RA/FA Strafrecht Konstantin Stern, Berlin in seinem Blog
„Nach dem Urteil ist vor der Nachsorge – Burhoffs „Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge in 2. Auflage erschienen (und wir lieben es)
Wer Strafverteidigung betreibt, kennt die Situation: Das Urteil ist gesprochen, die Robe hängt wieder im Schrank, und eigentlich könnte man die Akte ablegen. Doch dann klingelt das Telefon. Der Mandant hat Post von der Bewährungshelferin bekommen, die Führerscheinstelle verlangt eine MPU, der Arbeitgeber fragt nach einem Führungszeugnis, und die Staatsanwaltschaft möchte wissen, wann denn der Strafantritt geplant ist. Spätestens jetzt merkt man: Das Strafverfahren endet nicht mit der Rechtskraft. Für den Mandanten fängt vieles gerade erst an. Genau für diese Phase gibt es seit zehn Jahren ein Buch, das in seiner Art bis heute ziemlich allein dasteht: das „Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge“ aus dem Hause Burhoff. Im Sommer 2026 ist endlich die lang erwartete 2. Auflage erschienen. Wir haben sie uns genauer angesehen und können es kurz machen: Das Warten hat sich gelohnt.
Detlef Burhoff muss man in der Strafrechtsszene eigentlich niemandem mehr vorstellen. Der frühere Richter am OLG Hamm und heutige Rechtsanwalt ist für viele Verteidigerinnen und Verteidiger so etwas wie ein ständiger Begleiter. Man liest seinen Blog, man schlägt in seinen Handbüchern nach, man rechnet mit seinem RVG-Kommentar ab. Und man hat dabei immer das Gefühl, dass da jemand schreibt, der weiß, wie es in der Praxis tatsächlich zugeht. Seine Akribie merkt man auch diesem Werk an.
Mit der Nachsorge schließt Burhoff die Reihe seiner großen Handbücher: Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel – und eben das, was danach kommt. Zusammen bilden sie das „Burhoff-Quartett“, das in vielen Strafrechtskanzleien einen Ehrenplatz im Regal hat. Wer die anderen Bände kennt, fühlt sich hier sofort zu Hause.
Für die Neuauflage hat Burhoff ein Team von rund zwei Dutzend Autorinnen und Autoren um sich versammelt. Die Mischung ist bewusst breit: Strafverteidiger, Oberstaatsanwälte, Richter am OLG, ein Verwaltungswirt, ein Rechtspfleger und ein Ministerialrat aus dem Bundesjustizministerium. Das tut dem Buch gut. Jeder schreibt aus seiner eigenen Praxis heraus, und man bekommt die Perspektive beider Seiten des Gerichtssaals und darüber hinaus.
Das Handbuch nimmt sich alles vor, was nach Rechtskraft oder endgültiger Einstellung auf den Mandanten zukommen kann. Und das ist, wie man beim Durchblättern schnell merkt, eine ganze Menge. Gegliedert ist das Werk in zehn Teile von A bis J:
Teil A behandelt Bewährung, Fahrerlaubnis und Sicherungsverwahrung – also Auflagen und Weisungen, Bewährungshilfe, Widerruf, Sperrfristen und die Gefahrenprognose.
Teil B widmet sich der Vollstreckung von Strafen und Maßregeln, von der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe über die Zurückstellung nach § 35 BtMG bis zur Führungsaufsicht und der internationalen Vollstreckung.
Teil C führt in den Straf- und Maßregelvollzug: Besuch, Post, Vollzugsplan, Lockerungen und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Teil D und E drehen sich um Daten und Register, etwa Datenlöschung, Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Tilgung und Fahreignungsregister.
Teil F beschäftigt sich mit Medien und Strafverfahren,
Teil G mit dem Gnadenrecht.
Teil H zeigt die Folgen für einzelne Personen- und Berufsgruppen: Heilberufe, Beamte und Soldaten, Rechtsanwälte, Gewerbetreibende, Jäger und Waffenbesitzer, Ausländer.
Teil I umfasst Opferentschädigung, zivilrechtliche Ansprüche und die Entschädigung nach dem StrEG.
Teil J rückt schließlich Gebühren und Kosten in den Blick – denn auch die Nachsorge will ordentlich abgerechnet werden.
Innerhalb der Teile sind die Stichworte alphabetisch sortiert, ganz im bewährten ABC-Stil der Burhoff-Handbücher. Das hat einen schönen Effekt: Man muss nicht wissen, in welchem Kapitel eines klassischen Lehrbuchs ein Problem versteckt sein könnte. Man sucht einfach das Stichwort und landet direkt beim Thema.
Besonders schätzen wir, wie weit das Buch über den Tellerrand des Strafrechts hinausblickt. Dass eine Verurteilung Folgen für die Approbation, die Beamtenlaufbahn, den Waffenschein oder den Aufenthaltsstatus haben kann, weiß man natürlich irgendwie. Wie diese Folgen konkret aussehen und was man dagegen tun kann, steht aber selten so gesammelt an einem Ort. Gerade für die Beratung schon während des laufenden Verfahrens ist das Gold wert. Wer weiß, was nach dem Urteil droht, verteidigt davor anders.
Zehn Jahre sind eine lange Zeit, gerade in einem Rechtsgebiet, in dem sich so viel bewegt. Die Erstauflage stammte aus dem Jahr 2016 und bildete den Stand von September 2015 ab. Schon die damaligen Rezensenten hatten sich eine Neuauflage gewünscht. Nun ist sie da, und sie ist auf dem Stand von März 2026. Werner Siebers hat sie in der StraFo deshalb „aktueller als alles andere“ genannt, was derzeit auf dem Markt ist. Dem können wir uns nur anschließen.
Eingearbeitet ist die neuere Rechtsprechung etwa zu Belehrungspflichten im Verständigungsverfahren, zur Bestimmtheit von Bewährungsauflagen und zur Rolle der Bewährungshilfe. Geblieben sind die Dinge, die man an der Erstauflage geschätzt hat: die durchgehende Gliederung, die Hinweise für den Verteidiger und eine Fülle von Mustern. Die Mustertexte stehen übrigens wieder zum Download bereit, sodass man sie direkt in den eigenen Schriftsatz übernehmen kann.
Auch an der Benutzerfreundlichkeit wurde gefeilt. Ein ausklappbares Schlagwortverzeichnis und ein eigenes Musterverzeichnis machen das Nachschlagen deutlich bequemer. Wer schon einmal mit einem dicken Handbuch auf dem Schreibtisch nach einer Randnummer gesucht hat, weiß solche Kleinigkeiten zu schätzen.
Ein Handbuch dieses Umfangs ist nichts, was man an einem Wochenende von vorne bis hinten durchliest. Muss man auch nicht. Aber man kann es tatsächlich gut lesen, und das ist bei juristischer Fachliteratur keine Selbstverständlichkeit. Die Sprache ist klar und unaufgeregt, die Beiträge sind verständlich geschrieben – auch für Kolleginnen und Kollegen, die sich nur gelegentlich mit Vollstreckung oder Vollzug befassen.
Jedes Stichwort beginnt mit dem Kasten „Das Wichtigste in Kürze“. Das ist ein Segen, wenn der Mandant schon am Telefon wartet: Ein Blick, und man hat die Grundlinien parat. Wer tiefer einsteigen will, findet danach eine sorgfältige Darstellung mit Rechtsprechungsnachweisen, Querverweisen und weiterführender Literatur. Die eingestreuten Hinweise für den Verteidiger schärfen den Blick für die Punkte, auf die es in der Praxis ankommt.
Und das Buch hilft im Alltag ganz konkret. Neue Straftat während laufender Bewährung? Drohender Widerruf? Mehrere Urteile, und keiner weiß mehr, was wann vollstreckt wird? Mandant will wissen, wann seine Eintragung im Führungszeugnis verschwindet? Für all das gibt es ein Stichwort, eine Antwort und meist auch gleich ein Muster.
Wenn man unbedingt etwas bemängeln will, dann allenfalls das Gewicht: Mit gut eineinhalb Kilo ist das Handbuch alles andere als ein Leichtgewicht. Dafür ist es aber auch kein Staubfänger.
Das „Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge“ schloss schon in der Erstauflage eine Lücke. Die 2. Auflage macht daraus ein rundum aktuelles, gut lesbares und ungemein nützliches Arbeitsmittel. Man findet darin eine Fülle wichtiger Informationen, die man sich sonst mühsam aus Kommentaren, Aufsätzen und Verwaltungsvorschriften zusammensuchen müsste – und zwar so aufbereitet, dass man sie auch unter Zeitdruck schnell erfassen kann.
Wir mögen Detlef Burhoff und seine Bücher sehr, und dieses Werk zeigt einmal mehr, warum. Es ist mit Sachverstand, Praxisnähe und spürbarem Herzblut gemacht. Man merkt, dass hier jemand die Verteidigung nicht an der Saaltür enden lassen will, sondern den Mandanten auch danach begleitet wissen möchte. Dieses Anliegen trägt das ganze Buch.
Unsere Empfehlung fällt deshalb eindeutig aus: In jeder strafrechtlich ausgerichteten Kanzlei gehört dieses Handbuch ins Regal – und zwar in Griffweite. Aber auch Richterinnen und Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger und alle, die mit Bewährung, Vollstreckung und Vollzug zu tun haben, werden es mit Gewinn nutzen. Ein echtes Must-have.“
von RA/FAStR Werner Siebers, Halle/Braunschweig in StraFo 2026, 431
„ Manch einer wird jubeln und sagen: endlich! Manch anderer wird fragen: Nachsorge, wer braucht das?
Die zweite Auflage des von Detlef Burhoff herausgegebenen „Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge“ ist – etwas flapsig formuliert – die juristische Antwort auf die Frage: „Gibt es noch etwas nach der Rechtskraft?“
Das Werk zeigt durchaus eindrucksvoll, dass die Verteidigung (und das Leben des Verteidigers) nach der Rechtskraft eines Urteils oder nach einer endgültigen Einstellung nicht endet, sondern dort weitergeht, wo die meisten Kommentierungen und Gedanken mancher Verteidiger aufhören: bei Bewährung, Vollstreckung, Vollzug, Widerruf, Gnade und all den beruflichen und sozialen Kollateralschäden, mit denen Mandanten naturgemäß leben und umgehen müssen und deren Folgen so weit als möglich abgemildert werden sollen.
Das Werk bleibt seinem Grundgedanken aus der Erstauflage treu, geht aber in der zweiten Auflage noch deutlicher den Weg der umfassenden Aufarbeitung von Strafurteilsfolgen: Nachsorge als eigener Arbeitsbereich mit eigenem Werkzeugkasten, eine klar gegliederte Struktur in der typisch burhoffschen ABC-Struktur. Im ersten Schritt ungewohnt, danach genial und deutlich schneller als das Herumgesuche in den „normalen“ Inhaltsverzeichnissen von Standard- oder Onlinekommentaren.
Detlef Burhoff schreibt dazu im Vorwort treffend:
„Weil das Handbuch allen Benutzern eine praktische Arbeitshilfe sein soll, haben wir die Darstellung in ABC-Form fortgesetzt. Dies wiederum, weil diese Darstellungsform bei den anderen Handbüchern von Anfang an positiv aufgenommen worden ist. Grund ist zudem auch, dass unter dem jeweiligen Stichwort in der Regel alle damit zusammenhängenden (Rechts-)Fragen und Probleme geschlossen dargestellt werden können. Damit ist ein schnellerer Zugriff auf die gesuchte Antwort möglich als bei den sonst üblichen Darstellungsformen.“
Wie Recht er hat, wird jeder sehen, der dieses Werk spätestens nach dem Lesen dieser Rezension sofort bestellen wird.
Für den „Suchenden“ ausgesprochen angenehm und komfortabel, dass man schnell den Oberbegriff dessen findet, wozu man die Antwort auf seine Frage sucht. Zu diesen Oberbegriffen finden sich dann die Unterkategorien, diesen wiederum vorangestellt „Das Wichtigste in Kürze“, so dass man darüber dann sehr schnell das finden kann, nein wird, was man sucht.
Beispielhaft festgemacht an der dem Rechtsanwalt gestellt Frage des Mandanten, wie lange denn eine Führungsaufsicht dauern kann, findet man schnell unter Stichwort „Führungsaufsicht“ bei dem jetzt von Kuch (Oberstaatsanwalt in Nürnberg), früher von Dr. Hunsmann (Richter am OLG Oldenburg bearbeiteten Bereich den Abschnitt „Führungsaufsicht, Dauer“ unter „Das Wichtigste in Kürze“ in sechs Unterpunkten verschiedene Alternativen bis zum Hinweis auf die Statthaftigkeit der Beschwerde, um dann nach Einordnung seiner Frage zu den sechs arabischen Ziffern in den nachfolgenden ausführlichen Text einsteigen zu können.
Einfacher, schneller, überzeugender und arbeitserleichternder geht es nicht, und genau dieses System macht diese „Nachsorge-Bibel“ – wie die anderen Werke von Detlef Burhoff – zu einem Must-have für den Praktiker, der sich nicht in der Dauersuche in den normalen Kommentaren verlieren will.
Ein Handbuch, das nicht als weiterer Staubfänger im Regal vor sich hingraut, ein Werk, mit dem man arbeiten kann und will, zumal man es irgendwann wie selbstverständlich „nutzt“, weil es viele der typischen Nachsorge-Situationen in der Strafverteidigung realistisch abbildet: neue Straftat in laufender Bewährung, wirtschaftlich überfordernde Auflage, drohender Widerruf, versäumte Belehrung, Vollstreckungsfragen bei mehreren Urteilen etc., nur um wenige Beispiele zu nennen.
Detlef Burhoff ist es – wieder einmal – gelungen, für die verschiedenen Themen jeweils hochqualifizierte Autoren zu gewinnen, die die Einzelthemen der 1. Auflage aktualisiert und völlig neue Themen bearbeitet haben. Viele der einzelnen Autoren sind mir persönlich bekannt, und ich darf mit Fug und Recht behaupten, dass jeder für sich hervorragende Ergebnisse beigetragen hat, wobei es den Rahmen dieser Rezession sprengen würde, wenn ich auf jeden Autor und jedes Thema eingehen würde. Den einen oder anderen Autor mit dem einen oder anderen Thema greife ich ohne Anspruch auf Unterschiede in der Qualität oder Wichtigkeit der Themen heraus, wobei ich versuche, nicht in eine Waschzettel-Rezension zu verfallen.
Thomas Hillenbrand, Richter am OLG Stuttgart, greift neben anderen Autoren u.a. im Bereich der Fragen zur Bewährung bis hin zur Sicherungsverwahrung (Glauch/Sommer) so tief in die Erkenntniskiste, dass niemand mit allgemeinen Fragen allein gelassen wird. Und das, was er beschreibt und aufgreift, ist so verständlich und nachvollziehbar, dass auch derjenige etwas damit anfangen kann, der sich nicht tagtäglich mit diesen Fragen beschäftigt. Weitergehende Fragen sind durch Verweisungen und Literaturhinweise leicht zu klären. Man wird konsequent durch diesen Bereich geleitet und auf Feinheiten hingewiesen, auf die man ohne das Lesen dieser Abschnitte niemals gekommen wäre.
Detlef Burhoff selbst kümmert sich um viele – fast alle – Fragen um die Fahrerlaubnis herum, auch wieder einerseits in aller Tiefe, andererseits gut verständlich auch für diejenigen, die sich nur selten mit den Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung oder eines Fahrverbotes beschäftigen; letztlich ein Thema, das in der heutigen Zeit und dem Anspruch an Flexibilität im Arbeitsleben bei vielen Mandanten eine erhebliche Rolle spielt. Auch hier, wie bei anderen Autoren zu anderen Themen die erfreuliche Tendenz, sich bei den Fundstellen auf das Wesentliche und tatsächlich Weiterführende zu beschränken und nicht irgendwelche Mindermeinungen zu verbreiten, die in der Praxis niemals eine Rolle spielen würden.
Mit 1.514 Gramm, also 1 1/2 Kilo, ist das Handbuch zwar kein Leichtgewicht, aber eine Quelle für leichtes, schnelles Finden von Antworten auf Fragen, die bei normaler Recherche in Kommentaren oder auch online deutlich mehr Zeit kosten würde. Und wenn man „seine“ Antwort gefunden hat, ist ein weiteres Vertiefen in den Standardkommentaren natürlich möglich, meist aber nicht mehr notwendig.- 4 -
Inhaltlich ist diese zweite Auflage immerhin 10 Jahre nach der Erstauflage auf den neuesten Stand (März 2026) gebracht, neuere Rechtsprechung etwa zu Belehrungspflichten im Verständigungsverfahren, Bestimmtheit von Auflagen und zur Rolle des Bewährungshelfers wird konsequent eingebaut und macht das Werk aktueller als alles andere, was auf dem Markt ist.
Fazit eines Strafverteidigers
Wer Verteidigung als Prozess bis zum Ende der Bewährungszeit, der Vollstreckung, der beruflichen Rehabilitation, der Fahrerlaubnisproblematik und aller anderen Folgen von Verurteilungen ernst nimmt, wird Burhoffs Nachsorge nicht nur nicht mehr missen wollen, vielmehr ist die „Nachsorge“ für im Strafrecht tätigen Rechtsanwälte keine „Empfehlung“, sondern ein „Muss“ wie die anderen Handbücher von Detlef Burhoff für das Ermittlungsverfahren, die Hauptverhandlung und letztlich natürlich auch zum RVG in Straf- und Bußgeldsachen.
Und wenn zukünftig ein Mandant vor der Tür steht mit einem „Nachsorge-Problem“, werden Sie anders als bisher souverän und zeitnah der Problemlösung nahekommen, weil es ihn gibt, den „Burhoff“!“
Von VRLG Dr. Benjamin Krenberger, Zweibrücken auf Die Rezensenten
Das Handbuch zu „allem, was nach dem Urteil kommt“ hat zum Glück nach etwa 10 Jahren eine Neuauflage bekommen (Besprechung der Erstauflage hier). Denn was hier auf knapp über 1400 Seiten zusammengestellt wird, gibt es in dieser Form für die strafrechtlichen Rechtsanwender nicht. Zwar kann man sich in Einzelwerken, vor allem in Kommentaren, zu Vollstreckung, Vollzug und mittelbaren Folgen der strafrechtlichen Verurteilung informieren. Aber konzentriert auf markante Stichworte, rechtsgebietsübergreifend konzipiert und zugleich von Praktikern bearbeitet findet man die Materie an keiner anderen Stelle so aufbereitet.
Der Aufbau der Handbücher von Burhoff orientiert sich an alphabetisch sortierten Schlagwörtern, sodass man eigentlich keine Sortierung nach Themen erwarten darf. Die in diesem Werk behandelten Themen sind aber so vielfältig, dass es verschiedene Teile gibt, innerhalb derer dann die Begriffe alphabetisch sortiert sind. Dies sind in Teil A die Bewährung, die Fahrerlaubnis und die Sicherungsverwahrung, in Teil B die Vollstreckung von Strafen und Maßregeln, der Vollzug in Teil C, Daten in Teil D, Registerfragen in Teil E, Stichworte zu Medien in Teil F, das Gnadenrecht in Teil G und das Fahrerlaubnisrecht geordnet nach Personen- und Berufsgruppen in Teil H. Weitere Teile beinhalten Entschädigungsansprüche (Teil I) und, wie könnte es bei einem Burhoff’schen Werk anders sein, die Gebühren und Kosten (Teil J). Zur besseren Orientierung gibt es hinten im Handbuch ein ausklappbares Schlagwortverzeichnis. Zudem finden sich im Buch verteilt zahlreiche Muster, die in einem eigenen Musterverzeichnis aufgelistet sind.
Zugegebenermaßen leuchtet mir manches nicht so ganz ein, etwa warum die Sicherungsverwahrung als Maßregel i.S.d. StGB nicht in Teil B bei den anderen Maßregeln zu finden ist, oder warum die Fahrerlaubnis gleich in mehreren Teilen abgehandelt wird, noch dazu warum der Teil zu den Personengruppen unverhältnismäßig umfangreich im Vergleich zu den anderen Themen ausgefallen ist. Doch dies sind rein geschmackliche Befindlichkeiten oder Kompositionsfragen, die den inhaltlichen Wert für die Rechtsanwender nicht schmälern.
Nachdem ich das Werk schon als Erstauflage kenne und im amtsgerichtlichen Dezernatsalltag genutzt hatte, habe ich mir nunmehr ausgewählte Kapitel für die Rechtsanwendung am Landgericht angesehen, um einen Eindruck der Neuauflage zu erhalten.
Der Weisungsverstoß des Bewährungsprobanden (S. 88, Hillenbrand) wird zu Recht restriktiv erläutert, was den Bewährungswiderruf betrifft. Die Bewährung dient nicht der Disziplinierung der Lebensweise des Verurteilten, sondern der Vermeidung zukünftiger Straftaten. Der Verstoß gegen zulässige Weisungen muss daher schuldhaft sein, er muss erheblich sein und er muss die Befürchtung begründen, dass neue Straftaten begangen werden. Gerade die Suchtmittelabhängigkeit als Erkrankung wird hier zutreffend mit der Schuldfrage in Verbindung gebracht.
Die Prüfung der Entlassung nach Verbüßung der Halbstrafenzeit bzw. nach Verbüßung von 2/3 der Strafhaft (S. 204, Artkämper/Jakobs) beinhaltet zahlreiche materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Hürden. Für die Halbstrafenentlassung müssen neben einer günstigen Prognose weitere Umstände vorliegen, die eine positive Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ermöglichen. Dies wird bei der Würdigung der Berichte der Vollzugsanstalt häufig verkannt und ich hätte mir daher von den hiesigen Ausführungen mehr erwartet als die bloße Erwähnung des Erfordernisses an sich. Auch die Verknüpfung mit der Einholung eines Prognosegutachtens nach § 454 StPO wird in Rn. 300 nur knapp erwähnt, ohne dass das komplexe Zusammenspiel der Normen ausreichend gewürdigt wird. So sollte ein Verteidiger bspw. nicht davon überrascht werden, dass das Gericht auch über die Katalogtaten hinaus ein Gefährlichkeitsgutachten einholen kann. Schließlich ist die Erkenntnis, dass die Prüfungen überwiegend „von Amts wegen“ vorzunehmen sind, richtig und wichtig, aber leider bergen die Formulierungen diesbezüglich einen kleinen Widerspruch zwischen dem Unterkapitel zur Halbstrafenentlassung und zur 2/3-Entlassung. Zudem fehlt es an der Erklärung der Konsequenzen aus der Amtsprüfung: Denn der Verurteilte muss konkret auf eine Entscheidung verzichten, nicht aber muss er bspw. einen Antrag zurücknehmen, gerade weil die Prüfung von Amts wegen erfolgt. Immerhin wird in Rn. 274 das Problem der Vorgehensweise in dieser Situation angerissen, aber nicht mit Fundstellen aufgelöst. So bleibt unklar, woher eigentlich die „h.M.“ stammen soll.
Die Stichworte zur Führungsaufsicht (S. 237, Hunsmann/Kuch) gefallen mir ausnehmend gut. Die Ausführungen dürfen sich breit und teilweise grundlegend entfalten und man hat eine schöne kleine Abhandlung zur gesamten Thematik. Für den Katalog des § 68f StGB werden die typischen Problemfelder herausgearbeitet, etwa die Unbestimmtheit von Weisungen und die Zumutbarkeit von Weisungen im Zusammenhang mit Erkrankungen. Ergänzenswert wäre vielleicht noch die Folgeproblematik des Verstoßes gegen eine Abstinenzweisung: darf der nachgewiesene Betäubungsmittelkonsum zu einem neuen Strafverfahren führen oder ist es eben doch „nur“ ein Weisungsverstoß? Im Zusammenspiel mit den Erläuterungen auf S. 45 zur Zuständigkeitsregelung des § 462a StPO bei der Bewährungsüberwachung hätte ich mir bei Teil B Rn. 611 noch eine Darstellung des Verhältnisses zwischen Bewährungsgericht und Führungsaufsichtsgericht gewünscht. Denn das mit der Führungsaufsicht betraute Gericht ist bis zum Ende der Führungsaufsicht für alle neuen Bewährungsverfahren kraft Gesetzes zuständig, wohingegen das nach § 462a StPO zuständige Bewährungsgericht kraft Gesetzes auch für bislang laufende Führungsaufsichtsverfahren zuständig ist. Dies könnte vielleicht für die dritte Auflage in beiden Bereichen ergänzt werden.
Als nächstes habe ich mir das Stichwort zu den Vollzugslockerungen im Erwachsenenvollzug angesehen (S. 566, Schmidt-Clarner). Dabei wird sehr schön auf die regionale Divergenz hinsichtlich der Gefahrprognostik und zugleich die Notwendigkeit gestufter Gefahrbewertung je nach Grad der Lockerungsmaßnahme hingewiesen. Gerne hätte ich zusätzlich zu einer ganzen Seite zum Thema „Ausführungen des Verurteilten“ noch Gedanken des Autors zu den Risiken der Bewilligung von offenem Vollzug gelesen: Die Gefahr der Vollzugsleiter, sich selbst in der Rolle des Angeklagten wiederzufinden, wenn der Verurteilte, dem Lockerungen gewährt worden sind, in dieser begrenzten Freiheit Straftaten begeht, darf für die Entscheidungsfindung nicht unterschätzt werden.
Sehr spannend lesen sich die Stichworte in Teil F (S. 779, Pauka) zu den Medien und ihrem Einfluss auf das Strafverfahren. Leider sind die Unterkapitel in diesem Handbuch thematisch nicht passend platziert, da sie letzten Endes nur die Zeit bis zum Urteil und mögliche Konsequenzen für den Strafverteidiger behandeln. Sinnvoll wären Kapitel zur Nachwirkung von Presseberichterstattung im Vollzug oder Handlungsmöglichkeiten nach dem Urteil (z.B. gegen im Nachhinein falsche Berichterstattung) gewesen.
Pflichtlektüre für Richter im strafrechtlichen Bereich sollten die Stichworte im Teil H werden. Die Kenntnis von mittelbaren beruflichen Folgen für einzelne Berufsgruppen muss vorhanden sein, um auch manches Verteidigerverhalten zu verstehen. Nicht immer sind die Folgen so plastisch wie im Kfz-Sachverständigengesetz, in welchem ein Berufsverbot für die Dauer eines Fahrverbots geregelt ist. Manche mittelbaren Folgen ergeben sich erst aus einer nachträglichen Zuverlässigkeitsprüfung einer Behörde (z.B. bei Apothekern. S. 830, Lubitz; bei Jägern, S. 1002, Küppers), sodass es auch auf einzelne Formulierungen in den Entscheidungsgründen des Urteils ankommen kann.
Erwähnenswert sind noch viele weitere Einzelthemen, was aber den Raum einer Besprechung sprengen würde. Insgesamt steht am Ende ein klares Fazit: Dieses Handbuch ist Gold wert, um die Vorgänge nach einer Verurteilung in Gänze zu begreifen. Dies betrifft nicht nur den Strafvollzug, sondern auch monetäre Folgen wie Schmerzensgeldansprüche, Regressforderungen von Versicherungen oder Ansprüche nach dem StrEG. Wie aufgezeigt hat auch dieses gute Werk noch Verbesserungspotential für die Folgeauflagen und eine kritische Durchsicht der Gewichtung einzelner Stichworte zueinander wäre vielleicht auch ein Auftrag für das Lektorat, um die Ausgewogenheit der Lektüre zu fördern. Aber dies sind „Peanuts“ im Vergleich zu dem Mehrwert für den Rechtsanwender, den man mit diesem Handbuch erwirbt.