Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rezensionen: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung 10. Auflage

  • von Rechtsanwalt Ralf Hansen, Düsseldorf, auf juralit.online

    Das Handbuch bietet eine umfassende, kompakte Darstellung aller maßgeblichen Aspekte der strafrechtlichen Hauptverhandlung und ergänzt das Handbuch des Verfassers zum Ermittlungsverfahren optimal. Diese beiden Bände werden durch zwei weitere Handbücher ergänzt: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge: Bewährungsfragen - Strafvollstreckung - Gnade - Berufliche Auswirkungen, 1. Auflage 2016, 1696 Seiten, ZAP - Verlag sowie Detlef Burhoff/(Hrsg.): "Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe", 3. Auflage 2024, ZAP Verlag.

    Die Neuauflage wurde durchgehend aktualisiert und wesentlich vertieft. Sie bietet die Besonderheit, dass neue Autoren in die Mitbearbeitung eingetreten sind, die unter S. IX. näher vorgestellt werde. Der Herausgeber wurde zu seinem 70. Geburtstag mit einer Festschrift geehrt. Die Darstellung bildet eine optimale Einheit mit dem parallel wieder neu erschienenen "Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren". Überschneidungen werden soweit wie möglich vermieden. Der Verfasser möchte Einseitigkeit bewusst vermeiden, auch wenn die Darstellung primär auf die Perspektive der Verteidigung zielt, zu der zahlreiche Hinweise mit maximalem Nutzen gegeben werden. Jeder Rezensent dürfte dem Verfasser mutmaßlich bescheinigen, dass beide Bände so ziemlich das Beste darstellen, was auf diesem Sektor derzeit erhältlich ist. Beide Werke richten sich denn auch gleichermaßen an Strafrichter, Staatsanwälte und insbesondere auch an Strafverteidiger, von deren Kommunikationsfähigkeit - und Bereitschaft sowie deren Rechtskenntnissen das Ergebnis einer mündlichen Hauptverhandlung für den Angeklagten nicht unerheblich abhängt.

    Das Handbuch zeigt sehr deutlich die Komplexität der Kommunikationsbeziehungen in der strafrechtlichen Hauptverhandlung als dem Kernbestandteil des Strafverfahrens auf. Das Beweisergebnis der mündlichen Hauptverhandlung ist die Grundlage der Entscheidung des Gerichts, aber bis es dazu kommt, spielt sich ein Kommunikationsgeschehen ab, in dem die gegensätzlichen Verfahrensinteressen - zum Teil recht massiv - aufeinander einwirken. Im Spannungsverhältnis zwischen Opferschutz und der Einhaltung des Verfahrensrechts kommt es dem Verteidiger zu, einen Angeklagten möglichst optimal vor Strafe zu bewahren oder diese möglichst gering zu halten, was durchaus im Spannungsverhältnis zum Opferschutz stehen kann. Angesichts gewisser Tendenzen der Rechtsprechung manche Verteidiger im Beweisantragsrecht zu "disziplinieren" ist dies nicht immer ganz einfach. Burhoff spricht dies bereits im Vorwort offen an und geht auch auf das oft vorschnelle Verdikt der "Konfliktverteidigung" ein. Engagierte Strafverteidigung setzt die Beherrschung der strafprozessualen Möglichkeiten der Verteidigung in der mündlichen Hauptverhandlung voraus, die bereits mit Blick auf eine etwaige Revision erfolgen muss, um eine "Konflikt" möglichst zu vermeiden, was aber nicht immer möglich ist.

    Wenn es ein Werk gibt, das die mündliche Hauptverhandlung auch (aber nicht nur) für Strafverteidiger transparent macht, dann ist es dieses. Ohnehin ist es sicher kein Fehler, die beiden Handbücher in der Hauptverhandlung präsent zu haben. Die GroKo der letzten Legislaturperiode hatte sich unter dem Stichwort: "Pakt für den Rechtsstaat" die Modernisierung der StPO sowie die Beschleunigung des Strafverfahrens auf die Fahnen geschrieben und es zeigt sich, dass der Pfad weiter beschritten wird; möglicherweise unter dem Duktus "Genug, ist nicht genug", aber das soll hier dahinstehen.

    Das Werk ist - wie der Parallelband zum Ermittlungsverfahren - alphabetisch nach Stichworten geordnet, so dass sich gesuchte Informationen leicht auffinden lassen. Etliche Stichworte sind seit der letzten Auflage hinzugekommen. Die vielen Änderungen der StPO und des StGB in den letzten Jahren haben dazu geführt, dass viele Stichworte geändert wurden.

    Jedes Stichwort wird gleich dreifach praxisgerecht aufgearbeitet:

    1. Das Wichtigste in Kürze: Ideal für alle, die eine schnelle Orientierung brauchen.

    2. Ausführliche Betrachtung: Ideal für alle, die sich einen Gesamtüberblick verschaffen wollen.

    3. Praxis-Rat: Ideal für alle, die zusätzlich eine konkrete Empfehlung benötigen.

    Diese Dreiteilung macht das "Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung" zu einem unersetzlichen Begleiter für jeden Verteidiger/Rechtsanwalt, der im Strafrecht tätig ist.

    Die klug gewählte ABC - Struktur hilft auch und gerade in Hauptverhandlungen, wenn nach Verhandlungspausen schnell "agiert" werden muss. Trotz des 2013 erstmals erschienen Bandes zum Revisionsrecht ist die Darstellung der Revision ist diesem Band erfreulicherweise erneut beibehalten worden, die einen ersten Einstieg in diese komplizierte Materie darstellen, bei der es oftmals sinnvoll ist, Spezialisten frühzeitig einzuschalten.

    Die Darstellung orientiert sich - selbstverständlich - an der Praxis, arbeitet diese jedoch durchaus kritisch auf, so dass auch und gerade Strafrichter und Staatsanwälte in diesem Band Gelegenheit finden, die ein oder andere eingefahrene Praxisstruktur ggf. zu überdenken. Die Darstellung integriert zahlreiche interessante "Verfahrenstipps und Hinweise für den Strafverteidiger". Ca. 600 neue Entscheidungen aller Instanzen sind ausgewertet und eingearbeitet.

    Die Darstellung ist derartig vielschichtig, dass eine in Einzelheiten sich verlierende Rezension quasi von selbst verbietet. Zu erwähnen ist aber, dass eine der Stärken des Werkes darin besteht, auch äußerst umstrittene Themen fundiert aufzuarbeiten und Perspektiven zu gewinnen für strategische Operationen jenseits eingefahrener Lösungen, wenn sich auf der Basis der herrschenden Linie der Rechtsprechung - so es sie jeweils bei den zahlreichen Änderungen schon gibt - Handlungsspielräume zu gewinnen. Dies zeigt sich etwa bei der vollständig umstrittenen Frage der "Absprachen im Strafprozess". Hier bieten die Ausführungen ausgezeichnete Checklisten anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Hinweise für die Verteidigung, etwa dergestalt stets auf hinreichende Protokollierung zu achten. Ohnehin sind die zahlreichen "Hinweise für Strafverteidiger" ungemein nützlich. Noch weiter verbessert wurden die Ausführungen zum Beweisantrag, der wichtigsten Strategie des Strafverteidigers in der mündlichen Hauptverhandlung. Erfasst werden auch die Besonderheiten des "Jugendstrafverfahrens". Nichts anderes gilt für den wichtigen Abschnitt "Pflichtverteidigung", der auf alle wichtigen Aspekte mit interessanten Hinweisen eingeht. Hervorzuheben sind etwa die Ausführungen zum "Plädoyer des Strafverteidigers", die zahlreiche nützliche Hinweise enthalten. Erneut überarbeitet wurde der Abschnitt über die Überwachung der Telekommunikation und deren Grenzen.

    Die zahlreichen Formulare und Muster lassen sich mit jedem Textverarbeitungsprogramm aus dem Downloadbereich einlesen und sofort verarbeiten (der Zugangscode steht auf S. IV). Die Muster lassen sich auch leicht auf der Festplatte zum öfteren Gebrauch ablegen und - dagegen dürfte wohl nichts sprechen - für besondere Fälle weiter entwickeln. Die Muster und Checklisten sind vielfältig. Der Downloadbereich kann insgesamt herunter geladen werden und auf der Festplatte genutzt werden.

    Hinzuweisen ist ergänzend auf die eingangs genannte Homepage des Verfassers, eine der besten Praktiker-Sites für die Strafrechtspraxis im deutschen Netz, die nicht ohne Grund eine erhebliche Zugriffsdichte aufweist. Die hier bereitgestellten vielfältigen Informationen helfen die Zeit bis zur Vorlage einer Neuauflage zu überbrücken. So finden sich hier auch zahlreiche Aufsätze des Verfassers und Auszüge aus seinen Buchveröffentlichungen, etwa seine regelmäßigen Arbeiten aus der "Zeitschrift für die Anwaltspraxis". Hinzuweisen ist schließlich auf den Newsletter des Verfassers, der regelmäßig über Änderungen und Aktualisierungen der Homepage wenigstens einmal pro Monat berichtet. Seit Jahren gibt es auch eine interessante "Facebook - Fanpage".

    Das Handbuch von Detlef Burhoff und seinen Mitautoren ist wahrscheinlich die beste Praxisdarstellung für die strafrechtliche Hauptverhandlung und wird mit sehr guten Gründen von Auflage zu Auflage mit besten Kritiken bedacht. Wer dieses ausgezeichnete Handbuch - wider Erwarten - noch nicht kennt, sollte es unbedingt kennenlernen.

  • von Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk, FA für Strafrecht und FA für Verkehrsrecht, Coesfeld aus ZAP 2025, 369

    Publikationen zum Strafprozessrecht in den letzten Jahrzehnten beklagen nicht zu Unrecht, dass insb. die Rspr. des BGH gezielt darauf angelegt sei, die Handlungsspielräume der Strafverteidigung zu verkürzen (z.B. Präklusionen von Rechten durch Widerspruchslösung). Auch Detlef Burhoff kritisiert fast schon gewohnheitsmäßig, dass diese Einschränkung der Verteidigungsrechte durch zahlreiche Änderungen der StPO in den letzten Jahren einhergeht mit der Tendenz durch die Revisionsrechtsprechung, der Verteidigung immer mehr Verantwortung für die Einhaltung von Verfahrensvorschriften zuzuschieben.

    Wer diese Verantwortung jedoch aufgreift, steht bei ihrer Ausübung in Form von Anträgen schnell als "Konfliktverteidiger" da. Nachdem die Vorauflagen mit einer Reihe von Änderungen der StPO konfrontiert waren, zum Teil durch diese überholt wurden, ist in dieser Auflage der Raum, die änderungsbedingte Rspr. umfassend aufzugreifen.

    600 neue Entscheidungen wurden nach Angaben des Herausgebers eingearbeitet. Änderungen zum Recht der Nebenklage und dem im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses ganz frisch in Kraft getretenen KCanG wurden berücksichtigt. Burhoff spricht von einer "Flut des kaum noch überschaubaren Materials". Der Herausgeber selbst bewältigt diese Flut mittlerweile mit einem Autorenteam ausgewiesener Experten aus Justiz und Anwaltschaft, die sich als Autoren und Fortbildungsdozenten seit Jahren einen guten Ruf erarbeitet haben.

    Ein Schwerpunkt liegt auf der OLG-Rspr. Denn was das OLG Hamm als Auffassung vertritt, muss in Jena noch lange nicht so gesehen werden. Augenscheinlich nicht weniger Mühe hat Burhoff auf die Rspr. der Landgerichte verwendet. Für die zahlreichen Verteidigungsmandate vor Amtsgerichten ist diese Detailverliebtheit dienlich. Die Aktualität der nachgearbeiteten Rspr. hat das Werk seit jeher von zahlreichen Klassikern abgehoben.

    Der Aufbau folgt der bewährten ABC-Sortierung - Burhoffs Markenzeichen. Die Handhabung erleichtert dies ungemein. Strukturierung und Inhalte sind wie "Betreutes Wohnen" für Strafverteidiger: Wer sich im Berufsalltag helfen lassen möchte, wird diese Hilfe niedrigschwellig erhalten.

    Fazit: In den letzten Jahren hat der Verf. dieser Zeilen "den Burhoff" zunehmend auf Richtertischen erblicken können. Eine Abteilung der StA Münster hat das Werk zudem für seine Sachbearbeiter angeschafft. Was als Verteidigerhandbuch angefangen hat, ist längst von vielen Verfahrensbeteiligten als Institution anerkannt. Ob man die Online-Fassung oder das Druckwerk im Kampf ums Recht nutzt, ist Geschmackssache."



  • von RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum, aus StraFo 2024, 483

    Die strafrechtliche Hauptverhandlung ist ein dynamisches Geschehen, bei dem sich den beteiligten Juristen häufig verfahrensrechtliche Fragestellungen auftun, die rasches Handeln erfordern. Ein Hilfsmittel ist der verbreitet benutzte Praxis-Kommentar von Meyer-Goßner/Schmitt zur StPO. Hier muss aber erstmal die richtige Stelle gefunden werden und Hinweise für die praktische Problembehandlung fehlen. Diese Lücke füllt das seit nahezu 30 Jahren bewährte Werk von Burhoff zur Hauptverhandlung auf. Wie in den anderen Büchern von Burhoff auch werden alle Fragen der Hauptverhandlung mittels alphabetisch geordneter Stichwörter dargestellt. Damit ist ein sofortiger Zugriff auf den einschlägigen Fragenkreis gewährleistet. Bereits in der Vorauflage hat Burhoff vier erfahrene und sachkundige Mitautoren in die Bearbeitung eingebunden. Diese haben sich nahtlos in das Burhoffsche Darstellungssystem eingefunden. Nennenswerte Unterschiede zwischen den Autoren hinsichtlich der Stoffaufbereitung und der Darstellungstiefe sind nicht zu erkennen - durchaus keine Selbstverständlichkeit bei Werken mit mehreren Autoren.

    In der nun vorliegende 11. Auflage wurden die seit der Vorauflage erfolgten Gesetzesänderungen eingearbeitet. Das betrifft vorrangig Änderungen im Beweisantragsrecht, der notwendigen Verteidigung und im Bereich des der Überwachungsmaßnahmen der §§ 100a ff. StPO. Auch die sich aus seit 1.4.2024 geltenden verfahrensrechtlichen Vorgaben des CannabisG wurden bereits berücksichtigt. Die Bearbeitung befindet sich auf den neuesten Stand, es wurden seit der letzten Auflage über 600 (!) neue Entscheidungen eingearbeitet. Querverweise auf andere Stichworte erleichtern die Arbeit wie ein Vielzahl an Verfahrenshinweisen und Antragsmustern.

    Inhaltlich wurde das hohe Qualitätslevel durchgehend aufrechterhalten. Besonders praxisrelevante Bereiche erfahren eine breiteangelegte Bearbeitung. So umfasst die Abarbeitung des Komplexes "Ablehnung" von Burhoff alle nur denkbaren Fragen einschließlich umfangreicher Aufstellungen (Befangenheit "bejaht/verneint") zu einschlägigen Fällen aus der Rechtsprechung und Tipps zur praktischen Handhabung. Gleiches gilt für den fehleranfälligen Bereich der Absprachen/Verständigungen und dem Beweisantragrecht sowie die umfangreiche, zusammenhängende Bearbeitung der Beweisverwertungsverbote. Den Komplex "Pflichtverteidigung" hat Hillenbrand fachkundig aufbereitet. Auch die Rechtsmittel der Berufung und der Revision werden behandelt, wenngleich insoweit vorrangig das parallel ebenfalls aktuell in Neuauflage erschienene Handbuch von Burhoff zu Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen erste Wahl ist.

    Angesichts der Güte des Werks erlaubt sich der Rezensent nur eine Anregung: Seit der Reform 2017 sind Fragen der Einziehung zentraler Teil der Hauptverhandlung geworden. Dabei besteht eine besondere Verzahnung von materiellem Recht und Verfahrensrecht. Gemessen daran sind die recht knappen Ausführungen zur Einziehung/(vorläufigen) Sicherstellung noch ausbaufähig. Einige gebührenrechtliche Hinweise hierzu wären auch sinnvoll. Das ist allerdings Nörgeln auf hohem Niveau.

    Da Werk richtet sich naturgemäß in erster Linie an Strafverteidiger. Aber auch Richter und Staatsanwälte profitieren ebenso davon. Es wird von Situationen berichtet, in denen erst der Verteidiger und dann der Vorsitzende den "Burhoff" auf den Tisch vor sich hingelegt haben. Der hier und da von Richterseite zu hörende Einwand, mit solchen Büchern werde Verteidigern geholfen, Richtern das Leben schwer zu machen, verkennt schlicht und einfach den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung für alle Verfahrensbeteiligten.

    Festzuhalten bleibt: Jedem Strafverteidiger sind die Anschaffung und stetige Benutzung dieses Werks dringend anzuraten, am besten in Kombination mit den anderen Handbüchern zum Ermittlungsverfahren und zu den Rechtsmitteln.

    RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum



  • " von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken, mit Genehmigung des Bloggers entnommen "Die Rezensenten"

    "Das bewährte Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung geht in seine elfte Auflage und ganz langsam wird ein Wechsel in der Autorenschaft vollzogen. Der Gründer des Werks gibt den Staffelstab an andere Autoren weiter, sodass inzwischen weitere vier Fachautoren aus dem Strafrecht für das Werk verantwortlich zeichnen. Dadurch dass diese Autoren schon längere Zeit mit Burhoff auch an anderer Stelle zusammenarbeiten, können die Nutzer des Werks sicher sein, dass der hohe Qualitätsanspruch, den Burhoff selbst an seine Bücher hat, auch in Zukunft erhalten bleibt. Über 1500 Seiten mit Ausführungen, Mustern und Verzeichnissen harren fortan der Bearbeitung.

    Das Konzept des Handbuchs ist seit Jahren identisch, nämlich die Aufbereitung der Thematik anhand alphabetisch sortierter Stichworte und nicht nach einer anderen Systematik. Das hat dann zwar zur Folge, dass man manche Aspekte einer Themengruppe nicht direkt aufeinanderfolgend lesen kann, aber durch viele Querverweise geht keine Information verloren. Die Themen beginnen mit der Ablehnung der verschiedenen am Verfahren beteiligten Personen (Dolmetscher, Richter, Staatsanwalt, Sachverständiger, Schöffe, Urkundsbeamter) und enden mit dem Stichwort "Zwischenberatung des Gerichts". Dabei finden sich nicht nur klassische Begriffe wie "Aussetzung der Hauptverhandlung", "Plädoyer des Staatsanwalts" oder "Videovernehmung in der Hauptverhandlung", sondern auch sehr detaillierte Unterkapitel wie das "Kreuzverhör", das "Tragen der Robe" des Verteidigers oder auch neue Rechtsinstrumente die die "Psychosoziale Prozessbegleitung".

    Auch wenn ich ein großer Anhänger der assoziativen Darstellung von Themen bin, finde ich es überflüssig, dass zahlreiche Stichworte enthalten sind, die mit der "Hauptverhandlung" nicht allzu viel zu tun haben. Dazu gehören meiner Ansicht nach die Zulassungsvoraussetzungen der Berufung sowie das gesamte Revisionsrecht. Diese Bereiche werden durch das Handbuch zu den strafrechtlichen Rechtsmitteln schon bestens abgedeckt. Hier könnte man in den Folgeauflagen durchaus an Verschlankung denken bzw. sich auf die Verhandlungssituation in der Rechtsmittelinstanz fokussieren. Stattdessen wären ausdrückliche Stichworte zum Urteilsaufbau in erster und zweiter Instanz interessant, um die dort vorhandenen Fehlerquellen darzulegen.

    Neben der Detaildichte der Stichworte zeichnet sich das Handbuch seit je her durch hohe Aktualität der Nachweise aus. Hier mag pars pro toto Rn. 1287 genannt werden, wo die Rechtsprechung des BGH zum Beweisverwertungsverbot mit der Neuregelung der Pflichtverteidigung in Bezug gesetzt und die Entwicklung - wie gewohnt - pointiert bewertet wird. Auch die Nutzung des Selbstleseverfahrens mitsamt der daraus resultierenden Einhaltung von Förmlichkeiten wird unter Bezugnahme auf Rechtsprechung bis zum Jahr 2024 erläutert, Rn. 3299 ff. Gleichermaßen könnten auch allgemein das Stichwort "Gesetzesnovellen" bzw. die korrelierenden Hinweise auf Neuentwicklungen in den jeweiligen Stichwörtern benannt werden, etwa Rn. 2063 zur Digitalen Dokumentation der Hauptverhandlung anstelle oder neben dem klassischen Protokoll.

    Hinzu kommen unzählige Hinweise und taktische Tipps für das Verhalten des Verteidigers rund um den Strafprozess. Diese finden sich in einzelnen, extra benannten Unterkapiteln, aber auch immer wieder in den grau hinterlegten Textpassagen, die besondere Aufmerksamkeit einfordern. Bspw. könnte hier Rn. 1849 zum "opening statement" genannt werden, in welcher abgewogen wird, in welchen Fällen besser auf eine Erklärung verzichtet werden sollte, oder auch Rn. 2122, wo es um die Aufhebung des Haftbefehls und die nachfolgenden Handlungspflichten des Verteidigers geht, um die Haft des Mandanten tatsächlich zu beenden. Unverzichtbar sind die Ausführungen stets dann, wenn konkrete Prozesserfahrungen der Autoren einfließen und sich die Rechtsanwender so ein besseres Bild von der zu meisternden Situation machen können (z.B. Vernehmung von Polizisten, Rn. 3804).

    Für den engagierten Strafrechtler, egal in welcher beruflichen Position, ist das Handbuch eine unerschöpfliche Wissensquelle und neben klassischen Kommentaren eine echte Bereicherung im Alltag und Dezernat. Man muss nicht in jeder Situation mit den oftmals eindeutig anwaltlich orientiert schreibenden Autoren übereinstimmen, aber schon die geistige Auseinandersetzung mit einer streitigen Frage bringt den Leser selbst bei vorhandener Gegenmeinung qualitativ weiter. Auch in der elften Auflage kann das Handbuch also guten Gewissens empfohlen werden."




zurück zur Übersicht


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".