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RVG Entscheidungen

Allgemeine Gebühren-/Kostenfragen - Vergütungsfestsetzung

Teilfreispruch. Differenztheorie

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 04.01.2013 - 2 Ws 859/12

Leitsatz: Wird der Angeklagte bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes vom Vorwurf einer weiteren Straftat freigesprochen und sind insoweit die notwendigen Auslagen gem. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt worden, kann sich bei Anwendung der Differenztheorie ergeben, dass auf den Freisprechungsfall bezogene ausscheidbare Kosten nicht feststellbar sind und ein Kostenerstattungsanspruch des Verteidigers nicht besteht.


In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 19.10.2012 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts A. vom 12.09.2012, mit dem der Antrag des Verteidigers vom 15.09.2011 auf Festsetzung von Wahlverteidigergebühren zurückgewiesen worden ist,
am 4. Januar2013
b e s c h l o s s e n:


Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verteidigers verworfen.


Gründe

I.

Der vom Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger verteidigte Verurteilte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts A. vom 26.08.2012 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Nach dem Tenor der Auslagenentscheidung in dem vorbezeichneten Urteil kann der Verurteilte die Erstattung seiner notwendigen Auslagen verlangen, soweit er freigesprochen wurde. Der Beschwerdeführer, der sich von dem Verurteilten die Gebührenansprüche gegen die Staatskasse mit Erklärung vom 13.09.2011 hat abtreten lassen, hat mit Schriftsatz vom 15.09.2011 die notwendigen Auslagen als Wahlverteidiger auf 7.795,75 € beziffert und diesen Betrag - abzüglich etwa festgesetzter Pflichtverteidigergebühren - zur Festsetzung gegen die Landeskasse angemeldet. An Pflichtverteidigergebühren und Auslagen hat der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag vom 15.09.2011 den Betrag von 4.623,21 € erhalten. Auf Veranlassung des zu dem Antrag angehörten Bezirksrevisors hat der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer mit Verfügung vom 19.07.2012 angegeben, es seien durch den teilweisen Freispruch keine Mehrkosten entstanden. Entsprechend der dem folgenden Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 10.09.2012 hat die Rechtspflegerin mit Beschluß vom 12.09.2012 den Kostenfestsetzungsantrag vom 15.09.2011 in vollem Umfang zurückgewiesen. Mit seiner dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde vom 19.10.2012, die mit Schriftsatz vom 06.11.2012 näher begründet worden ist, macht der Verteidiger geltend, mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit sei auf den Vorwurf der Vergewaltigung entfallen, bei dem es sich um den weitaus komplizierteren Teil des Verfahrens gehandelt habe. Es sei die Einholung umfangreicher fachärztlicher Erkenntnisse und deren Beurteilung erforderlich gewesen, die Ausführungen im Urteil zum Freispruch seien länger als zum Mordvorwurf, wegen dessen die Verurteilung erfolgte. Es sei deswegen sachgemäß, wenigstens die Hälfte der Kosten der Verteidigung auf die Freispruchtat entfallen zu lassen. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel, zu dem der Bezirksrevisor mit Verfügung vom 20.11.2012 ergänzend Stellung genommen hat, nicht abgeholfen und es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das nach § 464 b S.3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S.1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässige Rechtsmittel, bei dem es sich um eine sofortige Beschwerde handelt, ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zutreffend den Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers in vollem Umfang zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist die bindende Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 26.08.2012, das von einer nach § 464 d StPO zulässigen Bruchteilsentscheidung abgesehen und entschieden hat, die Feststellung von auf den Freisprechungsfall bezogenen ausscheidbaren Kosten dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464 b StPO zu überlassen. In diesem ist nach der Differenztheorie zu prüfen, ob und ggfs. welche notwendigen Auslagen entstanden wären, wenn die Anklage von vorneherein so gelautet hätte wie das Urteil. (SenE vom 9.7.2010 - 2 Ws 325/10- ; Meyer-Goßner, StPO, 55.Aufl., § 465 Randnr. 8 m.w.N.) Die Prüfung ist dahin vorzunehmen, dass von dem Gesamthonorar des Verteidigers das fiktive Honorar abzuziehen ist, welches ihm zustehen würde, wenn nur die zur Verurteilung führende Tat Gegenstand des Mandats gewesen wäre. Die Differenz ist dem Verurteilten - bzw. im Falle der Abtretung der Honoraransprüche wie hier - dem Verteidiger zu erstatten. Dabei besteht allgemein Einigkeit darin, dass es je nach den Umständen des Einzelfalles möglich ist, dass ausscheidbare notwendige Auslagen überhaupt nicht anfallen (LR-Hans Hilger, StPO, 26. Aufl., § 465 Randn. 42; OLG Düsseldorf JurBüro 1990,1662; für im Verfahren entstandene Gebühren und Auslagen vgl auch Senat a.a.O.).

So liegt es hier.

Die Auffassung des Kammervorsitzenden, es seien durch den teilweisen Freispruch keine Mehrkosten entstanden, erweist sich aufgrund Überprüfung der Akten als zutreffend.

Auszunehmen sind bereits im Ansatz die mit dem Antrag geltend gemachten Auslagen, die der Beschwerdeführer gleichlautend auch im Rahmen der Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren geltend gemacht und erhalten hat. "Wahlverteidigerauslagen" und "Pflichtverteidigerauslagen" sind ein- und dasselbe.

Im übrigen verkennt das Beschwerdevorbringen, wonach mehr als die Hälfte der Tätigkeit der Verteidigung auf den Vorwurf der Vergewaltigung entfallen sei, dass die Verteidigergebühren grundsätzlich Pauschalcharakter haben und regelmäßig die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgilt, die sich auf alle gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe bezieht.

Nach den dargestellten Grundsätzen haben folgende Gebühren von vorneherein außer Betracht zu bleiben:

die aus Anlass der Verkündung des Haftbefehls am 08.01.2011 angefallene Termingebühr gem. 4103 VV RVG


die Termingebühren gem. 4109,4121 RVG für die Hauptverhandlungstage vom 10.08.2011 (Verlesung der Anklage) und vom 26.08.2011 (Urteilsverkündung)


Diese Gebühren wären sämtlich in der geltend gemachten Höhe auch dann angefallen, wenn "nur" der Mordvorwurf Gegenstand des Mandats gewesen wäre. Ein auf den Vorwurf der Vergewaltigung entfallender Anteil lässt sich insoweit von vorneherein nicht heraustrennen.

Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für die verbleibenden Gebühren, die jeweils mit der Wahlverteidiger-Höchstgebühr geltend gemacht werden:

Grundgebühr gem. Nr. 4010 VV RVG


Verfahrensgebühr gem. Nr. 4105 VV RVG


Termingebühren gem. VV 4109, 4121 RVG für die Hauptverhandlungstage vom 22., 23. und 25.08.2011.


Das Gewicht des Mordvorwurfs und die im Falle der Verurteilung drohende Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen bei allen vorstehenden Gebührentatbeständen bereits für sich genommen den Ansatz der jeweiligen Höchstgebühr.

Daran vermag nichts zu ändern, dass der - ebenfalls schwerwiegende - Vorwurf der Vergewaltigung bei der Beweisaufnahme breiten Raum eingenommen hat, wie dem Hauptverhandlungsprotokoll und den Urteilsgründen zu entnehmen ist. Etwas anderes könnte gelten, wenn etwa an einem der Hauptverhandlungstage vom 22., 23. oder 25.08.2011 die Beweisaufnahme ausschließlich dem Vergewaltigungsvorwurf gegolten hätte. Davon ist aber nach der Äußerung des Kammervorsitzenden nicht auszugehen, und dafür ist auch dem Hauptverhandlungsprotokoll nichts zu entnehmen. Anderes trägt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Soweit die Beweisaufnahme - hätte sie sich auf den Mordvorwurf beschränkt - an einzelnen Hauptverhandlungstagen ggfs. kürzer ausgefallen wäre, führt auch das nicht zu ausscheidbaren Mehrkosten. Denn die Termingebühr stellt - anders als beim Pflichtverteidiger - für den Wahlanwalt auf die Dauer der Hauptverhandlung nicht ab.

Anlass, den Verurteilten gem. § 465 Abs. 2 S.3 StPO aus Billigkeitsgründen von den Kosten der Verteidigung zu Lasten der Staatskasse teilweise zu entlasten, hat der Senat nicht gesehen.

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