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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Deggendorf, Beschl. v. 8. 9. 2005, 1 Qs 101/05

Fundstellen:

Leitsatz: Die Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG ist keine Festgebühr,.


LG Deggendorf
Die 1. Strafkammer des Landgerichts Deggendorf erlässt in der Bußgeldsache gegen PP.

Verteidiger:
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
durch die unterfertigenden Richter am 8. 9. 2005 folgenden
Beschluss:
Die sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 25.8.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viechtach vom 23.8.2005 wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens gem. § 46 I OWiG i.V.m § 170 II StPO und Auferlegung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Staatskasse geht der Streit allein darum, ob die zusätzliche Gebühr bei anwaltlicher Mitwirkung (Nr. 5115 W) 50,-- Eül2 (wie festgesetzt), oder 135,-- ZUR (wie beantragt) nebst Mehrwertsteuer beträgt.
Das Erstgericht stützt sich in seiner Entscheidung auf die (gesetzliche) Gebührenspalte rechts, wonach die jeweilige Verfahrensgebühr (50,-- EUR) maßgeblich ist, während der Beschwerdeführer gleichfalls auf die gesetzliche Bestimmung von VV Nr. 5115 III S. 2 verweist, dementsprechend sich für den Wahlanwalt die Gebühr nach der Rahmenmitte (135,-- Euro) bemisst.

Die Kommentarliteratur ist zu dieser Rechtsfrage uneinheitlich. Das Beschwerdegericht schließt sich mit dem Erstgericht der Meinung von Hartmann, Kommentar zum Kostengesetz, 34. Aufl., Rdnrn. 11 mit 13 zu W 5115 an. Nach der Gesetzessymptomatik soll je nach der Lage des Einzelfalls von der Rahmenmitte nach oben oder unten abgewichen werden können. Der Ansatz einer Festgebühr zu VV 5115 wäre dagegen systemwidrig.

Einsender: RA Klein, Ismaing

Anmerkung: Die Entscheidung ist ebenso falsch wie die Ausgangsentscheidung des AG Viechtach. Es erstaunt immer wieder, wie wenig sich die Gerichte mit der Gesetzesbegründung auseinandersetzen. Das ist symptomatisch und nicht die Gesetzessymptomatik , wie das LG Deggendorf meint. Gemeint ist wohl die Gesetzessystematik. Aber die regelt den Fall genau anders.


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