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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Viechtach, Beschl. v. 27. 9. 2005, 7 II OWi 01501/05
Leitsatz: Zur Bemesssung der Rahmengebühr im OWi-Verfahren
AMTSGERICHT VIECHTACH 94234 Viechtach, Mönchshofstraße 29 Tel.: 09942/958-107, Fax: 09942/958-161 Geschäftsnummer: 7 II OWi 01501/05 BESCHLUSS vom 27.09.2005 I. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt Viechtach vom 10.08.2005, Az. D-8090-065512-04/1, wird aufgehoben, soweit die über 232,98 Euro hinausgehende Auslagenforderung des Betroffenen als unbillig zurückgewiesen wurde. II. Die dem Betroffenen über den Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.08.2005 hinaus zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 69,60 Euro festgesetzt. Die dem Betroffenen insgesamt zu erstattenden notwendigen Auslagen in Höhe von 302,58 Euro sind ab 27.07.2005 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. III. Im Übrigen wird der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Gerichtsgebühr und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse zu 30 %, der Betroffene zu 70 %. Die Gerichtsgebühr hat der Betroffene in voller Höhe zu entrichten. Gründe: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 108 Abs. I Nr. 2, § 62 OWiG zulässig; insbesondere ist die 2-wöchige Frist zur Stellung des Antrages nach § 108 Abs. I Satz 2 Hs. 1 OWiG eingehalten. Der Antrag ist in der Sache überwiegend unbegründet. 1) Über den Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt Viechtach vom 10.08.2005 hinaus hat der Betroffene einen Auslagenerstattungsanspruch in Höhe von 69,60 Euro. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Grundgebühr - Nr. 5100 W RVG weitere 20,00 Euro Verfahrensgebühr - Nr. 5103 W RVG weitere 20,00 Euro zusätzliche Gebühr bei anwaltlicher Mitwirkung - Nr. 5115 W RVG weitere 20,00 Euro 16 ö MWSt - Nr. 7008 W RVG weitere 9,60 Euro. Die vom Verteidiger innerhalb der von der Zentralen Bußgeldstelle richtig festgestellten Gebührenrahmen gemäß § 14 Abs. I RVG nach billigem Ermessen vorgenommene Gebührenbestimmung ist zwar grundsätzlich verbindlich. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gebührenbemessung nicht unbillig ist. Unbilligkeit und damit Unverbindlichkeit der vom Verteidiger bestimmten Gebühren ist dann anzunehmen, wenn die vom Verteidiger bestimmten Gebühren die vom Gericht für angemessen erachteten Gebühren um mehr als 20 % übersteigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.09.2003, RPfl. 2004, S. 294 ff.). So liegt es hier. Der Ansatz der jeweiligen Mittelgebühren entspricht unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. I RVG nicht der Billigkeit. Abweichend von dem Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle war jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht unerheblich war. Das Gericht hat die Gebührenansätze daher im vorgenannten Umfang angemessen erhöht. Die Bedeutung der Sache für den Betroffenen hatte vorliegend keine durchschnittliche Natur, sondern war gering. Der Betroffene hatte im Falle einer Verurteilung lediglich mit der Verhängung einer Geldbuße von 50 Euro und dem Ansatz von 3 Punkten zu rechnen. Ein Fahrverbot war im Bußgeldbescheid nicht vorgesehen. Dem Betroffenen drohte durch den Eintrag von 3 Punkten im Verkehrszentralregister auch nicht eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Fahrerlaubnis. Solche Maßnahmen sind gemäß § 4 Abs. III Nr. 1 StVG erst dann einzuleiten, wenn ein Eintrag von mindestens 8 Punkten vorliegt. Der Ansatz der Mittelgebühren ist auch nicht durch Umfang und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit des Verteidigers gerechtfertigt. Insoweit wurde berücksichtigt, dass Gegenstand des Verfahrens ein Rotlichtverstoß und damit eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit war, die keinen Personen- oder Sachschaden nach sich zog. Die Sachlage war weder komplex, noch waren schwierige Rechtsfragen zu klären. Gegenstand des Verfahrens war im wesentlichen die Frage, ob dem Betroffenen die Fahrzeugführereigenschaft nachweisbar war. Im Blick auf den Umfang der Tätigkeit des Verteidigers war abweichend vom Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Verfahren nicht lediglich ein Formblatteinspruch verbunden mit dem üblichen Akteneinsichtsgesuch eingereicht wurde. Der Verteidiger hat vielmehr mit Schriftsätzen vom 16.02.2005 und 07.04.2005 Stellungnahmen eingereicht, wobei mit Schreiben vom 07.04.2005 auch ein substantiierter Beweisantrag gestellt wurde. 2) Soweit der Verteidiger im Blick auf die zusätzliche Gebühr bei anwaltlicher Mitwirkung nach Nr. 5115 W RVG geltend macht, diese sei aufgrund des Wortlautes der Bemerkung (3) Satz 2 zu Nr. 5115 W RVG grundsätzlich nach der Rahmenmitte zu bestimmen, teilt das Gericht diese Rechtsauffassung nicht. Ausweislich der im Gesetz vorgesehenen Gebührenspalte rechts ist die jeweilige Verfahrensgebühr maßgeblich. Das Gesetz geht daher nicht von einer Fixgebühr aus (vgl. Hartmann, Kommentar zum Kostengesetz, 34.Auflage, RdNrn. 11 und 13 zu W 5115; Beschluss des LG Deggendorf vom 08.09.05, Az. 1 Qs 101/05). Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. II OWiG i.V.m. § 473 Abs. IV StPO. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Verteidiger mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27.07.2005 erstattungsfähige Auslagen in Höhe von 459,18 Euro geltend gemacht hat, bestand nach dem Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle vom 10.08.2005 eine Auslagenrestforderung in Höhe von 226,20 Euro. Diese war im Umfang von 69,60 Euro begründet. Dies entspricht einer Kostenquote von 30 %. Es bestand keine Veranlassung die Gerichtsgebühr von 25 Euro nach Nr. 4303 der Anlage I zum Gerichtskostengesetz zu ermäßigen, da die Obsiegensquote gering war und daher eine Gebührenhalbierung ebenso wenig veranlasst war wie ein Absehen von der Gebühren.
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