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Gericht / Entscheidungsdatum: VGH Hessen, Beschl. v. 20.01.2012 - 2 E 1890/11
Leitsatz: Hinsichtlich des Streitwerts bei einer Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 36 Monaten, wird die Orientierung am Schema des Streitwertkatalogs nicht mehr dem objektiven Interesse eines Klägers/Antragstellers an der Bedeutung der Fahrtenbuchauflage gerecht. Die Bemessung des Streitwerts einer Fahrtenbuchauflage bei einer angeordneten Dauer der Auflage von mehr als einem Jahr ist insofern zwar für das erste Jahr mit 400 pro Monat, für jedes weitere Jahr der Dauer einer Fahrtenbuchauflage aber nur noch mit jeweils 1.000 streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
In pp. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2011 abgeändert. Der Streitwert für das Eilverfahren wird auf 3.400,00 festgesetzt. Gründe Über die Beschwerde entscheidet gemäß §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Einzelrichter, weil die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erfolgt ist. Die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht erhoben und auch ansonsten zulässig. Im Umfang des Tenors ist sie auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Eilverfahren betreffend die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 36 Monaten auf der Grundlage eines angenommenen Streitwerts für das Hauptsacheverfahren von 14.400,00 auf 7.200,00 festgesetzt. Dem folgt der Senat nicht. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert in Verfahren u. a. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers/Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wenn der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,00 anzunehmen (sog. Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG). Die Bedeutung der Sache für einen Rechtsschutzsuchenden entspricht seinem Interesse an der erstrebten Entscheidung, wobei allein das im Antrag zum Ausdruck kommende objektive Interesse des Rechtsschutzsuchenden maßgeblich ist. Seine subjektiven Interessen - etwa an einem möglichst hohen oder möglichst niedrigen Streitwert - oder auch die subjektive Bedeutung, die ein Betroffener einer Sache beimisst, dürfen hingegen nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen einer objektiven Beurteilung bewertbar sind demnach die rechtliche Tragweite der beantragten Entscheidung und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Rechtsschutzbegehrens auf die wirtschaftliche oder sonstige Lage eines Klägers/Antragstellers haben würde. In diesem Rahmen ist das Ermessen des Gerichts bei der Streitwertbemessung auszuüben (siehe Hess. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 2 E 279/11 -; Beschluss vom 28. November 2011 - 2 E 1964/11 -). Bei ihrer Ermessensausübung orientieren sich die Richter des Senats in ihrer ständigen Spruchpraxis regelmäßig am sog. "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), da die Streitwertbemessung sich so an einem möglichst einheitlichen und für die Beteiligten schon bei Einleitung eines Verwaltungsstreitverfahrens voraussehbaren Maßstab ausrichtet. Der Streitwertkatalog sieht für den Gegenstand der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage die Orientierung an der Dauer der Fahrtenbuchauflage vor und setzt pro Monat angeordneter Dauer den Betrag von 400,00 für die Streitwertbemessung an (Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs). Damit wird nach Auffassung des Senats in der größten Zahl der Fälle, in denen die Fahrtenbauchauflage für 6 oder 12 Monate festgesetzt wird, eine angemessene Streitwertfestsetzung erreicht. In dieser weit überwiegenden Zahl der Fälle wird das objektive Interesse an der Anfechtung der Fahrtenbuchauflage noch geringer bewertet als der sog. Auffangstreitwert, der etwa für die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B angenommen wird (Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs). Im vorliegenden Fall jedoch, in dem die Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 36 Monaten angeordnet worden ist, führt die Orientierung am Schema des Streitwertkatalogs zu einer Festsetzung, die nach Auffassung des Senats nicht mehr dem objektiven Interesse (§ 52 Abs. 1 GKG) eines Klägers/Antragstellers an der Bedeutung der Fahrtenbuchauflage gerecht wird. Die Festsetzung des Verwaltungsgerichts, für die allerdings weiterhin der Gesichtspunkt einer gleichmäßigen Ermessensausübung streitet, bedeutet, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage den mehrfachen "Wert" etwa des Interesses an der Erhaltung der Fahrerlaubnis der Klasse B erreicht. Die Bedeutung einer Fahrerlaubnis ist nach Auffassung des Senats jedoch im Ansatz höher zu bewerten, als die Verpflichtung, für eine bestimmte Zeit ein Fahrtenbuch zu führen (keine Bedenken gegen die Festsetzung des Streitwerts einer Fahrtenbuchauflage im Hauptsacheverfahren auf 9.600,00 jedoch zu erkennen bei Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 11 ZB 11.548 -, [...]). Daher ist es nach Auffassung des Senats geboten, von der schematischen Bemessung des Streitwerts nach der angeordneten Dauer der Fahrtenbuchauflage abzuweichen, wenn der so errechnete Streitwert den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG deutlich überschreiten würde. Andererseits kann auch die für eine lange Zeit angeordnete Dauer einer Fahrtenbuchauflage nicht außer Betracht bleiben, weil diesem Gesichtspunkt für einen Kläger/Antragsteller objektiv erhebliche Bedeutung zukommt. Insgesamt erscheint es daher sachgerecht, bei der Bemessung des Streitwerts einer Fahrtenbuchauflage bei einer angeordneten Dauer der Auflage von mehr als einem Jahr das erste Jahr wie im Streitwertkatalog vorgesehen mit 400,00 pro Monat, aber jedes weitere Jahr der Dauer einer Fahrtenbuchauflage nur noch mit jeweils 1.000,00 streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich vorliegend der Streitwert von 6.800,00 für das Hauptsacheverfahren (4.800,00 + 2 x 1.000,00 ) und hiervon die Hälfte (3.400,00 ) für das Eilverfahren. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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