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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Vertretung des Pflichtverteidigers, Zulässigkeit, Terminsvertreter, Gebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 11.05.2011 - 24 Qs 32/11

Fundstellen:

Leitsatz: 1.Die Vertretung des Pflichtverteidigers durch einen anderen Rechtsanwalt ist zulässig.
2. Wird der später bestellte Pflichtverteidiger im Haftprüfungstermin durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten, wird die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3, 4103 VV RVG ausgelöst. Der Vergütungsanspruch steht nicht dem Vertreter, sondern dem Vertretenen zu.


In der Kostensache
pp.
hat die 4. große Strafkammer - als Beschwerdekammer - des Landgerichts Potsdam
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 11. Mai 2011 beschlossen:

Auf die Beschwerde vom 04. Januar 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 23. Dezember 2010 aufgehoben und in Abänderung der am 21. Juli 2009 erfolgten Kostenfestsetzung ein weiterer Betrag in Höhe von 215,39 EUR zur Erstattung festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I.
Am 28. November 2007 hat das Amtsgericht Potsdam einen Haftbefehl gegen H. erlassen (Az.: 77 Gs 971/07).
Zum Haftprüfungstermin am 07. Dezember 2007 erschien als Verteidiger Rechtsanwalt Dr. H. als Vertreter für Rechtsanwalt K.; eine Vollmacht für die Mandatierung, datierend auf den 03. Dezember 2007, wurde mit Fax von diesem Tag eingereicht.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2008 wurde Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt.
In der Hauptverhandlung am 27. Januar 2009 verurteilte das Amtsgericht Potsdam Herrn H. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 58 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie zur Tragung der Kosten.
Im Hinblick auf seine Beiordnung beantragte Rechtsanwalt K. am 27. Januar 2009 die Festsetzung seiner Vergütung auf 1.355,95 EUR. In diesem Betrag sind enthalten die Kosten, die für den Haftprüfungstermin am 07. Dezember 2007, der durch Rechtsanwalt Dr. H. wahrgenommen wurde, entstanden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag, Blatt 390 d.A. verwiesen.
Am 21. Juli 2007 setzte die Rechtspflegerin am Amtsgericht Potsdam die Vergütung auf 1.140,56 EUR fest. Abweichend vom Antrag wurden die Kosten für den Haftprüfungstermin in Höhe von 137,00 EUR (Gebühr 4103 VV), das anteilige Abwesenheitsgeld (95,00 EUR - 20,00 EUR), die anteiligen Reisekosten (137,40 EUR statt 161,40 EUR) sowie die zusätzliche Gebühr nach 7100 VV in Höhe von 24,00 EUR nicht angewiesen. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 390 f., 439 ff. d.A. Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03. August 2009 Erinnerung ein, die er damit begründet, dass Rechtsanwalt Dr. H. analog § 5 RVG den Termin wahrgenommen habe und insoweit auch diese Kosten auszugleichen wären. Im Weiteren wird auf die Erinnerungsbegründung, Blatt 442 f. d.A. Bezug genommen.
Der Bezirksrevisor am Amtsgericht Potsdam hat mit Schreiben vom 29. November 2010 Stellung genommen und ausgeführt, dass die Erinnerung zwar zulässig, jedoch unbegründet sei.
Mit Beschluss vom 23. Dezember 2010 hat die zuständige Richterin des Amtsgerichts Potsdam der Erinnerung nicht abgeholfen und dabei ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch auf die Person des Beigeordneten beschränkt sei. Es wird insoweit auf Blatt 472 d.A. verwiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04. Januar 2011 Beschwerde eingelegt und in der Begründung auf die gängige Vorgehensweise der 1. großen Strafkammer sowie der Bezirksrevisoren am Landgericht hingewiesen (Blatt 473 d.A.).
Der Bezirksrevisor am Amtsgericht Potsdam hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde. In seinem Schreiben vom 14. April 2011 nimmt er im wesentlichen Bezug auf seine bisherigen Ausführungen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Gegen die nach § 55 RVG festgesetzte Vergütung des Pflichtverteidigers ist nach § 56 RVG die Erinnerung des Verteidigers zulässig; gegen den daraufhin ergangenen gerichtlichen Nichtabhilfebeschluss ist die sofortige Beschwerde binnen der Zwei-Wochenfrist (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG entsprechend) gegeben.
Die Frist ist eingehalten. Auch wenn keine förmliche Zustellung erfolgte, ist der Nichtabhilfebeschluss - wie sich dem Vermerk der Geschäftsstelle entnehmen lässt - am 27. Dezember 2010 an den Erinnerungsführer abgesandt worden, so dass er frühestens am 28. Dezember 2010 zugehen konnte. Da die Beschwerde hiergegen am 04. Januar 2011 bei Gericht eingegangen ist, ist sie fristgerecht, binnen der Zwei-Wochenfrist, eingelegt worden.
Der Beschwerdewert von über 200,00 EUR (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG entsprechend) ist erreicht (1.355,95 EUR - 1.140,56 EUR).
2.
Nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG entsprechend hat vorliegend der Einzelrichter zu entscheiden, nachdem die Nichtabhilfeentscheidung durch die Einzelrichterin erfolgte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde das Verfahren jedoch mit Beschluss vom 11. Mai 2011 auf die Kammer übertragen.
3.
Auf die Beschwerde hin war die am 21. Juli 2009 festgesetzte Pflichtverteidigervergütung abzuändern. Dem Verteidiger steht ein Anspruch auf Festsetzung der Kosten für den Haftprüfungstermin am 07. Dezember 2007 zu.
a)
Zwar war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Pflichtverteidiger bestellt und zeigte seine Bevollmächtigung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt an. Dies steht allerdings dem Festsetzungsanspruch nicht entgegen, da nach § 48 Abs. 5 RVG die zu vergütenden Tätigkeiten des Verteidigers ausnahmsweise auch solche vor der förmlichen Bestellung umfassen, insbesondere wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits als Wahlverteidiger - wie sich vorliegend aus der Vollmachtsurkunde ergibt -, tätig war.
Dem Festsetzungsanspruch steht des Weiteren nicht entgegen, dass der beigeordnete Pflichtverteidiger nicht selbst den Haftprüfungstermin am 07. Dezember 2007 wahrgenommen hat, sondern sich durch seinen Kollegen vertreten ließ. Zwar wird nach überwiegend vertretener Auffassung - der auch das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2010 folgt - eine Unterbevollmächtigung durch den bestellten Pflichtverteidiger oder eine Übertragung der Pflichtverteidigung auf den Sozius als nicht zulässig angesehen und der Vergütungsanspruch damit auf die Person des beigeordneten Pflichtverteidigers beschränkt (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 53. Auflage, § 142, Rn. 15 m.w.N..). Die Kammer weicht hiervon jedoch ab. Denn nach ihrem Dafürhalten entspricht es durchaus der gängigen gerichtlichen Praxis, etwa für einzelne Sitzungsabschnitte / -tage zur Sicherung des Verfahrens einen Vertreter des Pflichtverteidigers beizuordnen. Dies erfolgt uneinheitlich, entweder förmlich - durch Beschluss - oder aber konkludent - durch Zustimmung des Vorsitzenden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 142, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Januar 1980, Az.: 3 Ws 13/80 - zitiert nach [...]). Folge dieser Praxis ist, dass, wenn für einzelne Sitzungstage das Auftreten eines Vertreters gebilligt wird, es aus vergütungsrechtlicher Sicht keinen Unterschied machen kann, ob dieser förmlich beigeordnet wurde oder der Vorsitzende einer Vertretung konkludent zustimmte, was die Kammer vorliegend annimmt. Die Argumentation, es handele sich um eine unzulässige Unterbevollmächtigung, wenn das Auftreten des Vertreters lediglich gebilligt wurde und nicht ausdrücklich beschlossen wurde, teilt die Beschwerdekammer vor dem Hintergrund einer konkludenten Beschlussfassung nicht.
Deshalb sieht die Kammer auch im vorliegenden Fall den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für den durch den Kollegen wahrgenommenen Haftprüfungstermin im beantragten Umfang als begründet an.
Die Kammer verkennt dabei nicht die Besonderheit des Falles, dass nämlich die Vertretung im Haftprüfungstermin zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der bevollmächtigte Verteidiger noch nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet war. Der Vergütungsanspruch ist gleichwohl gegeben, da diese - wie oben ausgeführt - auch dem später beigeordneten Verteidiger zugestanden hätte und von Seiten des Gerichts, trotz anders lautender Vollmachtsurkunde, das Auftreten des Vertreters im Haftprüfungstermin gebilligt wurde.
b)
Soweit die Kammer damit den Vergütungsanspruch für den Vertreter des Pflichtverteidigers grundsätzlich anerkennt, stellt sich daran anknüpfend die Frage, ob der Vergütungsanspruch dem Vertretenen oder dem Vertreter zusteht. Diesbezüglich folgt die Kammer der Auffassung, dass der Vergütungsanspruch dem Vertretenen und nicht dem Vertreter zusteht, weshalb vorliegend Rechtsanwalt K. einen Anspruch auf Erstattung der durch den Vertreter vorgenommenen Tätigkeiten hat. Zwischen den Anwälten ist ein Ausgleich im Innenverhältnis vorzunehmen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 Ws 365/08; OLG Frankfurt, a.a.O.).
Dogmatisch folgt dies aus § 5 RVG, der die Vertretung von Rechtsanwälten gebührenrechtlich regelt. Ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis soll in der Regel nur gegenüber dem eigentlich beigeordneten Pflichtverteidiger begründet werden; der beigeordnete oder gebilligte "Terminsvertreter" wird lediglich für den umgrenzten Verfahrensabschnitt tätig. Häufig wird dies in der Praxis - weshalb die Kammer im Vertretungsfall einem ausdrücklichen Beiordnungsbeschluss empfiehlt - dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Beiordnungsbeschluss eine ausdrückliche Regelung betreffend der kostenrechtlichen Konsequenzen klarstellend beinhaltet. Dies ist sachgerecht und konsequent, denn Termins- und Grundgebühr sollen nur einmal anfallen; die Kosten des Verfahrens sollen nicht in die Höhe getrieben werden und der Verfahrensfortgang soll gesichert werden.
Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer nicht der gegenteiligen Auffassung an, die dem Vertreter einen unmittelbaren, eigenen Gebührenanspruch für seine Tätigkeit zuerkennt (KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005, Az.: 5 Ws 164/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008, Az.: 3 Ws 281/08; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2008, Az.: 4 Ws 140/08 - jeweils zitiert nach [...]). Soweit diese Auffassung davon ausgeht, dass mit der Billigung/Beiordnung des Vertreters ein eigenes öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis entsteht und aus dieser Eigenständigkeit der unmittelbare Vergütungsanspruch des Vertreters gegenüber der Landeskasse folgt, hat dies schließlich zur Folge, dass der Vertreter einen Vergütungsanspruch hinsichtlich aller mit seiner Tätigkeit verwirklichten Gebührentatbestände erwirbt, also neben der Terminsgebühr auch einen Anspruch auf die Grundgebühr, mit welcher die Einarbeitung in den Fall abgegolten wird, sowie die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen erwirbt. Dies entspricht nicht dem tatsächlichen Procedere bei der Terminswahrnehmung.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Dezember 2010 war daher aufzuheben und die Erstattung folgender Kosten festzusetzen:
Gebühr Haftprüfungstermin (VV 4103) 137,00 EUR
Abwesenheitsgeld (1 x) 20,00 EUR
Reisekosten (1 x Kanzlei - AG Potsd. und zurück) 24,00 EUR
Zwischensumme 181,00 EUR
anteilige Umsatzsteuer 34,39 EUR
Gesamt 215,39 EUR
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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