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Leitsatz: Der freiwillige Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung ist nicht mit einer Inhaftierung oder einer zwangsweisen Unterbringung i.S. der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG gleichzusetzen.
1 Ws 1/08 OLG München Beschluss Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat am 08.01.2008 in dem Strafverfahren gegen pp. wegen Verstoßes gegen das BtmG Verteidiger: Rechtsanwalt ... hier: weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen eine Pflichtverteidigervergütungsbe-stimmung beschlossen: Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers ... vom 01.02.2006 gegen den Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Passau vorn 18 01.2006 wird als unbegründet verworfen.
Gründe: Bezüglich des bisherigen Verfahrensganges wird zur Vermeidung von Wiederholungen zu- nächst auf die Darstellung unter Ziffer I des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Durch diesen Beschluss wurde der Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Pas- sau gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau, durch welchen die drei "Haftzuschläge" gewährt worden waren, stattgegeben und die weitere Beschwerde gern. § 33 Abs. 6 RVG zu- gelassen.
Der zulässigen weiteren Beschwerde bleibt in der Sache der Erfolg versagt.
Auch der Senat ist mit der Strafkammer der Ansicht, dass der freiwillige Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung keinesfalls mit einer Inhaftierung oder einer zwangsweisen Unterbringung gleichgesetzt werden kann und schließt sich dabei in vollem Umfang den völlig zutreffenden und überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses an.
Würde man den freiwilligen Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung mit dem Begriff nicht auf freiem Fuß" gleichsetzen, müssten auch anderweitige freiwillige oder unfreiwillige Auf- enthalte in einem ( normalen ) Krankenhaus, die die gleichen Erschwernisse für eine Verteidigung mit sich bringen können, darunter fallen, was mit der eindeutigen Gesetzesformulierung keines-falls in Einklang zu bringen wäre.
Hypothetische Erwägungen, ob ohne eine freiwillige Aufnahme in eine Therapieeinrichtung eine Unterbringung gem. § 126a StPO erfolgt wäre, haben dabei außer acht zu bleiben, wobei es im übrigen ohne dass es darauf ankäme Anhaltspunkte hierfür nicht gibt.
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