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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 3 VV

Terminsgebühr, geplatzter Termin

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Marburg, Beschl. v. 24.06.2011 - 55 Ds 3 Js 14334/10

Fundstellen:

Leitsatz: Für die Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist entscheidend, ob der Termin für den jeweiligen Rechtsanwalt „nicht stattgefunden hat“, unerheblich ist, wenn der Termin ggf. mit einem anderen Rechtsanwalt durchgeführt worden ist.


Amtsgericht Marburg
55 Ds 3 Js 14334/10
Beschluss
In der Strafsache gegen pp.
wegen des Verdachtes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
hier: Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung
hat das Amtsgericht Marburg an der Lahn, Strafrichter, Abteilung 55, auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers vom 17.05.2011 gegen den ihm am 16.05.2011 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 11.05.2011, durch den die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 341,53 € festgesetzt wurde, am 24.06.2011
beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 11.05.2011 wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich zu der bereits festgesetzten und zur Auszahlung gebrachten Vergütung des Rechtsanwalts Stefan A., Marburg, noch eine weitere Vergütung in Höhe von 218,96 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
1.
Im Strafverfahren wurde dem Angeklagten vorgeworfen, ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Ihm wurde mit Beschluss vom 19.1.2011 Rechtsanwalt Stefan A. als Verteidiger beigeordnet, weil er unter Bewährung stand (§ 140 Abs. 2 StPO). Mit Schreiben vom 27.1.2011 meldete sich Rechtsanwalt L. für den Angeklagten. Mit Schreiben vom 8.2.2011 beantragte er, die Verteidigerbeiordnung des Rechtsanwalts A. aufzuheben, weil sich der Angeklagte einen anderen Verteidiger genommen habe. Mit Schreiben vom 16.2.2011 wies der erkennende Richter beide Verteidiger auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt zur Frage des Verteidigerwechsels, der dazu dient, den gewählten Verteidiger zum Pflichtverteidiger zu machen, hin. Mit Schreiben vom 17.2.2011 teilte Rechtsanwalt A. mit, dass er gegen den Wechsel des Pflichtverteidigers keine Bedenken habe. Darüber hinaus bat der um Mitteilung, ob er zum Verhandlungstermin am 21.2.2011 kommen müsse. Rechtsanwalt L. erklärte erst circa 20 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung mündlich gegenüber dem erkennenden Richter, dass er bereit sei, für den Fall seiner Beiordnung auf alle Herrn Rechtsanwalt A. entstanden Pflichtverteidigergebühren zu verzichten. Diesen Verzicht erklärte er sodann nach Beginn der Hauptverhandlung zu Protokoll (Blatt 65 der Akten). Die vor dem Termin signalisierte Bereitschaft konnte Herrn Rechtsanwalt A. erst unmittelbar vor dem Termin persönlich im Dienstzimmer von JHS K. mitgeteilt werden. Beim Aufruf der Sache waren nur die aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Personen anwesend. Herr Rechtsanwalt A. war nicht anwesend. Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen. Mit Beschluss vom 11.5.2011 hat das Amtsgericht Marburg die von Herrn Rechtsanwalt A. geltend gemachte Vergütung uni die Terminsgebühr zuzüglich 19% Umsatzsteuer von 218,96 € gekürzt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Terminsgebühr nur dann entstehe, wenn er sich als Verteidiger bei Aufruf der Sache im Sitzungssaal befinde und seine Anwesenheit daher im Hauptverhandlungsprotokoll dokumentiert sei.

Die Erinnerung ist statthaft (§§ 55, 56 Abs. 1 S. 1 RVG). Sie ist auch begründet.

Der Verteidiger hat einen Anspruch auf die Terminsgebühr zuzüglich der sich hieraus ergebenden Umsatzsteuer von 19 % gemäß § 48 Abs. 5 RVG, Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV-RVG in Verbindung mit § 675 BGB in Verbindung mit § 670 BGB in Verbindung mit Nr. 4108 W-RVG in Verbindung mit dem Beiordnungsbeschluss.

Gemäß der Vorbemerkung 4 Abs. 3 W-RVG entsteht die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Das Entstehen der Terminsgebühr setzt voraus, dass ein gerichtlicher Termin stattgefunden und der Rechtsanwalt daran teilgenommen hat. Teilnahme bedeutet grundsätzlich lediglich die körperliche Anwesenheit des Rechtsanwalts im Termin (vgl. Katz in Beck'scher Online-Kommentar RVG, Edition 14, Stand 16.05.2011, Vorbemerkung 4, Rn 63 f.).

Das ist in Fällen wie dem vorliegenden anzunehmen, wenn der Verteidiger in der Absicht, an der Verhandlung teilzunehmen, das Gerichtsgebäude betritt (vgl. Kotz in Beck'scher Online-Kommentar RVG, Edition 14, Stand 16.05.2011, Vorbemerkung 4, Rn 65 f.).

Dieser weitere Teilnahmebegriff ergibt sich vorliegend aus dem Zweck der Terminsgebühr. Der Gebührentatbestand erfasst jede Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Termin, daneben auch die konkrete Terminsvorbereitung und gegebenenfalls dessen Nachbereitung. Als mit abgegoltene Tätigkeiten außerhalb des Termins kommen dabei das Aktenstudium (terminsbezogen), Anträge (Vorbereitung/Formulierung), Gespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht über den Ablauf des Termins, Informationsaufnahme und Informationsbeschaffung (terminsbezogen), ein Mandantengespräch (terminsbezogen), Notizen, Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs ohne "Verhandlung" (terminsbezogen), eine Tatortbesichtigung (terminsbezogen), ein Terminsbericht an den Mandanten, die Vorbereitung eines Sachvortrags und Wartezeiten in Betracht (vgl. Kotz in Beck'scher Online-Kommentar RVG, Edition 14, Stand 16.05.2011, Vorbemerkung 4, Rn 65 f.; Burhoff in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Auflage 2010, VV Vorb. 4 Rn 25).

Ob An- und Abreise zur Hauptverhandlung vom Abgeltungsbereich der Terminsgebühr erfasst werden (so: Kotz in Beck'scher Online-Kommentar RVG, Edition 14, Stand 16.05.2011, Vorbemerkung 4, Rn 65 f.), oder ob sie der Verfahrensgebühr zuzuordnen sind und der Abgeltungsbereich der Terminsgebühr erst wieder mit Betreten des Gerichtsgebäudes beginnt (vgl. zu Nachweisen Kotz in Beck'scher Online-Kommentar RVG, Edition 14, Stand 16.05.2011, Vorbemerkung 4, Rn 65 f.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil Herr Rechtsanwalt A. das Gebäude bereits betreten und damit seine Anwesenheit dokumentiert hatte.

Die noch weitergehende zeitliche und räumliche Einengung des Entstehenszeitpunktes der Terminsgebühr auf den Beginn der Hauptverhandlung (so Burhoff in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Auflage 2010, 4108 VV, Rn 8), die im Regelfall ihre Berechtigung haben dürfte, widerspricht in Fällen, in denen der Verteidiger aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, in der Hauptverhandlung nicht mehr benötigt wird, sei es, weil sie nicht stattfindet, sei es, weit ein Verteidigerwechsel vorgenommen werden wird, ihrem oben beschriebenen Abgeltungsgehalt (vgl hierzu auch Burhoff in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Auflage 2010, VV Vorb. 4 Rn 25) und liefe in Fällen wie dem vorliegenden auf die unnötige Förmelei der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung bei Aufruf der Sache zum Zwecke der Entpflichtung hinaus. Dazu besteht kein Grund, weil der Verteidiger vorliegend mit dem Betreten des Gerichtsgebäudes deutlich gemacht hat, dass er seine Aufgaben wahrnehmen will und nur deshalb bei Aufruf der Sache nicht im Gerichtssaal erschienen ist, weil er bereits wusste, dass er entpflichtet werden würde, weil ein Verteidigerwechsel vorgenommen werden würde. Ihn anders zu behandeln, als den Verteidiger, der in unverschuldeter Unkenntnis der Terminsverlegung oder —aufhebung bei Gericht erscheint und am Hauptverhandlungstermin nicht teilnehmen kann (Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG), ist mit dem oben dargestellten Zweck der Terminsgebühr nicht vereinbar.


Darüber hinaus besteht auch vorliegend nicht die Gefahr der Doppelvergütung, weil Rechtsanwalt L. ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auf alle Herrn Rechtsanwalt A. entstandenen Gebühren verzichtet hat. Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Verteidiger das Gebäude zunächst betritt und sodann vor Beginn der Hauptverhandlung mit der Folge wieder verlässt, dass der Angeklagte nicht verteidigt ist und der Termin nicht stattfinden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG


Einsender: RA S. Adler, Marburg

Anmerkung:


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