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Rezensionen: Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff


  • von RA/FAStR H. Urbanzyk, Coesfeld in StraFo 2020, 515

    Marc Wandt (Hrsg.) Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff, 2020, ZAP-Verlag (nur PDF-Datei/E-Book)

    „Seit jeher hat der Jubilar eher für die anwaltliche Seite publiziert, zur geringen Freude seines Dienstherren“, legt Marc N. Wandt den Finger in die Wunde. …und streut noch Salz oben drauf: Auch Richter würden Detlef Burhoffs Handbücher verwenden – um mit der Verteidigung zur Waffengleichheit aufzuschließen. Klingt gemein? Ist aber so! Wenn die Spezialisierung der gesamten Anwaltschaft in Form der Fachanwaltsqualifikation die Strafverteidigung in den letzten Jahren qualitativ voran gebracht hat, dann setzt die Burhoff-Quadrologie ihr die Krone auf. Es überrascht daher nicht, daß diese Festschrift von der Idee bis zur Umsetzung aus der Riege gestandener Strafverteidiger entstanden ist.

    Es fällt schwer, einzelne der rund 20 Beiträge hier hervorzuheben. Denn jedem nicht eigens  betonten Verfasser tut man Unrecht damit an, ihn hinter andere zurückzustellen. Vor die Klammer gestellt werden soll daher: Sämtliche Beiträge reizen das Interesse des strafrechtspolitisch denkenden Verteidigers. Sämtliche Beiträge sind praxisbedeutsam. Sei es, daß sie von der Mandatsannahme (Amelung), dem Diversionsverfahren im JGG (Klein), der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Sexualstrafverfahren (Laudon) oder von Rohmessdaten im Bußgeldverfahren (Grün) handeln. Sei es, daß sie mit der Strafbarkeit gemäß § 353d Nr. 3 StGB (Lorenzen) oder der Frage zu unzulässigen Ordnungsmitteln gegen Rechtsanwälte (Hein) das Leben und Wirken des Jubilars in praktische Fragen des Strafverteidigers integrieren.

    Dem Verfasser dieser Zeilen stach unmittelbar der Beitrag „DER STRAFVERTEIDIGER – Die gesellschaftlichen Erwartungen an einen Strafverteidiger und die Unterscheidung anhand gängiger Verteidigertypen“ von Harald Stehr ins Auge. Wer glaubte, es ließe sich kaum treffend, kompakt und mit gewissem akademischen Anspruch darstellen, wie sich die Öffentlichkeit „den Verteidiger“ vorstellt, und welche Verteidigertypen existieren, wird hier eines besseren belehrt.

    Stehr, als FAStR ausschließlich im Strafrecht tätig, hat zunächst den „nichts könnenden Strafverteidiger“ (Typ I) im Visier. Es ist derjenige Rechtsanwalt, der unter allen möglichen Rechtsgebieten irgendwo am Ende auch Strafrecht anbietet – und zu allem Übel sogar glaubt, das müsse man nicht sonderlich beherrschen. Der Amtsermittlungsgrundsatz von StA und AG mache es im Gegensatz zum Zivilprozeß möglich, nicht sonderlich durch verpenntes oder absichtlich nicht erfolgtes Beibringen negativ aufzufallen. Im Gegensatz zum Zivilprozeß, in dem spätestens Richter oder gegnerische Partei den Anwalt bloßstellen, würden Strafrichter und StA schweigen, denn der Nichtskönner vereinfacht ihnen die Arbeit: „Diese Förderung durch aktives Unterlassen wird meines Erachtens jeden Tag in den Strafgerichtssälen praktiziert“, so Stehr. „Dieser Typ des Strafverteidigers kann sein Handwerk nicht. Handwerk, das er können müßte, um seinem Mandanten zu helfen. Er kennt das Werkzeug ebenso wenig, wie seine Einsatzmöglichkeiten.“   

    Mit dem ständigen Gerichtspflichti (Typ II) geht Stehr nicht weniger Hart ins Gericht. „Der Pflichtverteidiger […] ist an einer richtigen Verteidigung wirtschaftlich nicht interessiert. […] Man erkennt dies oftmals an halbherzigen gestellten ‚Beweisanregungen‘ […] Oder an Anträgen, die erkennbar abgelehnt werden müssen. Oder wenn Entlastendes erst im Plädoyer vorgetragen wird.“ Der Mandant bemerke indes aufgrund des Verkaufsgeschicks dieses Anwaltstyps nicht, daß er verraten und verkauft ist. Richters Liebling weiß sich zur Begeisterung seines Mandanten zu inszenieren – unter strenger Wahrung jener Grenzen, deren Überschreitung den Richter derart verärgert, daß die Einnahmequelle Initiativbeiordnung versiegt.

    Typ III ist der Strafverteidiger, der laut Stehr dem am nächsten kommt, was die Gesellschaft erwartet – und der sich denklogisch (z.B.) mit den Handbüchern des Jubilars oder solchen Festschriften aufrüstet, um prozeßsituationsgemäß mit den Mitteln der Strafprozeßordnung den Entscheidungsweg des Richters zu beeinflussen. Denn: „Sehr gute Kenntnisse der StPO sind das A und O des Strafverteidigers. Nur durch diese kann der Strafverteidiger dem Gericht Paroli bieten, denn der Richter ist an die StPO gebunden, auch wenn er dies in seiner Unabhängigkeit gerne mal übersieht.“ Der gute Verteidiger stelle diese Möglichkeiten jedoch dort zurück, wo das „Weniger“ gerade nützt. Für Stehr ist der Strafverteidiger harter Malocher, finanziell unabhängig gegenüber Gericht und Mandantschaft – und findet sich zum Wohl des Mandanten damit ab, daß der Großteil seiner Arbeit nicht auf der für jedermann sichtbaren Theaterbühne der Hauptverhandlung stattfindet. Denn das Theaterstück wird nicht während der Aufführung geschrieben, sondern davor. 

    RiOLG a.D. und Rechtsanwaltskollege Detlef Burhoff ist zwischenzeitlich der „pro reo“ Preis der ARGE Strafrecht für das Jahr 2020 verliehen worden. Die Lobeshymne dazu ist anderen vorbehalten. Soweit es diese Festschrift betrifft, ist sie – wo letztlich auch der Ursprung der pro-reo Würdigung liegt – ersichtlich nicht geschrieben für die Staubwüste einer Unibibliothek. Wie alles, wo Burhoff draufsteht, gehört das Werk in die Hände von selbstkritischen, wissensdurstigen Praktikern. Diejenigen Praktiker des Stehr’schen Strafverteidiger-Typ III. Allen anderen Anwaltstypen sowie Richtern und Staatsanwälten täte das Lesen (trotz oder gerade wegen der Schmerzen am Selbstbild) zwar ebenfalls gut – aber dazu wird auch ein Detlef Burhoff sie leider nicht bewegen können.


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