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Rezensionen 8. Auflage: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

  • von Rechtsanwalt/FAStR Heiko Urbanzyk, Coesfeld, aus HRRS 2019 S. 254

    „So viel vorweggenommen: Jedem im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt ist der Kauf dieser beiden hervorragenden Praxishandbücher dringend zu empfehlen, und zwar im Buchpaket des Verlags. Zwar kann der Verfasser aus jahrelanger täglicher Arbeit mit diesen Werken bestätigen, dass man z.B. während der Hauptverhandlung, nicht zwingend das Handbuch EV vermisst: Dennoch gehören sie einfach zusammen und richten sich nach dem typischen Aufbau, wie Strafverteidiger ihren Mandatsablauf erleben.

    Der Aufbau nach alphabetisch sortierten Schlagwörtern ist bewährt. Wer die Handbücher noch immer nicht kennt, wird sich schnell daran gewöhnen und dieses System schätzen lernen. Sekundenschneller Zugriff, als würde man eigene Erinnerungen abrufen. Die Masse an Informationen scheint schier unerschöpflich. Das überrascht nicht bei einem Herausgeber, der seit Jahren täglich drei aktuelle Entscheidungen in seinem Blog veröffentlicht und für die Übermittlung von Entscheidungen durch Strafverteidiger und Verkehrsanwälte heute durchaus eine der ersten Anlaufstellen sein könnte. Ob man in der Hauptverhandlung mögliche Ablehnungsgründe prüft oder im Ermittlungsverfahren Argumente und Entscheidungen zur Beiordnung als Pflichtverteidiger: Es gibt hier nichts, was nicht in einer Masse und Tiefe zu finden ist, die durch irgendein anderes Anwaltshandbuch im Strafrecht übertroffen würde.

    Manchmal findet der Verteidiger sogar Informationen, die er nicht suchte und doch dringend benötigt und das bloß noch nicht wusste. Ewig in Erinnerung wird dem Verfasser das rein selbstbestätigende Nachschlagen der TOA-Voraussetzungen in einem Raubprozess bleiben. In HV Rn. 2782 springt als letztes Schmankerl die vergütungsrechtliche Auswirkung der Teilnahme an TOA-Gesprächen (Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG) ins Auge. Gilt das denn auch bei TOA-Verhandlungen in einer Terminspause? Ja! Wieder schlauer geworden – und sechs weitere Fachanwälte für Strafrecht, die davon noch nie etwas gehört haben, staunen. Sogar die Rechtspflegerin brachte in einem Telefonat über die Pflichtverteidigervergütung ihre Überraschung zum Ausdruck, „dass Sie das alle abrechnen.“ Mit dieser Gebühr wäre das Buch übrigens finanziell amortisiert.

    Was hat sich bei den Neuauflagen geändert? Es gibt wesentlich mehr Inhalt, wobei die Bücher aufgrund Formatänderung dünner erscheinen. Ein Problemchen bei den Randnummern der letzten EV-Auflage ist behoben. Dass die Rechtsprechung zu den einzelnen Schlagworten aktualisiert und erweitert wurde, versteht sich leider längst nicht bei jedem Praxishandbuch von selbst – bei Burhoff hingegen schon. 500 (!) neue Entscheidungen im HV, unfassbar. Die Verarbeitung verschiedener unsäglicher StPO-Reformen und des neuen Einziehungsrechts dürfen in einer 2019er Auflage als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

    Mit dieser Buchkritik ist es ein bisschen wie mit dem Fragerecht des Verteidigers in der Hauptverhandlung: Vorher waren schon die Berufsrichter, die Schöffen, die StA und die Nebenklagevertreter dran – und jetzt gibt als Letzter der Verteidiger seinen Senf dazu, wohl wissend, dass es zu Wiederholungen kommt. Wo immer diese Handbücher bisher besprochen wurden, hagelte es Lob in Superlativen. Dem schließt sich diese Besprechung an. Es gibt viele gute Handbücher. Wer geizig ist und/oder die Kanzleibibliothek schlank halten möchte, benötigt allein die Burhoff-Quadrologie und wird im Tagesgeschäft nichts, aber auch wirklich gar nichts vermissen. Umso mehr erschreckt es, immer noch auf Kollegen zu treffen, die das noch nicht erkannt haben. Dem Verfasser hat insbesondere das Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung so manches Mal die Lufthoheit im Gerichtsaal beschert oder es den Strafverfolgungsbehörden zumindest massiv erschwert, sich durchzusetzen.„

  • von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Johannes Berg, Kaiserslautern, auf "Die Rezensenten":

    "Bereits in 8. Auflage erscheint im ZAP Verlag das Standardwerk von Detlef Burhoff zur Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Weder der Autor noch seine Werke dürf[t]en einem Strafjuristen unbekannt sein, weshalb ich auf Hinweise zu den zahlreichen weiteren Veröffentlichungen und zur Homepage verzichten will (vgl. aber Domenica D'Ugo, http://dierezensenten.blogspot.com/2013/12/rezension-strafrecht-handbuch-fur-die.html).

    Geändert hat sich an der Neuerscheinung bereits Augenscheinliches. Hatte die Vorauflage Maße von (etwa) 15cm x 22cm, kommt das jetzige Werk mit 17cm x 25cm etwas größer, jedoch "schlanker" daher. Damit allerdings nicht genug; war nämlich der Name des Herausgebers und Autors auf dem Einband der Vorauflage weiß geschrieben, findet man nun schwarze Lettern auf einem rechteckigen weißen Hintergrund. Entfernt man - so ganz Strafverteidiger - den sich als weißen Aufkleber entpuppenden "Fleck", fällt der Fehler bei der Schreibweise des Vornamens ("Detlev") leider direkt in Auge. Bedauerlicherweise setzt sich dieser dann auch im Einband fort - ein unschönes Zeugnis, das Burhoff nach derart langer und äußerst erfolgreicher Zusammenarbeit mit ZAP sicher nicht verdient hat.

    Um jedoch nicht das Wesentliche aus den Augen zu verlieren: inhaltlich, dort also wo die Verantwortung bei Burhoff selbst liegt, wird der Leser nach Fehlern oder Schwächen vergeblich suchen. So handelt es sich, alphabetisch nach Stichworten geordnet, um ein vergleichsloses Kompendium praktisch relevanter rechtlicher und vor allem taktischer Fragen, die den Verteidiger im Ermittlungsverfahren beschäftigen. In besonderem Maß glänzt der Autor (neben seiner bewundernswerten Arbeitskraft) durch die hohe Aktualität seiner Werke. Geradezu symptomatisch für sein Streben ist der Hinweis im Vorwort, wonach die (im März 2019 verspätet erscheinende) 8. Auflage des Karlsruher Kommentars zur Strafprozessordnung bei Drucklegung Mitte 2018 noch nicht habe berücksichtigt werden können und er bitte, dies bei seinen Zitaten zu berücksichtigen.

    Die vorzufindenden Neuerungen sind im Rahmen einer Rezension mitnichten aufzuzählen. So hatte sich das Werk mit den Gesetzesnovellen der 18. Legislaturperiode, vor allem also dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 sowie dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27.08.2017 ebenso zu beschäftigen wie mit teilweise grundlegenden Änderungen der Rechtsprechung.

    Wie in allen seinen Publikationen versteht es der Autor, praktisch relevante Fragen kritisch und wissenschaftlich präzise, jedoch nicht weniger verständlich und sehr eingängig abzuhandeln. Beispielhaft sei auf die Darstellung des Einsatzes verdeckter Ermittler bzw. Vertrauenspersonen und die Tatprovokation verwiesen. Hier - dargestellt unter Bezug zur Strafzumessung - arbeitet der Autor die Entwicklung der Rechtsprechung von den Anfängen einer Strafzumessungslösung (BGH, Urteil vom 18. 11. 1999 - 1 StR 221/99 = BGHSt 45, 321 = NJW 2000, 1123) über die Entscheidung des EGMR vom 23.10.2014 (54648/09 [Furcht/Deutschland] = NJW 2015, 3631) bis zum bisherigen Schlusspunkt durch Urteil des 2. Strafsenats vom 10.6.2015 (2 StR 97/14 = BGHSt 60, 276 = NJW 2016, 91) umfassend heraus. Dabei geht die Darstellung sehr didaktisch von den Grundlagen zu Spezialfragen und beleuchtet schließlich die Vereinbarkeit der bisherigen fachgerichtlichen und verfassungsrechtlichen deutschen Rechtsprechung mit derjenigen des EGMR (Rn. 4318-4323). Damit endet die Bearbeitung indes nicht. Vielmehr stellt Burhoff zahlreiche praktische Tipps hintan - etwa, mit welchen Beweismitteln eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation zu beweisen ist. Endlich finden sich Querverweise zu relevanten Folgefragen wie z.B. den Ausführungen zur Aussagegenehmigung betreffend den zu vernehmenden Führungsbeamten.

    Preislich hat das Handbuch im Vergleich zur Vorauflage um 10,00 Euro zugelegt und kostet 129,00 Euro. Dafür erhält der Leser neben 1724 Seiten wertvollsten Praxiswissens zahlreiche Muster zum Download.

    Um damit zu einem Fazit zu gelangen: ein Meisterwerk, das stets in neuester Auflage in die Bibliothek jedes Strafverteidigers gehört."



  • von Richter am BGH Jürgen Cierniak aus aus NJW 2019, 650

    "Burhoff im Doppelpack! - jeder Mandant ist zu beglückwünschen, dessen Verteidiger so ausgestattet seine Interessen wahrnimmt. Der Autor legt seine bestens eingeführten Handbücher nun schon in achter (Ermittlungsverfahren) bzw. neunter (Hauptverhandlung) Auflage vor. Der Erfolg dieser in dichter Abfolge erscheinenden Werke gibt dem Autor Recht. Er hat ein Format entwickelt und bis zur Perfektion vorangetrieben, das allen Benutzern eine äußerst effektive "praktische Arbeitshilfe" - wie es im Vorwort bescheiden heißt - bietet. Hier werden nicht einzelne Paragrafen kommentarartig abgearbeitet, sondern die komplizierte Materie in ABC-Form dargestellt. Der große Vorteil: Der Benutzer stößt bei jedem Stichwort sogleich auf alle damit zusammenhängenden Fragen und Probleme. Querverweise tun ein Übriges, um die Materie einschließlich ihres gebührenrechtlichen "Widerhalls" zuverlässig zu erschließen. Praxisnah auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise: So kann sich jeder auf den Standpunkt "seines" Gerichts einstellen.

    In dieser Rezension kann es nicht darum gehen, alles das vorzustellen, was Burhoff zwischen die Buchdeckel seiner umfangreichen Neuauflagen gezwängt hat; und ihn zu loben, hieße Eulen nach Athen zu tragen. Hier nur ein paar Kostproben:

    Beide Werke imponieren durch eine Fülle von Antragsmustern, auf die der Verteidiger bei seiner täglichen Arbeit dankbar zurückgreifen wird. Besonders hilfreich ist, dass der Verlag ihm den Download der Mustertexte anbietet, so dass er sich sogleich in die Verarbeitung des Textes stürzen kann. Das gilt etwa im Handbuch für das Ermittlungsverfahren für das Muster einer Strafprozessvollmacht, das selbstredend auf dem neuesten "Stand der Technik" ist (z.B. mit der gesonderten Berücksichtigung der Vertretungsregelung in der Berufungshauptverhandlung). Für ein Werk dieser Güte selbstverständlich ist auch, dass die zum Teil recht komplizierten Detailfragen zur Verteidiger- und Vertretungsvollmacht sorgfältig und in allen Einzelheiten leicht auffindbar erläutert sind; auch der Bogen zur rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht und zur "Verjährungsfalle" wird geschlagen, naheliegend mit der Warnung davor, die erteilte und durch Anzeige der Übernahme der Verteidigung hinlänglich dokumentierte Vollmacht auch noch vorzulegen. In beiden Werken wird das für den Verteidiger doch recht verminte Feld der Absprachen - aus der Perspektive des jeweils behandelten Verfahrensabschnitts - praxisnah mit einem erschöpfenden Katalog zulässiger und "verbotener" Themen aufbereitet.

    Beeindruckend und in jeder Hinsicht gelungen ist ferner die Aufbereitung des Themas Akteneinsicht, schwerpunktmäßig aus der Perspektive des Ermittlungsverfahrens. Mit gewohnt klarer Ansage auch zu den jüngsten Neuregelungen und mit vielen Zitaten aus der Rechtsprechung findet der Benutzer z.B. Antworten auf die Frage, was alles genau abgelichtet werden kann/soll/darf - einschließlich der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für eine "Zweitakte" für den Mandanten. Hier wird auch der elektronischen Akte, der bekanntlich die Zukunft gehört, die gebotene Beachtung geschenkt, z.B. bei der Frage nach der Dokumentenpauschale für das Anfertigen von Ausdrucken. So bietet Burhoff ein Muster nicht nur für den Antrag auf Akteneinsicht, sondern auch für den Antrag nach § 46 Abs. 2 S. 3 RVG (Feststellung der Erforderlichkeit), den er mit Recht ins Verhältnis zu einem Vorschussantrag setzt. Im Rahmen der Darstellung der Besonderheiten des Bußgeldverfahrens findet der Leser zudem eine besonders eingehende, ausdifferenzierte Darstellung zur Einsicht in die Messunterlagen und die weiteren für eine Verteidigung bei Einsatz eines standardisierten Messverfahrens erforderlichen Unterlagen. Burhoff zeigt hier sehr schön den "Teufelskreis" auf, den so manche Obergerichte dem rechtsuchenden Bürger zumuten, aber auch die Möglichkeiten - von Rechts wegen - zur "Transformation" rechtsfehlerhaft verweigerter Einsicht in die Hauptverhandlung - als Basis für eine begründete Verfahrensrüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz.

    Für die Hauptverhandlung analysiert Burhoff natürlich auch - vor dem Hintergrund seiner kenntnisreichen Bearbeitung des Beweisantragsrechts im Allgemeinen - die Neuregelung zur Fristsetzung gemäß § 244 Abs. 6 S. 2-4 StPO und deren Konsequenzen für dieses zentrale Initiativrecht der Verteidigung. Er ist mit Recht skeptisch, ob das vom Gesetzgeber im Jahr 2017 verfolgte Ziel, Verfahrensverzögerungen zu begegnen, erreicht werden kann. Ausführlich und praxisgerecht stellt er die dem Verteidiger nach einer solchen Fristsetzung verbleibenden Handlungsspielräume dar, z.B. die intrikate Frage, in welchem Umfang der Verteidiger noch Beweisanträge stellen kann, wenn das Gericht nach Fristablauf - aus welchen Gründen auch immer - erneut in die Beweisaufnahme eintritt.

    Keine Wünsche lässt das Handbuch für die Hauptverhandlung auch insoweit offen, als es um die von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte "Widerspruchslösung" geht. Burhoff weist zu Recht auf die erhebliche praktische Bedeutung für den Instanzverteidiger - auch im Bußgeldverfahren - hin. Ausführliche Übersichten informieren, wann nach der Rechtsprechung ein Widerspruch erforderlich, wann ein solcher zu empfehlen und wann er entbehrlich ist. Der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Widerspruchs wird sorgfältig erläutert, ebenso die Notwendigkeit, hier alles penibelst mit der Verfahrensrüge in der Revision/Rechtsbeschwerde vorzutragen, wie überhaupt die gestraffte Darstellung von Berufung und Revision den Leser zu einem sachgerechten Verhalten in der tatrichterlichen Hauptverhandlung befähigt.

    Fazit: Der Benutzer der Burhoff'schen Handbücher hat einen zuverlässigen und in allen Lagen des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung überaus umsichtigen Begleiter an seiner Seite!

    Das ausführliche Inhaltsverzeichnis und ein eingehendes Stichwortverzeichnis nebst einer Übersicht über die Antragsmuster runden die Praxistauglichkeit der Werke ab. Nicht zuletzt erlaubt die von ihm betriebene Homepage dem Autor, die Weiterentwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung nahezu tagesaktuell nachzuzeichnen - sehr zum Nutzen der Leser seiner Handbücher, zu denen mit Recht neben Rechtsanwälten auch Richter und Staatsanwälte gehören. War es doch immer schon ein Anliegen des vor seinem Wechsel in die Anwaltschaft langjährig als Richter beim OLG Hamm tätigen Autors, in seinen Werken Einseitigkeit in jeder Hinsicht zu vermeiden.



  • von Rechtsanwalt Guillermo Chillangano-Busl aus StraFo 2019, 87

    "Die Handbücher für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und die strafrechtliche Hauptverhandlung liegen nun in der aktuellen Auflage 2019 mit je 1768 und 1352 Seiten vor.

    Der Autor spricht in seinem Vorwort davon, dass seine Handbücher dem Benutzer praktische Arbeitshilfen sein wollen. Diese Werke sind jedoch viel mehr, nämlich hochspezialisierte und höchst effektive Werkzeuge für den oft arbeitsüberlasteten und hektischen Arbeitstag des strafrechtlichen Praktikers. Diese herausragende Effektivität der Werke im praktischen Kampf ums Recht liegt nicht nur an der intensiv recherchierten und belegten Rechtsprechung, sondern auch an der systematischen Darstellung, die entsprechend erfolgreich auch in den anderen Werken des Autors, etwa zum Gebührenrecht oder zur strafrechtlichen Nachsorge, verwendet werden.

    Die Ausführungen sind alphabetisch nach Stichwörtern geordnet. Der Aufbau der Ausführungen im Einzelnen ist auch deshalb für den meist unter Zeitdruck stehenden Praktiker so vorteilhaft, als regelmäßig eine kurze Zusammenfassung, quasi in Leitsätzen, vorangestellt ist. Im Anschluß daran folgen die ausführlichen Darstellungen mit allen detaillierten Nachweisen, jeweils mit im Druck hervorgehobenen systematischen Überschriften. Des weiteren werden zusätzlich noch Hinweise für den Verteidiger gegeben, in denen speziell auf taktische Vor- und Nachteile in der konkret dargestellten Situation hingewiesen wird.

    Mit dieser im höchsten Maße zweckmäßigen Struktur wird der Autor seinem Anspruch gerecht, sowohl dem erfahrenen Praktiker, als auch dem Juristen, der mit strafrechtlicher Problematik nicht den häufigsten Umgang hat, kraftvolle Unterstützung zu bieten.

    Der Zielrichtung des Einsatzes als hochtaugliches Werkzeug in der Praxis entspricht auch, dass die Rechtsprechungsnachweise sich bevorzugt mit der herrschenden Rechtsprechung befassen, gleichwohl werden jedoch weiterführende Hinweise auf einschlägige Kritik in Rechtsprechung und Literatur gegeben, um bei Bedarf auch in solchen Fällen qualifiziert argumentieren können.

    Die fachliche Qualität der Werke ist überaus hoch und auf aktuellem Stand von Mitte August 2018. Die vielfältigen Änderungen der Strafprozessordnung etwa durch das "Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens" und durch das sogenannte "Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts" wurden jeweils berücksichtigt.

    Als besonders erfreulich kann nur die bereits länger zurückliegende Entscheidung des Autors gesehen werden, auch für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren ein eigenes Werk zu verfassen. Zu Recht weist der Autor in seinem Vorwort zu dem Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren darauf hin, dass im Ermittlungsverfahren die Weichen gestellt werden. In der Tat besteht hier für die Verteidigung, aber auch etwa für den Verletztenvertreter, ein enormes Potenzial. Es ist geradezu bestürzend, zu sehen, was durch Untätigkeit oder laue Standardmaßnahmen hier an Möglichkeiten verschenkt wird.

    Zu qualifizierten und damit wirkungsvollen Tätigkeiten wird der Benutzer des Werkes nunmehr im Ermittlungsverfahren bereits in vorzüglicher Weise unterstützt. Dabei ist noch einmal zu betonen die große fachliche Qualität des Werkes, die sich auch mit komplizierteren rechtlichen Verfahren detailliert und übersichtlich auseinandersetzt. So findet sich etwa in den Ausführungen zum dinglichen Arrest im Ermittlungsverfahren sogleich der auch von Staatsanwälten und Gerichten gern einmal übersehene zeitliche Anwendungsbereich der Neu- und der Altregelung klar und präzise mit einschlägigen Nachweisen dargelegt.

    Entsprechendes gilt ebenso für das Werk zur strafrechtlichen Hauptverhandlung.
    So umfassen etwa die sehr detaillierten Ausführungen zu der für Angeklagten und Verteidiger höchst gefährlichen Widerspruchslösung des BGH zehn Seiten mit umfassendsten Einzelheiten, der Autor versäumt auch nicht in seinen Verteidigerhinweisen darauf aufmerksam zu machen, dass das Zuwarten bis zum letzten möglichen Zeitpunkt der Geltendmachung des jeweiligen Widerspruchs aus taktisch-psychologischen Gründen, insbesondere etwa bei Laienrichtern, von nicht zu unterschätzendem Nachteil sein kann. Sämtliche Verästelungen der einzelnen je zu widersprechenden Maßnahmen sind aufgeführt, ebenso wird die Frage behandelt, wie vorgegangen werden kann, wenn sich die Erforderlichkeit eines Widerspruchs erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ergibt und somit der Widerspruch eigentlich schon verspätet wäre.

    Beiden Werken sind umfangreiche Formularsätze beigegeben, welche auch online als ZIP-Dateien geladen, gespeichert und sodann in Word-Dokumenten durch den Benutzer verwendet werden können.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass diese Werke aufgrund ihrer hohen Aktualität, ihrer hohen fachlichen Qualität, verbunden mit ihrer strukturell begründeten schnellen Lesbarkeit äußerst kraftvolle und wirkungsvolle Werkzeuge für den im Strafrecht tätigen Praktiker sind. Angesichts des Preises, der im Paket ohnedies noch günstiger ist, kann deren Anschaffung und vor allem engagierte Benutzung nur dringend empfohlen werden.




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