicht nur den Vorteil eines sehr schnellen Zugriffs auf die umfassenden Informationen zum jeweiligen Stichwort, Burhoff gelingt es darüber hinaus durch die Angabe interner Querverweise auch systematische und praktische Zusammenhänge zu verdeutlichen, so dass nahezu alle sich ergebenden Fragen unmittelbar beantwortet werden.

    Dieser das Handbuch auszeichnende schnelle Zugriff auf die wesentlichen Informationen wird weiter erleichtert durch die bei vielen Stichwörtern eingearbeiteten "Leitsätze", Checklisten und tabellarischen Übersichten. Diese fassen auch optisch rasch erfassbar und nachvollziehbar den jeweiligen Stoff zusammen und erläutern ihn an prägnanten und praxisnahen Beispielen.

    Weiter hervorzuheben sind vor allem jedoch die wie immer mit sehr viel Akribie eingearbeiteten Rechtsprechungshinweise, die an Aktualität (Stand August 2006 !) kaum zu überbieten sein dürften.

    Sollte darüber hinaus noch der Wunsch bestehen, sich weiter in eine Fragestellung einzuarbeiten, so ist auch für diesen Fall mehr als ausreichend vorgesorgt. So finden sich zu jedem Stichwort eingangs umfassende und zum Teil ergänzende Literaturhinweise, die eine sehr gute Ausgangsbasis zur weiteren Vertiefung der jeweiligen Thematik bieten.

    Ergänzt wird diese an der schnellen Informationsvermittlung orientierte Darstellung weiter durch praxisnahe Hinweise für den Verteidiger. Das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wirft daher nicht nur "theoretische" Probleme auf, es liefert vielmehr auch wertvolle Hilfe bei der Frage, wie die jeweilige Thematik im Verfahren richtig umgesetzt werden kann und was es dabei zu beachten gilt.

    Abgerundet wird das gelungene Paket durch eine beigefügte CD-ROM. Diese muss -erfreulicherweise- nicht installiert werden und beinhaltet neben anderem Lesenswerten die im Buch enthaltenen Muster und Checklisten.

    Neuerungen der 4. Auflage

    Im Vergleich zur 3. Auflage wurden die Stichwörter insgesamt aktualisiert und teilweise erheblich erweitert, was sich auch in dem um ca. 250 Seiten gewachsenen Umfang niederschlägt. So wurden die durch das Opferrechtsreformgesetz und die durch das 1.Justiz- modernisierungsgesetz im Ermittlungsverfahren eingetretenen Änderungen ebenso eingearbeitet wie rund 700 (!) Entscheidungen mit Stand bis August 2006. Hierbei sind aus Verteidigersicht insbesondere die Entscheidungen des BVerfG zum Haftrecht, zur Akteneinsicht im Arrestverfahren und zum Thema "Gefahr in Verzug" hervorzuheben, die zu einer zum Teil weitgehenden Überarbeitung der damit zusammenhängenden Stichwörter geführt haben.

    Neu aufgenommen wurden in der 4. Auflage die Stichwörter "Dinglicher Arrest im Ermittlungsverfahren" und "Vorermittlungen". Auch hier bewegt sich Burhoff auf der Höhe der Zeit. Insbesondere der dingliche Arrest als Instrument zur Vermögensabschöpfung hat in der Praxis zugenommen und wird auch noch weiter an Bedeutung gewinnen. Auf Grund der hohen Gefahr, dass aus dieser "vorläufigen" Maßnahme bereits ein endgültiger Schaden erwächst, muss sich vor allem der Verteidiger rechtzeitig um fundierte Kenntnisse der Materie bemühen.

    Nahezu überflüssig ist es zu erwähnen, dass selbstverständlich auch die Einführung des RVG zu einer entsprechenden Überarbeitung und Erweiterung der vergütungsrechtlichen Hinweise geführt hat.

    Wie die Vorauflage enthält das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wiederum eine CD-ROM. Außer den bereits bekannten Checklisten und Musterschriftsätzen, die in der Praxis einen ersten Anhalt bieten, enthält diese neben den Aufsätzen, die zitiert aber nicht veröffentlicht sind, auch Lesenswertes abseits der täglichen Praxis. So findet sich dort z.B. der Rahmenbeschluss der Europäischen Union zum Europäischen Haftbefehl, der ansonsten nicht zugänglich ist.

    Fazit

    Auch in der 4. Auflage bietet das Handbuch in seiner gewohnt kompakten Form eine umfassende und ausgewogene Zusammenstellung des Verfahrensstoffes. Es stellt dabei sowohl für den "alten Hasen" als auch für den Berufsanfänger eine übersichtliche Fundgrube an aktuellem Wissen zur Verfügung, die es ermöglicht, sowohl fundiertes Wissen aufzubauen als auch vermeintlich sicheres Wissen und altgeübte Praxis zu überprüfen und gegebenenfalls der veränderten Rechtslage anzupassen. Burhoff sollte mit der neuen Auflage seines Handbuches für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nun endgültig den Sprung vom "Strafverteidigerhandbuch" zu einem für alle am Strafverfahren Beteiligten lesenswerten Ratgeber geschafft haben."



  • RiAG Carsten Krumm, Lüdinghausen, in NJW 2007, 346

    Um es vorab zu sagen: Was Burhoff mit der neuen Auflage des Handbuchs für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wieder einmal geschafft hat, sucht seinesgleichen. Trotz eines gegenüber der Vorauflage deutlich stärkeren Umfanges, neuer Stichwörter und über 700 neu eingearbeiteter Entscheidungen kommt sein Werk zum Ermittlungsverfahren immer noch durchaus "leichtfüßig" daher.

    Für einen jederzeit schnellen und unproblematischen Einstieg in die interessierenden Themenkreise sorgt das mittlerweile bekannte alphabetische "Burhoff-Prinzip". Hierdurch gelingt es Burhoff, sämtliche wichtigen (und teils auch sperrigen) Fragen des Ermittlungsverfahrens juristisch auf höchstem Niveau, gleichzeitig aber sprachlich leicht verständlich und vor allem sinnvoll strukturiert darzulegen. Eine Kommentarlektüre soll und kann hierdurch sicher nicht ersetzt, aber sinnvoll ergänzt und sogar erleichtert werden. Die gute Lesbarkeit und Übersichtlichkeit des Buches wird gesteigert durch Querverweise und grafische Hervorhebungen wichtiger Passagen. Ferner finden sich unzählige praktische Hinweise für Verteidiger, systematische Übersichten, Checklisten und Schriftsatzmuster, letztere auch auf der beiliegenden CD-Rom verfügbar.

    Inhaltlich hervorzuheben sind vor allem die Erörterungen zu den wichtigsten Themen des Ermittlungsverfahrens: Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung, Durchsuchung, Beschlagnahme und Haft(-prüfung) – diese Ausführungen könnten getrost zur Pflichtlektüre aller Strafrechtspraktiker gemacht werden. Besonders gefallen auch die Passagen zur Akteneinsicht, die sicher das Beste zu diesem Thema darstellen, was derzeit auf dem Markt zu finden ist. Bei eingehender Lektüre bieten sich dem Leser darüber hinaus immer wieder überraschende Themenkreise, die zum Schmökern einladen, so z.B. "Steuerstrafverfahren" oder "Vorermittlungen". Abgerundet wird das Buch durch Ausführungen zu Fragen, die sich nicht mit "hartem" Prozessrecht befassen, gleichwohl für den Verteidiger von erheblicher Bedeutung sind: Mandatsübernahme bzw. -beendigung, Anwaltsvergütung, Umgang mit der Presse und Vorbereitung der Hauptverhandlung.

    Insgesamt wird so auch diese 4. Auflage des Werkes angesichts seiner inhaltlichen Griffigkeit und des damit verbundenen erheblichen praktischen Nutzens im wahrsten Sinne des Wortes "Handbuch" nicht nur für alle sich gut informierenden Strafverteidiger, sondern - so ist jedenfalls zu hoffen - auch für Staatsanwälte und Richter sein.

  • Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht, Dr. Thorsten Junker, Augsburg, StraFo 2007, 43

    "Das Handbuch will allen Benutzern eine praktische Arbeitshilfe sein." So beschreibt der Autor die Zielsetzung seines Werkes. Wer bereits die Vorauflagen benutzt, weiß, dass das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren von Burhoff nicht nur eine praktische, sondern auch eine absolut unverzichtbare Arbeitshilfe für jeden Strafverteidiger, Richter oder Staatsanwalt ist. Die nun vorliegende 4. Auflage ist zudem hochaktuell: Die veröffentlichte Literatur und Rechtsprechung ist weitgehend bis einschließlich August 2006, also bis zwei Monate vor dem Erscheinen, berücksichtigt. Um die Aktualität des Handbuches zu erhalten, veröffentlicht Burhoff zudem auf seiner Homepage www.burhoff.de "Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger zu neuerer Rechtsprechung in Strafsachen". So werden das klassische Buch und die neuen Medien elegant verknüpft.

    Eine weitere Neuerung ist, dass das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren jetzt auch vollständig auf CD-ROM erhältlich ist. Der gesamte Inhalt des gedruckten Handbuchs liegt somit alternativ oder ergänzend auch in elektronischer Form vor und kann z.B. auf ein Laptop aufgespielt werden, das man mit in die Hauptverhandlung nimmt. Das Handbuch in elektronischer Form bietet den Vorteil, dass alle Stichworte untereinander verlinkt sind und sich auf der CD-ROM außerdem die Volltexte der zitierten Gesetze und von rund 1.600 zitierten Entscheidungen befinden. Auch diese Quellen sind verlinkt, sodass man beim Lesen des Textes unmittelbar durch einfaches Anklicken des Links die zitierten Gesetze und Entscheidungen nachvollziehen kann. Es handelt sich bei dem elektronischen Handbuch um ein eigenständiges Produkt, das nicht mit der dem Buch beiliegenden CD-ROM (s.u.) verwechselt werden darf.

    In der bewährten ABC-Form werden im Handbuch von "A" wie "Ablehnung eines Richters" bis "Z" wie "Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren" alle wichtigen Themenfelder des Ermittlungsverfahrens prägnant und übersichtlich erläutert. Zudem enthält das Handbuch eine Vielzahl von Antragsmustern, Checklisten und Tabellen, die die tägliche Arbeit ganz erheblich erleichtern. Das schnelle Auffinden der maßgeblichen Textstellen wird durch ein stark differenziertes Stichwortverzeichnis und ein Paragrafenregister, in dem alle im Text angesprochenen Vorschriften mit ihren jeweiligen Fundstellen aufgeführt sind, sichergestellt. Ergänzend liegt eine CD-ROM bei. Auf dieser finden sich alle im Buch enthaltenen Muster und Checklisten, sowie Texte und Aufsätze, die im Buch zitiert aber nicht veröffentlicht sind. So ist z.B. der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zum Europäischen Haftbefehl auf der CD-ROM enthalten. Des Weiteren enthält die CD-ROM ein Entscheidungsregister mit Fundstellenhinweisen sämtlicher im Handbuch zitierten Entscheidungen.

    Wer bereits mit den Vorauflagen gearbeitet hat, kennt das System der Burhoff-Handbücher: Unter einem prägnanten Stichwort bekommt der Benutzer detaillierte Informationen und Erläuterungen zu dem von dem Stichwort umschriebenen Themenfeld. Die einschlägigen Vorschriften werden im Zusammenhang dargestellt und anhand praxisrelevanter Beispiele erläutert. Ausführliche, grau hinterlegte Praxishinweise stellen den unkomplizierten Zugang zu der jeweiligen Materie sicher. Umfangreiche Tabellen und Checklisten runden das Bild ab und erhöhen die Übersichtlichkeit. Nicht zuletzt für den schnellen Zugang zu bestimmten strafprozessualen Problemen sind Tabellen und Checklisten zudem unverzichtbar. Burhoff deckt hierbei in seinem Handbuch alle wichtigen Bereiche ab. Einige Beispiele zur Verdeutlichung: 8 Seiten Fallbeispiele zur Befangenheit von Richtern; eine ausführliche Checkliste zur Rechtmäßigkeit von Beschlagnahmen; eine ausführliche alphabetische Zusammenstellung von Sachverhalten, die ein Beweisverwertungsverbot auslösen können; Wertetabellen zur Berechnung von Blutalkoholkonzentrationen; eine tabellarische Checkliste zu den Anwesenheitsrechten des Verteidigers im Ermittlungsverfahren; eine 20-Punkte Checkliste zum richtigen Verhalten bei Durchsuchungen im Unternehmen; eine Rechtmäßigkeits-Checkliste zur Durchsuchung; eine tabellarische Übersicht der Rechtsmittel gegen eine Einstellungs- bzw. Nichteinstellungsentscheidung; eine ausführliche Übersicht der Gesetzesnovellen; mehrere Checklisten zu den Kriterien der Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; tabellarische Checkliste zu den Rechtsmitteln im Ermittlungsverfahren; tabellarische Zusammenstellung der Katalogtaten im Rahmen der Telefonüberwachung; Übersicht zu zeugnisverweigerungsberechtigten Personen. Der Leser kann also jederzeit auf einen übersichtlich dargestellten und sortierten Stoff zugreifen und die für ihn wesentlichen Aspekte einfach und zielsicher auffinden. Wer etwas sucht, sollte also immer zuerst bei Burhoff nachschauen.

    Das Handbuch wurde für die nun vorliegende 4. Auflage umfassend aktualisiert und zum Teil wesentlich erweitert. Das Opferrechtsreformgesetz, sowie die durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz im Ermittlungsverfahren vorgenommenen Veränderungen wurden eingearbeitet. Die gebührenrechtlichen Hinweise wurden an die nach dem RVG geltende Rechtslage angepasst. Aus der Rechtsprechung sind rund 700 (!) neue Entscheidungen eingearbeitet worden.

    Als neue Stichworte sind "Dinglicher Arrest im Ermittlungsverfahren" und "Vorermittlungen" hinzugekommen. Der Dingliche Arrest hat in der Praxis zugenommen. Nicht selten können durch diese Maßnahme irreparable Schäden für den Betroffenen eintreten. Burhoff stellt deshalb die wesentlichen Voraussetzungen und die Verteidigungsmöglichkeiten übersichtlich dar und gibt wertvolle Literaturhinweise für die Vertiefung der Materie. Der Verteidiger sollte besonders darauf achten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Frage der Akteneinsicht die Rechtsprechung für Haftfälle entsprechend gilt. Auch im Arrestverfahren dürfen somit für den Beschuldigten nachteilige Entscheidungen nicht auf Beweismittel gestützt werden, die ihm nicht bekannt sind oder zu denen er sich nicht äußern konnte.

    Unter Vorermittlungen versteht man ein Verfahren, das der Klärung der Frage dient, ob überhaupt ein Anfangsverdacht gegeben ist. Vorermittlungen bergen die Gefahr, dass der Betroffene in eine unklare und unvorteilhafte Rechtsstellung gebracht werden kann. Da die StPO nur den Beschuldigten und den Zeugen kennt, haben die von einer Vorermittlung betroffenen Personen zwar grundsätzlich den Status von Zeugen. Aber ihre Befragung stellt (noch) keine Vernehmung im engeren Sinne dar, sodass sie nicht zu belehren sind, insbesondere nicht nach § 55 StPO. Die daraus resultierenden negativen Konsequenzen für den Betroffenen liegen auf der Hand.

    Resümierend ist festzuhalten, was bereits uneingeschränkt für die Vorauflagen galt: Das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren von Burhoff ist für jeden im Strafrecht Tätigen ein absolut unverzichtbares Hilfsmittel. Das Buch ist ein fast unerschöpflicher Informationsquell, der ebenso präzise wie übersichtlich sämtliche wesentlichen Themenfelder des Ermittlungsverfahrens erschließt. Durch eine Vielzahl von Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen können zudem die im Einzelfall notwendigen weiterführenden Quellen leicht aufgefunden werden. Schließlich zeigt auch ein Blick auf den gegenüber der Vorauflage um rund 250 Seiten gestiegenen Umfang des Buches, dass die Anschaffung der aktuellen 4. Auflage nur wärmstens empfohlen werden kann. Hierbei hat man jetzt sogar die Wahl zwischen dem klassischen Druckwerk und einem elektronischen Handbuch auf CD-ROM. Das neue Burhoff-Handbuch ist noch wertvoller geworden.

     

    Rechtsanwalt Dr. Thorsten Junker, Augsburg




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