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Rezensionen: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung 1. - 3. Auflage

  • Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl Heinz Kunert, in GA 2001, 374:

    "An diesen Werken ist zunächst als Charakteristikum zu erwähnen, dass sie nur einen Autor haben und dass dieser nicht Rechtsanwalt, sondern Richter (am Oberlandesgericht) ist. Die Werke wenden sich aber gleichwohl in allererster Linie an den Verteidigen Die zweite Besonderheit, die sie von den anderen hier angezeigten Werken unterscheidet, sind ihre Anlage und Gliederung nach alphabetisch geordneten Stichworten, also von "Ablehnung" bis "Zwischenberatungen des Gerichts" im Band Hauptverhandlung. Als dritte Besonderheit sind die umfangreichen "Entscheidungsregister" zu nennen, in denen auf insgesamt etwa 200 Seiten alle verschiedenen Fundstellen der im Text besprochenen Entscheidungen (z.T. auch unterer Gerichte) aufgelistet sind.

    Die Alleinautorschaft bringt es mit sich, dass das Werk nicht nur eine einheitliche Handschrift trägt, sondern auch aus einem Guss geformt ist. Die Anordnung nach Stichworten - mit natürlich notwendigen zahlreichen Querverweisungen auf verwandte Stichworte - ermöglicht eine rasche Orientierung, weshalb der Rezensent schon Rechtsanwälte beobachtet hat, die es in der Hektik der Hauptverhandlung konsultierten und dabei offensichtlich rascher zum Ziel kamen als über das Stichwortverzeichnis eines StPO-Handkommentars. Die Entscheidungsregister sind für den nützlich, der nicht alle Entscheidungssammlungen und Zeitschriften zu seiner dauernden Verfügung hat. Dies alles sind große Vorteile für die schnelle Orientierung, Vorteile, die um so schwerer wiegen, als die dem Band Ermittlungsverfahrenen erstmals bei gefügte CD-ROM alle zitierten Entscheidungen des BGH enthält. die in der amtlichen Sammlung BGHSt veröffentlicht worden sind.

    Die Möglichkeit des raschen Auffindens eines Stichworts zur schnellen Orientierung über eine Frage entsprechen Inhalt und Niveau der orientierenden Antworten. Sie sind allesamt knapp,. aber klar und präzise und führen ohne Umschweife und große Worte jeweils direkt zum Kern des angesprochenen Problems, völlig unprätentiös und knochentrocken. Bei zahlreichen Stichworten beginnt der Verfasser seine Erläuterungen mit einem "eingekastelten" Vorspann unter der Überschrift "Das Wichtigste in Kürze". Hier wird in knappen Sätzen. von meistens nicht mehr als ein bis zwei Zeilen der harte Kern des Problems dargestellt. Den Erläuterungen wichtiger Stichworte sind ferner umfangreiche und durchgängig zuverlässige Literaturhinweise vorangestellt. Für den Band Ermittlungsverfahren regt der Rezensent an, bei einer Neuauflage auf S. 146 zur Pressebeschlagnahme die Aufsätze von Achenbach in JuS 2000, 27, und in NStZ 2000, 123, sowie einige dort zitierte weitere einschlägige Artikel aufzunehmen. - Unter dem Stichwort "Gesetzesnovellen" wird auf geplante im Gesetzgebungsverfahren befindliche Vorhaben hingewiesen. In dem Band Ermittlungsverfahren - S. 455 - sollte demnächst der z Zt. von den gesetzgebenden Körperschaften beratene Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erweiterung des Pressezeugnisverweigerungsrechts auf selbst recherchiertes Material erwähnt werden (BT-Drs. l4, 5166).'

    Die Erläuterungen sind durchgängig von einer bemerkenswerten Klarheit und Dichte. Man erfährt immer Richtiges, Genaues: und Weiterweisendes. "Hinweise für den Verteidiger" sagen dem Leser aus diesem Leserkreis, worauf er aus der Sicht des Richters achten sollte - und der Verteidiger- Leser wird gut daran tun, auf diese Hinweise zu hören, die: teilweise auch in der Form von Musteranträgen oder -schriftsätzen dargeboten werden.

    Überhaupt scheint dem ,,Rezensenten das Werk von Burhoff ein Beweis dafür zu sein, dass die in jüngster Zeit im Zusammenhang mit der Juristenausbildungsreform öfter zu hörende Unterscheidung von angeblich "richterlicher" und "anwaltlicher" Perspektive und Denkweise ebenso verfehlt ist wie die Forderung, bei der Ausbildung junger Juristen der letzteren mehr Raum zu geben. Richter und Anwalt, Staatsanwalt und Verteidiger bearbeiten denselben Gegenstand mit denselben Mitteln, der Findung der und der Subsumtion unter die zutreffenden Rechtssätze. (Nur) wenn der Verteidiger dieselben gedanklichen Schritte vollzieht wie der Richter oder Staatsanwalt, und (nur) wenn er in der Lage ist, diejenigen des Richters oder Staatsanwalts zu antizipieren, wird er seiner Aufgabe gerecht werden können, die ihm obliegenden Schritte richtig zu tun. M.a.W.: wer nicht "richterlich" denken kann, kann letzten Endes auch nicht richtig "anwaltlich" denken. Dies gilt übrigens nicht nur im Strafrecht, sondern ebenso auf anderen Rechtsgebieten. Der Kläger-Anwalt muß eine "Schlüssigkeitsprüfung", der Beklagten-Anwalt eine "Erheblichkeitsprüfung" anstellen, wenn er sein Metier versteht, und die Einübung dieser Fertigkeit als "justizlastig" zu verteufeln, geht am Problem vorbei. Ein Irrtum des Zeitgeistes'!

    Sind die beiden Bände von Burhoff insgesamt juristisches Handwerksgut in des Wortes allerbester Bedeutung, so kann der am Anfang seiner Berufstätigkeit als Strafverteidiger stehende Leser aus ihnen sein Handwerk lernen oder verbessern lernen. Freilich muß sich der Leser angesichts der alphabetischen Gliederung nach Stichworten einen Ruck geben, um die beiden umfangreichen Bände von Anfang bis zum Ende durchzulesen - ein Lexikon liest man ja auch nicht vom ersten bis zum letzten Stichwort. Der Rezensent würde dem Anfänger gleichwohl zu einer solchen Anstrengung raten. Wer hierzu nicht die Ausdauer aufbringt, wird großen Gewinn aus den beiden Bänden auch dann , ziehen wenn er über einen längeren' Zeitraum jede denkbare Gelegenheit ergreift, bei der Begegnung mit einem strafprozessualen Begriff im "Burhoff" nachzuschlagen. Und auf seinem Schreibtisch und in der Hauptverhandlung sollte er ihn auf jeden Fall vorhalten.

    Für besonders gelungen hält der Rezensent im Hauptverhandlungsband die Stichworte "Bedingter Beweisantrag", wobei auch der Eventualbeweisantrag mitbehandelt wird, und "Hilfsbeweisantrag", im Band Ermittlungsverfahren das Stichwort "Einstellung nach § 153 a StPO". Hier vor allem werden dem Anfänger die Augen aufgehen!

    Insgesamt sind die beiden Bände des Werkes von Burhoff, um es mit einem Rezensions-Zitat aus dem besonders rezensionsfreudigen 18. Jahrhundert auszudrücken, "so gut, daß selbst strenge Richter ihren Beifall zu geben gezwungen sind", kurz: ein wahrer Glücksfall auf dem so üppig beschickten aber für den Nachfragenden längst nicht immer so ergiebigen Markt!

    ............."

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Jörg Burkhard, Wiesbaden, in wistra 2001, 253:

    "Burhoff hat mit dem Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung" neben dem Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ........erneut ein Werk - nunmehr in der 3 Auflage - vorgelegt. das die Probleme einer Hauptverhandlung verständlich und sehr übersichtlich darstellt. Die alphabetisch geordnete Darstellung einzelner Schwerpunktthemen bietet einen raschen Überblick und ermöglicht dem Anfänger, aber auch dem erfahrenen Strafverteidiger, Richter oder Staatsanwalt, einen tiefgehenden Einstieg.

    ...........Das Burhoffsche Handbuch ist nicht nur leicht lesbar. sondern gut gegliedert. griffig dargestellt und leicht verständlich. ..........

    ..........Wer tiefschürfende Auseinandersetzungen mit wissenschaftlichem Gehalt sucht, ist bei Burhoff allerdings Fehl am Platze. Er dosiert die Informationen nach den Bedürfnissen der Prozessbeteiligten.

    Burhoff gewichtet auch vorbildlich, gemessen am Aktionsbedarf des Verteidigers. Theorie bleibt außen vor. Burhoffs Handbuch ist auch für den erfahrenen Praktiker stets ein wertvolles Nachschlagebuch. weil durch Querverweise. Rechtsprechungs- und Kommentar-Fundstellen eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Materie stets ermöglicht wird. Längst hat daher das grau-rote Handbuch Einzug in die Gerichtssäle gehalten. Dieses hilfreiche Werk sollte sich auch der Verteidiger nicht scheuen, während einer Verhandlung aufzuschlagen und dort nachzulesen bzw. notfalls auch um eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bitten, um einzelne Problempunkte klären zu können. Gerade die ,,Widerspruchslösung" zwingt den Verteidiger zum schnellen agieren. Denn der Verteidiger muß vor der Verwertung eines nur im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweises immer dann vor dessen Verwertung in der Hauptverhandlung Widerspruch hiergegen erheben, wenn gegen dessen Verwertung in der Hauptverhandlung Bedenken bestehen können (Burhoff RN 1166d). Dabei kann es um die Verlesung einer Urkunde (Geständnisprotokoll. Aussage eines jetzt erst zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen) als auch um die Vernehmung eines Zeugen (Vernehmungsbeamten, Ermittlungsrichter) gehen. Mit dem Burhoffschen Handbuch findet der Strafverteidiger sehr schnell einen Überblick über die aufgeworfenen Probleme. Es ist daher eine sehr wichtige Hilfe zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung und auch während der Hauptverhandlung.

    Als Mitglied eines Strafsenats beim OLG Hamm hat Burhoff hier Defizite bei vielen Verteidigern erlebt. die ihre Rechte aus der StPO nicht kannten oder nicht wahrnahmen oder falsch wahrnahmen. Im Interesse der Rechtsfortbildung und der vernünftigen Wahrnehmung aller Verteidigerrechte ist die Burhoffsche Darstellung nur zu begrüßen. Das Werk ist jedoch nicht einseitig. Denn so wie Burhoff in seinem Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung dem Verteidiger Hinweise gibt, zeigt er ebenso deutlich die Unzulässigkeit von Anträgen oder deren Unbegründetheit auf, hilft also auch dem Richter oder Staatsanwalt."

  • Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sommer, Köln, in ZAP Heft 18 vom 25. 09. 2000:

    "Die Bilder aus Gerichtssälen sind den Verfahrensbeteiligten eines Strafprozesses vertraut:

    Verteidiger, Staatsanwalt und Gericht schleppen jeweils kleine, fette, graue Bücher zu ihren Bänken, um sich ggf. über anstehende strafprozessuale Probleme zu orientieren. Das war die Zeit vor BURHOFF

    Dass diese Informationen mit Büchern erfolgten, die meinten, den schnellsten Überblick über Sachprobleme geordnet nach Paragraphen der Strafprozessordnung vermitteln zu können, ist ebenfalls ein Relikt aus der Zeit vor BURHOFF.

    Mittlerweile gehört es zu den Ritualen des Beginns eines Strafprozesses, dass beim Aufbau von Akten und Literatur auf der Verteidigerbank immer häufiger - insbesondere bei jungen Kollegen - das Rot des Burhoff'schen Handbuchs auftaucht. Ein Ereignis, das regelmäßig skeptisch von der Richterbank beäugt wird, die die bisherige Waffengleichheit der Kommentarliteratur gefährdet sieht. Es scheint, als verbiete sich die richterliche Verwendung eines Handbuches für die strafrechtliche Hauptverhandlung, die der Autor mit dem erklärten Ziel einer optimierten Strafverteidigung verfasst hat.

    BURHOFF ist aktuell einer der agilsten Autoren auf dem Gebiet des Strafprozessrechts. Mit Elan hat er einige neue Projekte angefasst, die einen unschätzbaren Vorteil bieten: Der Autor belastet sich nicht mit überkommenen Literaturtraditionen. Was bei den Verfassern manch ehrwürdiger Lehrbücher in der x-ten Auflage abhanden gekommen zu sein scheint, stellt BURHOFF in den Mittelpunkt seiner Darstellungsbemühung: Verständlichkeit und Übersichtlichkeit. Der sichtbare Erfolg dieser Methode bei Anwälten gibt ihm Recht. Sein ,,Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung" liegt mittlerweile in der 3. Auflage vor, das ,,Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren" gibt es bereits in der 2. Auflage. Insgesamt verfügen die Bücher über mehr als 2000 Seiten geballter Prozessinformation.

    In Zeiten der hektischen Gesetzgebung hat der systematische Gesetzesaufbau als Leitlinie für die Verständlichkeit von Problemen ausgedient. BURHOFF hat daraus die Konsequenzen gezogen und seine Darstellung problemorientiert aufgebaut. Alphabetisch geordnete Stichworte ermöglichen eine erste Information, die in Geschwindigkeit und Präzision jedem Kommentar überlegen ist. Wer tiefschürfende Auseinandersetzungen mit wissenschaftlichem Gehalt sucht, ist bei BURHOFF fehl am Platz. Er dosiert die Informationen nach den Bedürfnissen der Prozessbeteiligten. Der Strafprozess zeichnet sich durch Dynamik und Überraschungsmomente aus. Probleme entstehen erfahrungsgemäß in der Hauptverhandlung unerwartet schnell. Eine Reaktion des Verteidigers innerhalb kürzester Zeit ist von Nöten, um nicht unwiederbringliche Verteidigungschancen zu verspielen. Erscheint z. B. der Mandant aus der Haft vorgeführt unerwartet gefesselt, ist ggf. ein sofortiges Tätigwerden des Verteidigers angezeigt. Über das Stichwort ,,Fesselung" dürfte der Verteidiger - wenn er nicht ein ganz routinierter Hase ist - sehr viel schneller eine erste Problemorientierung erhalten als über Kommentierungen zum wenig geläufigen § 119 Abs. 5 StPO.

    BURHOFFS Aufarbeitung ist nicht nur präzise und aktuell, sie gewichtet auch vorbildlich, gemessen am Aktionsbedarf des Verteidigers. Wo es die Verständlichkeit erfordert, scheut Burhoff nicht vor schlagwortartigen Skizzen. Die Übersicht der zeugnisverweigerungsberechtigten Verwandten wird beispielsweise manchem Prozessbeteiligten die Tragweite des § 52 StPO erstmalig deutlich machen. Markante Passagen sind farblich unterlegt. Das Symbol des erhobenen Zeigefingers signalisiert praktische Fehlerquellen. Arbeitsmuster von Schriftsätzen runden das Werk ebenso ab wie die beiliegende CD-ROM zu der Fülle der zitierten BGH-Entscheidungen. Wem die Muße zu umfassender Problemaufarbeitung gegeben ist, findet jeweils ein imponierendes umfassendes Literaturverzeichnis als Grundlage hierfür.

    BURHOFF ist Richter. Ob diese Rolle ihn dazu prädestiniert, ein Verteidigerhandbuch zu verfassen, muss ein Anwalt bezweifeln, der sich stets für eine kämpferische und stets kritikbereite Strafverteidigung eingesetzt hat. Wenn im Vorwort Verteidiger in Konflikt-Verteidiger einerseits und andererseits in solche eingeteilt werden, die gemeinsam mit dem Gericht nach einem gerechten Urteil streben, deuten sich hier schon Unterschiede im Verteidigerbild an. Dass beispielsweise BURHOFF's ,,prozesstaktische Tipps" hiervon beeinflusst sind, dürfte evident sein. Entsprechend kommen Wurzeln von engagiertem Verteidigungshandeln im Text etwas zu kurz. Stichworte wie ,,Unschuldsvermutung" oder ,,in dubio pro reo" sucht man vergeblich. BURHOFT beschränkt sein Verständnis des engagierten Verteidigers auf die Wahrnehmung der ,,technischen" Möglichkeiten, die die StPO dem Anwalt bietet.

    In diesem Rahmen sind BURHOFFS Arbeiten bewunderungswürdig. Präzision, Gewichtung und Aktualität verbunden mit dem alles dominierenden Grundsatz der Transparenz machen dieses Buch in Deutschland zu etwas außergewöhnlichem. Reduzierung von Komplexität ist eine schriftstellerische Kunst, die im angelsächsischen Raum sehr viel höhere Anerkennung genießt als in der gemeinen deutschen Prozessliteratur Die Leistung BURHOFFS verdient mehr als den wirtschaftlichen Erfolg, den diese Bücher zweifellos haben werden."

  • Staatsanwalt Dr. Heiko Artkämper, Dortmund, in NJ 2000, S. 191:

    „....Dem üblicherweise methodisch orientierten Leser mag es zunächst befremden, dass die Handbücher alphabetisch nach Stichpunkten geordnet sind; schnell wird er aber die Vorzüge einer derartigen Darstellungsweise schätzen lernen und nicht mehr missen wollen, wenn er – unter Hilfenahme der praktischen Ausklappseiten am Ende, die glücklicherweise dem festen Einband nicht zum Opfer gefallen sind – spontan zu Problemkreisen Stellung nehmen soll oder sich mit dem aktuellen Meinungsstand vertraut machen möchte.....

    ....Zahlreiche Musteranträge für beide Verfahrensstadien, von denen nach der Erfahrung des Rezensenten bereits vielfach (erfolgreich) Gebrauch gemacht worden ist...

    Im Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung fallen die durchweg gelungenen Antragssimile ins Auge, mit denen der Verteidiger – aber auch der Staatsanwalt und Nebenklägervertreter – auf die „Bitte des Vorsitzenden um schriftliche Niederlegung etwa eines Beweisantrags jederzeit schnell und zutreffend reagieren und diesen druckreif zu Protokoll geben kann. Dass alle angesprochenen Probleme – und viele weitere sind in einer Hauptverhandlung kaum denkbar – umfangreich für den Praktiker aufgearbeitet wurden, bedarf kaum noch der Erwähnung. Hier zahlt sich dann auch die Darstellungsweise von Burhoff am stärksten aus, ermöglicht doch nur sie einen jederzeitigen und schnellen Zugriff auf aktuell auftretende relativ isolierte Problemkreise: Spontaneität ist gerade im Rahmen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung überwiegend gefragt, da ansonsten zahlreiche Revisionsmöglichkeiten – je nach Sichtweise – eröffnet, verpasst oder verwirkt werden können. Auch aus diesem Grund sollten selbst erfahrene Strafkammermitglieder nicht vor einem Blick in die Handbücher zurückscheuen.

    Als Fazit bleibt festzuhalten: Der Autor bietet mit seinen beiden Bänden sowohl dem erfahrenen Praktiker als auch dem Berufsanfänger eine schier unerschöpfliche Vielzahl interessanter Erkenntnisquellen; auch neue, (noch) nicht der h.M. entsprechende Lösungswege werden vorgestellt, wobei diese aber stets als solche gekennzeichnet sind. Vor diesem Hintergrund kann nur die Empfehlung zahlreicher Vorrezensenten wiederholt werden, dass „die Burhoffs“ Standardwerke nicht nur für den Strafverteidiger, sondern – sowohl aus Gründen der Waffengleichheit als auch wegen der Aktualität, Komplexität, prozessualen Umfänglichkeit und Objektivität der Ausführungen – auch für ermittelnde Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter darstellen. Es sind Arbeitshandbücher für den täglichen Gebrauch, nicht aber dekorativ für den Bücherschrank. Prädikat: Uneingeschränkt empfehlenswert.“

  • Privatdozent Dr. Gunnar Duttge, Bochum, in NZV 2000, S.161:

    „Erfährt ein umfangreiches Handbuch wie das von Burhoff zur Hauptverhandlung in Strafsachen bereits nach kurzer Zeit eine (weitere) Neuauflage, so belegt schon dieser Umstand für sich die besondere Qualität eines Werkes, von dem der Verfasser ganz zutreffend annimmt, dass es inzwischen „allgemein Anklang gefunden“ hat (Vorwort, S. VI). Die Gründe hierfür sind mannigfaltiger Natur; sie eröffnen sich aber jedem, der das Buch einmal in die Hand genommen hat und einige Seiten darin gelesen hat:...

    Den besonderen Reiz dieses Handbuchs macht es aber vor allem aus, dass sich der Verf. – ein erfahrener Strafrichter – zum Ziel gesetzt hat, hiermit das aus seiner justiziellen Sicht „für eine erfolgreiche Strafverteidigung erforderliche Wissen über die strafrechtliche Hauptverhandlung (zu) vermitteln“ (Vorwort, S. V). Zum Ausdruck kommt jenes Anliegen nicht nur, wie der Verf. (zu) bescheiden anmerkt, in dem einen oder anderen Tipp“, sondern in einer Vielzahl von „Hinweisen für den Verteidiger“ sowie ausformulierten „Antragsmustern“, die typographisch eigens hervorgehoben sind. Zudem ist der gesamte Text spürbar getragen von dem Bemühen um eine ausgewogene Haltung, die einerseits den Strafverteidiger unmissverständlich vor einer „Prozesssabotage“ warnt (etwa Rn. 4), andererseits aber nicht minder großen Wert auf die Feststellung legt, dass die in der Rspr. vermehrt betonte Mitverantwortung des Verteidigers für ein prozessrechtskonformes Gelingen des Strafverfahrens „sein Recht und seiner Pflicht zu strenger Einseitigkeit zugunsten des Angeklagten nicht berührt (Rn. 1127). Burhoff scheut sich daher keineswegs vor sachkundiger Kritik an manchen Entscheidungen der Rspr., die er mit eigenen Lösungsvorschlägen konfrontiert, ohne dabei den Standpunkt der h.M. zu verschweigen. Hervorgehoben seien nur die zurückhaltenden Bemerkungen zur „Sperrung eines V-Person“, die nach den Ergänzungen der StPO durch das Zeugenschutzgesetzt (§§ 58 a, 168 a, 247 a, 255 a) nunmehr „kaum noch möglich sein“ dürfte (Rn 1114 a; so auch schon Schlüchter, Kernwissen, Strafprozessrecht, 3. Aufl., 1999, S. 189) . Zustimmung verdienen weiterhin die Zweifel Burhoff“s an der bisher überwiegend geteilten Auffassung, wonach identitätsverdeckende Abschirmungsmaßnahmen generell unzulässig sein sollen (Rn 1118); wiederum bereits Schlüchter, ebd.). Die Mahnung zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots beim neuen Haftgrund der Hauptverhandlungshaft (§ 127 b) ist schließlich ebenfalls unbedingt beherzigenswert, was dessen Nachrangigkeit gegenüber dem milderen Mittel der zwangsweisen Vorführung zur Folge hat (Rn 544 f, so auch Schlüchter/Fülber/Putzke, Herausforderung: Beschleunigtes Verfahren, 1999, S. 122 ff.; weiterführend, Fülber, Die Hauptverhandlungshaft, Diss. Bochum 1999).

    Deutlich zeigen diese Beispiele zugleich die hohe Aktualität des Handbuchs, wie sie sich auch in dem bemerkenswerten Zuwachs von 207 Textseiten gegenüber der Vorauflage manifestiert. Diese enorme Erweiterung des Umfangs gegenüber der Vorauflage resultiert einmal aus der Neuaufnahme weiterer zehn Stichwörter ...., darüber hinaus aber auch aus der Einarbeitung zahlreicher (annähernd 500 [!], s. Vorwort, S. VII] neuer Judikate sowie literarischer Stellungnahmen bis einschließlich September 1999......“

    Allzu unbedeutend erscheinen diese Wünsche aber im Vergleich zu den unbestrittenen Verdiensten, die sich Burhoff mit dem vorliegenden Werk erworben hat. eEs handelt sich schließlich um eine schlechthin unverzichtbare Arbeitshilfe nicht nur für den (selbst versierten) Strafverteidiger, sondern ebenso für Richter und Staatsanwälte. Das vom Verlag großzügig ausgestattete, sogar mit einem ausklappbaren Schlagwortverzeichnis und mit einem eingebundenen Lesezeichen versehene Buch sollte deshalb auf keinem Schreibtisch fehlen!“.

  • VRiLG a. D. Dr. Hans Bode , Hildesheim, in zfs Heft 4/2000, S. IV:

    „....Bereits 2 Jahre nach Erscheinen der von mir in Heft 1/1998 dieser Zeitschrift besprochenen Vorauflagen liegen nun die aktualisierten und wesentlich erweiterten Neuauflagen vor. Sie zeichnen sich durch die noch weiter verfeinerte Übersichtlichkeit der Darstellung aus.

    Nach wie vor erweist sich die vom Verfasser gewählte Lösung als ungemein praktisch. ......

    .... Der Autor bietet zudem im Internet auf seiner Homepage http://www.burhoff.de aktuelle „Verfahrenstipps für Strafverteidiger“ an. Dieser Service steht allen Internet-Nutzern kostenlos zur Verfügung. Er bietet insbesondere den Lesern der vorgenannten Handbüchern den Vorteil, sich in der Zeit zwischen den Auflagen über die neueste ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen aktuell und zuverlässig zu informieren.

    Das steigert noch den außerordentlichen Wert der sorgfältig gearbeiteten Werke für die praktische Arbeit.“

  • Rechtsanwalt Dr. Michael Ludovisy , Vilgertshofen, in DAR 2000, 288:

    "....Das Handbuch ist ein gelungenes Nachschlagewerk, aber kein Ersatz für prozessuale Detailkenntnisse. Kommentierungen zur Strafprozessordnung, insbesondere zu Vorschriften des 5. und 6. Abschnitts der StPO, sprechen in den seltensten ´Fällen die speziellen Probleme der Verteidigung an. Daher gehört die 3. Auflage des Handbuchs für die strafrechtliche Hauptverhandlung auf den Schreibtisch eines jeden Strafverteidigers. Dies umso mehr, als in der Besprechung von Müller-Metz zur Vorauflage in NZV 1996, 442, "Wissensmängel" der Verteidigung angesprochen werden, die zur Mitverantwortung des Verteidigung für den gerügten Verfahrensverstoß in der Hauptverhandlung führen könnten. Geht man davon aus, dass dem Richter als "zur Urteilsfindung berufenen Person" i.S.d. § 226 StPO die Verhandlungsführung obliegt, empfiehlt sich das Werk Burhoffs ebenso für den richterlichen Schreibtisch; vermeidbare "Wissensmängel" des Tatrichters erübrigen revisionsrechtliche Überprüfungen durch den Anwalt. Kurz um, das Handbuch ist für all diejenigen unentbehrlich, die an der gemeinsamen Wahrheitsfindung teilhaben wollen.

    Basierend auf aktuellster höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt das Handbuch zu den einzelnen verfahrensrechtlichen Problemschwerpunkten - ebenso wie das Handbuch zum Ermittlungsverfahren im ABC-Aufbau - Hinweise zu prozesstaktisch richtigem Verhalten der Verteidigung. Burhoff lenkt den Verteidiger förmlich durch den Ablauf der Hauptverhandlung und gibt ihm für die Antragstellung notwendige Formulierungsvorschläge an die Hand. Auf die zuvor pointierten "Wissensmängel" bezogen ist die Verteidigung gut beraten, die gebotene Hilfe der zahlreichen Formulierungsvorschläge anzunehmen. Die Darstellung der komplexen Materie unter Verwendung eines umfassenden Stichwortverzeichnisses, eines Paragraphenregisters sowie eines Konkordanzverzeichnisses aller Entscheidungen mit Hinweis auf die jeweiligen Fundstellen zeugt von der langjährigen Praxiserfahrung des Autors. Mit sicherem Blick für die verfahrensrechtlich problematischen Situationen einer Hauptverhandlung versteht es Burhoff dem Anwalt die richterliche Sichtweise aufzuzeigen...."

    Die in der Besprechung zur Vorauflage aufgeworfene Frage, ob das Werk in praxi seinem Anspruch gerecht wird, kann nun aus anwaltlicher Sicht ohne Zweifel bejaht werden. Die beiden Handbücher von Burhoff zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung sind eine gelungene Ergänzung jeder Literatursammlung und uneingeschränkt empfehlenswert."

  • Rotenburger Anwaltsverein Dr. Rinck und Kreiling vom 28.01.2000

    Burhoffs ,,Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung" erscheint nun in rascher Folge bereits in der dritten Auflage - ein deutliches Indiz für Akzeptanz und Beliebtheit dieses Ratgebers für die Praxis. Das Konzept, mit einem ganz auf die Verhandlung vor Gericht konzentrierten, alphabetisch nach Schlagworten geordneten Werk eine Arbeitshilfe bereitzustellen, die nicht nur auf die Prozessvorbereitung am Schreibtisch beschränkt ist, sondern ihren Benutzer in den Termin selbst begleitet, hat sich offensichtlich bewährt. Jeder Rechtsanwalt, der häufig oder gelegentlich - die Aufgabe der Strafverteidigung übernimmt, kennt Eile und Hektik der Hauptverhandlung mit ihren oft nicht vorhersehbaren Ereignissen, die ihn zu schneller Reaktion zwingen. Hier stellt das vorliegende Werk mit präzisen, praxisbezogenen und übersichtlich bereitgestellten Kommentierungen, angenehm knappen Beispiels-Rechtsprechungsübersichten (z.B. zu Ablehnungsfragen) sowie insbesondere mit zahlreichen ausformulierten Antragsmustern eine unschätzbare Hilfe dar.

    Das Handbuch verwendet, seiner Zielrichtung entsprechend, besondere Mühe darauf ein schnelles Auffinden der gesuchten Information durch Bereitstellung mehrerer Zugänge sicherzustellen. Der Strafverteidiger, der sich im Verfahren mit Fragen zur Zulässigkeit einer DNA-Analyse konfrontiert sieht, erhält Zugriff durch unmittelbares Nachschlagen unter dem Begriff ,,DNA-Untersuchung", im Stichwortregister über ,,Genetischer Fingerabdruck", ,,Genomanalyse" usw. oder - bei ,,paragraphenorientierter" Arbeitsweise - über die einschlägigen §§ 81 e, f StPO. Innerhalb der Erörterungen unter dem jeweiligen Schlagwort helfen graphische Hervorhebungen, das prozessual Wichtige schnell zu erfassen und umzusetzen.

    Inhaltlich bietet das Handbuch die dem Benutzer früherer Auflagen schon bekannte Fülle sorgfältig ausgearbeiteter Erörterungen zu nahezu jeder strafprozessual relevanten Frage. Beibehalten und in der 3. Auflage erheblich aktualisiert und erweitert worden ist das komfortable Entscheidungsregister, das in praxisgerecht abgestufter Form Nachweise zum Abdruck in Gesetzessammlungen bzw. Zeitschriften liefert. Besonders augenfällig wird das Bemühen des Verfassers um Vollständigkeit und Aktualität in der Tatsache, dass der Benutzer in einem eigenen Abschnitt kurz, aber sehr aussagekräftig mit geplanten Gesetzesnovellen vertraut gemacht wird.

    Wer das Strafrecht zu seinen bevorzugten Tätigkeitsfeldern zählt oder sich gar darauf spezialisiert hat, wird das Handbuch, ebenso wie den vom gleichen Autor stammenden ,,Zwilling" für das Ermittlungsverfahren, als kompetente und gleichzeitig schnelle Hilfe zu schätzen wissen. Wer nur gelegentlich verteidigt, sollte die Investition dennoch nicht scheuen, denn das Werk spart durch seine Benutzerfreundlichkeit viele Stunden der Suche in einer an Studium und Wissenschaft ausgerichteten Literatur und bewahrt durch seine Begleitung in der Hauptverhandlung vor mancher irreparabler Fehlentscheidung.


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