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Befriedungsgebühr auch nach Verlegung eines Hauptverhandlungstermins
Gericht / Entscheidungsdatum: AG Wiesbaden, Urt. v. 13. 10. 2005, 92 C 3580/05
Fundstellen:
Leitsatz:
Amtsgericht Wiesbaden 92 C 3580/05 - 28 Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
XX. gegen YY. hat das Amtsgericht Wiesbaden, im vereinfachten Verfahren nach § 495 a Abs. 1 ZPO nach dem Verfahrensstand vom 7. September 2005 für R e c h t erkannt_ Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156,60 EURO nebst 5 ö Zinsen über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen seit dem 28_04_2005 sowie 5,- EURO vorgerichtliche Kosten zu zahlen_ Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen_ Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 7,P0 abgesehen. Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von restlichen Rechtsanwaltsgebühren aus den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Gemäß Nr. 5115 Abs_ 1 Ziffer 4 VV-RVG ist die zusätzliche Gebühr in Höhe von 135,- EURO zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer von 21,60 EURO, mithin in einer Gesamthöhe von 151,60 EURO entstanden. Der Einspruch wurde früher als zwei Wochen vor Beginn die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen. Maßgeblicher Termin ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes, der Termin, der nach dem souveränen Entscheidung des Bußgeldgerichtes schlußentlich als Termin zur Hauptverhandlung vorgesehen war.
Die Auffassung der Beklagten, dass hierunter ein ursprünglich erstmals `bestimmter Termin zur Hauptverhandlung gemeint sei. und nicht der Termin, der auf Grund eines Verlegungsantrages bestimmt worden ist, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage. Der über den Verlegungsantrag entscheidende Bußgeldrichter wird bei seiner Entscheidung über den Verlegungsantrag selbstverständlich auch berücksichtigen, ob Vorbereitungshandlungen des Gerichtes auf den Haupttermin bereits vorgenommen wurden und hieran seine Entscheidung über den Verlegungsantrag ausrichten, so dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vermeidung von Vorbereitungshandlungen des Gerichtes im Rahmen der Entscheidung des Bußgeldrichters hinreichend Berücksichtigung findet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO_ Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Einsender: RA N.Schneider, Much
Anmerkung: Die Befriedungsgebühr entsteht auch, wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird, nachdem das AG einen bereits terminierten Hauptverhandlungstermin verlegt hat.
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