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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Begründung, Antrag, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 12.03.2012 - 1 AR 43/11

Leitsatz: Macht der beigeordnete Rechtsanwalt geltend, dass wegen des besonderen Umfanges des Verfahrens oder der tatsächlichen Schwierigkeit der Sache eine Beschränkung auf die Pflichtverteidigergebühren gleichwohl unzumutbar erscheint, so ist dies von ihm substantiiert darzutun. Insbesondere hat er die von ihm im Verfahren entfalteten Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer im Einzelnen dazulegen, wenn sich seine Tätigkeit nicht ohne weiteres bereits aus der Verfahrensakte erschließt. Dem Gericht obliegt es nicht, nach tatsächlichen Anhaltspunkten für den Arbeitsaufwand des Anwalts in den Sachakten zu suchen oder hierüber zu mutmaßen. Diese Grundsätze gelten auch für den als Beistand eines Nebenklägers bestellten Anwalt.


Strafsache
In der Strafsache
gegen pp.
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
hier: Antrag der als Beistand der Nebenklägerin J. S. bestellten Rechtsanwältin S. B. aus W. auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht am 12.03.2012 beschlossen:
Der Antrag von Rechtsanwältin B., ihr für ihre Tätigkeit als bestellter Beistand der Nebenklägerin J. S. im Verfahren vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Koblenz eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Der zulässige Antrag unterliegt der Zurückweisung.
1. Gem. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG setzt die Bewilligung einer Pauschvergütung voraus, dass wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG bestimmten Gebühren nicht zumutbar sind. Nach Erhöhung der Regelgebühren und Einführung neuer Gebührentatbestände für Tätigkeiten, die nach alter Rechtsprechung Anlass für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO gaben, ist eine solche Vergütung nur ausnahmsweise zu bewilligen (vgl. BT-Drucksache 15/9171 S. 201 f.; s. auch BVerfG NStZ-RR 2007, 359, 360; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 51 Rdn. 4; Sommerfeldt, in: BeckOK RVG, Ed. 17, § 51 Rdn. 3). Macht der beigeordnete Rechtsanwalt geltend, dass wegen des besonderen Umfanges des Verfahrens oder der tatsächlichen Schwierigkeit der Sache eine Beschränkung auf die Pflichtverteidigergebühren gleichwohl unzumutbar erscheint, so ist dies von ihm substantiiert darzutun. Insbesondere hat er die von ihm im Verfahren entfalteten Tätigkeiten nach Art, Umfang und Dauer im Einzelnen darzulegen, wenn sich seine Tätigkeit nicht ohne weiteres bereits aus der Verfahrensakte erschließt. Dem Gericht obliegt es nicht, nach tatsächlichen Anhaltspunkten für den Arbeitsaufwand des Anwalts in den Sachakten zu suchen oder hierüber zu mutmaßen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2005 - Az. 1 AR 156/04 Str.; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 352; StraFo 2002, 414 [jeweils zu § 99 BRAGO]; s. auch Hartung, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, § 51 Rdn. 48; Burhoff, RVG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 44). Diese Grundsätze gelten auch für den als Beistand eines Nebenklägers bestellten Anwalt.
2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung liegen hiernach nicht vor.
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. 1 AR 2/12 Str.) der Antragstellerin eine Pauschvergütung in nicht unerheblicher Höhe für die Vertretung der Nebenklägerin in dem weiteren vor dem Landgericht Koblenz verhandelten Verfahren 2070 Js 48702/10 zuerkannt. Gegenstand dieses Verfahrens waren Tatvorwürfe gegenüber dem Vater der Nebenklägerin, der die Nebenklägerin und ihre Stiefgeschwister langjährig und systematisch sexuell missbraucht hatte. Unter anderem hatte er die jugendliche Nebenklägerin und ihre Stiefschwester gegen deren Willen in einer Vielzahl von Fällen anderen Männern zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zugeführt. Die Antragstellerin war in diesem Verfahren seit dem 21. September 2010 als Beistand der Nebenklägerin bestellt. Die Hauptverhandlung fand vom 15. Februar 2011 bis zum 22. März 2011 statt und endete mit einer - zwischenzeitlich rechtskräftigen - Verurteilung des Vaters der Nebenklägerin.
Das vorliegende Verfahren hat einen Ausschnitt des tatsächlichen Geschehens zum Gegenstand, das bereits in dem vorgenannten Verfahren verhandelt wurde. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen der Männer, mit dem die Nebenklägerin und ihre Stiefschwester den Geschlechtsverkehr ausführen mussten. Die gegen den Angeklagten gerichteten Tatvorwürfe waren dementsprechend auch Gegenstand der Anklage gegen den Vater der Nebenklägerin im Parallelverfahren; der Vater wurde aufgrund dessen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Vergewaltigung, schuldig gesprochen. Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2011 aus dem Parallelverfahren wurde urkundlich, der zugrunde liegende Verhandlungsinhalt durch Vernehmung des Berichterstatters in die hiesige Hauptverhandlung eingeführt. Die Antragstellerin war im vorliegenden Verfahren seit dem 11. Januar 2011 bestellt. Die Hauptverhandlung dauerte mit vier Terminen vom 10. Mai 2011 bis zum 19. Mai 2011.
Bei dieser Sachlage kann die Antragstellerin ohne nähere Darlegung keine weitere Pauschvergütung beanspruchen. Der Antragstellerin war der tatsächliche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bereits durch ihre zeitlich unmittelbar vorangehende Befassung mit dem Parallelverfahren bekannt. Besprechungen mit der Nebenklägerin über die dortigen Anklagevorwürfe erstreckten sich notwendigerweise auch auf den Lebenssachverhalt, der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. In welchem Umfang und auf welche Weise die Antragstellerin gleichwohl in einer abtrennbaren Weise allein mit dem vorliegenden Verfahren befasst war, und ob ihre Tätigkeit die Zubilligung einer Pauschgebühr rechtfertigen könnte, erschließt sich aus dem Akteninhalt nicht. Es hätte von der Antragstellerin daher konkret dargetan werden müssen.
Hieran fehlt es jedoch. Der Senat hat bereits bei Bewilligung der Pauschvergütung für die Tätigkeit der Antragstellerin im Parallelverfahren darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin den von ihr betriebenen Aufwand nur knapp und pauschal umrissen hat; aus den dortigen Akten ging indes die besondere tatsächliche Schwierigkeit und der damit verbundene Aufwand durch die Erstbefassung mit der Sache noch hinlänglich deutlich hervor. Die Antragsschrift im hiesigen Verfahren ist in ihrer Begründung wortgleich mit jener im Parallelverfahren. Die Antragstellerin macht auch hier geltend, dass „eine sehr emotionale und aufwändige Mandantenbetreuung“ stattgefunden habe, „aufgrund des hohen Medieninteresses der Büroablauf stark beeinflusst“ worden und „eine intensive und umfangreiche Verfahrensvorbereitung nötig“ gewesen sei. Sowohl mit der Nebenklägerin selbst als auch mit der weiteren Nebenklägerin N. S. und deren Vertreterin sei „mehrfach persönlich und auch telefonisch in Verbindung getreten“ worden. Eine nähere Konkretisierung und Zuordnung ihrer Tätigkeit hat sie nicht vorgenommen. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, welche zusätzliche, auf das vorliegende Verfahren ausgerichtete Beratungs- und Vertretungstätigkeit entfaltet wurde. Ohne einen derartigen Vortrag kann der Senat aber keinen bestimmten Tätigkeitsumfang zugrunde legen und nicht beurteilen, ob die gesetzliche Vergütung hierfür nicht zumutbar erscheint. Vielmehr lasst sich im Hinblick auf die identische Antragsbegründung nicht ausschließen, dass der dem Parallelverfahren zuzuordnende - und dort nach § 51 RVG entgoltene - Aufwand zumindest teilweise auch vorliegend in Ansatz gebracht werden soll. Eine doppelte Entlohnung für ihre Tätigkeit kann die Antragstellerin aber nicht verlangen.
Der Mangel der Antragsbegründung bezieht sich auf alle Verfahrensabschnitte, so dass nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG auch nicht anstelle einzelner angefallener Gebühren eine Pauschvergütung zugebilligt werden kann. Damit verbleibt es bei einer Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren.

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