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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4.2 VV

Gebühr für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. 14. 07. 2005, 1 Ws 285/05

Fundstellen: AGS 2005, 444 = RVGreport 2006, 153

Leitsatz: Ist der Rechtsanwalt in einem der in Nr. 4200 VV RVG genannten Verfahren beauftragt, erhält er für seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 4.2 VV RVG die Gebühren der Nr. 4200 f. VV RVG. Für die Anwendung der Gebühren der Nr. 4204 f. VV RVG ist kein Raum.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
I. Strafsenat
1 Ws 285/05 (87/05)
Beschluss
in der Unterbringungssache gegen .
geboren am 23 März 1954 in Preetz,
zur Zeit untergebracht in der Klinik für Forensische Psychiatrie der psychatrium Gruppe, Wiesenhof, 23730 Neustadt i. H.
- Verteidiger: Rechtsanwalt X.
Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer 5 des Landgerichts Lübeck vom 16. Juni 2005, durch auf die Erinnerung des Pflichtverteidiger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Lübeck vom 01. April 2005 die weitere Vergütung des Pflichtverteidigers auf 29,00 € festgesetzt und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen worden ist, hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 14. Juli 2005 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aus der Landeskasse an den Rechtsanwalt X. noch zu erstattende Vergütung wird auf 222,72 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe
Mit der Beschwerde begehrt der Pflichtverteidiger die Festsetzung höherer Gebühren für die Vertretung des Untergebrachten in dem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67 e Abs. 2 StGB.

Mit Urteil vom 8. Mai 2002 hat das Landgericht Kiel die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seitdem befindet er sich in der Klinik für Forensische Psychiatrie in Neustadt/Holstein. Für das Verfahren zur Überprüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist, hat die Strafvollstreckungskammer dem Untergebrachten mit Beschluss vom 21. Juli 2004 n für das im Jahr 2004 durchzuführende Verfahren beigeordnet. Der Pflichtverteidiger hat Akteneinsicht genommen und an dem Anhörungstermin am 25. Oktober 2005 teilgenommen. Durch Beschluss vom 25. Oktober 2004 hat die 5trafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt X. für den Untergebrachten mit Schriftsatz vom 8. November 2004 sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Diese sofortige Beschwerde ist durch Senatsbeschluss vom 23. November 2004 verworfen worden.

Der Pflichtverteidiger hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2005 beantragt, die ihm entstandenen Gebühren und Auslagen für die sofortige Beschwerde wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr mit Zuschlag gem. 4201 W RVG 300,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
. 20,00 €
320,00E
16 % Mehrwertsteuer 51,20 €
gesamt 371,20 €
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01. April 2005 ist die zu erstattende Vergütung auf 148,48 € festgesetzt worden. Neben dem übernommenen Betrag für die
Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer ist nach Nr. 4302 W RVG eine Gebühr in Höhe von 108,00 Euro für die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren zuerkannt worden. Der Beschluss ist damit begründet worden, dass es sich bei der Einlegung der Beschwerde um eine Einzeltätigkeit im Sinne der Vorbemerkung 4.3 Ziff. 3 S. 2 zu Nr. 4300 W RVG handele. Dagegen hat sich der Pflichtverteidiger mit seinem als Erinnerung zu behandelnden Rechtsmittel vom 12. April 2005 gewandt. Dieses hat er damit begründet, dass die Gebühr gem. Nr. 4302 W RVG nur für einzelne Tätigkeiten des Rechtsanwalts entstünden, der nur mit dieser Tätigkeit beauftragt worden sei, ohne dass ihm sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen worden sei. Da er aber Verteidiger des Untergebrachten sei, fände hier die Nr. 4201 RVG Anwendung.

Der Rechtspfleger hat beabsichtigt, der Erinnerung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsansicht teilweise abzuhelfen und nunmehr eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4205 W RVG festzusetzen. Er hat die Sache sodann der Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat mit Beschluss vom 16. Juni 2005 der Erinnerung teilweise abgeholfen und die Vergütung nunmehr wie folgt festgesetzt:

Gebühr gem. 4205 W RVG 133,00£
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 W RVG 20,00 €
16 % Mehrwertsteuer 24,48 €
177,48 €
abzüglich bereits gezahlter 148,48 €
29,00 €

Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass für dieses Verfahren lediglich eine Gebühr nach Nr. 4205 W RVG entstanden sei. Die Vorbemerkung 4.2 des W RVG sei dahingehend einschränkend auszulegen, dass ihr nicht die Bedeutung zukomme, Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren und Tätigkeiten im Hauptverfahren gleichzustellen. Eine Gebühr nach Nr. 4201 W RVG stehe außer Verhältnis zur tatsächlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und zu dem Zeitaufwand und würde daher der gesetzgeberischen Intention widersprechen, eine Kostenexplosion durch Reformierung des Kostenrechts zu vermeiden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der einschränkenden Auslegung der Vorbemerkung 4.2 W RVG hat die Kammer die Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Pflichtverteidiger mit seiner Beschwerde vom 29. Juni 2005. Er begehrt die Festsetzung der Gebühren und Auslagen entsprechend seinem Antrag vom 26. Januar 2005.

II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Gebühren für die Vertretung des Untergebrachten in dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67 e Abs. 2 StGB abgelehnt worden ist, sind nach Nr. 4201 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu bemessen.

Nach der Vorbemerkung 4.2 VV RVG entstehen die Gebühren in Verfahren über die Beschwerde in der Hauptsache besonders. Mit „die" Gebühren sind dieselben Gebühren gemeint, die auch in der Hauptsache entstanden sind. Diese entstehen im Beschwerdeverfahren erneut. Der Anwalt kann daher alle Gebühren in den Beschwerdeverfahren erneut verdienen (Gebauer-Schneider; RVG, 2. Aufl.; W Vorb 4.2, Rn. 19; Burhoff-Volpert, RVG, Vorbemerkung 4.2 Rn 1I; Nr. 4200 VV, Rn. 16;
Nr. 4201, Rn. 13).

Nach Nr. 4200 Ziff 1 b) des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der gerichtlich bestellte Verteidiger eine Verfahrensgebühr für ein Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Wenn sich der Untergebrachte nicht auf freiem Fuß befindet, erhält der Verteidiger diese Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4201 i.V.m. den Vorbemerkungen 4 Abs. 4 W RVG.

Demgegenüber entstehen die Verfahrensgebühren gem. Nr. 4204 bzw. 4205 W RVG (wenn sich der Untergebrachte nicht auf freiem Fuß befindet) für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung, die in Nr. 4200 bzw. 4201 W RVG nicht geregelt

Vorliegend ist der Rechtsanwalt im Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus tätig geworden. Der Verteidiger ist für ein - gesamtes - Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung beigeordnet worden und tätig gewesen. Ebenso wie die Bestellung des Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren (erst) mit dessen Rechtskraft endet , gilt die Beiordnung im Vollstreckungsverfahren für das gesamte Überprüfungsverfahren gemäß § 67 e Abs. 2 StGB, die erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sein Bewenden hat. Die Einlegung und Begründung der sofortigen Beschwerde erfolgte damit in einem der in Nr. 4200 W RVG genannten Verfahren, nämlich dem Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in dem der Verteidiger auch beigeordnet worden ist. Daher ist für die Anwendung der Gebührentatbestände gem. Nr. 4204 bzw. 4205 W RVG hier kein Raum (so auch Gebauer-Schneider, a.a.O.).

Eine einschränkende Auslegung der Vorbemerkung 4.2 ist nicht veranlasst. Zum einen ist der klare Wortlaut der Vorschrift einer Auslegung nicht zugänglich. Zum anderen besteht für die Beschränkung der Gebühren auch kein Grund.

Gerade um eine angemessene Verteidigung in den teilweise zeitaufwendigen Vollstreckungsverfahren sicherzustellen, sind die Nr. 4200 ff W RVG erstmals als eigenständige Gebührentatbestände aufgenommen worden (vgl. BT Drucksache 15/1971 S. 229). Tätigkeiten des Verteidigers im Rechtsmittelverfahren sind nicht von vornherein einfacher und weniger zeitaufwendig. So sind die Verfahrensgebühren z. B. im Berufungs- und Revisionsverfahren sogar erheblich höher als im ersten Rechtszug (vgl. Nrn. 4124 u. 4130 W RVG). Es ist kein Grund ersichtlich, warum hier die Tätigkeit des Verteidigers im Beschwerdeverfahren niedriger vergütet werden sollte als die in der Hauptsache.
Den von dem Kostenbeamten in seiner Verfügung vom 15.4.2005 zitierten Ausführungen bei Gerold/Schmidt RVG, Rn. 5 zu VVRVG 4200-40207 (Bi. 812 d. A.) kann eine abweichende Auffassung nicht entnommen werden.

Damit stehen dem Pflichtverteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen Untergebrachten vorliegend die Verfahrensgebühr Nr. 4201 W RVG in Höhe von 300,00 € zu.
Die damit zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind wie folgt festzusetzen:

Gebühr gem. 4201 W RVG 300,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 W RVG 20,00 €
16 % Mehrwertsteuer 51,20£
371,20 €
abzüglich bereits gezahlter 148,48 €
222,72 €

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.

Einsender: RA N.Schneider, Much

Anmerkung:


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