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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Rahmengebühr, durchschnittliches Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Kleve, Beschl. v. 16.05.2012 - 32 Cs 105 Js 596/11 – 298/11

Eigener Leitsatz: Als in jeglicher Hinsicht durchschnittlich anzusehen ist eine Verfahren mit zwei Angeklagten, zwei Hauptverhandlungsterminen, die 35 Minuten und 43 Minuten gedauert und in den zwei Zeugen vernommen worden sind.


32 Cs 105 Js 596/11 – 298/11
Amtsgericht Kleve
Beschluss
in der Strafsache gegen
1. pp.
2. pp.
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 22.12.2011, AZ: 37 Cs-105 Js 596/11-298/11, werden die dem früheren Angeklagten um P. aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf
1.050,59 EUR (eintausendundfünfzig Euro und neunundfünfzig Cent) festgesetzt.
Gründe

Der frühere Angeklagte F. war ebenso wie der frühere Angeklagte P. wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von 2 Gramm Marihuana angeklagt.

Am 13.10.2011 bestellt sich Rechtsanwalt Dr. Pichler im Verhandlungstermin für den Angeklagten P. Nach Verfahrensaussetzung und Hauptverhandlungstermin vom 22.12.2011 erging aus tatsächlichen Gründen freisprechendes Urteil. Das Gericht führte aus, auch wenn feststehe, dass aus dem Bus, mit dem die beiden Angeklagten aus den Niederlanden nach Deutschland eingereist seien, in der Nähe ihrer Sitzplätze kurz vor einer Polizeikontrolle ein Tütchen mit 2 Gramm Marihuana aus dem Kippfenster geworfen worden sei, so könne nicht festgestellt werden, dass sie Straftaten begangen hätten. Denn zu Gunsten des MP sei davon auszugehen, dass der G. oder ein sonstiger Businsasse das Marihuana eingeführt und dann weggeworfen habe; zu Gunsten des G. wiederum sei davon auszugehen, dass der P. oder ein sonstiger Businsasse das Marihuana eingeführt und dann weggeworfen habe. Sonstige Indizien dafür, wer der Besitzer des Tütchens war, würden fehlen. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen beider Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt.

Der Verteidiger des P. meldete mit Kostenrechnung vom 22.12.11 (BI. 78), korrigiert hinsichtlich der Reisekosten mit Schriftsatz vom 17.1.12 (BI. 104) folgende Kosten an:

Grundgebühr 165,00 Euro
Verfahrensgebühr 140,00 Euro
Terminsgebühr 2 x 230,- Euro 460,00 Euro
Dokumentenpauschale 27,25 Euro
Telekommunikationspauschale 20,00 Euro
Reisekosten 4 Fahrten 30,60 Euro
Reisekosten Abwesenheitsgeld 2 Tage 40,00 Euro
Zwischensumme 882,85 Euro
Umsatzsteuer 167,74 Euro
Summe 1.050,59 Euro

Gegen die Festsetzung durch den Rechtspfleger auf 907,08 Euro mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.3.2012 hat der Verteidiger zulässigerweise Erinnerung erhoben.

Die Erinnerung ist begründet. Die Kosten sind nach Antrag festzusetzen.

a) Soweit der Rechtspfleger für die beiden Termine nicht die Mittelgebühr von 230,- Euro je Termin, sondern nur jeweils 180,- Euro für nicht unbillig hält, erhebt der Verteidiger zu Recht Erinnerung. Die Strafsache war in jeglicher Hinsicht durchschnittlich, und zwar durch die Anzahl der Angeklagten (zwei), die Anzahl der Termine (zwei), die Dauer der beiden Termine (35 Minuten und 43 Minuten) sowie die Anzahl der vernommenen Zeugen (zwei).

b) Die geltend gemachten Reisekosten sind nebst anteiliger Umsatzsteuer zu erstatten. Gemäß §§ 464a II Nr. 2 StPO i. V. m. § 91 II ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung notwendig war.

Für die vergleichbare Frage, welche Reisekosten ein Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe abrechnen darf, hat das Landgericht Kleve im Beschluss vom 23.2.2012 (Az. 4 T 34/12) ausgeführt, dass Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder auch eines auswärtigen Rechtsanwalts jedenfalls in der Höhe zu erstatten sind, in der sie auch bei einem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt höchstens entstehen können. Dem entsprechend versteht das Gericht das Wort "insoweit" in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO so, dass ein auswärtiger Anwalt die Fahrtkosten ab der Amtsgerichtsbezirksgrenze geltend machen kann.

Nachdem der Verteidiger nur noch die Reisekosten geltend macht, die ihm (von seinem Kanzleiort in Kevelaer) nach dem Überschreiten der Grenzen des Amtsgerichtsbezirks Kleve entstehen, und lediglich noch Fahrtkosten für 2 Hin- und 2 Rückfahrten von Uedemerbruch (Südrand des AG-Bezirks) bis zum Amtsgericht in Kleve von jeweils 25,5 km Länge geltend macht, so stehen ihm diese Fahrtkosten innerhalb des AG Bezirks zu. Die notwendigen Reisekosten berechnen sich so:

4 Fahrten x 25,5 km x 0,30 Euro = 30,60 Euro
c) Gem. VV 7005 war für die zwei Anreisen zum Termin ein Tage- und Abwesenheitsgeld von je 20,- Euro festzusetzen. Der Verteidiger hat Wohn- und Kanzleisitz außerhalb der Stadt Kleve. Bei unterstelltem Wohnsitz in Uedemerbruch (s.o.) würde er ebenfalls Anspruch auf dieses Abwesenheitsgeld haben.

Kleve, 16.05.2012


Einsender: RA Dr. Dominik Pichler

Anmerkung:


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