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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Rahmengebühr, Bemessung, angemessene Gebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Meiningen, Beschl. v. 17.08.2011 - 2 Qs 136/11

Leitsatz: Auch bei nur unterdurchschnittlicher Schwierigkeit kann die Mittelgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer 30-minütigen Hauptverhandlung gerechtfertigt sein.


LG Meiningen, Beschl. v. 17.08.2011 - 2 Qs 136/11

In pp.

1.
Auf die sofortige Beschwerde des Privatklägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 13.07.2011 dahin abgeändert, dass der Privatkläger dem Privatbeklagten notwendige Kosten- und Auslagen in Höhe von 648,76 EUR zu erstatten hat.
2.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie den notwendigen Auslagen des Privatklägers hat der Privatkläger 80% und der Privatbeklagte 20% zu tragen. Von den notwendigen Auslagen des Privatbeklagten im Beschwerdeverfahren hat dieser selbst 20% und der Privatkläger 80% zu tragen.
3.
Der Beschwerdewert wird auf 514,88 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Privatkläger führte gegen den Privatbeklagten eine Privatklage wegen Sachbeschädigung. Der Privatbeklagte soll am 07.10.2009 über die Grundstücksgrenze hinaus Äste von zwei Sitkafichten des Klägers unberechtigt entfernt haben. Die Antragsschrift wurde von dem Privatkläger persönlich erhoben und dem Privatbeklagten am 19.03.2010 zugestellt. Der äußerte sich mit Schreiben vom 22.03.2010, ebenfalls ohne anwaltliche Vertretung, zu den Vorwürfen. Mit Beschluss vom 11.10.2010 eröffnete das Amtsgericht das Hauptverfahren und beraumte mit Verfügung vom gleichen Tage Hauptverhandlungstermin auf den 10.01.2011 an. Mit Schriftsatz vom 28.10.2010 zeigte Herr Rechtsanwalt Latour die Vertretung des Privatbeklagten an und beantragte Akteneinsicht. Die Akte hatte zu diesem Zeitpunkt 30 Seiten. Der Verteidiger erhielt Akteneinsicht und reichte die Verfahrensakte unter dem 08.11.2010 an das Amtsgericht zurück. Eine Stellungnahme zur Anklageschrift wurde nicht abgegeben. Die Hauptverhandlung wurde am 10.01.2011 von 9:40 Uhr bis 10:52 Uhr durchgeführt. Im Hauptverhandlungstermin nahm der Privatkläger die Privatklage zurück. Das Amtsgericht legte durch Beschluss dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Privatbeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2011 beantragte der Verteidiger des Privatbeklagten die Kostenfestsetzung wie folgt:
Grundgebühr Verteidiger Nr. 4100 VV RVG 165,00 EUR
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht Nr. 4106 140,00 EUR
VV RVG
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG 230,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG; Ablichtungen (42 Seiten) 21,00 EUR
Zwischensumme netto 576,00 EUR
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 109,44 EUR
Reisekosten der Partei 112,07EUR
Zahlbetrag 797,51 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.07.2011 setzte das Amtsgericht die Gebühren auf 909,58 EUR fest, wobei die Parteiauslagen doppelt in Ansatz gebracht wurden
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Privatkläger fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Begründend führt er aus, dass die Gebührenbestimmung des Privatbeklagtenvertreters unbillig hoch sei.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Die durch den Privatbeklagtenvertreter vorgenommene Kostenabrechnung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die beantragte Grundgebühr nach VV 4100 ist überhöht und damit unbillig. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Gebühr um eine Rahmengebühr handelt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG wird bei der Rahmengebühr die Höhe der Gebühr vom Verteidiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten. Die Höhe der Gebühr ist also vor allem abhängig von den vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten, insbesondere also von der Dauer des ersten Gesprächs, das er mit dem Mandanten geführt hat. Insofern wird der Umfang der Vorwürfe, die dem Mandanten gemacht werden, ebenso von Belang sein wie die Schwierigkeit der Sache. Beides hat im Zweifel Einfluss auf die Dauer des Gesprächs. Erhebliche Bedeutung hat auch der Umfang der Akten, in die der Rechtsanwalt erste Einsicht genommen hat. Darauf wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich abgestellt (BT-Drucks. 15/1971, S. 281). Umfang und Schwierigkeit sind im Rahmen des § 14 RVG die maßgeblichen Kriterien. Der Gesetzgeber hat hier im Gegensatz zu § 12 BRAGO bewusst eine Umkehr der Gewichtung und Reihenfolge der Kriterien vorgenommen. Die Höhe der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG ist weiterhin nicht vom Rang des Gerichts abhängig, bei dem das Verfahren anhängig ist bzw. anhängig wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gebührenrahmen für sämtliche Strafverfahren gelten und deshalb insbesondere bei den Bemessungskriterien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber der Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine unterdurchschnittliche, durchschnittliche (Mittelgebühr) oder überdurchschnittliche Gebühr angemessen ist, nicht nur die bei dem Amtsgericht anhängigen Verfahren sondern sämtliche Strafverfahren sind, auch diejenigen, die sehr umfangreiche und/oder schwierige Sachverhalte bzw. rechtliche Problemstellungen zum Gegenstand haben können, wie z.B. Wirtschaftsstrafsachen, Schwurgerichtsverfahren oder Punktesachen (LG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2005, 2 Qs 26/05). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht. Deshalb ist bei der Höhe der Grundgebühr auch zu berücksichtigen, in welchem Verfahrensstadium der Verteidiger eingeschaltet wird. Wird der Verteidiger danach beispielsweise erst in zweiter Instanz beauftragt, kann dies unter Umständen die Höchstgebühr rechtfertigen, da seine Einarbeitung dann umfangreicher ist. Sind nach den vorgenannten Kriterien keine besonderen Umstände erkennbar, welche eine Erhöhung oder Ermäßigung rechtfertigen, entspricht also die Verteidigung in jeder Hinsicht dem Durchschnitt, so steht dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr zu (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG § 14, Rn. 21; Hartmann, Kostengesetzte, 38. Aufl., § 14 RVG, Rn. 14; LG Arnsberg, JurBüro 2007, 82 - zitiert nach [...] -). Eine Abweichung von der Bestimmung des Verteidigers kommt im Festsetzungsverfahren nur dann in Betracht, wenn sich diese nach den vorgenannten Kriterien in der Gesamtabwägung als unbillig hoch erweist (OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2007, Aktenzeichen 2 Ws 332/07 = OLGSt RVG § 14 Nr. 1 - zitiert nach [...] -; Hartmann, a.a.O., Rn. 18, 23m.w.N.).
Vorliegend hat der Verteidiger die Mittelgebühr für die Grundgebühr geltend gemacht, die nach den vorgenannten Grundsätzen nicht gerechtfertigt ist. Zutreffend weist der Privatkläger darauf hin, dass der schließlich zur Verhandlung gebrachte Sachverhalt im Vergleich zu anderen Strafverfahren relativ einfach gelagert war. Es ging lediglich um die Frage, ob der Privatbeklagte Täter einer äußerst einfach gelagerten Sachbeschädigung war. Es waren mithin weder schwierige Rechts- noch Tatsachenfragen zu klären, so dass Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ersichtlich unterdurchschnittlich waren. Dies spiegelt auch der Umfang der Akte bei Übernahme des Mandats durch den Verteidiger wieder. Die Akte hatte danach gerade einmal 30 Seiten, von denen lediglich 17 Textseiten und einige Lichtbilder relevant waren. Die mit der Grundgebühr abzugeltende erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall war daher mit sehr geringem Zeitaufwand zu bewerkstelligen. Gleiches gilt für das erste Mandantengespräch. Die Bedeutung der Angelegenheit war ebenfalls allenfalls durchschnittlich. Indiz für das "Merkmal" Bedeutung der Angelegenheit ist immer zunächst die zu erwartende Strafe. Hier wurde durch die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen des mangelnden öffentlichen Interesses auf den Privatklageweg verwiesen. Selbst im Fall seiner Verurteilung hätte der Privatbeklagte daher mit keiner hohen Strafe rechnen müssen. Auch im Hinblick auf den nachbarrechtlichen Bezug kommt dem Verfahren keine "höchste Brisanz" zu. Es ging lediglich um teilweise überhängende Äste von zwei Bäumen. Im Vergleich mit anderen nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen ist diese ebenfalls als eher unterdurchschnittlich zu betrachten. Insgesamt erscheint somit eine Grundgebühr in Höhe von 100,- EUR angemessen.

Gleiches gilt für die mit einer Mittelgebühr angesetzte Verfahrensgebühr. Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich auch um eine Rahmengebühr, bei der § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG Anwendung findet, so dass die Höhe der Gebühr vom Verteidiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Eine Mittelgebühr ist jedoch auch hier aus den bereits dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt. Eine Gewichtung der bereits dargelegten Kriterien führt auch hier zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der genannten Tatsachen eine Mittelgebühr nicht gerechtfertigt ist. Insgesamt erscheint eine Verfahrensgebühr in Höhe von 80,- EUR angemessen.

Die Terminsgebühr ist nach § 14 RVG, Nr. 4108 VV RVG mit der Mittelgebühr hingegen nicht unbillig beantragt.
Nach Nr. 4108 VVRVG entsteht die Gebühr für eine Tätigkeit in der Hauptverhandlung. Hinsichtlich der Höhe ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Gebühr um eine Rahmengebühr handelt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG wird bei der Rahmengebühr die Höhe der Gebühr vom Verteidiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt. Beim Tätigwerden eines Wahlverteidigers bildet dabei grundsätzlich die Mittelgebühr den Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung (LG Koblenz, JurBüro 2010, 34 - zitiert nach [...] -; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, VV 4100 RVG). Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz - wie bereits dargelegt - Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten. Maßgeblich ist jedoch die Bewertung und Gewichtung der vorgenannten Kriterien nach § 14 RVG für die Frage, ob eine Gebühr oberhalb oder unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Pauschalierungen sind hier nicht vorzunehmen (LG Koblenz, a.a.O.). Bei der Terminsgebühr ist dabei insbesondere zu beachten, dass hier der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an diesem Termin hat, so dass die Zeitdauer der Hauptverhandlung von ganz erheblicher Bedeutung ist, wobei grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 4108-4111, Rn. 18). So ist auch bei einer halbstündigen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht die Mittelgebühr grundsätzlich nicht unbillig (Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 4106-4123 VV, Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend dauerte die Hauptverhandlung mit einer Zeugeneinvernahme 1 Stunde und 12 Minuten. Zusammen mit den min. durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Privatbeklagten erscheint die beantragte Mittelgebühr nicht unbillig. Die unterdurchschnittliche Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage führt jedenfalls nicht zu einer Überschreitung des Toleranzbereiches von 20% bei der Gebührenbestimmung.

Da die Parteiauslagen doppelt festgesetzt wurden, waren diese einmal in Abzug zu bringen.

Insoweit sind folgende Gebühren als notwendige Auslagen erstattungsfähig:
Grundgebühr Verteidiger Nr. 4100 VV RVG 100,00 EUR
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht Nr. 4106 VV RVG 80,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG 230,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG; Ablichtungen (42 Seiten) 21,00 EUR
Zwischensumme netto 451,00 EUR
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 85,69 EUR
Gebühren und Auslagen 536,69 EUR
Reisekosten der Partei 112,07 EUR
Zahlbetrag 648,76 EUR
Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz der durch den Beklagtenvertreter beantragten und den mit der Beschwerde verfolgten Gebührenanspruch, wobei die vom Amtsgericht doppelt festgesetzten Parteiauslagen außer Betracht blieben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 467 StPO analog.


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