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Rezensionen: Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung 7. Auflage

  • Dipl.-Kfm. Rechtsanwalt Wolfgang Nieberler aus MAV 2014, 18ff.

    „Die beiden altbewährten Werke von Burhoff zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung haben nun einen dritten Band als Ergänzung bekommen, der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zum Gegenstand hat. Bevor jedoch dieser neue Band vorgestellt wird, soll auf die Gemeinsamkeiten der drei Bücher eingegangen werden.

    Schon äußerlich besticht das Werk durch seine hochwertige Ausführung: Hardcover, weißes Dünndruckpapier, zwei verschiedenfarbige Einmerkbändchen, durchdachtes Layout und optisch gute Gliederung durch Rahmen, grau unterlegte Textpassagen und verschiedene Schriftgrößen. Der Verzicht auf das immer beliebtere Lexikonformat ist sehr zu begrüßen. Die Bände sind statt dessen etwa in DIN-A5-Größe gehalten, was nicht nur das gelegentliche Kopieren erleichtert, sondern auch zusammen mit der angenehmen Schriftgröße für eine gute Lesbarkeit sorgt. Zu viele Zeichen pro Zeile machen die Arbeit mit einem Buch bekanntlich schwieriger und gerade in den hier vorgestellten Werken lohnt es sich oft, länger zu blättern und viel zu lesen.

    Auch vom sachlichen Aufbau her gleichen sich die Bände. Der bewährte, aber dennoch für derartige Handbücher seltene alphabetische Aufbau wurde auch für den dritten Band übernommen. Diese Gliederung entspricht praktisch derjenigen, die von Lexika her bekannt ist und wer sich als Nutzer darauf einläßt, wird bald ihre Vorteile zu schätzen wissen. Jeweils nach den Vorworten finden sich Hinweise zur Benutzung der Werke, die unbedingt beachtet werden sollten, wenn man größtmöglichen Nutzen aus der Lektüre ziehen will.

    Nach dem Stichwort wird zunächst eine Zusammenfassung („Das Wichtigste in Kürze“) präsentiert. Danach gibt es spezielle Literaturhinweise, sodann wird das jeweilige Thema ausführlich besprochen. In vielen Abschnitten finden sich zudem spezielle Hinweise für den Verteidiger und Mustertexte.

    Da der ZAP-Verlag zur Wolters Kluwer-Gruppe gehört, gibt es für alle Bände die „jBook“-Option, d. h. der Benutzer findet auf der Rückseite des vorderen Einbandes einen Code, um das Buch als Online-Version in der Datenbank Jurion freizuschalten. Damit lassen sich dann datenbankmäßige Recherchen durchführen, zumal eine Verlinkung mit allen relevanten zitierten Rechtsnormen und Entscheidungen besteht, was die Arbeit wesentlich erleichtert. Die Nutzung dieser Option ist bereits im Kaufpreis enthalten, es fallen also keine zusätzlichen Kosten an. Der kostenlose Jurion-Support wird unter einer herkömmlichen Telefonnummer angeboten, was heute durchaus nicht immer selbstverständlich ist.

    Den ersten beiden Bänden, für die Burhoff allein verantwortlich ist, liegt eine CD bei, die alle in dem jeweiligen Band enthaltenen Muster und die wichtigsten Checklisten und Übersichten beinhaltet. Leider wurde bei dem dritten Band von der Beigabe einer CD abgesehen. Vielleicht liegt das an dem neuen Online-Angebot. So erfreulich auch die Jurion-Option ist, es wäre dennoch schön, wenn die Online-Ergänzung nicht mittelfristig zur Ablösung von Werken mit Datenträgern füh­ren würde.

    Im Einzelnen ist zu den Bänden festzuhalten:

    1. Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

    Der umfangreichste der drei Bände, der in der Neuauflage um mehr als 300 Seiten gewachsen ist, behandelt den ersten Abschnitt des Strafverfahrens, dem häufig zu wenig Beachtung geschenkt wird. Jedoch werden bereits im Ermittlungsverfahren wichtige Weichen gestellt, so daß zu diesem Zeit­punkt sogleich der volle Einsatz des Verteidigers gefragt ist. Was hier versäumt wurde, ist später nur noch schwer oder gar nicht mehr zu korrigieren.

    Der Band konzentriert sich, seinem Titel entsprechend, auf das Ermittlungsverfahren; für die Hauptverhandlung relevante Fragen finden sich daher hier allenfalls am Rande. Er ist je­doch weitestgehend selbständig nutzbar, so daß nicht auch die weiteren Bände der Reihe erworben werden müssen, um ein sinnvolles Arbeiten zu gewährleisten.

    Neu aufgenommene Stichwörter zu so schwierigen Themen wie Kontakte des Verteidigers zu Geschädigten und zu Zeugen, die von der Justiz immer mit Argwohn gesehen werden, zeigen, daß der Autor weiß, wo den Verteidiger der Schuh drückt. Daneben sind neue Stichwörter auch gesetzlichen Änderungen geschuldet, so z. B. die Verzögerungsrüge. Alle Stichwörter sind selbstverständlich aktualisiert und zum Teil wesentlich erweitert worden, wobei allein rund 700 neue Entscheidungen eingearbeitet wurden. Die Änderungen in dieser Neuauflage machten es leider erforderlich, daß neue Randnummern gesetzt werden mußten, was es beim Zitieren zu beachten gilt.

    2. Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung

    Der Band der jetzigen Trias, der zuerst erschienen ist, ist der strafrechtlichen Hauptverhandlung gewidmet. Dies ist freilich kein Wunder, ist diese doch noch immer das Kernstück und zentrale Element des Strafverfahrens.

    Das Strafverfahren ist jedoch, wie Burhoff betont, immer im Fluß. Somit ist es wichtig, daß der Verteidiger Hinweise und Ratschläge zur derzeitigen Rechtswirklichkeit bekommt und die der Verteidigung offenstehenden Möglichkeiten optimal nutzt. Die Tendenzen in der Rechtsprechung, die den Verteidiger disziplinieren wollen und die immer zentralere Rolle des Opfers im Strafprozeß können nur bedeuten, daß der Verteidiger durch Sachkunde und Sachlichkeit überzeugen muß. Der Geschädigte ist Opfer des Täters, der Täter aber wird selbst zum Opfer in einem Strafverfahren, das ihn nur noch als Objekt sieht, aber keine effektiven Möglichkeiten der Verteidigung mehr erlaubt.

    Hier gilt es von dem Erfahrungsschatz eines Kenners wie Bur­hoff zu profitieren, der als ehemaliger OLG-Richter auch die Sichtweise der Richterschaft kennt und so dem Verteidiger wertvolle Informationen geben kann und will, zumal seine Handbücher auch bei Staatsanwälten und Richterschaft hohes Ansehen genießen.

    Auch in diesem Band wurden einige Stichworte neu aufgenommen, der bestehende Inhalt komplett überarbeitet und an vielen Stellen wesentlich erweitert, was nicht zuletzt die Ursache für die stark gewachsene Seitenzahl ist. Wiederum wurde ganz besonderes Augenmerk auf die Rechtsprechung mit rund 600 neu eingearbeiteten Entscheidungen gelegt. Die Änderungen in der 7. Auflage machten es leider ebenfalls notwendig, neue Randnummern zu setzen, was beim Zitieren beachtet werden muß.

    Erfreulich ist, daß die grundlegenden Ausführungen zu den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, insbesondere zu Berufung und Revision, trotz Hinzutreten eines neuen Bandes zu dieser Thematik, erhalten geblieben sind. Denn sie sind auch weiterhin sehr hilfreich und sollten nicht der nunmehrigen Dreiteilung des Werkes geopfert werden.

    3. Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

    Nachdem Burhoff die Last der beiden ersten Bände allein schultert, hat er sich für den Dritten Band Hilfe gesucht. Ein Mitherausgeber sowie weitere 12 Bearbeiter teilen sich die umfangreiche Arbeit bei diesem Teil des Werkes.

    Der sehr umfassend angelegte Band gliedert sich in vier Teile. In Teil A werden die üblichen Rechtsmittel Berufung, Revision, Beschwerde und Rechtsbeschwerde behandelt, während Teil B auf die verschiedenen verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfe eingeht, darunter auch die oft vernachlässigte Anfechtung von Justizverwaltungsakten gemäß §§ 23ff. EGGVG. In Teil C steht dann die Verfassungsbeschwerde im Mittelpunkt, es werden aber auch Menschenrechtsbeschwerde und Nichtigkeitsklage besprochen, die „außerordentlichen Rechtsbehelfe“ also. Teil D soll schließlich dafür sorgen, daß der engagierte Verteidiger auch den Lohn für seine Mühe erhält und widmet sich allen Vergütungsfragen einschließlich der in die­sem Bereich zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

    Fazit

    Die hier vorgestellten Bände gehören zum Besten, was für den Strafverteidiger an speziell auf ihn zugeschnittener Literatur zur Verfügung steht. Es ist zwar machbar, mit nur einem einzigen Band zu arbeiten, doch sollte man möglichst auf keine einzige Seite dieser hervorragenden Darstellung verzichten. Wie gut, daß der ZAP-Verlag hier die Entscheidung leicht macht: Alle drei Bände sind unter der Bezeichnung „Trilogie des Strafverteidigers“ als Paket zum Preis von EUR 278,00 erhältlich, man spart also EUR 66,00 gegenüber dem Einzelerwerb aller Bände. Die ISBN für dieses Komplettangebot lautet 978-3-89655-719-3. Viel Erfolg bei der Verteidigung!“

  • von von Richterin Domenica D'Ugo, Saarbrücken, auf „Die Rezensenten

    Detlef Burhoff dürfte zu den umtriebigsten Autoren im Bereich des Strafrechts zählen. Zu seinen Vorzeigeprojekten gehört u.a. eine gut gepflegte, stets aktuelle Homepage mit mittlerweile weit über 3 Millionen Besuchern auf dem Zähler. Auch seine Werke in der Reihe der Handbücher des ZAP-Verlages (Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren und das hier behandelte Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung) sind weitläufig bekannt. Dementsprechend hoch sind natürlich die Erwartungen bei jeder Neuerscheinung.

    Wer das Handbuch zur strafrechtlichen Hauptverhandlung für den – vorweg sei verraten: angemessenen – Preis von 108 € erwirbt, den erwartet ein wahrer „Kessel Buntes“ zum Thema der Hauptverhandlung. Die Bezeichnung des Werkes als „Handbuch“ dürfte tatsächlich maßlos untertrieben sein. Zum Gesamtpaket gehört ein ca. 1800 Seiten starkes Printwerk, welches dem Käufer zusätzlich und ohne Mehrkosten online inklusive Verlinkungen zu den Rechtsnormen und Entscheidungen sowie der Möglichkeit zur Stichwort-Recherche zur Verfügung gestellt wird. Außer dem Code zur Freischaltung des „jBooks“ findet sich als Beigabe zur Printausgabe zudem eine DVD, welche neben den im Buch enthaltenen Mustern auch Checklisten, Übersichten und Urteile bereithält.

    Allein dieses Arsenal an formellrechtlicher Bewaffnung macht „den Burhoff“ für den Strafverteidiger interessant. Für den Inhalt des Buches an sich gilt nichts anderes. Der Autor hat sich - ausweislich des Vorwortes bewusst - für den für ein Handbuch außergewöhnlichen alphabetischen Aufbau entschieden. So wird nacheinander Stichwort für Stichwort abgearbeitet, was für den Strafverteidiger in der Hauptverhandlung wichtig werden kann. Wer die umfangreichen einleitenden Worte vor der ersten Benutzung des Werkes durchliest, kann optimiert damit arbeiten.

    Die einzelnen Darstellungen zu den Stichworten sind durch eine vergleichsweise große Schrift und durch kluge Formatierung (Aufzählungen, Kästchen, Unterlegungen, Symbole, sparsame Fettdrucke) so übersichtlich wie möglich gehalten und offenbaren die gesuchten Informationen in gut verständlicher Sprache und ohne überflüssige Abkürzungen. Mit dem Prädikat „besonders wertvoll“ sind die Formulierungsvorschläge für wichtige Prozesshandlungen (z.B. Befangenheitsantrag, Hilfsbeweisantrag, Verzögerungsrüge) und die „Hinweise für den Verteidiger“ zu versehen. Letztere zeigen über die eigentlichen Ausführungen hinaus wichtige Grundsätze und teilweise auch regelrechte Fallen auf, die gerade unter dem Zeitdruck in der Hauptverhandlung beachtet werden müssen.

    Trotz der klaren Ausrichtung als Handlungshelfer für den Verteidiger kann das Buch auch dem Strafrichter und Staatsanwalt dienen. Einerseits kann dadurch natürlich in taktischer Hinsicht mit Blick auf die Tipps und Hinweise für Waffengleichheit gesorgt werden. Viel wichtiger dürfte aber sein, dass sich alle drei genannten Personenkreise – Gleiches gilt natürlich auch für den Nebenklägervertreter und den Zeugenbeistand – pointiert auf die Hauptverhandlung mit ihren jeweiligen zu erwartenden Problemen vorbereiten können bzw. bei unerwarteten Problemen noch während des Termins ein übersichtliches Nachschlagewerk zur Verfügung haben, so dass keine bzw. nur ergänzend u.U. unübersichtliche Kommentarliteratur gewälzt werden muss.

    Kurzum: Das Buch ist in die Kategorie „muss man haben“ einzusortieren.



  • von Rechtsanwalt/FA für Strafrecht und für Verkehrsrecht Tobias Glienke, Berlin, aus HRRS Heft 5/2013

    Anfang des Jahres ist nun die aktualisierte 7. Auflage des zum Klassiker gewordenen Handbuchs für die strafrechtliche Hauptverhandlung erschienen. Das Standardwerk für Strafverteidiger ist mittlerweile auf über 1600 Seiten angewachsen und wurde von Herrn Burhoff auf den neuesten Stand gebracht. Stand der eingearbeiteten Rechtsprechung ist der September.

    In der Hauptverhandlung geht es für den Angeklagten in der Regel um alles. Insbesondere durch die durch die Rechtsprechung des BGH aufkommenden Tendenz, den Verteidiger für die Einhaltung der Verfahrensregeln mitverantwortlich zu machen und zudem die Handlungsmöglichkeiten der Verteidigung durch Fristenlösungen und Präklusionsmöglichkeiten einzuschränken, ist der engagierte Verteidiger auf schnelle zuverlässige Hilfsmittel angewiesen. Dieses Buch gibt äußerst praxisnah viele Hinweise in diesem Verfahrensabschnitt die Rechte des Beschuldigten zu wahren. Wie gewohnt, stellt Herr Burhoff nicht allein die "herrschende Meinung" dar, sondern verweist auf alternative Sichtweisen.

    Auch die 7. Auflage folgt dem von Herrn Burhoff gewohnten alphabetischen Aufbau nach Stichwörtern. Diese Darstellungsform ermöglicht es dem Benutzer schnell an der gestellten Frage orientiert diese auch erschöpfend zu beantworten. Sehr hilfreich ist das wirklich umfassende Stichwortverzeichnis am Ende des Buches, welches den Nutzer zielsicher zu den richtigen Abschnitten führt. Im Gegensatz zur vorherigen 6. Auflage wurde das Stichwortverzeichnis um die Stichwörter "Ablehnungsverfahren, Rechtsmittel", "Beschwerde" und "Verzögerungsrüge" erweitert. Damit wurden die gesetzlichen Neuregelungen im "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren uns strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" eingearbeitet. Die bereits bestehenden Stichwörter wurden auf den neuesten Stand gebracht und zum Teil erheblich erweitert. Insbesondere die neuen Regeln für die Verständigung im Strafverfahren wurden eingearbeitet.

    Am Ende des Buches ist ein umfassendes Entscheidungsregister angefügt, welches es leicht macht, die zitierte Entscheidung im Volltext zu finden. Sämtliche Entscheidungen, die ab dem Jahre 2006 veröffentlicht wurden finden sich auf der beigefügten CD-ROM im Volltext wieder. Auf dieser CD finden sich auch wie in den Vorauflagen sämtliche Muster und Formulierungshilfen. Es sind auf der CD-ROM die wesentlichen Gesetze verlinkt.

    Neu und sehr anwenderfreundlich ist das Angebot, das Handbuch als so genanntes jBook kostenlos online auf www.jurion.de frei zu schalten. Der 7. Auflage gelingt damit die Verknüpfung der neuen Medien mit der klassischen Nutzung des Druckwerks. Der Anwender kann über seinen Computer oder Tablet das gesamte Buch unterwegs, am Arbeitsplatz oder sogar in der Hauptverhandlung online nutzen und dort sämtliche Rechtsnormen und Gesetze einsehen. Zudem existiert eine Suchmaschine, wie in einer Datenbank, welche das Suchen nach Stichwörtern zur Problemlösung noch einmal deutlich erleichtert.

    FAZIT:

    Auch in der neuen 7. Auflage darf dieses Handbuch in keiner anwaltlichen Bibliothek fehlen. Selbst wenn man nur gelegentlich mit strafrechtlichen Mandaten befasst ist, ist dieses Buch ein unverzichtbarer Helfer.



  • von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Ingo E. Fromm, Koblenz, StraFo 2013, 174

    „Die Handbücher für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und für die strafrechtliche Hauptverhandlung sind zum Jahresbeginn 2013 in der sechsten bzw. 7. Auflage erschienen. Sie sind auf den neuesten Stand gebracht worden, seit der Vorauflage veröffentlichte Literatur und Rechtsprechung ist bis einschließlich August/September 2012 akribisch eingearbeitet. Werke, die die Handbücher zitieren, müssen künftig zur Vermeidung von Fehlverweisen die Randnummern anpassen, diese wurden in den Neuauflagen neu gesetzt.

    Das „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ ist gegenüber der 5. Auflage um die Stichwörter „Kontakte des Verteidigers zum Geschädigten” (Rdnr. 1878), „Kontakte des Verteidigers zum Zeugen” (Rdnr. 1885), „Reduzierte Besetzung der großen Strafkammer“ (Rdnr. 2487), „Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten“ (Rdnr. 3007), und „Verzögerungsrüge/Verfahrensverzögerung“ (Rdnr. 3182) ergänzt worden. In das „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung„ sind die Stichwörter „Ablehnungsverfahren, Rechtsmittel“ (Rdnr. 97), „Beschwerde“ (Rdnr. 698), und „Verzögerungsrüge“ (Rdnr. 3311) eingearbeitet worden.

    Beide Handbücher sind wiederum in alphabetischer Form und nicht chronologisch entsprechend dem Verfahrensablauf angelegt wie einige Konkurrenzprodukte. Zwar ist diese Ordnung der Stichwörter gewöhnungsbedürftig, dem Leser steht jedoch für alle Fälle ein umfangreiches Stich- und Schlagwortverzeichnis zur Verfügung. Die Handbücher eignen sich nicht nur für den klassischen Strafverteidiger, sondern auch für die Staatsanwaltschaft und Gerichte, wie weiter unten noch auszuführen ist; es handelt sich schließlich um Handbücher im Strafrecht und nicht ausschließlich um ein „Handbuch des Strafverteidigers“, auch wenn der Verteidiger an vielen Stellen ausdrücklich angesprochen wird: „Hinweis für den Verteidiger“. Eine Stichprobe ergab, dass selbst nicht alltägliche Thematiken, wie die „Sitzungsordnung“ in der Hauptverhandlung sofort gefunden werden konnten und maßgebliche Entscheidungen eingearbeitet waren. Das Werk zeichnet sich - nicht nur in diesem Kapitel - dadurch aus, dass dem Leser eine praktische Anleitung zur Problemlösung vorgeschlagen wird. Durch die klare Strukturierung und die direkten Vorschläge eignen sich die Werke auch für Berufsanfänger. Nicht zuletzt auch wegen der sich in den Handbüchern befindlichen Mustern und Formulare. Die Hinweise Burhoffs gehen so weit, dass er dem Rechtsanwalt menschlich geschickt vorschlägt, es zunächst freundlich gegenüber dem Gericht zu versuchen, und den Richter zu „bitten“, bevor ein formeller Antrag gestellt und sodann ein Gerichtsbeschluss beantragt werden soll (Rdnr. 2505).

    Wie man es an dem Umfang der Werke ablesen kann, setzen die Handbücher auch die richtige Gewichtung; so ist es kein Zufall, dass das „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren„ sogar noch etwas umfangreicher ausfällt als das „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung„: Der Verteidiger, der erst in der Hauptverhandlung „Gas gibt“ sollte daher unbedingt seine Strategie überprüfen. Oftmals kann das Verfahren durch schriftlich vorgebrachte Argumente schon zuvor zur Einstellung gebracht werden, was dem Mandanten eine oft als unangenehm empfundene Hauptverhandlung erspart.

    Das Thema Pflichtverteidigung wird überraschend ausführlich schon im „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ besprochen, obwohl diese Frage im Gerichtsalltag regelmäßig erst in oder kurz vor der Hauptverhandlung aktuell wird.

    Vergütungsrechtliche Fragen sind dem “Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ vorbehalten (Rdnr. 1738 ff.) (jedenfalls konnten sie im „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ weder unter den Stichwörtern „Gebühren“, „Vergütung“, „Honorar“, noch „Rechtsanwaltsvergütung“ gefunden werden). In diesem Rahmen wird auch die vorgerichtliche Terminsgebühr besprochen, die regelmäßig Kollegen unbeachtet lassen. Sehr wertvoll ist, dass Burhoff an dieser Stelle sogar eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant abdruckt (Rdn. 1789). Der Hinweis auf die Möglichkeit der Stundenhonorarvereinbarung (§ 3 a RVG) erscheint besonders angebracht bei schwerwiegenden Straftaten mit überdurchschnittlichem zeitlichen Engagement des Verteidigers. Dies ermöglicht ihm bei entsprechenden finanziellen Verhältnisse des/der Beschuldigten ein Tätigwerden oberhalb des gesetzlichen Gebühren, welches die Bemühungen angemessen vergütet. Die Stundenhonorarvereinbarung kann auch – bei entsprechender Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung – an diese weitergeleitet werden mit der Bitte um Genehmigung des vorgeschlagenen anwaltsüblichen Stundensatzes. Der Rezensent wird seinen Stundensatz von bisher 230,00 EUR ab sofort auf die von Burhoff vorgeschlagenen 280,00 EUR anheben.

    Erfreulich ist, dass Burhoff auch das praktisch sehr wichtige Thema der Terminsbestimmung/Terminsverlegung im „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ ausführlich bespricht und auf den neuesten Stand bringt. Oft kommt es bereits im Rahmen der Terminierung des Bußgeldverfahrens zu Streitigkeiten zwischen der Verteidigung und dem Amtsgericht. Burhoff präsentiert die Rechtsprechung in diesem Bereich erschöpfend, übrigens auch den vom Rezensenten erwirkten immer noch lesenswerten Beschluss des OLG Koblenz vom 27. 07. 2009 - 1 Ss 102/09 (StraFo 2009, 421 f. = zfs 2010, 289 ff. = StV 2010, 477 f.).

    Sehr ausführlich erörtert Burhoff die Thematik der „Absprachen/Verständigung im Ermittlungsverfahren“ (Rdnr. 46 ff.). Diesselbe Materie findet sich auch im „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ wieder („Absprachen/Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft“). Das Thema ist angesichts der drei Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen, denen jeweils ein „Deal“ zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem jeweiligen Beschwerdeführer zugrunde lag, topaktuell. Die Entscheidung des BVerfG wird erst in den Folgeauflagen der Handbücher einbezogen werden können, wobei an dieser Stelle lobend anzumerken ist, dass Burhoff zusätzlich über aktuelle Entwicklungen auf seiner Homepage „www.burhoff.de“ informiert.

    Burhoff reißt auch die Problematik der nicht wirksamen Absprachen im Strafprozess an, bei denen nicht sämtliche Verfahrensbeteiligte mitwirken durften. Auch gibt der Verfasser dem Rechtsanwalt an vielen Stellen wertvolle Tipps, etwa die Notwendigkeit, auf den Wortlaut des Protokollierten besonders zu achten. Es entspricht der stets sachlichen Formulierungsweise Burhoffs, die derzeitig vorzufindende praktische Anwendung der Dealvorschriften, besonders hervor tun sich Amtsrichter, eher moderat darzustellen und zu kritisieren. Nach den Erfahrungen des Rezensenten hätte hier wesentlich offener über die Vorgehensweise einiger  Richter in „Wildwest-Manier“ berichtet werden können; Beispiele fielen dem Rezensenten genug ein: man denke nur an das vielerorts übliche Nichtprotokollieren eines Deals, um einen – bei einer Absprache nicht möglichen – Rechtsmittelverzicht vom Angeklagten zu erhalten (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO).

    Die Besonderheiten des Strafverfahrens gegen Jugendliche und Heranwachsende werden ebenso wie das zuvor besprochene Thema ebenfalls in beiden Handbüchern dargestellt. Hierdurch zeigt sich auch die Spannweite der Bücher, die Bagatellen (Rn 1750 des „Handbuchs für die strafrechtliche Hauptverhandlung“) ebenso beinhalten wie Kapitalstraf- und Terrorismusprozesse (Rdn. 382 im „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“). Obwohl Burhoff im Bußgeldrecht ein gesondertes Lehrbuch herausgegeben hat („Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren“), widmet er dieser Materie im „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ einen eigenen Abschnitt. Auf 30 Seiten wird der Leser über die Besonderheiten im Ordnungswidrigkeitenrecht informiert. Aber auch der Geschädigte im Strafverfahren kommt in beiden Handbüchern nicht zu kurz, so dass der Rechtsanwalt als Opferbeistand und Nebenklägervertreter ebenso auf das Werk zurückgreifen kann.

    Im Anschluss an das alphabetisch sortierte Schlagwortverzeichnis befinden sich ausführliche Entscheidungsregister, geordnet nach Gerichten, sowie Paragrafenregister. Die Werke schließen mit dem Stichwort- und Schlagwortverzeichnissen sowie Verzeichnissen der Antragsmuster/Musterschreiben und Mustererklärungen. Mithilfe der beigefügten CD-Rom lassen sich die Mustervorlagen öffnen.

    Der Verlag ermöglicht es dem Rechtsanwalt zudem, die Inhalte der Handbücher kostenlos online als jBook zu nutzen. Die Anmeldung war komplikationslos über www.jurion.de möglich. Der Freischaltcode wird versiegelt mitgeliefert. Damit muss der Rechtsanwalt die – zugegebenermaßen schwer zu tragenden insgesamt viertausend Seiten zählenden – Handbücher selbst nicht unbedingt in der Sitzung mitführen, sie passen angenehm bei Vorhandensein eines Smartphones mit Internetzugang in elektronischer Form in jede Hosentasche.

    Sympathisch macht es Burhoff, dass er im Vorwort zugesteht zu hoffen, angesichts der Flut von Rechtsprechung „nichts Wesentliches übersehen“ zu haben; ferner biete er im Vorwort an, Anregungen unter der angegebener Faxnummer bzw. Email-Abschrift gern entgegen nehmen zu wollen. Beide Handbücher können daher mit dem Strafrecht in Kontakt kommenden Juristen nur wärmstens empfohlen werden. „



  • von RA Dr. Oliver Sahan, Hamburg, in StRR 2013, 95

    Das Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung des bekannten Strafprozessrechtlers und Rechtsanwalts Detlef Burhoff, RiOLG a.D., liegt seit wenigen Wochen in nochmals erweiterter und aktualisierter 7. Auflage vor. Das Handbuch, das in den ersten Auflagen als „Geheimtipp“ unter Strafverteidigern galt, unterstützt nicht nur Strafverteidiger bei einer erfolgreichen Wahrung der Interessen ihrer Mandanten in der strafrechtlichen Hauptverhandlung. Es dürfte auch Staatsanwälten und Richtern bei der Bewältigung der Herausforderungen im Kernbestandteil des Strafverfahrens wertvolle Hilfe bieten.

    Der Autor vermittelt dem Anwender in übersichtlicher und anschaulicher Art und Weise die relevanten rechtlichen und verfahrenstaktischen Fragestellungen des strafrechtlichen Hauptverfahrens auf der Grundlage der eigenen langjährigen praktischen Erfahrung. Durch die bewährte ABC-Struktur nach Stichwörtern ermöglicht das Handbuch dem Berufseinsteiger und Rechtsanwälten, die nicht regelmäßig in Hauptverfahren verteidigen, einen schnellen Einstieg in die relevanten Probleme und deren praktische Lösung. Dem erfahrenen Verteidiger bietet das Handbuch ein kompaktes Nachschlagewerk für die aktuelle Rechtsprechung – die Neuauflage ist mit der Aufnahme von 600 neuen Entscheidungen verbunden - sowie eine Vielzahl an Mustertexten, auf die zurückgegriffen werden kann, wenn eigene Vorlagen nicht zur Hand sind. Die klare Gliederung des Buches nach Suchbegriffen gewährt dem Nutzer einen schnellen Zugriff auf die gewünschten Informationen. Die Stichwörter, nach denen das Handbuch gegliedert ist, entsprechen den praktischen Problemstellungen und damit dem „Suchverhalten“ des Anwenders. Zu jedem Stichwort finden sich in übersichtlicher Darstellung die mit der jeweiligen Fragestellung zusammenhängenden (Rechts-)Fragen und Probleme. Der Autor konzentriert sich bei der Darstellung von Rechtsstreitigkeiten konsequent darauf, die sogenannte „herrschende“ Meinung sowie die jeweils aktuelle Rechtsprechung darzulegen. Der damit einhergehende Verzicht auf ausufernde Darstellungen aller vertretenen Rechtsauffassungen verschlankt die Ausführungen in angemessener Weise auf die für den Anwender praktisch nutzbaren Aspekte. Zu jedem Stichwort führt der Autor zudem verständliche und nahe liegende Beispiele, „Hinweise für den Verteidiger“, Übersichten über die wesentlichen Punkte sowie Mustertexte an.

    Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass das Handbuch in den ersten Auflagen eine Lücke geschlossen hat, die dadurch entstanden war, dass die meisten Erscheinungen an Studenten, Wissenschaftler oder Staatsanwälte gerichtet waren. Inzwischen ist eine Vielzahl an Handbüchern und vergleichbaren Erscheinungen vorzufinden, die sich an Praktiker und auch explizit an Strafverteidiger wenden. Dennoch hebt sich Burhoffs Werk auch in der siebten Auflage noch deutlich von vergleichbaren Titeln ab. Seine Struktur ermöglicht einen für viele Praktiker notwendigen oder zumindest gewünschten unmittelbaren Zugriff auf die gesuchten Informationen. Zudem profitiert der Anwender in einmaliger Weise von den Erfahrungen des Autors sowohl als Richter als auch als Strafverteidiger. Das Handbuch vermittelt nicht nur das für die erfolgreiche Strafverteidigung erforderliche Wissen über die strafrechtliche Hauptverhandlung; es gibt dem Anwender eine Vielzahl wertvoller Tipps und Hinweise aus der langjährigen strafrichterlichen und rechtsanwaltlichen Tätigkeit des Autors. Wer die dem Strafverteidiger durch die Strafprozessordnung eingeräumten Rechte und Möglichkeiten im Interesse seines Mandanten voll ausschöpfen will, sollte auf das Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung nicht verzichten.“


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