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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr; Höhe, Wahlanwaltshöchstgebühr; Grenze

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2013 - 1 StR 25/12

Leitsatz: Hinsichtlich der Höhe der Pauschgebühr normiert § 51 RVG keine gesetzliche Obergrenze. Daher darf diese die gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren eines Wahlverteidigers grundsätzlich auch überschreiten. Die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers ist aber in der Regel die obere Grenze der Pauschgebühr nach.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss
in der Strafsache gegen pp.
wegen schweren Menschenhandels u. a.
wird dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Andreas Meyer in Kiel auf seinen Antrag gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von 10.454 € eine Pauschvergütung in Höhe von
30.000,-- €
bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen

Gründe
Nach § 51 RVG kommt die Festsetzung einer Pauschvergütung nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Gebühren des ganzen Verfahrens oder einzelner Abschnitte wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers betragen 10.454 €. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Vorsitzenden der 28. großen Hilfsstraf-kammer des Landgerichts Kiel und den Ausführungen des Pflichtverteidigers in seinem Antrag war die Sache in Bezug auf Aktenumfang, Sach- und Rechtslage, Komplexität mit anderen Verfahren und Täterumfeld vom Schwierigkeitsgrad her weit überdurchschnittlich.
Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es deshalb angemessen, eine Pauschvergütung in Höhe etwa des Anderthalbfachen der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers mit 30.000,-- € festzusetzen. Ein darüber hinausgehender Anspruch, wie vom Pflichtverteidiger geltend gemacht, ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Höhe der Pauschgebühr normiert § 51 RVG zwar keine gesetzliche Obergrenze. Daher darf, diese die gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren eines Wahlverteidigers grundsätzlich auch überschreiten. Die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers hat aber in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze der Pauschgebühr nach § 51 RVG gebildet (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 311; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 2005, 694). Im vorliegenden Fall liegen jedoch Umstände vor, dieses Verfahren als derart außergewöhnlich schwierig bzw. umfangreich zu beurteilen, dass hier von der Regelgrenze abzuweichen Anlass besteht.
Dagegen erscheint die von dem Pflichtverteidiger geltend gemachte Gebühr in Höhe von 50.000 €, etwa des Zweieinhalbfachen der Wahlverteidigerhöchstgebühren, für übersetzt. Nach dem Wortlaut der Norm soll S 51 RVG nicht eine angemessene Vergütung gewährleisten, sondern unzumutbare Sonderopfer des bestellten Verteidigers ausgleichen. Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers deshalb erheblich unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren eines Wahlverteidigers. (BVerfG, NStZ-RR, 2007, 359 f. m. w. N.); auch erlaubt das Gebührensystem nach § 51 RVG keine Vergütung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand.
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Bezirksrevisorin.
Schleswig, den 1. Februar 2013
Schleswig-Hoisteinisches Oberlandesgericht I.Strafsenat
Der Einzelrichter

Einsender: RA A. Meyer, Kiel

Anmerkung:


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