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Verbindung von Verfahren, Hauptverhandlung, Terminsgebühren
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Kiel, Beschl. v. 12.11.2012 - 41 Ls 8/12
Leitsatz: Wird zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der der Sache ein weiteres Verfahren hinzuverbunden, so kann der auch für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger eine Terminsgebühr für dieses Verfahren beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens selbst entschieden worden war, da ein fehlender Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung nachgeholt werden kann.
41 Ls 8/12 Amtsgericht Kiel Beschluss Strafsache gegen pp. gegen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Thomas Jung Elisabethstr. 59, 24143 Kiel Auf die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.10.2012 wird dieser wie folgt ergänzt: Die zweite Terminsgebühr wird auf 224,00 festgesetzt, die dem Rechtsanwalt Thomas Jung in Kiel aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden daher auf insgesamt 1.782,61 festgesetzt. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Nach § 56 RVG ist die Erinnerung gegen die Festsetzungsentscheidung nach § 55 RVG zulässig. Sie ist auch begründet. Mit Aufruf des Verfahrens 44 Ls 8/12 ist die Terminsgebühr für das Verfahren 44 Ls 8/12entstanden (i. Erg. ebenso: LG Düsseldorf, RVGreport 2007, 108,109; a.A. OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 128). Die Begründung des OLG Dresden, es habe auch bei gesondertem Aufruf eines in der Hauptverhandlung hinzuverbundenen Verfahren keine eigene Hauptverhandlung in dem verbundenen Verfahren stattgefunden, weil das Verfahren ohne gesonderte Hauptverhandlung unmittelbar nach Aufruf (und Eröffnung) verbunden sei, vermag nicht zu überzeugen, weil es für das Entstehen der Terminsgebühr nicht auf Dauer oder Umfang der Hauptverhandlung ankommt. Nach § 243 Abs. 1 StPO beginnt die Hauptverhandlung aber bereits mit Aufruf der Sache, also vor Verbindung des Verfahrens. Dies gilt auch, wenn noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens selbst entschieden worden ist; denn ein fehlender Eröffnungsbeschluss kann in der Hauptverhandlung nachgeholt werden (vgl. BGHSt 29, 224, abl. dagegen Meyer-Goßner, § 203 Rd. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2S. 2 und 3 RVG. Kiel, 12.11.2012 Amtsgericht, Abt. 41
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