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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 10.01.2012 - 2 Qs 18/11
Leitsatz: Tätigkeiten des Verteidigers, die sich gegen vermögenssichernde Maßnahmen im Rahmen einer Rückgewinnungshilfe wenden, lösen keinen Gebührenanspruch nach Nr. 4142 VV RVG aus.
hat die 2. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Saarbrücken am 10.01.2012 beschlossen:
Der Antrag auf Festsetzung des für die Gebühr nach Ziffer RVG-VV 4142 maßgeblichen Gegenstandswertes wird als unzulässig zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Gründe:
I. Mit Antrag vom 14.12.2011 hat der Verteidiger beantragt, den Streitwert für das unter dem Geschäftszeichen 2 Qs 18/11 registrierte Verfahren bei der Kammer auf 1.116.855,38 Euro festzusetzen. Der Gegenstandswert sei Berechnungsgrundlage für die abzurechnende Gebühr des Verteidigers nach RVG-VV 4142.
In jenem Beschwerdeverfahren war ein zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe ursprünglich in Höhe von 3.350.566,14 Euro angeordneter dinglicher Arrest aufgehoben worden, soweit der Arrest einen Betrag in Höhe von 1.350.566,14 Euro überstieg.
II. Zu dem Antrag des Verteidigers hat die Landeskasse u. a. wie folgt Stellung genommen (Seite 2 der Stellungnahme vom 04.01.2012):
„Die Anwendung des VV-RVG Nr. 4142 setzt des Weiteren eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes voraus, die sich auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezieht.
Entscheidend für die Anwendung des VV-RVG Nr. 4142 ist, dass es sich um eine Maßnahme handeln muss die dem Betroffenen den Gegenstand endgültig entziehen und es dadurch zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen will.
In dem vorliegenden Fall wurde der dingliche Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe angeordnet.
Der Arrest zur Rückgewinnungshilfe dient der vorläufigen [Sicherung] bürgerlichrechtlicher Schadensersatzansprüche und fällt somit nicht unter die in Nr. 4142 VV-RVG aufgeführten Tätigkeiten, die sich auf Einziehung oder gleichstehende Rechtsfolgen gemäß § 442 StPO beziehen (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010; VV 4142, Rn. 8).
Eine Gebühr nach Nr. 4142 VV-RVG ist daher im vorliegenden Fall für die Tätigkeit des Verteidigers zur Abwendung des dinglichen Arrests nicht angefallen.
Ein Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist somit nicht zulässig [...].“
Dieser - herrschenden - Rechtsansicht (vgl. auch KG Berlin, RVGreport 2008, 429; OLG Köln, 2 Ws 614/06, Beschluss vom 22.11.2006 [juris], LG Chemnitz, 5 Qs 15/07-310 Js 844/07, Beschluss vom 08.01.2008; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, RVG Nrn. 4141-4147 VV, Rn. 14) schließt sich die Kammer an.
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