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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2012 - III 2 Ws 268/12
Leitsatz: 1. Die landesweite Zuständigkeit, die dem Oberlandesgericht Hamm durch die "Verord-nung zur Übertragung von Entscheidungen nach den §§ 116, 117, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auf das Oberlandesgericht Hamm vom 8 Januar 1985 (GV NW 1985, 274) zugewiesen worden ist, erstreckt sich nur auf Rechtsbeschwerden i.S.d. § 116 StVollzG, zu denen das Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Streitwert-festsetzung nicht gehört.
2. Die Höhe der Entschädigung, die einem Gefangenen als Ausgleich für den Aus-schluss der Anrechnung seines Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit auf den Entlassungszeitpunkt zu gewähren ist, richtet sich nicht nach seinem Lohnanspruch für einen Arbeitstag, sondern vielmehr nach demjenigen Arbeitsentgelt, welches für den gesamten Zeitraum bezahlt worden ist, in dem der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit erworben wurde.
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 7. August 2012, III-2 Ws 268/12
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS III 2 Ws 268/12 51 Js 1/02 StA Köln
In der Strafvollzugssache
d e s H. aus K. zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt W.,
g e g e n
d e n Leiter der Justizvollzugsanstalt G.,
weitere Beteiligte: Rechtsanwältin W. aus G., Beschwerdeführerin,
hat der 2. Strafsenat durch den Richter am Landgericht Dr. S. als Einzelrichter am
7. August 2012
auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Streitwertfestsetzung im Be-schluss der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve vom 14. Juni 2012 (161 StVK 11/12) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als darin der Streit-wert des Verfahrens auf 600,-- festgesetzt worden ist.
Der Streitwert wird auf 5.032,-- festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
I. Mit Urteil vom 26. Juli 2002 verhängte das Landgericht Köln gegen den Verurteilten wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung eine Gesamtfrei-heitsstrafe von neun Jahren. Zugleich ordnete das Landgericht die anschließende Sicherungsverwahrung des Verurteilten an. Nachdem der Verurteilte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hatte, wurde er am 2. März 2012 aus der Justizvollzugsanstalt G. entlassen und trat an diesem Tag die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt W. an.
Während der Zeit des Strafvollzugs hatte der Verurteilte durch die Erbringung von Arbeitsleistungen nicht nur das ihm zustehende Arbeitsentgelt verdient, sondern zu-gleich auch einen Anspruch darauf erworben, insgesamt 50 Tage lang von der Arbeit freigestellt zu werden. Am 8. Januar 2012 beantragte er beim Leiter der Justizvoll-zugsanstalt G. die Auszahlung dieses Anspruchs, da er die Freistellung von der Ar-beit aufgrund der sich an den Strafvollzug anschließenden Sicherungsverwahrung weder als Urlaub nutzen noch auf den Entlassungszeitpunkt anrechnen lassen konn-te. Nachdem der Leiter der Justizvollzugsanstalt G. diesen Antrag am 23. Januar 2012 mündlich zurückgewiesen hatte, stellte der Verurteilte durch seine Verfahrens-bevollmächtigte, die Beschwerdeführerin, mit Schriftsatz vom 13. Februar 2012 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der darauf gerichtet war, den Leiter der Justiz-vollzugsanstalt zur Auszahlung des Freistellungsanspruchs zu verpflichten. Noch bevor die zuständige kleine Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Kleve hierüber entschieden hatte, wurde der Verurteilte am 2. März 2012 aus der Strafhaft entlassen und trat die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Da es dem Verurteilten nach der damit verbundenen Verlegung in die Justizvollzugsanstalt W. für einen Antrag, durch den der Leiter der Justizvollzugsanstalt G. zur Auszahlung des Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit verpflichtet werden sollte, an dem er-forderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlte, erklärte seine Bevollmächtigte das Verfah-ren mit Schriftsatz vom 23. Mai 2012 für erledigt. Zugleich stellte sie den Antrag, die Kosten des Verfahrens dem Leiter der Justizvollzugsanstalt G. aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2012 hat die Strafvollstreckungskammer daraufhin die Verfahrenskosten dem Leiter der Justizvollzugsanstalt G. mit der Begründung aufer-legt, dass dieser ohne die vorzeitige Erledigung des Verfahrens durch die Verlegung des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt antragsgemäß dazu verpflichtet worden wäre, den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung den Streitwert des Verfahrens auf 600,-- festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Be-schwerdeführerin mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 20. Juni 2012, mit der sie die Heraufsetzung des Streitwertes auf 5.000,-- begehrt. Die Strafvollstreckungskam-mer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel daher dem Oberlan-desgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zuständig.
Zwar ist in Nordrhein Westfalen für Entscheidungen nach den §§ 116, 117, 138 Abs. 2 StVollzG durch die auf § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 GVG beruhende Verordnung vom 8 Januar 1985 (GV NW 1985, 274) eine landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Hamm begründet worden. Von dieser Zuständigkeitsüber-tragung werden indessen nur Rechtsbeschwerden im Sinne des § 116 StVollzG, nicht jedoch auch Rechtsmittel gegen andere anfechtbare Entscheidungen erfasst, die die Strafvollstreckungskammern aus den übrigen Oberlandesgerichtsbezirken des Landes Nordrhein Westfalen in Strafvollzugssachen treffen. Bei dem Rechts-mittel der Beschwerdeführerin handelt es sich aber ersichtlich nicht um eine Rechts-beschwerde im Sinne des § 116 StVollzG
Denn das für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zu-ständige Gericht hat nach der durch den Wechsel des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt eingetretenen Erledigung der Hauptsache nicht mehr eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs, sondern nur noch die Richtigkeit der gerichtlichen Streitwertfestsetzung rechtlich zu prüfen. Erkennbarer, mit § 116 Abs. 1 StVollzG übereinstimmender Sinn der Verordnung zur Übertragung von Entschei-dungen nach den §§ 116, 117, 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes auf das Ober-landesgericht Hamm ist es aber, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Strafvollzuges zu gewährleisten und voneinander abweichende Entschei-dungen der verschiedenen Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein Westfalen in diesem Bereich zu verhindern. Damit wird dem Gedanken der Fortbildung des Rechts, wie er sowohl § 116 Abs. 1 StVollzG als auch der Regelung in § 121 Abs. 3 Satz 1 GVG zugrunde liegt, Rechnung getragen (vgl. BGH NStZ 1983, 44). Bestim-mungen über die Höhe der Wertfestsetzung, auf die allein es vorliegend für die Ent-scheidung über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ankommt, unterfallen die-sem Gedanken jedoch gerade nicht, da sie rechtssystematisch dem Bereich des Kostenrechts und nicht dem Gebiet des Strafvollzugs zuzuordnen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. August 2007, 1 Vollz (Ws) 486/07). Zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführerin ist demgemäß das Oberlandesge-richt Düsseldorf als das für die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve örtlich und sachlich zuständige Beschwerdegericht berufen.
Die Entscheidung obliegt überdies gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG dem Einzelrichter, da auch der angefochtene Beschluss von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
III. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig. Die Be-schwerdeführerin ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG berechtigt, aus eigenem Recht gegen die Festsetzung des Streitwertes ein Rechtsmittel einzulegen. Auch im Übri-gen stehen der Streitwertbeschwerde Zulässigkeitsbedenken nicht entgegen. Insbe-sondere wird der in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgeschriebene Beschwerdewert von 200,-- erreicht.
Die Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführerin hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat den Streitwert des Verfahrens zu niedrig bemessen.
Die Festsetzung des Streitwertes in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugs-gesetz erfolgt gemäß § 60 GKG nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Betrifft das Verfahren wie im vorliegenden Fall - einen Antrag auf Zahlung einer bezifferten Geldleistung oder auf Erlass eines hierauf gerichteten Verwaltungs-akts, so ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG die Höhe dieses Geldbetrages für die Streitwertfestsetzung maßgebend. Die Strafvollstreckungskammer hat daher im Ausgangspunkt zu Recht geprüft, in welcher Höhe der Anspruch des Verurteilten auf Freistellung von der Arbeit auszubezahlen ist. Das richtet sich nach § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG.
Danach erhält der Betroffene für seine während des Strafvollzuges erbrachte Arbeitsleistung eine zusätzliche Ausgleichsentschädigung in Höhe von 15 vom Hundert des ihm nach § 43 Abs. 2 und 3 StVollzG gewährten Entgelts, wenn und soweit eine Anrechnung des durch die Arbeitstätigkeit zugleich erworbenen Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit auf den Entlassungszeitpunkt gemäß § 43 Abs. 10 StVollzG ausgeschlossen ist. Hiervon ausgehend hat die Strafvollstreckungskammer zunächst noch zutreffend das dem Verurteilten gemäß § 42 Abs. 2 und 3 StVollzG für seine Arbeit pro Tag zustehende Entgelt errechnet. Bei ihren anschließenden Berechnungen hat die Strafvollstreckungskammer worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 31. Juli 2012 mit Recht hinweist jedoch verkannt, dass sich die Höhe der Ausgleichsentschädigung nicht nach dem von ihr zutreffend ermittelten Lohnanspruch des Verurteilten für einen Arbeitstag, sondern vielmehr nach demjenigen Arbeitsentgelt richtet, welches für den gesamten Zeitraum bezahlt worden ist, in dem der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit erworben wurde (vgl. Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Auflage, § 43 StVollzG Rn. 30 m. w. N.).
Das folgt zwingend daraus, dass eine Ausgleichsentschädigung gemäß § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG nur insoweit gewährt wird, als eine Anrechnung gemäß § 43 Abs. 10 StVollzG ausgeschlossen ist. Durch § 43 Abs. 10 StVollzG wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung nach § 43 Abs. 9 StVollzG ausgeschlossen. Ge-mäß § 43 Abs. 9 StVollzG wiederum wird der von einem Gefangenen nach Maßgabe des § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG erworbene Anspruch auf Freistellung von der Arbeit auf seinen Entlassungszeitpunkt angerechnet. In § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG ist die Entstehung dieses Anspruchs schließlich dahingehend geregelt, dass der Gefangene für einen Werktag von der Arbeit freigestellt werden kann, sobald er die ihm zuge-wiesenen Tätigkeit zwei Monate lang zusammenhängend ausgeübt hat.
Muss der Gefangene mithin für jeden auf seinen Entlassungszeitpunkt anrechenba-ren Werktag jeweils zwei Monate lang ohne Unterbrechung tätig gewesen sein, so kommt aufgrund der dargestellten Normenkette auch ein Ausschluss der Anrechnung von Freistellungstagen auf den Entlassungszeitpunkt nur in Betracht, wenn der Gefangene über einen entsprechenden Zeitraum hinweg gearbeitet hat. Anders formuliert kann daher die Anrechnung von Freistellungstagen auf den Entlassungszeitpunkt nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Gefangene die ihm zugewiesene Tätigkeit je anzurechnenden Tag zwei Monate lang zusammenhängend ausgeübt hat. Da aber ein solcher Ausschluss vom Tatbestand des § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG vorausgesetzt wird, richtet sich die Berechnung der Ausgleichsentschädigung zwangsläufig ebenfalls nach der Entlohnung, die dem Gefangenen in demjenigen Zeitraum gezahlt worden ist, den er benötigt hat, um seinen gemäß § 43 Abs. 10 StVollzG ausgeschlossenen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zu erwerben.
Übertragen auf den Entscheidungsfall bedeutet dies, dass bei der Berechnung der Ausgleichsentschädigung das Arbeitsentgelt für einen Zeitraum von 100 Monaten zugrunde zu legen ist, da der Verurteilte nach Auskunft des Leiters der Justizvoll-zugsanstalt G. im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft einen Anspruch da-rauf erworben hatte, für insgesamt 50 Tage von der Arbeit freigestellt zu werden. Hiervon ausgehend beträgt die dem Verurteilten gemäß § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG zu gewährende Ausgleichsentschädigung 15 vom Hundert der von ihm im Zeitraum von 100 Monaten erworbenen Entgeltansprüche. Diesen Betrag hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt G. zutreffend mit 5.032,-- berechnet, so dass auch der Streitwert des Verfahrens gemäß §§ 60, 52 Abs. 3 GKG in dieser Höhe festzu-setzen war. war. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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