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RVG Entscheidungen

Allgemeine Gebühren-/Kostenfragen - Sonstiges

Nachholung, Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Aurich, Beschl. v. 03.01.2013 - 12 Qs 175/12

Leitsatz: Dasjenige Gericht, dass eine zu Gunsten eines Nebenklägers zu treffende Auslagenentschei-dung versäumt hat, ist jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen eine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 Satz 1,2. Halbsatz StPO ggf. nicht statthaft ist, auf eine Gegenvorstellung hin berechtigt bzw. verpflichtet, die unterbliebene Entscheidung nachzuholen.


Landgericht
Aurich
Beschluss
12 Qs 175/12

In der Strafsache
gegen pp.
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung

hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Aurich auf die sofortige Beschwerde des An-geklagten durch die unterzeichneten Richter

am 3.1.2013

beschlossen:


Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die (nachgeholte) Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts ….. vom 10.08.2012 (Aktenzeichen 6 Ds 167/10) wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die sofortige Kostenbeschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO bereits unzulässig.

I.
Das Amtsgericht …… hat ein Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Kör-perverletzung zum Nachteil des als Nebenkläger zugelassenen Geschädigten unter Auflagen für die Dauer von 6 Monaten vorläufig gemäß § 153 a StPO eingestellt. Noch während der Einstellungsfrist beantragte der Nebenkläger, dem Angeklagten u.a. seine notwendigen Aus-lagen aufzuerlegen, woraufhin das Amtsgericht …….. dem Nebenkläger mitteilte, dass über diesen Antrag erst im Rahmen einer abschließenden Entscheidung entschieden werde. Ohne Anhörung des Nebenklägers und nach Auflagenerfüllung stellte das Amtsgericht …….. sodann mit Beschluss vom 23.03.2012 das Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 153 a StPO endgültig ein, wobei die Kosten des Verfahren gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten jedoch nicht erstattet wurden. Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des geschädigten Nebenklägers wurde indes nicht getroffen. Mit Schriftsatz vom 06.07.2012 erinnerte der Ne-benkläger noch einmal das Amtsgericht daran, seinen Antrag, seine notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, zu bescheiden. Darüber hinaus bat der Nebenkläger um Übersendung des Beschlusses über die endgültige Einstellung des Verfahrens. Daraufhin änderte das Amtsgericht am 10.08.2012 den endgültigen Einstellungsbeschluss vom 23.03.2012 dahingehend ab bzw. ergänzte diesen dahingehend, dass dem Angeklagten auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers gemäß § 472 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO auferlegt werden sollen. Mit Schriftsatz vom selben Tage legte der Nebenkläger gegen die ursprüngliche Kostenentscheidung vom 23.3.2012 vorsorglich „sofortige Beschwerde“ ein, mit der Begründung, dass mit dem Einstellungsbeschluss vom 23.3.2012 auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten hätten auferlegt werden müssen. Gegen die Ergänzung der Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 10.08.2012, durch die dem Angeklagten auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt wer-den, wendet sich nunmehr der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.


II.
Die in eine sofortige Kostenbeschwerde umzudeutende „Beschwerde“ des Angeklagten ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO bereits unzulässig.

Der Beschwerdeführer geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass die seinerzeit vom Nebenkläger erhobene sofortige Beschwerde gegen die ursprüngliche Kosten- und Ausla-genentscheidung in dem Einstellungsbeschluss vom 23.03.2012 gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO unzulässig ist. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Anfechtung der das Verfahren abschließenden Hauptsachenentscheidung durch den Beschwerdeführer – hier also Nebenkläger – nicht statthaft ist. Nicht statthaft ist die Anfechtung wiederum dann, wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels oder eines anderen verbindlichen Rechtsbehelfs befugt ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 128; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 63, 64; Meyer-Goßner, StPO, § 464 Rz. 17 ff. m. w. N.). Dieser Ausschluss gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Nebenentscheidung gesetzeswidrig ist (Meyer-Goßner, StPO, § 464 Rz. 18). Dies ist hier der Fall, weil dem Nebenkläger gegen Einstellungsbeschlüsse nach den §§ 153 ff. StPO – und damit auch gegen einen solchen nach § 153 a StPO – kein Rechtsmittel zusteht, auch wenn sie verfahrensfehlerhaft ergangen sind (BGH NJW 2002, 2401; Meyer-Goßner, StPO, § 400 Rz. 9 m. w. N.).

Gleichwohl war das Amtsgericht zur Ergänzung der Kostenentscheidung mittels des hier an-gefochtenen Beschlusses vom 10.03.2012 befugt. Denn dasjenige Gericht, dass eine zu Gunsten eines Nebenklägers zu treffende Auslagenentscheidung versäumt hat, ist jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen – wie hier – eine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 Satz 1,2. Halbsatz StPO aus den vorgenannten Gründen nicht statthaft ist, auf eine Gegenvorstellung hin berechtigt bzw. verpflichtet, die unterbliebene Entscheidung nachzuholen (KG Berlin, JR 1989, 392; OLG Düsseldorf, MDR 1993, 786; OLG Düsseldorf VRS 84, 446). Insofern ist die ursprünglich vom Nebenkläger eingelegte sofortige Beschwerde in eine Gegenvorstellung bzw. Gehörsrüge umzudeuten, so dass der unterbliebene Ausspruch bzgl. der Auslagen des Nebenklägers gemäß § 33 a StPO durch die Ausgangsinstanz nachgeholt werden durfte (vgl. Meyer-Goßner, § 464 Rz. 12 m. w .N.), zumal der Nebenkläger vor der Kostenentscheidung im endgültigen Einstellungsbeschluss vom 23.03.2012 nicht gehört worden ist.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung vom 10.08.2012 der Sache nach um eine auf eine Gegenvorstellung bzw. Gehörsrüge hin ergangene Abhilfe-entscheidung. Eine solche kann aber nicht im Wege der Beschwerde angegriffen werden, da ansonsten diejenigen Regelungen, die – wie hier § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO – die Anrufung der nächsten Instanz ausschließen, unzulässig unterlaufen würden (so ausdrücklich OLG Frankfurt, NStZ- R 2001, 63, 64; Meyer-Goßner, StPO, § 33 a Rz. 10 m. w. N.).

Angesichts dessen war die hier gegen die ergänzende Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge bereits als unzulässig zu verwerfen.

Einsender: RiLG Dr. Daniel Hunsmann, Aurich

Anmerkung:


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