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RVG Entscheidungen

Allgemeine Gebühren-/Kostenfragen - Sonstiges

Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Drängen auf Vergütungsvereinbarung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 23.01.2012 - 4 Ws 3/12

Leitsatz: Die Zurücknahme der Beiordnung wegen einer ernsthaften Störung des Vertrauens-verhältnisses kommt in Betracht, wenn der Pflichtverteidiger den Angeklagten unge-achtet dessen erklärter Ablehnung wiederholt bedrängt, eine schriftliche Vereinba-rung über ein Honorar abzuschließen, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehr-faches übersteigen würde, und hierbei zum Ausdruck bringt, ohne den Abschluss dieser Vereinbarung sei seine Motivation, für den Angeklagten tätig zu werden, eingeschränkt.


KAMMERGERICHT
Beschluss

Geschäftsnummer:
4 Ws 3/12 - 141 AR 42/12
(509) 14 Js 5937/10 KLs (67/11)


In der Strafsache gegen und andere,
hier nur gegen


,
geboren am in,
wohnhaft in,


wegen Betruges u.a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 23. Januar 2012 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Be-schluss des Vorsitzenden der Strafkammer 9 des Land-gerichts Berlin vom 3. Januar 2012 aufgehoben.

2. Die Beiordnung von Rechtsanwalt wird aufgeho-ben.

3. Der Angeklagten wird Rechtsanwalt als Pflicht-verteidiger beigeordnet.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.



G r ü n d e :


I.

1. Gegen die Angeklagte, eine Polizeimeisterin zur Anstellung, ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht Berlin - Jugendkam-mer - anhängig. Die gegen vier weitere Angeklagte gerichtete Anklageschrift vom 21. Oktober 2011 wirft ihr banden- und ge-werbsmäßigen Betrug sowie Urkundenfälschung in zahlreichen Fällen vor, die sie in der Zeit von November 2006 bis März 2011 begangen haben soll. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, die falsche Abrechnungen gegenüber der Beihilfestelle des Landes Berlin zum Gegenstand haben, nimmt der Senat auf die Anklageschrift vom 21. Oktober 2011 Bezug. Die Durchführung der Hauptverhandlung ist für den 23. und 27. Februar 2012 vorgesehen.

Nach ihrer Festnahme am 27. April 2011 war die Angeklagte in ihrer polizeilichen Vernehmung teilgeständig, und in der fol-genden richterlichen Vernehmung am 28. April hat sie diese An-gaben pauschal wiederholt. Nachdem die Angeklagte ausweislich des Protokolls über die Vorführung vor den Haftrichter die Beiordnung eines Verteidigers „in das Ermessen des Gerichts“ gestellt hatte, wurde der vom Gericht ausgewählte Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt. Dieser nahm Akteneinsicht und äußerte sich in einem Schriftsatz vom 5. Mai 2011 für die An-geklagte in der Sache und zum Haftgrund. Seit dem 22. Juli 2011 ist die Angeklagte vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

In einem Termin am 23. November 2011 nahm die Jugendkammer in Anwesenheit des Verteidigers eine „Anhörung“ der Angeklagten vor, in der diese Angaben zur Sache machte, die die Kammer als teilgeständig würdigte, sodass eine Verfahrensabtrennung und gesonderte Entscheidung der Sache gegen die Beschwerdeführerin erfolgen könne. Am 1. Dezember 2011 führte die Kammer mit den Verteidigern aller Angeklagten und dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft sodann ein Vorgespräch. Dieses diente zum einen der Klärung der Frage, wie die Mitangeklagten sich einlassen würden; zum anderen legte die Kammer dar, dass eine gemeinsame Verhandlung auch gegen die weiteren, nach allgemei-nem Strafrecht zu behandelnden Angeklagten nur dann in Betracht komme, wenn diese sich ebenfalls (teil-) geständig zeigten, und welche Strafen aus ihrer Sicht für diesen Fall in Betracht kämen.

2. a) Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 an das Landgericht legte die Beschwerdeführerin den folgenden Sachverhalt dar:

Sie habe sich schon bei Gesprächen in der Untersuchungshaft von ihrem Verteidiger unter Druck gesetzt gefühlt, da dieser sie öfter darauf angesprochen habe, dass er „eine Menge Arbeit mit dem Ermittlungsverfahren“ habe und - unabhängig von seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger – „dafür natürlich auch Geld sehen“ wolle, ohne aber konkrete Summen zu nennen. Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft habe sie sodann erfahren, dass der Verteidiger bereits kurz nach ihrer Festnahme auch ihrem (damals im Ausland befindlichen, später ebenfalls inhaf-tierten) Vater gegenüber erklärt habe, dass er „nicht umsonst arbeitet“ und ca. 10.000 Euro Honorar verlange. Ihre Mutter und ihr Onkel hätten den Anwalt daraufhin in dessen Kanzlei aufgesucht, wo der Rechtsanwalt diese Aussage sinngemäß wie-derholt und einen Betrag von 8.000 Euro gefordert habe. Darauf habe ihr Onkel entgegnet, die Angeklagte könne keine Honorar-vereinbarung unterschreiben; aber sobald man Geld übrig habe, werde man etwas überweisen, damit die Beschwerdeführerin „gut verteidigt“ werde. Nach ihrer Entlassung habe sie ihrerseits dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass sie – auch nur, solange sie noch nicht aus dem Polizeidienst entlassen sei und ihre Bezüge erhalte – allenfalls monatliche Raten in Höhe von ca. 300 bis 500 Euro zahlen könne. Den Vorschlag des Rechtsanwalts, das Geld von Verwandten zu besorgen, habe sie abgelehnt, da auch diese kein Geld hätten. Sie habe dem Anwalt nie zugesagt, eine schriftliche Honorarforderung über die von ihm geforderten 9.500 Euro zu unterschreiben.

In der Zeit von Mai 2011 bis November 2011 zahlten die Familie der Angeklagten und diese selbst in fünf Raten insgesamt 2.100 Euro an den Anwalt, um sich dessen „guter Verteidigung“ zu versichern. Am 29. November 2011 kam es in der Kanzlei des Verteidigers zu einem Mandantengespräch, an dem auch der Freund der Angeklagten teilnahm. Die Angeklagte sollte im Anschluss daran eine vorbereitete schriftliche Honorarvereinbarung über ein Honorar in Höhe von 9.500 Euro für die anwaltliche Tätigkeit in der ersten Instanz zuzüglich einer Auslagen-pauschale sowie Fotokopierkosten in Höhe von 5 Cent je Kopie unterzeichnen. Hierzu kam es nicht. Den unwidersprochen ge-bliebenen Angaben der Angeklagten zufolge erklärte Rechtsanwalt am selben Abend ihrem Freund gegenüber fernmündlich, er sei „sehr enttäuscht und traurig“, dass die Vereinbarung nicht unterzeichnet worden sei; schließlich sei er „in Vorleistung gegangen“. Angesichts der fehlenden Unterzeichnung sei seine „Motivation“, zu dem anberaumten Termin mit der Strafkammer und dem Staatsanwalt am 1. Dezember 2011 zu gehen, „gesunken“. Auf Nachfrage erklärte er, die Angeklagte werde ja irgendwann wieder Geld haben und könne dann die Forderung aus der Honorarvereinbarung erfüllen.

Die Angeklagte bringt vor, ihr Vertrauen zu Rechtsanwalt sei durch dessen Verhalten nachhaltig gestört. Sie habe Sorge, nicht mehr ordnungsgemäß verteidigt zu werden, weil sie dem Verteidiger infolge ihrer bereits jetzt gegebenen Belastung mit Schulden die geforderte Summe nicht zahlen könne und deshalb die Vereinbarung nicht unterschreiben wolle.

b) Rechtsanwalt hat der Entpflichtung widersprochen und im Wesentlichen vorgebracht, er habe die Angeklagte zu keiner Zeit unter Druck gesetzt. Die Angeklagte habe schließlich aufgrund der – mündlichen - Honorarvereinbarung auch regelmäßig Raten gezahlt. Er habe es nur aus Nachlässigkeit bisher versäumt, die Honorarvereinbarung schriftlich abzufassen. Der Freund der Angeklagten habe selbst auf eine schriftliche Fixierung gedrungen.

c) Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende der Strafkammer die Entpflichtung Rechtsanwalt mit der Begrün-dung abgelehnt, dieser habe die Angeklagte bislang engagiert verteidigt, „gewisse Differenzen in finanziellen Fragen“ führ-ten angesichts dessen nicht zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses.


II.

1. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Angeklagten ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach der Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, die auch für Entscheidungen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts gilt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 305 Rn. 3 m.w.N.). Denn der angegriffene Beschluss steht mit der Urteilsfällung in keinem inneren Zusammenhang, sondern dient vielmehr unabhängig davon der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat deshalb eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 – 5 Ws 612/06 – und 21. Mai 2004 – 4 Ws 54/04 -; Meyer-Goßner aaO, Rn. 5).

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a) Es ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus der Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund zulässig ist (vgl. KG NJW 2008, 3652 = StV 2009 571 m.w.N.). Als wichtiger Grund kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet (vgl. BVerfGE 39, 238, 244 f.; KG JR 1982, 349). Hierzu gehört der Fall, dass das Vertrauensverhältnis zu dem Verteidiger ohne Verschulden des Angeklagten ernsthaft gestört ist. Dabei reicht aber der bloße Hinweis auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis nicht aus, um einen Verteidigerwechsel zu rechtfertigen. Denn der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Abberufung eines Verteidigers, zu dem er kein Vertrauen zu haben glaubt (vgl. BGH NStZ 1993, 600, 601; BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2). Die Behauptung einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten Tatsachen belegt werden (vgl. BGHR aaO; KG, Beschluss vom 26. März 1997 – [5] 1 Ss 57/97 [16/97] -, bei juris). Ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann, ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angeklagten aus zu beurteilen (vgl. Meyer-Goßner aaO, § 143 Rn. 5).

b) Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Entpflichtung von Rechtsanwalt vor. Zwar lässt der bishe-rige Verfahrensablauf keine Versäumnisse des Pflichtverteidi-gers erkennen. Insbesondere hat er ungeachtet seiner Ausfüh-rungen gegenüber dem Freund der Angeklagten an dem Termin vom 1. Dezember teilgenommen.

Es sind aber im Zusammenhang mit der Honorarfrage Verhaltens-weisen des Verteidigers festzustellen, die auch bei einem ver-ständigen Angeklagten Grund zu der Sorge geben können, der Rechtsanwalt sei zu einer sachgerechten Verteidigung nicht (mehr) bereit. Die Beschwerdeführerin hat unwidersprochen die wiederholten Honorarforderungen des Rechtsanwalts in beträcht-licher Höhe vorgebracht. Sie hat plausibel geltend gemacht, dass sie sich insbesondere durch die Erklärung des Anwalts, seine Motivation, einen Termin für die Angeklagte wahrzunehmen, sei gesunken, weil sie die Honorarvereinbarung nicht un-terzeichnet habe, unter Druck gesetzt fühle, diese Vereinbarung doch noch zu unterzeichnen und so eine Verpflichtung ein-zugehen, die sie in erhebliche finanzielle Bedrängnis bringen würde. Damit sind konkrete Umstände dargelegt, die eine nach-haltige Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem Verteidiger und die Besorgnis der Angeklagten verständlich erscheinen las-sen, objektiv nicht mehr sachgerecht – weil nicht mehr hinrei-chend engagiert - verteidigt zu werden, wenn und weil es zu der schriftlichen Vereinbarung über ein Honorar von 9.500 Euro nicht kommen wird. Nachvollziehbar ist auch ihre Darstellung, dass sie infolge der durch den Anwalt herbeigeführten Drucksi-tuation Angst vor Gesprächen mit ihm hat, ihm nicht mehr ins Gesicht sehen und mit ihm deshalb auch während der Verhandlung nicht mehr vertrauensvoll sprechen könne. Tatsächlich haben die Angeklagte und der Verteidiger seit dem 29. November 2011 nicht mehr miteinander kommuniziert.

Unerheblich ist, dass die Angeklagte und ihre Familie über ei-nen Zeitraum von mehreren Monaten infolge ihrer Sorge um eine „gute Verteidigung“ Raten auf die mündliche Forderung des An-walts gezahlt haben. Ob die Angeklagte dem Anwalt tatsächlich in Aussicht gestellt hat, eine schriftliche Vereinbarung zu unterzeichnen (und so deren Wirksamkeit herbeizuführen, § 3a Abs. 1 RVG), kann dahin stehen. Maßgeblich ist, dass der Ver-teidiger auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung, die ihm ein die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren übersteigendes Honorar sichern soll, keinen Anspruch hat. Allerdings liegt es – auch angesichts des unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Angeklagten betreffend die Erklärungen ihres (jeweils nament-lich benannten) Freundes bzw. Onkels - nicht nahe, dass sie tatsächlich die Zahlung eines Honorars in einer vorgesehenen Höhe und den Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Ver-einbarung versprochen hat. Hierbei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Verteidiger seine erhebliche Honorarforderung noch zu einer Zeit aufrechterhalten und wiederholt hat, als bereits absehbar war, dass die Hauptverhandlung gegen die Beschwerdeführerin in kurzer Zeit durchgeführt werden würde. Legt man die in Aussicht genommene Hauptverhandlungsdauer von zwei Tagen zugrunde, übersteigt das vom Verteidiger geforderte Honorar die gesetzlichen Gebühren, die er – selbst bei einer Tätigkeit als Wahlanwalt unter Zugrundlegung der Höchstgebühr jedes Gebührentatbestandes - verdienen könnte, um ein Mehrfa-ches. Ein Angeklagter muss aber uneingeschränkt darauf ver-trauen können, dass ein Pflichtverteidiger sein Engagement nicht danach bemisst, ob und ggf. in welcher Höhe der Ange-klagte ein (zusätzliches) Honorar zahlt. Ein Verteidiger, der - subtil oder offen, wie hier, - zum Ausdruck bringt, er könne sich eine Tätigkeit als Verteidiger auf der Grundlage der ge-setzlichen Gebühren wirtschaftlich nicht leisten und bedürfe der Motivation durch eine Honorarvereinbarung, beseitigt die Grundlage für ein solche Vertrauen.


III.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil sonst niemand dafür haftet.




Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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