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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 09.03.2011 - 35 KLs 302 Js 237/09 (11/10)
Fundstellen:
Leitsatz: Ein Verteidiger hat grundsätzlich selbst zu entscheiden, welche Aufwendungen zur Führung des Mandats erforderlich i.S. des § 46 RVG sind.
In pp. Es wird festgestellt, dass Reisekosten der Verteidigerin zur Teilnahme an Hauptverhandlungs-terminen im Verfahren 35 KLs 12/10 zur Verteidigung erforderlich sind.
Gründe: Die Feststellung der Erforderlichkeit von Reisekosten ergibt sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 RVG. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Ein Verteidiger ist für die sachgemäße Wahr-nehmung der Interessen seines Mandanten selbst verantwortlich. In erster Linie hat er selbst zu entscheiden, was sachgerecht (vgl. Mayer/Kroiß - Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Auflage 2009, § 46 Rn. 26). Der Angeklagte X. hat- im Verfahren 35 KLs 12/10 als Zeuge ausge-sagt. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass seine Verteidigerin sich darüber informieren möchte, ob seine Aussage zur Aufklärung des Verfahrens beigetragen hat.
Essen, 09.03.2011 Landgericht, XV Gr. Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer
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