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Leitsatz: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand gem. § 68b StPO erstreckt sich auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen und endet grundsätzlich erst mit dessen Entlassung. Wird daher die in einem Termin begonnene und mangels Entlassung des Zeugen noch nicht beendete Vernehmung in einem anderen Termin fortgesetzt, entsteht insgesamt nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG.
In der Strafsache gegen pp. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht sowie den Richter am Landgericht am 8. Juni 2012 beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2012 (011 KLs - 60 Js 480/11 - 14/11) wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet zu-rückgewiesen. Denn richtigerweise hat das Landgericht die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand des Zeugen in den Sitzungen vom 13.09.2011 und 14.10.2011 mit insgesamt lediglich einer Verfahrensgebühr 4301 Nr. 4 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer vergütet.
Grundlage für die Vergütung der Tätigkeit eines nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Verfah-rensgebühr 4301 Nr. 4 VV RVG (III-1 Ws 562/09 vom 6. November 2009 ; zuletzt etwa III-1 Ws 181/11 und III-1 Ws 391/11).
Zwar hat Rechtsanwalt zwei Sitzungstermine wahrgenommen (13.09.2011 und 14.10.2011). Dies rechtfertigt allerdings nicht, die Verfahrensgebühr 4301 Nr. 4 VV RVG zweimal in Ansatz zu bringen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand erstreckt sich gemäß § 68b StPO auf die Dauer der Vernehmung des Zeugen; diese endet grundsätzlich mit dessen Entlassung (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 68b Rdnr. 12).
Ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 13.09.2011 konnte die Vernehmung des Zeugen A. an diesem Tag wegen Verhinderung des Rechtsanwalts ab 11:15 Uhr nicht durchgeführt werden, weshalb ein Termin zur Fortsetzung der Hauptver-handlung auf den 14.10.2011 bestimmt worden ist. Das Landgericht hat Rechtsanwalt dem Zeugen als Zeugenbeistand ausdrücklich sowohl für den Termin am 13.09.2011 als auch für den Termin am 14.10.2011 beigeordnet. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.10.2011 erfolgte die Vernehmung des Zeugen erst in die-sem Termin; nach seiner Vernehmung wurde der Zeuge entlassen, § 248 StPO. Die durch die Verfahrensgebühr 4301 Nr. 4 VV RVG zu vergütende Einzeltätigkeit -Beistandsleistung bei einer Vernehmung - erstreckte sich demnach von der Wahr-nehmung des Termins am 13.09.2011 bis zur Entlassung des Zeugen im Termin am 14.10.2011. Die am 13.09.2011 begonnene und mangels Entlassung des Zeugen noch nicht beendete Tätigkeit wurde am 14.10.2011 fortgesetzt; es wurde nicht am 14.10.2011 eine weitere Einzeltätigkeit i. S. des Abschnitts 3 des Teils 4 VV RVG erbracht, für die eine weitere Verfahrensgebühr 4301 Nr. 4 VV RVG angesetzt wer-den könnte.
3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstat-tet, § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.
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