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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Terminsgebühr, Grundgebühr, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 15.02.2012 - 621 Qs 60/11

Leitsatz: Bei der Bemessung der Grundgebühr ist bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als Vergleichsmaßstab die gesamte Bandbreite strafrechtlicher Verfahren heranzuziehen.

Eine Terminsdauer von 30 Minuten beim AG ist durchschnittlich, was die Mittelgebühr rechtfertigt, eine Terminsdauer von 7 Minuten beim AG rechtfertigt nur eine Gebühr von 100 €. Eine Terminsdauer von 25 Minuten in der Berufungsinstanz ist deutlich unterdurchschnittlich und führt nur zu einer Gebühr von 160 €.


621 Qs 60/11

In pp.

hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 21
am 15.02.2012 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.10.2011 wird der Kostenfestset-zungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 04.10.2011 (Az.: 213 Ds 93/08) wie folgt ab-geändert:
Über den bereits von der Staatskasse erstatteten Betrag von € 2.428,95 nebst Zinsen hinaus werden weitere € 1.680,27 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2011 als zu erstattende notwendige Auslagen festgesetzt.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der Maßgabe, dass die Gebühr auf 1/5 ermäßigt wird. Von seinen eigenen im Beschwerdeverfahren' entstandenen notwendigen Auslagen trägt er 1/5; im Übrigen werden sie der Staatskasse auferlegt.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 2.041,25 festgesetzt.

Gründe:
I.
Dem damals Beschuldigten wurde mit Anklage vom 15.05.2008 vorgeworfen, in der Zeit zwi-schen dem 25.10.2006 und 15.11.2007 unerlaubt öffentlich ein Glückspiel veranstaltet oder die Einrichtung hierzu bereitgestellt zu haben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden die Privaträume des Angeklagten sowie die Räumlichkeiten der von dem Beschuldigten vertretenen Firma - durchsucht und diverse Gegenstände (3 Dealersets, 10 Pokertische, neun Glasbodeneinsätze von Videotischen, 2 Kartons mit Werbeflyern, 11.000 Jetons sowie 10 Tischnummern mit dazugehörigen Platz- und Visitenkarten) sichergestellt. Mit der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft die Einziehung dieser Gegenstände. Nachdem das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten mit Urteil vom 07.01.2009 freigesprochen hatte, verurteilte das Landgericht Hamburg den Angeklagten am 08.10.2009 wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels zu einer Geldstrafe und zog gemäß §§ 75 Abs. 1 Ziff. 4, 74 Abs. 1 StGB die bereits benannten Gegenstände ein, deren Wert das Amtsgericht Harmburg später für das Kostenfestsetzungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Auf die Revision des Angeklagten hob das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25.03.2011 das landgerichtliche Urteil — mit Ausnahme der Feststellungen, die aufrecht erhalten blieben, - auf und verhängte wegen vorsätzlicher Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung gegen den Angeklagten eine Geldbuße in Höhe von € 1.800,--. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen wurden zu zwei Dritteln der Staatskasse auferlegt.


Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 14.04.2011 machte der Beschwerdeführer folgende Kosten und notwendigen Auslagen geltend:
Grundgebühr für Verteidiger gemäß § 14, Nr. 4100 VV RVG € 250,00
Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren § 14, Nr. 4104 VV RVG € 250,00
1,0 x Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwand-ten Maßnahmen, Nr. 4142 VV RVG, Gegenstandswert € 20.000,-- € 646,00
Postentgeltpauschale für das vorbereitende Verfahren, Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Ausgaben für Fotokopien (50 x 0,50E+ 233 x 0,15 aus den Ermittlungsakten €) € 59,95
Verfahren vor dem Amt.4gericht
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht gemäß § 14, Nr. 4106 VV RVG € 220,00
Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem Amtsge-richt am 29.10.2068 gem. § 14, Nr. 4108 VV RVG € 230,00
Terminsgebühr vor dem Amtsgericht am 22.12.2008 gern. § 14, Nr. 4108 VV VG € 230,00
Terminsgebühr vor dem Amtsgericht am 07.01.2009
gern. § 14, Nr. 4108 VV VG € 230,00
Postentgeltpauschale für das Verfahren im ersten _ Rechtszug, Nr. 7002 VV RVG € 20,00
, - , . ,• .,..._.
Verfahren vor dem Landgericht
Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren gemäß § 14, Nr. 4124 VV RVG € 400,00
Terminsgebühr vor dem Landgericht am 15.09.2009 gern. § 14, Nr. 4126 VV RVG € 320,00
Terminsgebühr vor dem Landgericht am 29.09.2009 gern. § 14, Nr. 4126 VV RVG € 400,00
Terminsgebühr vor dem Landgericht am 08.10.2009 gern. § 14, Nr. 4126 VV RVG € 270,00

1,0 x Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, Nr. 4142 VV RVG, Gegenstandswert € 20.000,-- € 646,00
Postentgeltpauschale für das Verfahren im ersten Rechtszug, Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Fotokopien aus der Gerichtsakte (50 x 0,15 €) € 6,75
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren gern. § 14, Nr. 4130 VV RVG € 750,00
1,0 x-Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, Nr. 4142 VV RVG, Gegenstandswert € 20.000,-- 4 646,00
Postentgeltpauschale für das Verfahren im ersten Rechtszug, Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme netto
Davon 2/3
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG € 5.634,70 € 3.756,47 € 713,73
Gesamtbetrag € 4.470 20


Mit Beschluss vom 04.10.2011 setzte das Amtsgericht Hamburg die zu erstattenden notwendigen Auslagen wie folgt fest:
Grundgebühr für-Verteidiger gemäß § 14, Nr. 4100.
Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren § 14 RVG, 4104 VV RVG
Ausgaben (50 x 0,50 + 233 x 0,15 €
für Fotokopien aus den Ermittlungsakten)
Verfahren vor dem Amtsgericht
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsge-richt gemäß § 14, Nr. 4106 VV RVG €165,00 - --
€ 140,00
€ 59,95

€ 220,00
Termingebühr für Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 20.102.2008 gem. § 14 Nr.4108 VV RVG € 100,00
Terminsgebühr vor dem Amtsgericht am 22.12.2008 gem. § 14, Nr. 4108 VV RVG € 140,00
Terminsgebühr vor dem Amtsgericht am 07.01.2009 gern. § 14, Nr. 4108 VV RVG € 140,00
Postentgeltpauschale für das Verfahren im ersten Rechtszug, Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Verfahren vor dem Landgericht
Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren gemäß § 14, Nr. 4124 VV RVG E 400,00
Terminsgebühr vor dem Landgericht an15.09.2009 gem. § 14 RVG, 4126 VV RVG g 320,99,_
Terminsgebühr vor dem Landgericht am 29.09.2009 gern. § 14, Nr. 4126 VV RVG 400,00
Terminsgebühr vor dem Landgericht am 08.10.2009 gern. § 14, Nr. 4126 VV RVG € 160,00
Postentgeltpauschale für das Verfahren im ersten Rechtszug, Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Fotokopien aus der Gerichtsakte (50 x 0,15 e) € 6,75
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren gem. § 14, Nr. 4130 VV RVG € 750,00
Postentgeltpauschale für das Verfahren im ersten Rechtszug; Nr. 7002 VV.RVG' € 20,00 ____
Zwischensumme netto
x 2/3
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG € 3061,70 € 2.041,13 € 387,82
Gesamtbetrag € 2.428 95


Zur Begründung für die Abweichungen von der beantragten Kostenfestsetzung führte das Amtsgericht — teilweise unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin — aus, dass für die Grundgebühr VV 4100 RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG lediglich eine Mittelgebühr in Ansatz zu bringen sei, da es sich — im Vergleich zu sämtlichen Strafverfahren (also auch zu Wirtschaftsstrafsachen oder Schwurgerichtsverfahren) — um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt habe. Für das vorbereitende Verfahren sei die Auslagenpauschale VV 7002 RVG abzusetzen gewesen, da diese bereits durch die Pauschale für die 1. Instanz abgegolten sei. Die Terminsgebühren VV 4108 RVG für die amtsgerichtlichen Verhandlungen seien aufgrund der weit unterdurchschnittlichen Dauer der Termine (7, 44 und 36 Minuten) herabzusetzen gewesen. Dasselbe gelte für den Termin vom 08.10.2009 vor dem Landgericht (VV 4126 RVG), der nur 25 Minuten gedauert habe. Nicht festsetzbar seien ferner die 3 Gebühren VV 4124 RVG, die im Zusammenhang mit der Einziehung geltend gemacht worden seien, da der Beschwerdeführer auf Grund des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.06.2011 insoweit einen Ent-schädigungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) habe, der gegenüber der Justizbehörde geltend zu machen sei.

II.
1. Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) ist teilweise begründet.
a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Gebührentatbestand des VV 4142 RVG erfüllt. Erfasst werden von der Gebühr grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt. Das kann sein das Fertigen von Schriftsätzen, Stellungnahmen, Besprechun-gen, Beschwerden usw., die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung bzw. einer der verwandten Maßnahmen haben (Gerold/Schmidt,- RVG;- 19. Aufl., VV 4142 Rn. 10). Entsprechende-Verteidigungsbemühungen sind dabei schon dann vergütungspflichtig, wenn zur ihrer Vornahme die Einziehung oder eine diesem Zweck dienende Beschlagnahme nach Lage der Dinge in Betracht kommt, mag sie auch (noch) nicht beantragt oder angeordnet sein (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 20.07.2010, Az.: 111-1 Ws 183/10). Mit Schriftsatz vom 11.02.2008 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.07.2007 eingelegt und die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände verlangt. Diese Gegenstände unterlagen potenziell der Einziehung, wie sich aus der Anklage vom 05.08.2005 ergibt. Sie sind später durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom! 08.10.2009 auch eingezogen worden.

Die Gebühr entsteht in jedem Rechtszug einmal (Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 4142 Rn. 13). Da die Einziehung der Gegenstände erst im Revisionsverfahren mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25.03.2011 aufgehoben wurde, sind insgesamt — wie beantragt — 3 Gebühren angefallen. Bei einem Gegenstandswert von € 20.000,-- ergibt sich für eine Gebühr nach der Anlage zu § 13 RVG eine Gebührenhöhe von 646,--.

Aus welchem Grund dem Beschwerdeführer die Gebühren — entsprechend der Meinung des Amtsge-richts — dennoch versagt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Der Verweis des Amtsgerichts auf die Entschädigungsmöglichkeit nach dem StrEG 'überzeugt schon deshalb nicht, weil das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27.06.2011, mit dem es eine Entschädigung dem Grund nach zuerkannt hat, darauf hinweist, dass etwaige Anwaltskosten, die im Rahmen der Einziehungsmaßnahmen entstanden sind, als Auslagen im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen sind.

b) Die sofortige Beschwerde hat auch insoweit Erfolg, als der Beschwerdeführer zwei Terminsgebühren der I. Instanz gern. VV 4108 RVG jeweils mit der Mittelgebühr von 230,-- in Ansatz gebracht hat, von denen lediglich jeweils 140,-- zuerkannt wurden. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Mittelgebühr bewegt sich im Rahmen des nach § 14 Abs. 1 RVG maßgeblichen billigen Er-messens. Die Terminsdauer ist ein wesentlicher Faktor bei der Bemessung der Gebührenhöhe. Liegt sie bei mindestens 30 Minuten, lässt sich eine Mittelgebühr rechtfertigen (Hartmann, Kostengesetzte, 41. Auflage 2011, VV 4108 Rn. 16). Insofern folgt die Kammer der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 23.08.2011 und hält für die beiden letzten Termine der I. Instanz (44 Minuten am 22.12.08 und 36 Minuten am 07.01.09) die Festsetzung der Mittelgebühr für sachgerecht.
2. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
a) Zutreffend hat das Amtsgericht für die Grundgebühr VV Nr. 4100 RVG und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren gern. Nr. 4104 RVG jeweils eine Mittelgebühr (€ 165,-- und 140,--) festgesetzt. Mit der von dem Beschwerdeführer beantragten Gebührenhöhe von jeweils 250,-- ist die Grenze der Angemessenheit daher deutlich überschritten. Wie die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als Vergleichsmaßstab die gesamte Bandbreite strafrechtlicher Verfahren — hierzu gehören z.B. auch komplexe Wirtschaftsstrafsachen — heranzuziehen. Vorliegend ist ein Fall der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 StGB mit einem überschaubaren Sachverhalt angeklagt worden. Die Akte umfasste zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht 178 Seiten. Auch unter Berücksichtigung der zum Teil schwierigen Abgrenzungsfragen im Rahmen des Tatbestandsmerkmals Glückspiel (§ 284 StGB) schließt sich die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts an und ordnet das Verfahren als noch durchschnittlich ein.

b) Soweit der Beschwerdeführer — wie bereits dargelegt — für alle 3 Terminsgebühren der I. Instanz gern. VV Nr. 4108 RVG jeweils Mittelgebühren in Höhe von € 230,-- beantragt hat, ist dies für den Termin vom 29.10.2008, der nur 7 Minuten gedauert hat, nicht gerechtfertigt. Zutreffend hat das Amtsgericht für diesen Termin lediglich eine Gebühr von € 100,-- festgesetzt.

c) Entsprechendes gilt für die Terminsgebühr vor dem Landgericht VV Nr. 4126. Die von dem Beschwerdeführer in Ansatz gebrachte Mittelgebühr in Höhe von € 270,-- ist unbillig. Unter Berücksichtigung sonstiger Berufungsverhandlungen ist der Termin vom 08.10.2009 mit einer Dauer von 25 Minuten als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Der Kostenansatz des Amtsgerichts von € 160,-- ist daher nicht zu beanstanden.

d) Der Beschwerdeführer hat ferner keinen Anspruch auf eine zusätzliche Postentgelt- pau-schale gem. VV 7002 RVG für das vorbereitende Verfahren, da es sich bei dem Ermittlungs- und Strafverfahren im ersten Rechtszug nur um eine Angelegenheit handelt (Gerold/Schmidt, a.a.O., § 17 Rn. 59). Für jede weitere Instanz kann hingegen eine neue Pauschale geltend gemacht werden (Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 7002 Rn. 22).
e)
3. Da die Gebühren \A./ 4106, 4124, 4139 und 7002 RVG sowie die Kopiekosten im Übrigen zu Recht an-tragsgemäß festgesetzt wurden, ergibt sich für die zu erstattenden notwenigen Auslagen — unter Berück-sichtigung der vom Hanseatischen Oberlandesgericht beschlossenen Kostenquote — folgende Aufstel-lung:





















Abzüglich eines bereits festgesetzten und an den Beschwerdeführer ausgekehrten Betrages von 2.428,95 nebst Zinsen stehen dem Beschwerdeführer weitere E 1.680 27 nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz zu.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Einsender: RA A. Mittig, Hamburg

Anmerkung:


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