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RVG Entscheidungen

§ 14

Wahlverteidigerhöchstgebühr, Abwägung, Übergewicht, einzelnes Bestimmungsmerkmal

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 13.07.2011 - 2 Ws 281/11

Fundstellen:

Leitsatz: Im Rahmen des § 14 RVG sind grundsätzlich alle Kriterien miteinander abzuwägen. Zwar kann dabei allein das Übergewicht eine Bestimmungsmerkmal des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ein solches Übergewicht erhalten, dass es bereits für sich genommen den Ansatz der Höchstgebühr zu rechtfertigen vermag. Dies bleibt jedoch Extremfällen vorbehalten.


Oberlandesgericht Köln
2 Ws 281/11
BESCHLUSS
In der Strafsache gegen pp.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts K. vom 10.12.2010 am 13. Juli 2011 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts K. vom 13.04.2010 werden die von dem Angeklagten dem Nebenkläger zu erstattenden Kosten auf 9.561,30 € (in Worten: neuntausendfünfhunderteinundsechzig EUR und dreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.04.2010 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Nebenkläger auferlegt.
Gründe:
I.
Der Angeklagte ist durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil wegen Mordes und Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden. Zugrunde liegen Tötungsdelikte zum Nachteil des Na. und der Ni. Das Urteil ist aufgrund Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2011 (2 StR 584/10) im Schuldspruch rechtskräftig, soweit es die Tötung der Ni. betrifft. Dem Verfahren hatte sich der Sohn der Getöteten als Nebenkläger angeschlossen. Ihm wurde mit Beschluss vom 18.01.2010 Rechtsanwalt B. als Beistand beigeordnet. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sind im Urteil dem Angeklagten auferlegt.
Unter dem 21.04.2010 beantragte Rechtsanwalt B. die Festsetzung der dem Nebenkläger erwachsenen Auslagen i. H. v. 14.191,09 €. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte die Rechtspflegerin zugunsten des Nebenklägers 11.861,07 € fest. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, der den durchgängigen Ansatz von Wahlverteidigerhöchstgebühren beanstandet.
II.
Die nach § 464 b S. 3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG statthafte, gem. § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Über die sofortige Beschwerde hat, obwohl die angefochtene Entscheidung von der Rechtspflegerin erlassen worden ist, der Senat, nicht der Einzelrichter zu entscheiden. Die Vorschrift des § 568 S. 1 ZPO in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001, BGBl. I S. 1887), die im Zivilprozess für das Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats keine Anwendung (SenE v. 05.06.2003 - 2 Ws 317/03; SenE v. 11.07.2007 - 2 Ws 332/07; SenE v. 24.04.2008 - 2 Ws 192-193/08).
2. Der Senat kann bereits jetzt über das Rechtsmittel entscheiden, obwohl Rechtskraft hinsichtlich des Urteils vom 13.04.2010 noch nicht vollständig eingetreten ist, das Urteil vielmehr durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2011 u. a. im Ausspruch über die - auch die Tötung der Ni. betreffenden - Gesamtstrafe aufgehoben worden ist. Da der Schuldspruch hinsichtlich der Tötung der Ni. in Rechtskraft erwachsen ist und diesem gem. § 472 Abs. 1 S. 1 StPO die Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers folgt, steht bereits jetzt fest, dass der Angeklagte jedenfalls die bisher entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers diesem zu erstatten hat. Über deren Höhe kann daher bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt befunden werden.
3.Eine Nicht-/Abhilfeentscheidung ist von der Rechtspflegerin, soweit ersichtlich, nicht getroffen worden. Ob eine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren besteht, ist umstritten (vgl. zum Streitstand Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage 2011, § 464b Rz. 7 m. w. N.).
Welcher Auffassung zu folgen ist, muss der Senat nicht entscheiden. Nach allgemeiner Auffassung ist das Abhilfeverfahren gem. § 306 Abs. 2 StPO für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung (Meyer-Goßner, a. a. O., § 306 Rz. 10). Eine Zurückverweisung zur Nachholung des Abhilfeverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Beschwerde neues Vorbringen enthält oder die angefochtene Entscheidung sonst keine sachgerechte Grundlage für die Entscheidung des Beschwerdegerichts bildet. Das ist hier nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die nicht schon Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens waren. Die Zurückverweisung wäre demnach bloße Förmelei und würde überdies nicht zur Beschleunigung des Verfahrens dienen (vgl. insgesamt SenE v. 24.04.2008 - 2 Ws 192 - 193/08).
4. Nach der Auslagenentscheidung des Urteils der 11. großen Strafkammer - als Schwurgericht - des Landgerichts Köln vom 13.04.2010 trägt der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Zu diesen zählen insbesondere auch die für die Nebenklagevertretung entstandenen Kosten.
a) Die insoweit angemeldeten und von dem Angeklagten beanstandeten Rahmengebühren werden ihrer Höhe nach gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG vom Verteidiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, § 14 RVG Rz. 14; Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rz. 10; Jungbauer in: Bischof, RVG, 3. Auflage 2009, § 14 Rz. 72 f. jew. m. w. N.). Eine Abweichung von der Bestimmung des Verteidigers kommt im Festsetzungsverfahren mithin nur in Betracht, wenn sich diese als unbillig hoch erweist (SenE v. 24.04.2008 - 2 Ws 192 - 193/08). Das ist hier indessen der Fall:

aa) Im Ansatz zutreffend und näherer Erörterung nicht bedürftig ist freilich, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber überdurchschnittlich war. Der Nebenkläger besaß als Angehöriger der Verstorbenen ein erhebliches persönliches und ideelles und auch wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits (vgl. LG Nürnberg-Fürth NZV 2008, 163). Es ist auch plausibel, dass das Mandat - wie dies der Nebenklagevertreter formuliert - „Beistandsleistungen“ mit sich brachte, die über eine rechtliche Vertretung hinausgingen. Der Gesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber rechtfertigt für sich genommen bereits ein Überschreiten der jeweiligen Mittelgebühr.

bb) Hiervon abgesehen muss allerdings das Verfahren als ein eher durchschnittliches schwurgerichtliches Verfahren angesprochen werden: Zwar liegt die Zahl der Hauptverhandlungstage mit zehn eher am oberen Rand des Üblichen, doch erklärt sich dieser Umstand aus der Tatsache, dass zwei Tötungsdelikte zu verhandeln waren. Eine weitere Überschreitung der Mittelgebühr rechtfertigt dieser Umstand nicht. Er wirkt sich zwar in der Terminsbelastung des Nebenklagevertreters aus, doch wird diese bereits durch den erhöhten Gebührenrahmen der Ziff. 4120 W RVG abgegolten. Der Aktenumfang ist mit 590 Blatt Hauptakten bis zum Urteil nebst drei Bänden Beweismitteln als allenfalls durchschnittlich zu bezeichnen. Dass ein Gutachten zur Schuldfähigkeit vorgelegt wird und durchgearbeitet werden muss, stellt in schwurgerichtlichen Verfahren die Regel dar und rechtfertigt keine weitere Erhöhung der Gebühren. Gleiches gilt von der Vorlage eines waffentechnischen Gutachtens und eines solchen zu den Schussspuren, die ihrerseits auch mit 6 bzw. 12 Seiten keinen übermäßigen Umfang angenommen haben. Die Einkommensverhältnisse des Mandanten schließlich werden vom Nebenklagevertreter selbst als durchschnittlich bezeichnet.

cc) In der Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, dass Fälle vorstellbar seien, in welchen ein einzelnes Bestimmungsmerkmal des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ein solches Übergewicht erhalte, dass es bereits für sich genommen den Ansatz der Höchstgebühr zu rechtfertigen vermöge (Hartmann, a. a. O., § 14 RVG Rz. 15; ebenso Burhoff, RVG, 2. Auflage 2007, § 14 Rz. 43 [S. 378]). Nach Auffassung des Senats muss eine solche Betrachtungsweise jedenfalls Extremfällen vorbehalten bleiben; vom Vorliegen eines solchen kann hier jedoch (noch) nicht ausgegangen werden, so dass im vorliegenden Fall alle Bestimmungsmerkmale des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zum Ausgleich gebracht werden müssen (s.a. LG Rottweil B. v. 15.03.2007 - 3 Qs 39/07, zitiert nach Juris). Nach alledem entspricht der Ansatz der Höchstgebühren nicht billigem Ermessen. Zur Bestimmung dessen hat der Senat die jeweilige Mittelgebühr um die Hälfte der Differenz zur jeweiligen Höchstgebühr erhöht. Hiermit wird der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber als einzigem, aber auch maßgeblichen Erhöhungsfaktor nach seiner Auffassung in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

b) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach der Rechtsprechung des Senats Abweichungen bis zu 20% im Verhältnis zu den angemessenen Gebühren noch als verbindlich angesehen werden können (SenE v. 17.03.2000 - 2 Ws 146/00 -; SenE v. 11.07.2007 - 2 Ws 332/07 -; SenE v. 24.04.2008 - 2 Ws 192 - 193/08; SenE v. 16.09.2009 - 2 Ws 437/09; s. a. OLG Koblenz B. v. 26.03.2007 - 1 Ws 153/07, zitiert nach Juris). Die Abweichung der geltend gemachten Gebühren von den nach den vorstehenden Ausführungen angemessenen überschreitet in jedem Falle 20%.

c) Beanstandungen zu den ansonsten angemeldeten Kosten (Abwesenheitsgelder, Kopierkosten pp.) erhebt die Beschwerde nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

d) Zusammenfassend ergibt sich daher die folgende Abrechnung:
Ziff. VV RVG Gebührentatbestand Höhe

4100 Grundgebühr 232,50 €
4104 Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren 195,-- €
4118 Verfahrensgebühr erster Rechtszug Schwurgericht 455,-- €
4120 Terminsgebühr erster Rechtszug Schwurgericht 612,50 €
4120 Terminsgebühr erster Rechtszug Schwurgericht 612,50 €
4120 Terminsgebühr erster Rechtszug Schwurgericht 612,50 €
4120 Terminsgebühr erster Rechtszug Schwurgericht 612,50 €
4120 Terminsgebühr erster Rechtszug Schwurgericht 612,50 €
4120 Terminsgebühr erster Rechtszug Schwurgericht 612,50 €
4120 Terminsgebühr erster Rechtszug Schwurgericht 612,50 €
4120 Terminsgebühr erster Rechtszug Schwurgericht 612,50 €
4120 Terminsgebühr erster Rechtszug Schwurgericht 612,50 €
4120 Terminsgebühr erster Rechtszug Schwurgericht 612,50 €
7003 Geschäftsreisen (10x) 390,-- €
7005 Ziff. 1 Abwesenheitsgeld bis zu vier Stunden (1x) 20,-- €
7005 Ziff. 2 Abwesenheitsgeld bis zu acht Stunden (5x) 175,-- €
7005 Ziff. 3 Abwesenheitsgeld mehr als acht Stunden (4x) 240,-- €
Zwischensumme der Gebührenpositionen: 7.832,50 €
7002 Pauschale für Post und Telekommunikation 20,-- €
7000 Ziff. 1 Ablichtungen 182,20 €
Zwischensumme netto: 8.034,70 €
7008 19% Umsatzsteuer 1.526,60 €
GESAMT: 9.561,30 €
Dieser Betrag ist ab dem 27.02.2008 - Tag des Antragseingangs - mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 464b S. 3 StPO, 247 BGB.

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