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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Terminsvertreter, Pflichtverteidiger, Abrechnung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 21.08.2012 - 2 Qs 77/12

Leitsatz: Ob der „Terminsvertreter“ des Pflicht-verteidigers nach Teil 4 Abschnitt1 VV RVG neben der Terminsgebühr auch Grundgebühr und ggf. Verfahrensge-bühr abrechnen kann, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut der „Bestellungsverfügung“; im Übrigen haben die weiteren Umstände des Ver-fahrens Bedeutung.


2 Qs 77/12
Landgericht
Koblenz
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Deutscher
- Verteidiger: Rechtsanwalt
Bonn -
an dem weiter beteiligt ist als Pflichtverteidigerin: Rechtsanwältin
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: Beschwerde der Pflichtverteidigerin gegen die Versagung von Gebühren hat die 2. Straf-kammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz am 21. August 2012
beschlossen:

I. Das Verfahren wird der Kammer übertragen.
II. Auf die Beschwerde der Pflichtverteidigerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Sinzig vom 05. Juli 2012 und vom 11. Juli 2012 aufgehoben. Die an Rechtsanwältin M. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung ,wird auf 710,91 Euro
festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet zu-rückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

III. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Grunde:
I.
In dem Strafverfahren 2090 Js 71483/10.jug 3 Ds wurde Rechtsanwältin M. durch Beschluss vom 26. Januar 2012 an diesem Tag dem Angeklagten für den Termin am 26. Januar 2012" als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der bereits beigeord-nete Pflichtverteidiger Rechtsanwalt X. aus Bonn aufgrund einer Terminskollision an der Teil-nahme in der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2012 gehindert ist.'

Nach Abschluss des Strafverfahrens, in dem der Verurteilte unter Auferlegung der Verfahrens-kosten rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, beantragte Rechtsanwältin M. am 31. Januar 2012, für ihre Tätigkeit 844,19 Euro als Gebühren und Auslagen festzusetzen (Bl. 495 d. A.).

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Beträge:
Grundgebühr (Nr. 4100 VV) 132,00 €
Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV) 112,00 €
Terminsgebühr (Nr. 4108 VV) 184,00 €
Terminsgebühr/Zusatzgebühr für mehr als 8 Stunden Hauptverhandlung (Nr. 4111 VV) 184,00 €
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz
(Nr. 7003 VV), 58 km 17,40 €
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als acht Stunden (Nr. 7005 Nr. 3 VV) 60,00 €
Post- u. Telekomm.-Entgelt (Nr. 7002 VV) 20,00 €
709,40 €
zzgl. 19% MWSt 134,79 €
gesamt 844,19 €

Das Amtsgericht Sinzig veranlasste am 03. Mai 2012 die Auszahlung des beantragten Betrages in Höhe von 844,19 € an Rechtsanwältin M.. Nach Kenntnisnahme des Bezirksrevisors hiervon und Verweis auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 Ws 82/10) schrieb das Amtsgericht sodann am 05. Juni 2012 Rechtsanwältin M an und forderte von dieser einen Betrag von 290,26 € zurück, da versehentlich die Grund-und die Verfahrens-gebühr erstattet worden seien; diese stünden der Rechtsanwältin - so das Amtsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken - indes nicht zu. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 lehnte Rechtsanwältin die begehrte Rückzahlung ab.

Mit Beschluss vom 05. Juli 2012 setzte das Amtsgericht die an Rechtsanwältin zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 553,83 € fest mit der Begründung, dass die Grund- und Verfah-rensgebühr im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken, welche auf den vorliegen-den Fall übertragbar sei, abzusetzen seien.

Gegen diese Entscheidung hat Rechtsanwältin am 10. Juli 2012 Erinnerung eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiterverfolgt mit der Begründung, dass auch dem Pflichtvertei-diger (als Terminsvertreter) sämtliche im konkreten Einzelfall verwirklichten Gebührentatbe-stände nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zustünden und nicht lediglich die Terminsgebühr.

Die Urkundsbeamtin beim Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Amtsrichterin zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat mit dem angefochtenen Beschluss die Er-innerung der Rechtsanwältin als unbegründet verworfen. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (B1. 752 ff d.A.) verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde, der die Amtsrichterin nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die Entscheidung über die Beschwerde war gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Kammer zur Entscheidung zu übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die angefochtene Entscheidung wirft die für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedeutsame Frage auf, welche Gebühren der lediglich für einen von mehreren Hauptverhandlungsterminen bestellte Pflichtverteidiger verlangen kann. Die angefochtene Entscheidung weicht von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Eine obergerichtliche Entscheidung aus dem hiesigen Oberlandesgerichtsbezirk liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor.

2. Die gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache teil-weise Erfolg. Der Beschwerdeführerin steht ein Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse gemäß § 45 Abs. 3 RVG in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Die Frage, ob dem Verteidiger, der lediglich für einen von mehreren Hauptverhandlungstermi-nen bestellt worden ist, über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren (Grundgebühr, Ver-fahrensgebühr) zuzubilligen sind, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt.

Einerseits wird darauf hingewiesen, es sei allgemein anerkannt, dass sich der bestellte Vertei-diger bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen könne. Dann müsse dem Gericht auch die Möglichkeit offen ste-hen, den Vertreter nur für den Zeitraum der Abwesenheit des Beistandes beizuordnen. Der An-spruch des Vertreters könne aber nicht höher sein, als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des Beistandes aufgetreten wäre (KG NStZ-RR 2005, 327). Die Grund- und die Verfahrensgebühr fielen nach der Systematik des RVG nur einmal an, so dass der Verteidiger, der vertretungsweise nur einen Termin wahrgenommen habe, diese Gebühren nicht erhalte (OLG Hamm vom 28. November 2006 - 3 Ws 569/06). Denn der als Vertreter fun-gierende Verteidiger könne nicht mehr Gebühren erhalten als der Verteidiger, den er vertrete (KG vom 8. Dezember 2006 - 3 Ws 353/06; LG Düsseldorf vom 04. Oktober 2007 - 14 Qs 106/07- juris). Würden dem Vertreter auch die Grund- und die Verfahrensgebühr zugesprochen, könnten die Verteidiger beliebig mehrere Gebührentatbestände zur Entstehung bringen (OLG Celle vom 10. Oktober 2006 - 2 Ws 258/06). Deshalb sei nur die Terminsgebühr zuzubilligen (ebenso OLG Brandenburg vom 25. August 2009 - 2 Ws 111/09; OLG Celle vom 25. August 2006 - 1 Ws 423/06 = NStZ-RR 2009, 158).

Demgegenüber wird vertreten, dass die Strafprozessordnung (StPO) eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers nicht kenne. Durch die Bestellung für ei-nen Terminstag anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers werde ein eigenständiges, öffent-lich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahr-zunehmen habe. Aus der Eigenständigkeit der jeweiligen Beiordnungsverhältnisse folge zu-gleich, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger auch hinsichtlich ihrer Vergütung gesondert zu bewerten seien. Daraus folgt, dass der Vergütungsanspruch des "Ter-minvertreters" alle im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände umfasst (OLG Köln vom 26. März 2010 - 2 Ws 129/10; OLG Düsseldorf vom 29. Oktober 2008 - III-1 Ws 318/08; OLG Hamm 23. März 2006 - 3 Ws 586/05; OLG München 23. Oktober 2008 - 4 Ws 140/08; OLG Karlsruhe Justiz 2008, 285). Deshalb sei die Bewilligung nur der Terminsgebühr nicht genügend (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2011 - 4 Ws 195/10; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Karlsruhe a. a. 0.; OLG Köln a. a. 0.; OLG München a. a. 0.; LG Koblenz StraFo 2007, 175; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., VV Nr. 4100/4101 Rn. 5).

Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers hält die Kammer für statthaft (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2011 - 4 Ws 195/10; OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158). Es trifft zwar zu, dass der StPO nichts darüber zu entnehmen ist, ob eine solche Vertretung zulässig ist; § 5 RVG schließt sie jedoch nicht aus. Vielmehr wird eine solche mit Genehmigung des Vorsitzenden für statthaft gehalten (vgl. KG NStZ-RR 2005, 327). Dann ist es aber - wie das KG zu Recht hervorhebt - konsequent, dass das Gericht nicht darauf beschränkt ist, die Benennung des Vertreters zu genehmigen, sondern befugt ist, von sich aus oder auf Antrag des bisher bestellten Verteidigers eine andere Person zu dessen Vertreter, zeitlich beschränkt auf einen Sitzungstag oder einige Stunden, zu bestel-len.

Für das Strafverfahren ist es unerheblich, ob der Verteidiger als Vertreter oder zum weiteren Verteidiger bestellt worden ist, da er in beiden Fällen die Rechte und Pflichten eines Verteidi-gers hat (OLG Celle NdsRpfl 2009, 141 = NStZ-RR 2009, 158). Gebührenrechtlich fällt jedoch im Fall der Vertretung nur die Terminsgebühr an, da die Tätigkeit des Vertreters dem vertrete-nen Verteidiger zuzurechnen ist. Da der Vertreter für den Vertretenen handelt, kann grundsätz-lich auch nur letzterer die Terminsgebühr geltend machen (OLG Frankfurt NJW 1980, 1703), es sei denn, der Anspruch wurde abgetreten oder der vertretene Verteidiger hat seinen Vertreter bevollmächtigt, ihn für sich geltend zu machen.

Ob eine zeitlich befristete Bestellung zu einem weiteren Verteidiger oder eine auf einen Sit-zungstag beschränkte Bestellung zum Vertreter vorliegt, hängt in erster Linie von der Formulie-rung der Verfügung des Vorsitzenden ab. Danach spricht für eine Bestellung von Rechtsanwäl-tin als zweite Pflichtverteidigerin die seitens der Amtsrichterin im Beschluss gewählte For-mulierung, dass dem Angeklagten für den Termin am 26. Januar 2012 Rechtsanwältin als Pflichtverteidigerin bei geordnet wird. Dagegen lassen sich für eine bloße Vertretung der Be-gründung des Beschlusses Anhaltspunkte entnehmen: hier führt die Amtsrichterin aus, dass der bereits beigeordnete Pflichtverteidiger Rechtsanwalt X. aufgrund einer Terminskollision an der Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2012 verhindert ist. Weitere Anhalts-punkte für eine Vertretung lassen sich daraus entnehmen, dass die Amtsrichterin den Angeklagten vor Beschlussfassung befragt hat, ob er mit "einer Beiordnung des Vertreters für diesen Hauptverhandlungstermin" einverstanden ist.

Neben der Formulierung kann jedoch auch von Bedeutung sein, ob der zusätzlich bestellte Ver-teidiger gehalten ist, sich umfassend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten und/oder eine zeit-aufwändige den Termin vorbereitende Tätigkeit (z. B. Besprechung mit dem Angeklagten) zu entfalten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2011 - 4 Ws 195/10). In diesen besonde-ren Fällen kann nicht mehr von einer bloßen Vertretung ausgegangen werden. Dann können über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr) anfallen.

Zumindest dies ist vorliegend der Fall. Denn die Beschwerdeführerin ist nicht etwa "vom Ge-richtsflur weg" oder für einen "Sprungtermin" beigeordnet worden, sondern hat an einem voll-wertigen Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von acht Stunden und 15 Minuten teilge-nommen, in denen Beweiserhebungen erfolgten, die auch den von der Beschwerdeführerin ver-tretenen Mandanten betrafen. In dieser Zeit stellte die Beschwerdeführerin auch Anträge für ihren Mandanten. Sie hat damit eine umfassende, eigenverantwortliche und inhaltlich unbe-schränkte Beistandsleistung als Verteidigerin entfaltet, die nach ihrer Bedeutung und dem tat-sächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtvertei-diger gleichsteht.

Neben der Terminsgebühr steht der Beschwerdeführerin daher vorliegend auch die Grundge-bühr zu, denn unzweifelhaft musste sich die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Hauptver-handlungstermin in den Rechtsfall einarbeiten.

Die Verfahrensgebühr hat die Tätigkeit der Beschwerdeführerin indes nicht ausgelöst. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie - neben ihrer Tätigkeit im Termin - die Beweisaufnahme vorberei-tet und mit dem Mandanten erörtert. Die Verfahrensgebühr honoriert das Betreiben des Ge-schäfts. Abgegolten wird damit die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren au-ßerhalb der Hauptverhandlung (Mayer/ Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, Nrn. 4106-4123 VV, Rn. 3). Die zur Wahrnehmung des Termins am 26. Januar 2012 er-forderliche Vorbereitung ein-schließlich der Besprechung mit dem Angeklagten fällt jedoch mit der ersten Einarbeitung in den Fall zusammen und wird durch die Grundgebühr abgegolten. Von der Grund- und Terminsgebühr wird als Nachbereitung des Termins auch die Information des ansonsten beigeordneten Pflichtverteidigers über den Verlauf des Termins miterfasst (OLG Köln a.a.O.; Gerold/Schmidt-Burhoff, a.a.O., Rn. 11)

Die im Übrigen geltend gemachten Gebühren sowie die Höhe aller geltend gemachten und ausgelösten Gebühren sind nicht zu beanstanden. Insbesondere stand der Beschwerdeführerin auch die Zusatzgebühr gemäß Nr. 4111 VV RVG zu, bei deren Berechnung kürzere Pausen, obwohl auch insoweit keine Hauptverhandlung stattfindet, außer Betracht bleiben (vgl. Beck'scher Online-Kommentar zum RVG, Stand: 15.05.2012, RVG 4111, Rn. 12). Die Unter-brechungen der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2012 von 12:05 bis 12:20 Uhr, von 12:28 bis 12:58 Uhr und von 15:35 bis 16:05 Uhr, die 30 Minuten nicht überschritten bleiben daher unzweifelhaft unberücksichtigt. Nach Auffassung der Kammer gilt Gleiches auch für die Unterbrechung von 10:55 bis 11:55 Uhr, die im Anschluss an einen Beweisermittlungsantrag und damit zur Förderung des Verfahrens erfolgte, so dass die Beschwerdeführerin auf Abruf zur Verfügung stehen musste (vgl. Beck'scher Online-Kommentar zum RVG, Stand: 15.05.2012, RVG 4111, Rn. 18).


Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, die vom Ober-landesgericht Koblenz soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde, wird gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG die weitere Beschwerde zugelassen.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).


Einsender: Bürovorsteher B. Grubba, Bonn

Anmerkung:


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