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RVG Entscheidungen

Allgemeine Gebühren-/Kostenfragen - Sonstiges

Berufungsbeschränkung, Kostenentscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 14.01.2013 - 2 Ws 10/13

Leitsatz: Bei vollem Erfolg eines nachträglich beschränkten Rechtsmittels ist § 473 Abs. 3 StPO anwendbar, jedoch mit der Einschränkung, dass der unmittelbar nur für die vollständige Zurücknahme des Rechtsmittels geltende § 473 Abs. 1 StPO auf die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilrücknahme sinngemäß anzuwenden ist.


OLG Koblenz
Geschäftsnummer:
2 Ws 10/13
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
Beschluss
In der Strafsache gegen pp.
- Verteidiger: Rechtsanwalt Andreas Groß, Adolfsallee 27/29, 65185 Wiesbaden —
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier: sofortige, Beschwerde des Angeklagten gegen Kosten- und Auslagenentscheidung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 14. Januar 2013 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten, wird die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2012 dahin abgeändert, dass die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, jedoch mit Ausnahme derjenigen Kosten und Auslagen, die bei anfänglicher Beschränkung der Berufung nicht standen wären. Diese werden dem Angeklagten auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:
Das Amtsgericht Alzey verurteilte den Angeklagten am 7, Februar 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Gegen das Urteil legte der Angeklagte am 14. Februar 2012 Berufung ein. Die Zustellung des Urteils erfolgte sodann am 16. April 2012, Nach Terminierung der Sache durch die Berufungskammer beschränkte der Angeklagte am 18. Oktober 2012 seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit Urteil vom 26. Oktober 2012 hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz das Urteil des Amtsgerichts Alzey im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung ausgesetzt wird. Zugleich hat die Strafkammer bestimmt, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, und die Berufungsgebühr auf 4 ermäßigt: In diesem Umfang hat sie die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Gegen die „Kostenentscheidung" hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen nach § 473 Abs. 3 StPO in voller Höhe der Staatskasse aufzuerlegen.

II.
Die statthafte (§ 464 Abs. 3 StPO) und zulässige sofortige Beschwerde ist als solche gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung auszulegen.

Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Bei vollem Erfolg eines nachträglich beschränkten Rechtsmittels ist § 473 Abs. 3 StPO anwendbar, jedoch mit der Einschränkung, dass der unmittelbar nur für die vollständige Zurücknahme des Rechtsmittels geltende § 473 Abs. 1 StPO auf die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilrücknahme sinngemäß anzuwenden ist. Danach werden bei vollem Erfolg des erst nachträglich beschränkten. Rechtsmittels die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelzug erwachsenen notwendigen Auslagen zwar der Staatskasse auferlegt, 'jedoch mit Ausnahme derjenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegurig vermeidbar gewesen .wären; letztere hat der Angeklagte zu tragen ist (Senat, Beschluss vom 19.08.2010 — 2 Ws 355, 356/10 -, BeckRS 2010, 22227). Bei der Frage, ab welchem Zeitpunkt später entstandene Kosten und 'Auslagen als zusätzlich, weil durch rechtzeitige Beschränkung vermeidbar, anzusehen sind, kommt es zwar nicht bereits auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an; von nachträglicher Beschränkung wird indes auszugehen sein, wenn diese erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist (für die Berufung nach § 317 StPO und für die Revision nach § 345 StPO) erklärt wird (Senat, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Da dem Verteidiger das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Alzey am 16. April 2012 zugestellt worden war, erfolgte die Beschränkung der am 14. Februar 2012 zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung am 18. Oktober 2012 erst nach Ablauf der Frist des § 317 StPO.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-wendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen, da der Beschwerdeführer sein Beschwerdeziel im Wesentlichen erreicht hat (§ 467 StPO analog).

Einsender: RA A. Groß, Wiesbaden

Anmerkung:


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