Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 3 VV

Terminsgebühr, geplatzter Termin, Nebenklägervertreter

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bochum, Beschl. v. 19.06.2012 - 1 Qs 29/12

Leitsatz:


1. In Beschwerdesachen gegen die Kostenfestsetzung nach § 464 b StPO besteht keine Einzelrichterzuständigkeit. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG räumt dem Rechtsanwalt einen von dem Verhalten der sonstigen Prozessbeteiligten unabhängigen Anspruch ein.
2. Wird die Berufung des Angeklagten gegen ein Strafurteil kurz vor der anberaumten Berufungsverhandlung zurückgenommen, hat der bereits anwesende Nebenkläger-Vertreter einen Anspruch auf die Terminsgebühr, muss diese jedoch je nach Vorbereitungsaufwand angemessen reduzieren.

In pp.
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 12.04.2012 (13 Ds 630 Js 197/11 - 93/11) dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Auslagen der Nebenklage um 96,39 Euro auf 822,53 Euro einschließlich Umsatzsteuer reduziert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu 70 %. Zu 30 % werden sie der Staatskasse auferlegt, wobei auch die Gerichtsgebühr um 30 % ermäßigt wird.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Amtsgericht Herne am 12.09.2011 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er am 15.09.2011 ein unbenanntes Rechtsmittel ein, welches nachfolgend als Berufung behandelt wurde. Nachdem einer der Geschädigten, der Zeuge T1, seinen Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung zunächst zurückgenommen hatte, erklärte er durch Schreiben von Rechtsanwalt U aus Haan, sich dem Berufungsverfahren als Nebenkläger anschließen zu wollen und ein Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts, mindestens aber 750 Euro im Rahmen des Adhäsionsverfahrens zu erstreben. Mit Beschluss vom 17.01.2012 ließ das Landgericht Bochum den Geschädigten T1, vertreten durch Rechtsanwalt U als Nebenkläger zu. Eine Beiordnung des Nebenkläger-Vertreters erfolgte nicht, dies war auch nicht beantragt worden. Kurz vor Beginn der für den 02.02.2012 anberaumten Berufungsverhandlung wurde der Vorsitzenden Richterin der zuständigen 14. (kleinen) Strafkammer eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers überreicht, dass die gegen seine Verurteilung gerichtete Berufung zurückgenommen werde. Die Vorsitzende verfügte sodann die Aufhebung des Termins, ein Aufruf der Sache erfolgte nicht mehr. Der Vertreter des Nebenklägers war im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung bereits angereist und im Verhandlungssaal anwesend. Durch Beschluss ebenfalls vom 02.02.2012 erlegte das Landgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen des Nebenklägers auf. Mit Schreiben vom 09.02.2012 beantragte der Nebenkläger-Vertreter die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr von 270 Euro sowie eine Reihe anderer, nicht streitgegenständlicher Gebühren und Auslagen gegen den Beschwerdeführer. Auf Anhörung äußerte dessen Verteidiger Bedenken gegen die Festsetzung der geltend gemachten Terminsgebühr mit dem Hinweis, dass die Berufung noch vor Aufruf der Sache zurückgenommen wurde und eine Hauptverhandlung infolge dessen nicht stattgefunden hat. Dem entgegnete der Nebenkläger-Vertreter mit Schriftsatz vom 19.03.2012 unter Hinweis auf den Wortlaut von Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG. Der die Gebühr rechtfertigende Aufwand sei angefallen, zumal er sich bereits verhandlungsbereit im Gerichtssaal eingefunden hatte. Mit Beschluss vom 12.04.2012, zugestellt am 18.04.2012, setzte der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts Herne die von dem Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten in vollem Umfang auf insgesamt 918,92 Euro, die Terminsgebühr mithin in Höhe der beantragten 270 Euro nebst Umsatzsteuer fest. Er stellte zur Begründung maßgeblich darauf ab, dass Berufungsverfahren dieser Art sich durch einen gesteigerte Vorbereitungsaufwand auszeichneten, welcher die Zuerkennung der beantragten Gebühr rechtfertige. Hiergegen richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 25.04.2012. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein Unterschied zwischen einem aufgerufenen, aber "geplatzten" Temin, zu dem ein Rechtsanwalt vergeblich angereist sei, und dem dauerhaften Wegfall des Grundes für einen ursprünglich anberaumten, letztlich aber gar nicht erst aufgerufenen Termin. In letzterem Fall könne keine Terminsgebühr entstehen, allenfalls könne die Mindestgebühr von hier 70 Euro veranschlagt werden.
II.
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Kammer ist in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zur Entscheidung berufen. Gegenstand der Beschwerde ist eine Kostenfestsetzung nach § 464b StPO. Mangels Beiordnung des Nebenklage-Vertreters ist § 53 RVG nicht einschlägig. Zwar ist die Frage des zuständigen Spruchkörpers in Beschwerdeverfahren betreffend § 464b StPO umstritten. So ist von denselben Obergerichten innerhalb kurzer Zeiträume zunächst die Zuständigkeit eines Einzelrichters (OLG Hamm, Beschl. v. 17.04.2007, Az. 4 Ws 97/07; OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 324), dann eine solche des Kollegialspruchkörpers angenommen worden (OLG Hamm, Beschl. v. 03.12.2009, Az. 2 Ws 270/09; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2012, 160). Die Kammer, die sich der Bedeutung des gesetzlichen Richters auch in Kostensachen bewusst ist, schließt sich der letztgenannten, überzeugenderen Rechtsprechung an. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf den Wortlaut von § 464b S. 3 StPO, der eine analoge Anwendung der ZPO lediglich in Bezug auf die Kostenentscheidung selbst, nicht aber auf das von dem Beschwerdegericht zu beachtende Verfahren anordnet. Dieses ist in GVG und StPO bereits den Erfordernissen der Strafjustiz entsprechend geregelt und bedarf vorliegend keiner Modifizierung durch Regelungen der ZPO. Die Zuständigkeit eines Einzelrichters als Beschwerdeinstanz in Strafsachen sehen diese einschlägigen Gesetze, anders als das RVG, an keiner Stelle vor.
Das Rechtsmittel ist nur in dem tenorierten Umfang begründet. Der Vertreter des Nebenklägers hat dem Grunde nach einen Anspruch auf die geltend gemachte Terminsgebühr aus Nr. 4126 i.V.m. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG. Der Beschwerdeführer kann mit seiner Rechtsansicht nicht durchdringen, diese Regelung gelte nicht für den Fall eines dauerhaften Wegfalls des Grundes für eine Terminierung.
Für das Verständnis der Regelung ist von Bedeutung, dass es sich nicht um einen Gebührentatbestand im eigentlichen Sinne handelt, welcher - entsprechend Satz 1 der Vorbemerkung - das Entstehen einer Gebühr wegen einer bestimmten anwaltlichen Tätigkeit beschreiben würde, sondern um eine Art Entschädigungsanspruch (BeckOK RVG Vorbemerkung 4, Stand: 15.05.2012, Rn. 77). Es heißt dort nämlich wörtlich:
"Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist."
Hiervon ausgehend lässt die Vorschrift nach sachgerechter Auslegung die vorgebrachte Einschränkung auf "geplatzte" im Unterschied zu "nachträglich rechtsgrundlos gewordenen" Terminsbestimmungen nicht erkennen. Diese ist durch das Gesetz ersichtlich nicht intendiert, das dem Rechtsanwalt gerade einen von dem Verhalten der sonstigen Prozessbeteiligten unabhängigen Anspruch einräumen will. Inwieweit die Abgrenzung anderenfalls sachwidrig von Zufälligkeiten abhängig wäre, zeigt gerade das in Rede stehende Berufungsverfahren. Denn wäre der Angeklagte statt die Berufung zurückzunehmen schlicht nicht erschienen, hätte eine Verhandlung unter Beteiligung des Nebenklägers ebenfalls nicht stattgefunden und wäre vermutlich auch nicht nachgeholt worden, vielmehr wäre die Berufung nach Aufruf der Sache gemäß § 329 Abs. 1 S. 1 StPO zu verwerfen gewesen. Wieso das Beschwerdevorbringen in einem solchen Fall die Terminsgebühr für materiell gerechtfertigt hielte, in dem Fall der ausdrücklichen Rücknahme aber nicht, erschließt sich der Kammer nicht. Nach zutreffender Auffassung ist entscheidend für den Anspruch auf die Gebühr vielmehr das Ziel des anwesenden Rechtsanwalts, an der - nach dem Stand seines Wissens - anberaumten Verhandlung teilzunehmen (OLG München, NStZ-RR 2008, 159). Da der Nebenkläger-Vertreter dieses Ziel verfolgte und den Ausfall des Termins nicht etwa selbst zu vertreten hatte, steht ihm eine Terminsgebühr zu. Fraglich ist allerdings deren Höhe.
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in billigem Ermessen die Gebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Dabei soll die Mindestgebühr des Gebührenrahmens für ganz einfach gelagerte Sachverhalte von nur geringem Umfang sowie unterdurchschnittlicher Bedeutung der Sache gelten. Die hier durch den Nebenkläger-Vertreter veranschlagte sog. Mittelgebühr soll demgegenüber den durchschnittlichen Normalfall erfassen. Für die Bemessung der Terminsgebühr ist neben den genannten Kriterien, welche sich insbesondere in der Vorbereitung der Verhandlung niederschlagen, von entscheidender Wichtigkeit, wie lange der Termin letztlich gedauert hat.
Soweit die Gebühren von einem Dritten zu ersetzen sind, ist nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Vorliegend hat nicht der Nebenkläger selbst, sondern der Beschwerdeführer als Dritter aufgrund der Kostengrundentscheidung des Landgerichts vom 02.02.2012 die Vergütung des Nebenkläger-Vertreters zu tragen. Die Toleranzgrenze für eine durch den Dritten noch hinzunehmende Gebührenüberbemessung liegt bei bis zu 20 % (BGH, NJW 2011, 1603, [BGH 13.01.2011 - IX ZR 110/10] 1605). Werden Gebühren oberhalb dieser Toleranzgrenze berechnet, ist dies im Sinne des Gesetzes unbillig. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Dabei zieht die Kammer zunächst keineswegs in Zweifel, dass, wie in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, das Verfahren jedenfalls keinen unterdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand erforderte. Die Durchführung des in der strafgerichtlichen Praxis noch nicht ganz alltäglichen Adhäsionsverfahrens bedarf einer Vergewisserung über die einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften und der Vorbereitung auf die Darlegung und den Nachweis der anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände. Hinzu kam in dem gegebenen Fall, dass der Nebenkläger im erstinstanzlichen Verfahren einen solchen Antrag bereits einmal gestellt und wieder zurückgenommen hatte. Bei der Gebührenbemessung kann trotz des zu konstatierenden Vorbereitungsaufwands jedoch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass die Berufungsverhandlung letztendlich überhaupt nicht stattgefunden hat. Denn die Entschädigungsregelung des RVG fingiert nicht etwa zugleich eine Dauer des nicht stattgefundenen Termins, vielmehr sind bei der Bemessung innerhalb des Gebührenrahmens ersichtlich die objektiven Umstände, etwa das Maß der nutzlos aufgewandten Zeit an der Gerichtsstelle, zum Beispiel für das vergebliche Warten auf einen ausgebliebenen Zeugen, zu berücksichtigen (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, Nrn. 4100-4103 VV, Rn. 12). Der Nebenkläger-Vertreter hätte insoweit erkennen müssen, dass ihm bei Rücknahme der Berufung noch vor Aufruf der Sache keine Mittelgebühr zustehen kann.
Aufgrund der Unbilligkeit hatte die Kammer gemäß § 309 Abs. 2 StPO i.V.m. § 315 Abs. 3 S. BGB analog die Gebührenbemessung zu korrigieren. Dabei war in der Gesamtschau insbesondere dem bereits dargestellten erheblichen Vorbereitungsaufwand die Tatsache gegenüber zu stellen, dass eine Verhandlung nicht stattgefunden hat. In der Rechtsprechung wurde bereits dann ein Abschlag gegenüber der Mittelgebühr vorgenommen, wenn sich die Tätigkeit des Nebenkläger-Vertreters in einem Verfahren von durchschnittlicher Länge lediglich auf seine bloße Präsenz in der Hauptverhandlung, ohne auf deren Gang wesentlichen Einfluss zu nehmen oder in sonstiger Weise tätig zu werden, beschränkte (LG Essen, NZV 1994, 450). Der hiesige Nebenkläger-Vertreter nahm - freilich ohne sein Zutun - gar nicht erst an einer Hauptverhandlung teil. Dies kann durch die Vorbereitungsleistung nicht vollständig kompensiert werden. Vielmehr sah die Kammer nach Abwägung aller Umstände eine um 30 % geringere Gebühr gegenüber der Mittelgebühr, also einen Betrag von 189 Euro vorliegend als angemessen an. Dies wirkt sich auch auf die Umsatzsteuer aus, welche dem nunmehr veranschlagten Betrag entsprechend zu verringern war. Eine weitergehende Reduzierung auf die Mindestgebühr von 70 Euro, wie sie der Beschwerdeführer hilfsweise fordert, war indes nicht angezeigt, da diese Untergrenze, wie oben angesprochen, nur in ganz bagatellhaften Fällen der Billigkeit entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Eine Gebührenfreiheit besteht, da wie dargelegt die Strafprozessordnung anzuwenden ist, nicht. Es erschien der Kammer angesichts des nicht unerheblichen Teilerfolgs vorliegend aber angemessen, die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und die Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel Erfolg hatte.
Gegen diesen Beschluss ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft (BGH, NJW 2003, 763).


Einsender:

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".