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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Zusätzliche Gebühr, Befriedungsgebühr, Revisionsrücknahme

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Rostock, Beschl. v. 06.03.2012 - I Ws 62/12 (RVG)

Leitsatz: Die rein theoretische Möglichkeit einer Hauptverhandlung reicht für die Entstehung der Befriedungsgebühr nicht aus.


In pp.
Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2010 vom Landgericht Rostock wegen versuchten Totschlags u.a. verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und mit Schriftsatz des Verteidigers vom 11.02.2011 mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision nahm dieser mit Schreiben vom 09.03.2011 zurück, noch bevor die Vorgänge beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof eingegangen waren. Im Zuge der Abrechnung seiner Pflichtverteidigergebühren beanspruchte der Rechtsanwalt für sich auch die Befriedungsgebühr gem. Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 3 VV RVG, die ihm jedoch von der zuständigen Kostenbeamtin des Landgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.07.2011 versagt wurde. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts wies die Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern mit Beschluss vom 19.12.2011 als unbegründet zurück. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 29.12.2011 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde im Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag, der die Kammer unter dem 20.02.2012 nicht abgeholfen hat. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht hält das Rechtsmittel für unbegründet.
II. Die nach § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 RVG ebenfalls in der Besetzung mit drei Richtern zu befinden hatte, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die Bezirksrevisorin hat dazu ergänzend ausgeführt:
"Unter welchen Voraussetzungen die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, ist umstritten.
Gemäß Nr. 4141 VV RVG muss durch anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden sein. Die Anmerkung Abs. 1 Nr. 3 zu 4141 VV RVG normiert keine alternativen Entstehungstatbestände, sondern erläutert diese lediglich (vgl. OLG Braunschweig, 21.07.2011, Ws 178/11).
Da bei einer Revision die Entscheidung im Beschlussweg gem. § 349 Abs. 2, 4 StPO der Regelfall ist, bedarf es im Fall einer Revisionsrücknahme konkreter Anhaltspunkte, dass ausnahmsweise eine Hauptverhandlung stattgefunden hätte (vgl. Brandenburgisches OLG, NStZ-RR 2007, 288; OLG Hamburg StRR 2009, 239; OLG Stuttgart Rpfleger 2007, 284; OLG Köln, AGS 2008, 447; Brandenburgisches OLG, NStZ-RR 2007, 288; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2008, 1 Ws 229/08, bei juris; OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005, 1 Ws 164/05, bei juris; Thüringer Oberlandesgericht RVG- Letter 2007, 656; OLG Hamm, 1. und 4. Strafsenat, 1 Ws 203/06 bei Burhoff-online, StraFo 2006, 474).
Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wird in der Regel erst unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft und erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist (OLG Hamburg, 16.06.2008, 2 Ws 82/08; KG, 4.05.2006, 4 Ws 57/06; OLG Saarbrücken, JurBüro 2007, 28 f.; OLG Thüringen, 30.11.2006, 1 Ws 254/06; OLG Brandenburg, 14.03.2007, NStZ-RR 2007, 288; OLG Zweibrücken, 17.05.2005, 1 Ws 164/05; OLG Hamm, 28. 03.2006, 1 Ws 203/06; OLG Stuttgart, RPfl2007, 284 f.).
Der Beschwerdeführer versucht, mit seiner Argumentation die Darlegungslast umzukehren.
Im vorliegenden Fall gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, so dass die Gebühr nicht entstanden ist.
Ich halte dies auch nicht für unbillig.
Die Einlegung der Revision wird gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch von der Verfahrensgebühr der Vorinstanz abgedeckt. Die Begründung der Revision wird durch die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG vergütet und muss daher nicht noch einmal durch die Befriedungsgebühr honoriert werden (wobei mir auch nicht ersichtlich ist, wie durch die Begründung des Rechtsmittels an der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens mitgewirkt werden kann).
Wollte man allein die rein theoretische Möglichkeit einer Hauptverhandlung für die Entstehung der Befriedungsgebühr ausreichen lassen, wäre das Ergebnis, dass ein Verteidiger, der eine nur mit einer nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision zurücknimmt, regelmäßig insgesamt höhere Gebühren erhielte als ein Verteidiger, der die Revision bis zu einer Beschlussentscheidung durchführt. Im Übrigen könnte dies einen finanziellen Anreiz zur Einlegung und alsbaldigen Zurücknahme von Revisionen schaffen, der der Intention des Gesetzgebers nicht entspräche (vgl. OLG Oldenburg, 03.11.2010, 1 Ws 434/10)."
Dem schließt sich der Senat mit dem ergänzenden Bemerken an, dass vorliegend die vom Verteidiger umfangreich begründete Revision zurückgenommen wurde, bevor die Akten überhaupt bei der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht eingegangen waren und diese dazu Stellung genommen hatte. Es ist von daher auszuschließen, dass der Beschwerdeführer etwa durch die Ausführungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof die mangelnde Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels erkannt und dieses deshalb zurückgenommen hat. Für eine im Sinne von Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG "auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit" des Verteidigers, die dem Angeklagten ungeachtet des zunächst wortreich ausgeführten Rechtsmittels doch noch zu besserer Einsicht verholfen und ihn letztlich zur Rücknahme der Revision bewogen hat, ist weder den Akten etwas zu entnehmen, noch wurde sonst dazu vorgetragen. Die Gebühr ist deshalb auch nach dieser Vorschrift nicht entstanden.
III. Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


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