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RVG Entscheidungen

Nr. 7002 VV

Beratungshilfe, Auslagen, Dokumentenpauschale

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mannheim, Beschl. v. 05.06.2012 - 1 BHG 380/11

Leitsatz: In einer strafverfahrensrechtlichen Beratungshilfesache sind i.d.R. auch die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG und die Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Kopien der Ermitt-lungsakte zu erstatten.




AMTSGERICHT MANNHEIM
Geschäftsnummer:
1 BHG 380/11
2 UR II 12/12 B
Beschluss
vom 05.06.2012
in der Beratungshilfesache pp.
- Antragsteller/Erinnerungsführer -
vertreten durch Rechtsanwalt Sorge, Tournuser Platz 2, 76726 Germersheim
wegen Kostenfestsetzung
hier: Erinnerung gegen den Beschluss vom 20.04.2012
1. Der Beschluss vom 20.04.2012 wird aufgehoben.
2. Die mit der Aufgabe der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle betraute Rechtspflegerin hat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts Sorge vom 27.02.2012 neu zu entscheiden.

Gründe
Mit Antrag vom 14.10.2011 beantragte der Antragsteller pp. die Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit pp.. Der Antrag wurde über Rechtsanwalt Sorge, Germersheim, einge-reicht. Nach Präzisierung der Beratungsangelegenheit wurde dem Antragsteller am 22.12.2011 Beratungshilfe gewährt für die Angelegenheit „Strafverfahren pp.“.

Mit Schreiben vom 14.10.2011 an das Polizeipräsidium Mannheim bat Rechtsanwalt Sorge um Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren wegen „Betrugs pp.b gegen den Antragsteller.

Nach Übersendung der Ermittlungsakten fertigte er 20 Fotokopien aus dieser und schickte sie zurück, die Beratung des Antragstellers erfolgte erst anschliessend.

Mit Antrag vom 27.02.2012 beantragte Rechtsanwalt Sorge die Festsetzung und Auszahlung folgender Gebühren und Auslagen, die sich auf 54,74 Euro summierten:

- Einer Beratungsgebühr gem. VV RVG Nr. 2501 in Höhe von 30,00 Euro,

- einer Entgeltpauschale für Postdienstleistungen gern. VV RVG Nr. 7002 in Höhe von
6,00 Euro und

- als Auslagenersatz für die Herstellung von Kosten für 20 Fotokopien gemäß VV RVG Nr. 7000 10,00 Euro,
- zuzüglich Umsatzsteuer.

Mit Beschluss vom 20.04.2012 wurden die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 35,70 Euro festgesetzt und der Kostenfestsetzungsantrag im übrigen zurückge-wiesen mit der Begründung, es sei nur die in Rechnung gestellte Beratungsgebühr von 30,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Durch diese Gebühr sei auch die erfolgte Aktenein-sicht abgegolten, die Kosten für die Fotokopien seien nicht erstattungsfähig, da nicht erforder-lich zur Erbringung der Beratung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.

Hiergegen legte Rechtsanwalt Sorge mit Schriftsatz vom 23.04.2012, eingegangen am 26.04.2012, Erinnerung ein mit der Begründung in einer Strafsache sei es grundsätzlich erfor-derlich, die Ermittlungsakte aufzuhellen, er habe diese deshalb anfordern müssen; auch die Fertigung der Fotokopien sei für eine sachgerechte Beratung erforderlich gewesen, da die Er-mittlungsakte habe kurzfristig zurück gegeben werden müssen. Mit Beschluss vom 27.04.2012 hat die bearbeitende Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.
Die gemäß § 56 RVG zulässige Erinnerung ist begründet, Rechtsanwalt Sorge hat Anspruch auf Festsetzung sämtlicher beantragter Gebühren und Auslagen.

Dass vorliegend die Beratungsgebühr gemäß VVRVG Nr. 2501 in Höhe von 30,00 Euro ange-fallen ist, ist nicht zweifelhaft, diese Gebühr wurde auch bereits mit Beschluss vom 20.04.2012 festgesetzt.

Zusätzlich ist vorliegend die Postpauschale gemäß VV RVG Nr. 7002 in Höhe von 6,00 Euro angefallen. Denn Rechtsanwalt Sorge hat Schriftverkehr mit dem Polizeipräsidium Mannheim geführt und die Anforderung der Ermittlungsakte war auch sachgerecht und notwendig, da - wie Rechtsanwalt Sorge zu Recht ausführt, eine Beratung in einem Strafverfahren ohne Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakte in aller Regel nicht möglich ist Die Akteneinsichtnahme selbst mag zwar durch die Beratungsgebühr abgegolten sein, die Anforderung der Akte aber nicht.

Auch die geltend gemachten Kopiekosten von 10,00 Euro stehen Rechtsanwalt Sorge zu (VVRVG 7000). Denn im vorliegenden Fall war Rechtsanwalt Sorge, wie er zu Recht vorträgt, gehalten, die Ermittlungsakte unmittelbar nach Eingang, Durchsicht (und Anfertigung der Foto-kopien) wieder den Ermittlungsbehörden zurückzugeben; die gefertigten Fotokopien benötigte er sodann für die nachfolgende Beratung des Antragstellers (vgl. hierzu insgesamt Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, § 46 Rdnr. 110 - 132 und Schoreit/Groß, Beratungshilfe - Prozesskostenhil-fe - Verfahrenskostenhilfe, § 46 RVG, Rdnr. 14 - 18.),

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass aus der negativen Fassung es Gesetzestextes („Auslagen … werden nicht ervütet, wenn …“) zu schließen ist, dass wenn dies nicht geschehen soll, die Beweislast für die Tatsache, dass die Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Rechtsanwaltes nicht erforderlich waren, bei der Staatskasse liegt (Schoreit/Groß a. a. 0. Rdnr. 3; Mayer/Kroiß a. a. 0. Rdnr. 121 mit weiteren Nachweisen). Dieser Nachweis ist vorliegend nicht erbracht, es ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen.


Einsender: RA W.Sorge, Germersheim

Anmerkung:


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