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RVG Entscheidungen

§ 11

Vergütungsfestsetzung, nicht gebührenrechtlicher Einwand

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 25.01.2011 - 14 W 45/11

Fundstellen:

Leitsatz: Der Rechtspfleger muss die Kostenfestsetzung ablehnen, wenn nach dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Wird eine schuldhafte Verletzung des Anwaltsvertrages geltend gemacht, so handelt es sich hierbei um einen materiell-rechtlichen Einwand, der im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist.


In pp.
1.
Die sofortige Beschwerde vom 30.07.2010 gegen den die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG ablehnenden Beschluss des Landgerichtes Koblenz vom 13.07.2011 wird zurückgewiesen.
2.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.117,62 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Festsetzung der gesetzlichen Vergütung steht nach § 11 Abs. 5 RVG entgegen, dass die Antragsgegner nicht im Gebührenrecht liegende Einwendungen erhoben haben.
Nach § 11 Abs. 5 RVG muss der Rechtspfleger die Kostenfestsetzung ablehnen, wenn nach dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da über die Begründetheit eines solchen Einwandes nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d.h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam "ins Auge springt", substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird. (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 11 Rz. 142 m.w.N.; Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 5. Aufl. § 11, Rn. 163 ff.).
Der Antragsgegner zu 1) hat eingewandt, dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Antragstellerin zustehe, da sie das Mahnverfahren betrieben habe, obwohl eine Verjährungsunterbrechung auch auf andere Weise hätte erreicht werden können. Er macht mithin die schuldhafte Verletzung des Anwaltsvertrages geltend. Hierbei handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand, der im Verfahren nach § 11 RVG nicht zu prüfen ist. Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Substantiierung der von dem Antragsgegner zu 1) gegen die Vergütungsfestsetzung geltend gemachten Einwände. Er hat jedoch konkret fassbare Umstände genannt, die nicht bereits von vornherein - ohne materiell-rechtliche Prüfung - als unbeachtlich angesehen werden können. Entgegen der Ankündigung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren (Bl. 35 GA) hat der Beschwerdegegner zu 1) seine Einwendungen auch nicht zurückgenommen. Zwar hat er am 13.08.2010 mitgeteilt, dass er in der Sache "nichts [mehr] unternehmen werde" (Bl. 40 GA). Dies kann aber nicht sicher dahin verstanden werden, dass er seine Einwendungen zurücknimmt. Das Schreiben kann vielmehr auch dahin ausgelegt werden, dass er in der Sache keine Erklärung mehr abgibt. Eine weitergehende Pflicht des Gerichtes, dies zu ermitteln, besteht nicht.
Die Beschwerdegegnerin zu 2) hat eingewandt, der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag erteilt zu haben (Anlage zum Schreiben vom 03.03.2010, Bl. 26, 28 GA) und dass Abschlagszahlungen erfolgt sind (Schreiben vom 14.02.2006, Bl. 8 GA). Dabei handelt es sich ebenfalls um materiell-rechtliche Einwände, zu denen die Beschwerdeführerin keine Stellung genommen hat, die sie insbesondere auch nicht bestritten hat.
Ob und inwieweit die Einwände der Antragsgegner gerechtfertigt sind, lässt sich aus den Akten nicht offensichtlich und eindeutig beantworten.
Die Antragstellerin wird durch die Ablehnung der Kostenfestsetzung nach § 11 RVG auch nicht unangemessen benachteiligt. Sie hat die Möglichkeit ihre Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren oder im ordentlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen. Vermögen die Antragsgegner dort ihre Einwendungen nicht zu substanziieren, erlangt sie in angemessener Zeit einen entsprechenden Vollstreckungstitel.
Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten beruht auf § 11 Abs. 2 S. 3 RVG i.V.m. §§ 91, 97 ZPO.
Eine Kostenerstattung kommt nach der eindeutigen Regelung in § 11 Abs. 2 S. 6 RVG nicht in Betracht (Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 5. Aufl. § 11, Rn. 284)


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