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Rezensionen: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung 4. Auflage

  • Wiss. Ass. Karsten Gaede, Hamburg/Zürich, HRRS 2005, 16 :

    "1. Einem Rezensenten der aktuellen Auflagen der strafverfahrensrechtlichen Handbücher von Detlef Burhoff fällt eine denkbar undankbare Aufgabe zu. Zwar muss sich der Rezensent weder durch schwer lesbare Ausführungen kämpfen, noch muss er etwa einen geringen Informationswert beklagen. Ganz im Gegenteil. Die Handbücher von Burhoff bieten – um das Ergebnis vorweg zu nehmen – ein Maß an Komfort und Information bei der Darstellung der wesentlich erscheinenden Rechtsfragen des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung, das nur schwerlich zu übertreffen ist. Nur, was soll ein Rezensent zu Folgeauflagen noch ausführen, der nicht nur Eulen nach Athen tragen und ebenso wenig – stets nach subjektiven Vorlieben mögliche – Hinweise auf vereinzelt denkbare Erweiterungen oder Präzisierungen geben will, die bei ihrer Hervorhebung in einer gerafften Rezension über 2300 Seiten Gesamtdarstellung doch nur ein falsches Bild abgeben müssten? Vielleicht sollte der Rezensent zunächst knapp erinnern, was der Nutzer der Handbücher von Burhoff konzeptionell an die Hand bekommt, um sodann kurz den Stand der aktuellen Auflagen zu kennzeichnen (vgl. 2). Darüber hinaus sollten Eindrücke zur Einsetzbarkeit der Handbücher hervorgehoben werden, die sich beim Rezensenten eingestellt haben und zum Teil bislang vielleicht eher wenig herausgestellt worden sind. (vgl. 3). Vom untauglichen Versuch, die rechtlichen Darlegungen vollständig zu würdigen, wird jeweils Abstand zu nehmen sein.

    2. Sowohl das Handbuch zum Ermittlungsverfahren als auch dasjenige zur Hauptverhandlung streben ausdrücklich an, eine praxistaugliche Arbeitshilfe sein zu wollen, die insbesondere Verteidigern eine zügige Information ermöglicht. Hierzu wird – abweichend vom System der Kommentare aber auch der Lehrbücher – die "ABC-Form" gewählt und damit anhand von Darstellungen zu – oftmals näher untergliederten (vgl. etwa Berufung, Allgemeines und Berufungseinlegung etc.) Ausgangsschlagworten themenbezogen das im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung relevante Strafverfahrensrecht dargestellt. Dies geschieht jeweils auf aktuellem Stand einschließlich des umfassenden Nachweises von Rechtsprechung und Schrifttum, wobei insbesondere auch oft – unter Verwendung übersichtlicher Aufzählungspunkte – praktisch hilfreiche Fallgruppen der Rechtsprechungskasuistik aufgefächert werden. Die zitierten Entscheidungen werden in einem umfassenden Register mit Nachweis von Parallelfundstellen und Entscheidungsanmerkungen gesondert ausgewiesen. Mustertexte für etwaige Verteidigerschriftsätze bzw. Anträge sind aufgenommen. Wesentliches wird optisch, im Wege der Gliederung und insbesondere auch über Zusammenfassungen und Übersichten äußerst benutzerfreundlich hervorgehoben, wobei freilich die kleinste eingesetzte Schriftgröße jedenfalls nicht noch kleiner sein sollte.

    a) Das Ermittlungsverfahren stellt Burhoff auf insgesamt 1298 Seiten dar. Beigefügt ist eine zitierte Entscheidungen und weitere Materialien (insbes. Antragsmuster) umfassende CD-ROM, die den Bearbeitungskomfort auch im Vergleich zu herkömmlichen Kommentaren nochmals steigert. Die dritte Auflage bringt dabei nicht wenige neue Schlagwörter (vgl. EV VI). Aktualisiert wurden insbesondere die Ausführungen zur Akteneinsichtsrecht (vgl. EV Rn. 58 ff). Burhoff hat rund 700 Entscheidungen eingearbeitet und dabei insbesondere auch die Rechtsprechung des BVerfG aus der von der Aktualisierung betroffenen Zeit eingebracht.

    b) Der vom Ermittlungsverfahren vorgeprägten strafrechtlichen Hauptverhandlung widmet Burhoff in der nunmehr bereits vierten Auflage seines zweiten Handbuchs 1008 Seiten. Die – leider ohne CD-ROM – konzipierte vierte Auflage bringt im Vergleich zur vorherigen vor allem einen Ausbau der Darstellung zur Berufung (HV Rn. 178 ff.). Auch in ihr sind nochmals einzelne neue Stichworte aufgenommen worden (vgl. HV VII). Einzuarbeiten waren hier 600 Entscheidungen.

    3. Die Arbeit mit den so konzeptionierten Handbüchern lässt sich nur als äußerst angenehm beschreiben. Burhoff eröffnet mit diversen Registern und eben auch über die Schlagworte der ABC-Form zahlreiche Suchstrategien, die zu oftmals eingehenden Darstellungen des heutigen Strafprozessrechts unter der für ein Praxishandbuch erforderlichen Betonung der Rechtsprechung führen. Hinzu kommt, dass die Handbücher über die Homepage Burhoffs (http:// www.burhoff.de ) eine Art kostenlose Aktualisierung erfahren. Obschon der Rezensent die Handbücher mangels entsprechender Möglichkeiten kaum inmitten des "Pulverdampfs strafrechtlicher Verfahren" testen konnte, ist ihm doch besonders aufgefallen, wie klar und deutlich die vom Rezensenten gesuchten Problembereiche in den Handbüchern von Burhoff dargestellt werden, so dass gerade auch für den Einsatz der Bücher etwa im Rahmen der Hauptverhandlung beste Bedingungen bestehen. Die gewählte ABC-Form ist dabei gleichsam nur eine zusätzliche Option auf dem Weg zur Information: Das umfassende Paragraphenregister und das ebenso eingehende allgemeine Stichwortverzeichnis ermöglichen es auch auf jedem sogleich vertrauten Wegen, zur gewünschten Information durchzudringen. Die von Burhoff gewählte ABC-Form bzw. ihre Schlagworte haben sich aber auch für den Rezensenten als vorteilhafte und zuverlässige Suchoption dargestellt.

    Gerade für Berufseinsteiger, gelegentlich strafverteidigende Anwälte und auch für Referendare erscheinen dabei die zahlreichen praktischen Hinweise Burhoffs als ganz besonders hilfreich (vgl. beispielhaft HV 94, 177, 296, 1063d f.; EV Rn. 3, 11, 18, 62, 98 f., 115, 414 usw.; für einen problematischen Ratschlag vgl. aber auch EV Rn. 51: Aufforderung zur Distanzierung vom Mandanten zur Wahrung eigener Glaubwürdigkeit). An vielen Stellen hebt Burhoff in beiden Büchern solche Tipps hervor, die für den Mandanten bzw. zur Vermeidung von Verteidigungsfehlern besonders bedeutsam scheinen. Zwar mag so mancher Hinweis dem versierten und erfahrenen Kenner der StPO geradezu banal erscheinen. Burhoff wählt hingegen für seine Bücher stets eine auf die sichere Information seiner Leser abzielende Darstellung, die jedem die zu beachtenden Rechtsmaßstäbe in leicht zugänglicher Form eröffnet und er dürfte genau damit den Bedürfnissen des typischen Praktikers entgegen kommen, mehr noch einen wesentlichen Grundstein für den begründeten Erfolg seiner Handbücher legen.

    Doch auch derjenige (Verteidiger), dessen strafprozessuale Kenntnisse bereits bestens sind, kann aus den Handbüchern Burhoffs Gewinn ziehen. Zwar sind die Abhandlungen des OLG-Richters Burhoff gewiss und erklärtermaßen nicht so zu verstehen, dass er die letzten Grenzen möglicher Verteidigung ausloten will. Die "Konfliktverteidigung" nimmt er etwa in seine Darstellungen sogleich als von vornherein außerhalb jeder Diskussion liegendes Phänomen auf (HV, V; vgl. aber etwa auch den Hinweis zu EV Rn. 1, der exemplarisch dafür stehen darf, dass

    Burhoff selbst in beiden Handbüchern durchweg gerade nicht vorschnell von einer so kategorisierten "Konfliktverteidigung" ausgeht!). Man spürt durchaus, dass mit Burhoff ein "echter Richter" schreibt, der sich jedoch kritisch hinterfragt und für die Anliegen der Strafverteidigung und der von ihr regelmäßig ins Feld geführten freiheitlich-rechtsstaatlichen Positionen offen ist (vgl. nur HV VII unten). Insoweit lassen sich die Darlegungen Burhoffs zu streitigen Rechtsfragen wohl auch als Indizien dafür heranziehen, wann ein Insistieren der Verteidigung in der Richterschaft praktische Durchsetzungschancen haben könnte. Es besteht insofern für den statistischen Normalfall von Verteidigung vielleicht eher ein Vor- als ein Nachteil darin, dass kein Verteidiger, sondern ein Richter die Handbücher verfasst. Mehr noch liegen bei einem nicht nur durch diese beiden umfassenden Veröffentlichungen ausgewiesenen Autor wie Burhoff auch für die wissenschaftliche Aufarbeitung streitiger Fragen beachtliche Stellungnahmen vor. Die Handbücher sollten gerade auch auf Grund der anhand der Publikationen reflektierten breiten praktischen Erfahrungen des Autors verstärkt neben den herkömmlichen Kommentaren in die Diskussion einbezogen werden, die keineswegs notwendig (eingehendere) Begründungen für die in ihnen vertretenen Auffassungen vorweisen können. Wenn auch der herausragende Service bei der Information über den heute vorherrschenden Auslegungsstand das zentrale Kennzeichen der Burhoffschen Handbücher bleibt, so sollte doch über die angenehm unprätentiöse Darlegung in ABC-Form nicht vergessen werden, das Burhoff umfassende Gesamtdarstellungen zu den Kernstücken des deutschen Strafverfahrensrechts aus einer Feder gelungen sind, die in dieser Breite und in diesem Detailreichtum kaum ein zweiter deutscher Strafprozessautor aufzuweisen hat. Wenn sich Burhoff etwa kritisch zur Rechtsprechung des BGH äußert, so führt dies oftmals zu wegweisenden und praxistauglichen Differenzierungen (vgl. etwa zum gebotenen Umgang mit der Widerspruchslösung Sicht HV, Rn. 1166a ff., insbes. 1166c; darüber hinaus etwa Rn. 82a, 156, 195, 293a, 298a, 576a, 724d, 1113 f. und 324 zur Verwertbarkeit privater rechtswidriger Ermittlungen; siehe auch EV Rn. 178, 326, 630, 900 und 945). Zu allem kommt noch hinzu, dass – obschon Burhoff selbst bescheiden eine etwa im Vergleich mit Kommentaren eher zurückgenommene Literaturauswahl ankündigt – die Handbücher letztlich mit ihren Nachweisen eher den Eindruck hinterlassen, dass Burhoff hinsichtlich der Einarbeitung von neuer Literatur an Akribie etwa den Heidelberger Kommentar und bisweilen auch den Meyer-Goßner hinter sich lässt: Wer nähere Prüfungen streitiger Rechtsfragen in Praxis und/oder Wissenschaft zu unternehmen hat, findet hierfür in den jeweils sorgsam aktualisierten Handbüchern Burhoffs oftmals eine breitere Ausgangsbasis.

    4. So bleibt auch für diesen Rezensenten letztlich nur festzuhalten, dass die besprochenen Handbücher bestechend komfortable Informationsquellen darstellen, die vor allem für Verteidiger äußerst empfehlenswert sind. Es handelt sich um vielseitig ertragreiche Kompendien, deren Preis von insgesamt 183 Euro jedem Preis-Leistungsvergleich standhält. Allen weiteren Strafrechtlern ist vom Kauf ebenfalls nicht abzuraten, es sei denn, die bereits vor einiger Zeit erschienenden Bände stehen längst im dafür vorgesehenen Regal. "



  • RA Claus Renzelmann, Fachanwalt für Strafrecht, Wuppertal in StraFo 2003, 326

    Burhoff; Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3.Auflage
    Burhoff; Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Auflage

    Der Autor ist Richter am Oberlandesgericht Hamm und ehemaliger Rechtsanwalt. Dies dürfte der Grund dafür sein, daß beide Bücher wohltuend neutral gehalten sind und nicht einseitig eine Prozeßpartei in den Vordergrund stellen. Gleichwohl sind die Bücher überwiegend für Strafverteidiger gedacht und geeignet.

    Ohne den in anderen Handbüchern anzutreffenden moralisierenden Unterton wird – ausgehend von den verfassungsrechtlichen Anforderungen und insbesondere vom Grundsatz des fairen Verfahrens – das notwendige Handwerkszeug für die Durchsetzung der Beschuldigtenrechte zur Verfügung gestellt. Auf die Gefahr rechtsmißbräuchlicher Anwendung prozessualer Rechte wird nur hin und wieder, und auch dann nur sehr behutsam, hingewiesen. Hierdurch gelingt es Burhoff, das Vertrauen seiner Leser durchgehend zu erhalten und anstelle einer Belehrung eine reine Arbeitshilfe anzubieten.

    Das von Burhoff gewählte Ordnungssystem, eine Einteilung nach Haupt- und Nebenstichwörtern in alphabetischer Reihenfolge, ist gewöhnungsbedürftig, weist aber nach kurzer Einarbeitungszeit erhebliche Vorteile auf. Wer längere Zeit mit den beiden Werken arbeitet, wird sie den einschlägigen Kommentaren zunehmend vorziehen. Orientierung ist darüber hinaus durch die ausführlichen Stichwortverzeichnisse gegeben.

    Die besondere Stärke beider Werke besteht in der übersichtlichen Gestaltung des Textes. Wichtiges ist grau unterlegt, jeder Abschnitt enthält besondere Hinweise für die konkrete Wissensanwendung. Überhaupt sind die Handbücher erkennbar für die tägliche Anwendung in der Praxis konzipiert. Die Ansicht, Strafverteidigung könne man nicht aus Büchern lernen, ist zwar grundsätzlich richtig, aber der Verteidiger erhält hier eine Arbeitshilfe, die seine Tätigkeit qualitativ wesentlich verbessern kann. Burhoff gibt Hilfestellung für Situationen, die so in anderen Werken nicht einmal erwähnt werden, etwa für die Unterstützung des Mandanten bei der technischen Abwicklung der Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung. Ein gutes Beispiel für praktische Nutzbarkeit sind auch die Ausführungen und Muster für Anträge auf Gewährung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO, die in dieser Ausführlichkeit und Qualität nirgendwo anders zu finden sind.

    Wann immer dies sinnvoll ist, wird der Verteidiger mit Checklisten, Schriftsatzmustern, Rechtsprechungsübersichten und Argumentationshilfen versorgt. Rechtsprechung und Literatur sind aktuell und umfassend erfaßt. Mindermeinungen und Streitigkeiten mit ausschließlich akademischem Gehalt sind allenfalls kurz erwähnt, was dem Lesefluß und der praktischen Nutzbarkeit zugute kommt.

    Dem "Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren" liegt außerdem eine CD-ROM bei, die Checklisten, Schriftsatzmuster und vor allem sämtliche zitierten BGH-Entscheidungen im Volltext enthält – allein hierdurch ist ein erheblicher Teil des Buchpreises gerechtfertigt. Der Benutzer hat den Vorteil, wörtlich zitieren und seinen Schriftsätzen das jeweils zitierte Urteil ohne großen technischen Aufwand beilegen zu können. Wünschenswert wäre gewesen, auch die in beiden Werken enthaltenen ausführlichen Entscheidungsregister auf der CD-ROM zu veröffentlichen. Obwohl die praktischen Vorteile solcher Register nicht von der Hand zu weisen sind, sprengen Sie doch den Rahmen eines Handbuches (in beiden Büchern nehmen die Entscheidungsregister immerhin einen Raum von 10 – 15 % der Seitenzahl ein). Die Installation und Anwendung der CD-ROM ist unproblematisch und auch für Nutzer mit geringen PC-Kenntnissen ohne weiteres möglich. Es ist zu hoffen, daß bald auch dem "Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung" eine solche CD-ROM beiliegt.

    Die ständige Aktualisierung der Handbücher ist durch die Homepage des Autors unter www.burhoff.de gewährleistet. Die Seite enthält auch die aktuelle Rechtsprechung des OLG Hamm in Straf- und Bußgeldsachen sowie eine auführliche Rubrik "Verfahrenstips und Hinweise für Strafverteidiger" und ist zur Recherche hervorragend geeignet.

    Den Vergleich mit ähnlichen Handbüchern müssen beide Werke nicht scheuen. In Verteidigerkreisen wird Burhoff bereits seit einiger Zeit als "moderner Dahs" bezeichnet – dem ist hinsichtlich der Qualität seiner Veröffentlichungen zuzustimmen. Die Handbücher sind mittlerweile Standardwerke und werden nicht nur von einer Vielzahl von Strafverteidigern, sondern auch zunehmend von Strafrichtern genutzt.

    Besonderen Gewinn aus den Büchern wird der junge oder nur gelegentliche Strafverteidiger ziehen – für etablierte Verteidiger sind sie ohnehin ein Pflichtkauf. Beiden Werken sind eine noch größere Verbreitung und noch viele Auflagen zu wünschen.

    RA Claus Renzelmann, Fachanwalt für Strafrecht, Wuppertal

  • Fachanwalt für Strafrecht Ralph Gübner, Kiel, wistra 2003, 296:

    "Mächtig kommen sie daher, die beiden Neuauflagen der Handbücher für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und jenes für die Hauptverhandlung. Knapp drei Kilo schwer, insgesamt gut 2400 Seiten stark: Die komplette Darstellung des Strafprozeßrechts.

    1. Das Konzept ist bekannt: In alphabetischer Reihenfolge erörtert Burhoff die einzelnen Problemkreise, gegliedert in nunmehr 416 Stichwörter. Wer mit den Handbüchern (noch) nicht vertraut ist, wird sich fragen: Wozu brauche ich neben den Kommentaren auf dem Schreibtisch noch zwei Handbücher? Erleichtern sie tatsächlich die tägliche Arbeit? Für mich habe ich auf diese Fragen eine sehr klare Antwort gefunden: Ja! Burhoff ersetzt keine Kommentare, er ergänzt sie vorzüglich und zwar aus vielerlei Gründen.

    Die normen- und gesetzesübergreifende Darstellung verschafft dem Leser einen schnellen und prägnanten Überblick. Die Lektüre erleichtert damit das Erkennen von Problemen - aus Sicht des Verteidigers: das Erkennen von Ansatzpunkten der Verteidigung. Dieser Lotsenfunktion kommt mehr denn je Bedeutung zu. Das liegt zum einen an der hektischen Betriebsamkeit des Gesetzgebers, auf tagespolitische Ereignisse ohne längere Vorlaufzeit mit immer weiteren Novellen zu reagieren. Zum anderen besteht die sicher nicht ganz von der Hand zu weisende Gefahr, dass die Flut von veröffentlichten Gerichtsentscheidungen (Internet!) zur Suche nach der "einzig richtigen" Entscheidung verleitet und die systematischen Zusammenhänge aus dem Blick geraten.

    Die Handbücher sind aber auch als schlichte Nachschlagwerke von hohem Nutzen, nicht nur bei der Arbeit am Schriebtisch, vielmehr gerade auch in der Hektik der Hauptverhandlung. Die übersichtliche Gestaltung, graphisch hervorgehobene Verteidigertipp, Checklisten und die prägnanten Texte erlauben ein zügiges Arbeiten. So vermeidet es Burhoff, seine Handbücher mit unzähligen Fundstellen zu überfrachten. Zitiert werden lediglich die zentralen und maßgeblichen Entscheidungen. Wer nicht sämtliche Periodika abonniert hat, wird mit Hilfe der Entscheidungsregister am Ende der Handbücher das gesuchte Urteil rasch in den griffbereiten Zeitschriften auffinden (einschließlich einer Auflistung sämtlicher Entscheidungsanmerkungen). Dem Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hat Burhoff eine CD beigefügt, mit allen zitierten BGHSt-Entscheidungen. Auf dieser CD befinden sich überdies die Checklisten und Antragsmuster.

    All dies wird nicht nur der Berufsanfänger, sondern auch der versierte Strafjurist zu schätzen wissen.

    2.) Burhoff hat die Handbücher in den Neuauflagen gründlich überarbeitet. Er hat insgesamt rund 1200 neue Entscheidungen eingearbeitet und die Handbücher an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.

    Unter anderem hat Burhoff in das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren folgende Stichwörter neu aufgenommen: Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten (§§ 100 g, 100 h StPO), Datenabgleich (§ 98 c StPO), Netzfahndung (§ 163 d StPO) und den Europäischen Haftbefehl. Das Stichwort Kaution/Sicherheitsleistung ist aufgegangen in dem umfassenderen Stichwort Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Die Erläuterungen zur DNA-Untersuchung hat Burhoff neu strukturiert und vervollständigt. Gleiches gilt für Stichwörter zur Akteneinsicht und zur Haftprüfung durch das Oberlandesgericht.

    Besonders hervorheben möchte ich die in das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren neu eingefügte Übersichtstabelle zum Einsatz technischer Mittel. Im Unterschied zum recht sperrigen Gesetzestext des § 100 c StPO können der tabellarischen Gegenüberstellung die wesentlichen Informationen, vor allem die materiellen und formellen Voraussetzungen, auf einen Blick entnommen werden.

    Im Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung hat Burhoff die Erläuterungen zur Berufung kräftig erweitert und zwar um neun Stichwörter. Neue Stichwörter widmet Burhoff u.a. den Themen: Plädoyer des Staatsanwaltes, Wörtliche Protokollierung in der Hauptverhandlung (§ 273 Abs. 3 StPO), Täter-Opfer-Ausgleich(§§ 155 a und b StPO) und Vereidigung des Dolmetschers (§ 189 GVG).

    3. Bei so viel Lob muss eine Frage erlaubt sein: Gibt es für Burhoff noch Raum zur Verbesserung? Ja, vielleicht.

    Ich persönlich würde es begrüßen, wenn Burhoff seine Bescheidenheit ablegte und zu Beginn jedes Stichwortes in exponierter Weise all jene Stichwörter benennt, die in inhaltlicher Nähe stehen. Solche Hinweise befinden sich gegenwärtig nur verstreut im Text und an dessen Ende (in Kleindruck).

    Solche Querverweise können auch einem anderen Problem entgegenwirken, das sich aus den Überschneidungen der Handbücher ergibt. Burhoff möchte nämlich, so erklärt er es in den Vorwörtern, den Leser gerade nicht zum Kauf beider Handbücher zwingen. Jedes Handbuch ist deshalb so ausgelegt, dass es eine abschließende, vollständige Darstellung des Verfahrensabschnittes bietet. Konsequenterweise sind deshalb Überschneidungen nicht zu vermeiden. Es erschließt sich indes nicht immer von vorneherein, dass ein und dasselbe Stichwort in beiden Handbüchern behandelt wird, wenn auch mit einem unterschiedlichen Schwerpunkt (so zum Beispiel das Stichwort Vorbereitung der Hauptverhandlung).

    Mittelfristig wird sich für Burhoff ohnehin die Frage stellen, ob er sein lobenswertes Unterfangen aufrechterhalten kann, den selbständigen Gebrauch jedes der beiden Handbücher sicherzustellen. Denn die Kapazitätsgrenzen dürften bald erreicht sein. Weitere Stichwörter – für deren Notwendigkeit der Gesetzgeber ganz sicher Sorge tragen wird – können wohl nur dann aufgenommen werden, wenn gleichzeitig der bisherige Text ausgedünnt wird. Am besten wird dies zu bewerkstelligen sein, wenn Überschneidungen konsequent vermieden werden.

    Beide Handbücher sind wahrlich ihren Preis wert, um den Leser guten Gewissens zum Kauf beider Bücher anzuhalten. Und dies gilt gleichsam für Verteidiger wie auch für Staatsanwälte und Richter.



  • VRiBGH a.D. Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner, Landau/Pfalz, in StV 2003, 477

    Das Werk, das 1995 erstmals erschienen ist und dessen 2.Auflage von Herdegen in StV 1998, 165 besprochen wurde, liegt nun bereits in 4.Auflage vor. Das beweist nicht nur, dass ein Bedürfnis (insbesondere) der Praxis besteht, durch die lexikalische Ordnung einen raschen Zugriff auf alle mit der strafrechtlichen Hauptverhandlung zusammenhängenden Fragen zu erhalten, sondern auch, dass der Verfasser diese Lücke in hervorragender Weise geschlossen hat.

    1. Das Werk zeichnet sich durch große inhaltliche Geschlossenheit aus und ist in seiner bewährten – alphabetisch geordneten – Darstellungsweise wohlgelungen, wobei auch die klare, jedes überflüssige Wort vermeidende Sprache zu loben ist. Übersichtliche Gliederungen, Fettdruck, eingerückte, kleingedruckte – der Judikatur entnommene – Beispiele oder – der Konzeption entsprechend beschränkte – Auseinandersetzungen mit anderen Meinungen führen dazu, dass die Lektüre abwechslungsreich ist und jede Ermüdung des Lesers vermeidet.

    a) Beinahe jedem Hauptstichwort ist zunächst ein – teilweise umfangreiches – alphabetisch geordnetes Literaturverzeichnis vorangestellt. Beispielsweise erstrecken sich zum Stichwort »Beweisverwertungsverbote« (Rdnr.313) die Schrifttumshinweise auf nahezu drei eng bedruckte Seiten. Leser- und benutzerfreundlich sind die Autorennamen nunmehr mittels Fettdruck hervorgehoben; über die Fundstelle hinaus wird auch der jeweilige (Aufsatz-)Titel genannt, so dass leicht erkennbar wird, ob sich ein Titel vertieft mit einer aufgeworfenen Frage befasst (vgl. auch Benutzerhinweise, S. IX).

    b) Bei »wichtigen« Stichworten (vgl. als Beispiele nur: »Ausbleiben des Angeklagten«, Rdnr.109; »Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung «, Rdnr.725) hat Burhoff – drucktechnisch umrahmt – in »Leitsätzen« zusammengefasste kurze Erläuterungen zur schnellen Information vorangestellt. Die Einzelheiten dieser Leitsätze finden sich dann regelmäßig im Textteil des jeweiligen Stichwortes unter der Ziffer wieder, die der des Leitsatzes entspricht.

    c) Zu den einzelnen Stichworten liefert das Handbuch neben den Erläuterungen – grau hinterlegt und mit einem Piktogramm gekennzeichnet – besonders zu beachtende »Hinweise an den Verteidiger«, die aber durchaus auch dem Staatsanwalt (z.B. etwa zum Plädoyer, Rdnr.664a–664d) oder dem Gericht von Nutzen sein können (vgl. nur zur »Verlesung von Geständnisprotokollen«, Rdnr.1007f.). Geleitet von dem – gleichwohl ausgewogenen – Bestreben, der Zielgruppe des Strafverteidigers Gestaltungshilfen an die Hand zu geben, weist das Handbuch verschiedene (zutreffend umgesetzte) Antragsmuster auf (zum Beweisrecht z.B. in den Rdnr.260, 280, 312, 688, zu Aussetzungsanträgen z.B. in den Rdnr.155, 157, 594), die ihrerseits (zusätzlich) durch den am Ende des Buches befindlichen Klapptext erschlossen werden. Nicht unerwähnt dürfen in diesem Zusammenhang die Übersichten bleiben (etwa zu Blutalkoholfragen Rdnr.336 und zu den Zeugnisverweigerungsberechtigten Rdnr.1196).

    d) Zusätzlich zu einer schon aus sich heraus verständlichen Gliederung ist das Buch mit Randnummern versehen, so dass mit den vielfachen internen Textverweisen, dem Stichwortverzeichnis und dem Entscheidungs- und Paragraphenregister ein schneller Sucherfolg gewährleistet ist. Da sich die Randnummerierung gegenüber der 3.Auflage grundsätzlich nicht verändert hat, bleibt das Werk hinsichtlich der Zitate anderer Verfasser auf die Vorauflage arbeitstauglich.

    e) Von großem Wert für den Benutzer des Buches ist schließlich der ausführliche Anhang. Auf 126 Seiten wird ein Entscheidungsregister geliefert, in dem die im Text angeführten Entscheidungen – praxisgerecht – mit ihren Parallelfundstellen, einschließlich etwaiger (wesentlicher) Anmerkungen und Entscheidungsbesprechungen angeführt sind. Wünschenswert wäre es für die Zukunft, die inzwischen recht verbreitete Rechtsprechungssammlung »BGHR« als Parallelfundstelle mit aufzunehmen. Da der BGH nunmehr dazu übergegangen ist, seine Entscheidungen ab dem Jahr 2000 vollständig ins Internet einzustellen (unter www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen), wäre für eine Neuauflage zu überlegen, ob nicht doch – zur (kostenlosen) benutzerfreundlichen Recherche in der BGH-Datenbank – Aktenzeichen und Entscheidungsdatum angeführt werden sollten.

    Ein ausführliches Paragraphenregister (8 Seiten) und ein weiteres (stärker differenziertes) Stichwortverzeichnis (28 Seiten) schließen sich an. Für einen Schnellüberblick findet sich am Ende des Buches noch das ausklappbare Schlagwortverzeichnis mit dem Verzeichnis der Antragsmuster, Übersichten und Checklisten, so dass es an sich eines zusätzlichen Stichwortes »Antragsmuster, Übersicht« (Rdnr.84 – 86) nicht mehr bedarf.

    2. Mit dieser – dem Zweck des Handbuchs entsprechenden – vorbildlichen Darstellung erschöpft sich der Wert des Werkes keineswegs. Vielmehr entspricht diesem hervorragenden Eindruck die Qualität der Bearbeitung.

    a) Neben der Aktualisierung und teilweisen Erweiterung der vorhandenen Stichworte sind in der Neuauflage weitere Stichworte insbesondere zur Berufung (Rdnr.178a – 178p, 182a – 182s, 208a – 208i, 219a – 219f) hinzugekommen und neue Stichworte aufgenommen worden, u.a. zu den –praxisrelevanten – Fragen des »Täter-Opfer-Ausgleichs« (Rdnr.831a – 831h) oder zum »Beweisantrag, Ablehnungsbeschluss« (Rdnr.260a–260d). Selbstverständlich hat Burhoff die seit Erscheinen der Vorauflage angefallene Rechtsprechung – 600 (neue) Entscheidungen (Vorwort, S. VII) – und das bis Oktober 2002 veröffentlichte Schrifttum sorgfältig nachgetragen (allerdings konnten die Gedächtnisschriften für Ellen Schlüchter und Dieter Meurer noch nicht ausgewertet werden), und so das Buch wiederum auf den neuesten Stand gebracht. So hat Burhoff auch die grundlegenden neuesten BGH-Entscheidungen berücksichtigt (etwa BGHSt 47, 238 bei Rdnr.87, 755f.; BGHSt 47, 233; 47, 172 bei Rdnr.315, 321, 1158i, 1166d; BGHSt 47, 68 bei Rdnr.223, 1086; BGHSt 47, 32 bei Rdnr.179a). Allerdings fehlt (etwa bei Rdnr.419) ein Hinweis auf die bedeutsame Entscheidung BGHSt 46, 130 (= NJW 2000, 3293 mit Anm. Vogl, NJ 2000, 660 und Anm. Krack, JR 2001, 423), wonach das Verfahren bei nicht angeklagter Tat auch bei »Freispruchreife« einzustellen ist (vgl. dazu auch Meyer-Goßner StPO, 46.A., Einl. Rdnr.143a). Gleiches gilt für die Entscheidung des BGH zum Umfang und zur revisionsrechtlichen Überprüfung eines Auskunftsverweigerungsrechts (NStZ-RR 2002, 272), die etwa bei Rdnr.119f. zu nennen wäre. Dass die Regelung des §76 Abs.2 GVG mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft tritt (Rdnr.758 a.E.), ist unrichtig; sie wurde durch Art.15 Abs.2 RpflEntIG i.d.F. des Gesetzes vom 23.7.2002 (BGBl. I, S.2856) bis zum 31.12.2004 verlängert.

    b) Bei der »Flut des kaum noch überschaubaren Materials« (Vorwort, S. VII) bleibt es nicht aus, dass sich kleinere Ungenauigkeiten einschleichen, die – wie der Rezensent aus eigener leidvoller Erfahrung weiß – nie ganz vermeidbar sind. So erscheint der im (allgemeinen) Literaturverzeichnis allein von Pfeiffer bearbeitete StPO-Kommentar als »Pfeiffer/Miebach« (S. XXXVI). Die sehr seltenen Schreib- (vgl. Rdnr.87 [BGMSt]) und Auslassungsversehen (vgl. Rdnr.140, 1196, wo jeweils eine eckige Klammer fehlt; Rdnr.15) werden sich trotz aller Sorgfalt wohl nie ganz vermeiden lassen. Der interne Textverweis in Rdnr.1085a auf die Rdnr.991ff. kann sich wohl nur auf das Burhoffsche »Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren« (3.A. 2003) beziehen. Im Entscheidungsregister (S.905) wird die Besprechung der Entscheidung BGH NStZ 2000, 547 durch Rose in wistra 2001, 390 (statt S.290) zitiert (richtig dagegen in der Rdnr.126); auch die Entscheidung des BGH NJW 2002, 2115 findet sich nicht in Rdnr.1092 (so S.911), sondern in Rdnr.1093. Im Paragraphenregister ist der Verweis des §354 StPO auf Rdnr.233 unzutreffend; im Stichwortverzeichnis muss sich der Verweis des Stichwortes »Schengener Durchführungsübereinkommen, – Strafklageverbrauch, Verfahrenshindernis« (S.999) auf Rdnr.415b beziehen. Die angezeigte Übersicht zum Beweisverwertungsverbot (Rdnr.313) fehlt.

    c) Burhoff stellt den Meinungsstand zu den jeweiligen Problemkreisen in prägnanter Kürze dar und scheut sich keineswegs dort, wo er es für angebracht hält, die Rechtsprechung oder herrschende Meinung zu kritisieren (z.B. zum – von der h.M. abgelehnten – Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistandes Rdnr.1175b; zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Jugendsachen Rdnr.567a; zur wörtlichen Protokollierung von Zeugenaussagen Rdnr.724d). Das Handbuch kann und will bereits von seiner Konzeption her eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung nicht bieten; eine lehrbuchartige Darstellung wäre in der »Eile und Hektik der Hauptverhandlung«, in der das Handbuch vor allem seinen Informationsauftrag entfalten soll (Vorwort, S. VI), verfehlt. Angesichts des Umfangs der zitierten und ausgewerteten Rechtsprechung und Literatur kann das Werk jedoch auch derjenige mit Gewinn benutzen, der sich – außerhalb einer Hauptverhandlung – zu einem bestimmten Fragenkreis zunächst einen Überblick verschaffen will.

    d) Für sicherlich zu erwartende Neuauflagen wäre es wünschenswert, weitere Stichworte, wie etwa zum »Missbrauch von Verfahrensrechten«, der vereinzelt und verstreut im Werk angesprochen ist (vgl. Rdnr.5, 259a, 270, 274, 457, 607f., 652, 671ff., 1086), zum »internationalen Strafverfahrensrecht « (vgl. etwa Rdnr.125, 319, 415b ff. und den neugeschaffenen §153f StPO, der im Handbuch noch keine Erwähnung findet), zur »Zustellung, allgemein« (vgl. Rdnr.592, 681, 1142), und – nachdem der »Bereich der Berufung ausgebaut« worden ist (Vorwort, S. VI) – zur »Beschwerde « und zur »Revision« aufzunehmen.

    e) Leider liegt diesem Band – im Gegensatz zum »Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren« – keine CD-ROM bei, die neben den zitierten Entscheidungen (zumindest die des BGH) auch die zahlreichen Muster, die das Handbuch bietet, etwa zu den Antragsschriften, enthalten

    könnte.

    3. Abschließend sei erwähnt, dass die Aktualität des Handbuches gewahrt – und damit die Benutzerfreundlichkeit noch gesteigert – wird, weil Burhoff – für die Nutzer kostenlos – über seine Homepage (www.burhoff.de) die in der ZAP veröffentlichten »Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger « in jeweils aktueller Fassung anbietet, so dass die Leser sich zuverlässig über die zwischenzeitlich angefallene Rechtsprechung in Strafsachen informieren können. Ergänzt wird dieser Service durch den etwa monatlich erscheinenden kostenlosen Newsletter des Verfassers, der regelmäßig über Änderungen und Aktualisierungen der Homepage unterrichtet.

    4. Es ist eine erstaunliche Leistung des Bearbeiters, dass er es geschafft hat, den Umfang des Handbuchs trotz der Fülle des aus Rechtsprechung und Literatur zu verarbeitenden Materials um nur 91 Seiten – mit insgesamt verkleinertem Schriftbild – zu vermehren, ohne die Lesefreundlichkeit zu beeinflussen. Das Buch ist nicht nur für den Verteidiger, an den es sich in erster Linie wendet, eine unverzichtbare Arbeitshilfe, sondern auch für jeden mit dem Strafverfahren befassten Juristen ein nützlicher und verlässlicher Ratgeber, ein »Handbuch« im besten Sinne des Wortes. Das Werk kann uneingeschränkt empfohlen werden.

  • Ralf Hansen auf www.jurawelt.com

    Das Handbuch bietet eine umfassende, kompakte Darstellung aller maßgeblichen Aspekte der strafrechtlichen Hauptverhandlung. Es wurde durchgehend aktualisiert und erneut wesentlich erweitert. Die Darstellung bildet eine optimale Einheit mit dem kürzlich erschienenen "Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren". Überschneidungen werden soweit wie möglich vermieden. Der Verfasser, Richter am Oberlandesgericht Hamm, will Einseitigkeit bewusst vermeiden. Jeder Rezensent dürfte ihm mutmaßlich bescheinigen, dass ihm das in beiden Bänden vollauf gelungen ist. Beide Werke richten sich denn auch gleichermaßen an Strafrichter, Staatsanwälte und insbesondere auch an Strafverteidiger, von deren Kommunikationsfähigkeit – und Bereitschaft das Ergebnis einer mündlichen Hauptverhandlung für den Angeklagten nicht unerheblich abhängt. Das Handbuch zeigt denn auch deutlich die Komplexität der Kommunikationsbeziehungen in der strafrechtlichen Hauptverhandlung auf. Burhoff spricht dies bereits im Vorwort offen an. Engagierte Strafverteidigung setzt die Beherrschung der strafprozessualen Möglichkeiten der Verteidigung in der mündlichen Hauptverhandlung voraus. Burhoff sieht hier aufgrund seiner über zwanzigjährigen Erfahrungen im Strafprozess erhebliche Defizite, da sich strategisch sinnlose Aktionen nicht in Vorteile für den Angeklagten umsetzen dürften, aber oft unternommen würden, weil es strafprozessualen Kenntnissen bei Strafverteidigern oft mangele. Andererseits sieht er erhebliche Defizite in der strafprozessualen Literatur, die nur in geringem Umfang auf die Strafverteidigung zugeschnitten ist. Dies hat sich allerdings in den letzten Jahren erheblich gebessert. Anliegen des Verfassers ist es seit der ersten Auflage eine diesbezügliche Lücke in der strafprozessualen Literatur zu schließen, was ihm auch vollauf gelungen ist, da es kaum vergleichbare Handbücher gibt.. Wenn es ein Werk gibt, das die mündliche Hauptverhandlung auch (aber nicht nur) für Strafverteidiger transparent macht, dann dieses. Im Gegensatz zum Parallelband über das Ermittlungsverfahren liegt diesem Band leider noch eine keine CD-ROM bei, die zahlreichen Muster enthält, die das Handbuch bietet, etwa was Antragsschriften angeht. Sie sind unter dem Stichpunkt "Antragsmuster" zur raschen Orientierung – auch in der Hauptverhandlung - aufgelistet. Ohnehin ist es sicher kein Fehler die beiden Handbücher in der Hauptverhandlung präsent zu halten. Hinsichtlich der zitierten Urteile lässt sich die CD-ROM aus dem Parallelband indessen mit gewissen Einschränkungen gut verwenden. Eine Ergänzung in Form einer CD-ROM wäre wünschenswert.

    Das Werk ist – wie der Parallelband zum Ermittlungsverfahren - alphabetisch nach Stichworten geordnet, so dass sich gesuchte Informationen leicht auffinden lassen. Etliche Stichworte sind seit der letzten Auflage hinzugekommen. Ausgebaut wurden insbesondere die Ausführungen zur Berufung, die jetzt umfassend dargestellt ist. Ganz neu hinzugekommen sind erneut mehrere Stichworte. So etwa zum Beweisantragsrecht, zum "Plädoyer des Staatsanwaltes", zur Protokollierung in der Hauptverhandlung, zum Täter-Opfer-Ausgleich und einige mehr. Wiederum sind auch neue Muster aufgenommen werden. Alle anderen Stichworte wurden aktualisiert. Jeweils unter Einarbeitung von Literatur und Rechtsprechung. So wurden immerhin 600 neue Gerichtsentscheidungen eingearbeitet . Die Darstellung orientiert sich – selbstverständlich – an der Praxis, arbeitet diese jedoch durchaus kritisch auf, so dass auch und gerade Strafrichter und Staatsanwälte in diesem Band Gelegenheit finden, die ein oder andere eingefahrene Praxisstruktur zu überdenken. Die Darstellung ist derartig vielschichtig, dass eine in Einzelheiten sich verlierende Rezension quasi von selbst verbietet. Zu erwähnen ist aber, dass eine der Stärken des Werkes darin besteht, auch äußerst umstrittene Themen fundiert aufzuarbeiten und Perspektiven zu gewinnen für strategische Operationen jenseits eingefahrener Lösungen, wenn sich auf der Basis der herrschenden Linie der Rechtsprechung - so es sie jeweils gibt - Handlungsspielräume zu gewinnen. Dies zeigt sich etwa bei der vollständig umstrittenen Frage der "Absprachen im Strafprozess". Mag die universitäre Rechtswissenschaft gegen den "Deal" im Strafprozess auch gewichtige Argumente vorbringen, so stehen Strafkammern, Staatsanwaltschaft und Verteidiger doch unter einem derartigen Druck der "Pensen", dass die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit für die Praxis längst entschieden ist. Es geht richtigerweise nur noch um den Umfang der Zulässigkeit. Hier bieten die Ausführungen ausgezeichnete Checklisten anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Hinweise für die Verteidigung, etwa dergestalt stets auf hinreichende Protokollierung zu achten. Ohnehin sind die zahlreichen "Hinweise für Strafverteidiger" ungemein nützlich. Erheblich überarbeitet wurden die Ausführungen zum Thema "Blutalkohol". Noch weiter verbessert wurden die Ausführungen zum Beweisantrag, der wichtigsten Strategie des Strafverteidigers in der mündlichen Hauptverhandlung. Wichtig sind hier etwa die Ausführungen zum bedingten Beweisantrag und zur Vermeidung von Fehlerquellen. Die betreffenden Besonderheiten werden kurz und präzise unter dem Begriff "Jugendstrafverfahren" aufgeführt und erlauben auch Verteidigern eine Orientierung, die sich mit den Besonderheiten dieser Verfahren noch nicht vertraut machen konnten. Nichts anderes gilt für den wichtigen Abschnitt "Pflichtverteidigung", der auf alle wichtigen Aspekte mit interessanten Hinweisen eingeht. Hervorzuheben sind etwa die Ausführungen zum "Plädoyer des Strafverteidigers", die zahlreiche nützliche Hinweise enthalten. Für diesen Bereich wird sich früher oder später – entlang der Entwicklung in den USA – die Frage stellen, ob und in welcher Weise multimediale Präsentationstechniken ein eindrucksvolles Plädoyer im Dienste des Verfahrens angemessen unterstützen können. Auch Fragen, die sich nicht unbedingt von vornherein dem Betrachter aufdrängen werden ausgezeichnet behandelt, wie Fragen der angemessenen "Sitzordnung" unter eben diesem Stichpunkt, denn der Verteidiger muss den Zeugen unbedingt bei seiner Aussage angemessen beobachten können, um ggf. sein Fragerecht darauf auszurichten. Erneut überarbeitet wurde der Abschnitt über die immer wichtiger werdende Telefonüberwachung, deren Verlesung in der Hauptverhandlung schon manchen Angeklagten zum Geständnis geneigter gemacht hat. Hingegen fehlt noch das Stichwort "akustische Wohnraumüberwachung" (§ 100 c I Nr.3 StPO). Zu diesem Thema wäre eine Bestandsaufnahme in der nächsten Ausgabe aus der Feder des Verfassers sehr wünschenswert. Sehr lesenswert ist zum guten Schluss neben allen anderen nicht erwähnten Stichwörtern der Abschnitt über "Videovernehmung in der Hauptverhandlung".

    Hinzuweisen ist auch an dieser Stelle ergänzend auf die eingangs genannte Homepage des Verfassers, eine der besten Praktiker-Sites für die Strafrechtspraxis im deutschen Netz, die nicht ohne Grund eine erhebliche Zugriffsdichte aufweist. Die hier bereitgestellten vielfältigen Informationen helfen die Zeit bis zur Vorlage einer Neuauflage zu überbrücken. So finden sich hier auch zahlreiche Aufsätze des Verfassers und Auszüge aus seinen Buchveröffentlichungen, etwa seine regelmäßigen Arbeiten aus der "Zeitschrift für die Anwaltspraxis" (ZAP) nebst zahlreichen Entscheidungen des OLG Hamm, das hier längst seine "inoffizielle" strafrechtliche Entscheidungsdatenbank gefunden hat. Hinzuweisen ist schließlich auf den Newsletter des Verfassers, der regelmäßig über Änderungen und Aktualisierungen der Homepage wenigstens einmal pro Monat (eher öfter) berichtet.


    Das Handbuch ist in gleicher Weise wie das Werk zum Ermittlungsverfahren eine entscheidende Hilfe für die Praxis der Hauptverhandlung und eine der besten Darstellungen dieser Art. Wer es noch nicht kennt, sollte es kennen lernen.


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