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RVG Entscheidungen

Allgemeine Gebühren-/Kostenfragen - Auslagen

Aktenversendungspauschale, Gerichtsfach, Abholung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 14.01.2013, 14 W 19/13

Leitsatz: Die Pauschale für die Versendung von Akten schuldet der antragstellende Rechtsanwalt auch dann, wenn er die Akten zur Einsichtnahme in der Kanzlei aus seinem Gerichtsfach abholen lässt.


In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte
weiter beteiligt: Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz als Vertreter der Staatskasse - 560 E 5 - 41/12
wegen Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz
hier: Versendungspauschale bei Abholung der Akten aus einem Gerichtsfach
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach
sowie die Richter am Oberlandesgericht Goebel und Weller
am 14. Januar 2013
beschlossen:
Tenor:
1. 1.
Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2012 wird zurückgewiesen.
2. 2.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerdeführer (Rechtsanwälte) wenden sich gegen einen Gerichtskostenansatz von 12 EUR. Dabei handelt es sich um die Aktenversendungspauschale nach 9003 KV - GKG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführer mit Kanzleisitz in Montabaur baten um Einsicht in Akten des Amtsgerichts Montabaur. Dem Antrag wurde stattgegeben, die Akten in ein Anwaltsfach in der Wachtmeisterei des Gerichts gelegt. Dort holte ein Mitarbeiter der Rechtsanwälte die Akten ab. Nach Einsicht veranlassten die Anwälte, dass die Akten zum Amtsgericht zurückgebracht wurden.
Amtsgericht und Landgericht haben sich auf den Standpunkt gestellt, trotz der von den Anwälten veranlassten Abholung der Akten bei Gericht sei die Aktenversendungspauschale angefallen. Die Pauschale gelte nicht nur Portokosten, sondern gleichermaßen den gerichtlichen Arbeitsaufwand ab für das Prüfen des Antrags, die Aktenkontrolle, den Transport der Akten von der Geschäftsstelle zur Wachtmeisterei, das dortige Einlegen der Akten in das Fach der Anwälte und die Überwachung der Rückgabe. Dazu hat das Landgericht auf die in NJW 2006, 306 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2005 (22 U 185/05) und den Senatsbeschluss 14 W 823/05 verwiesen. Der Sache nach erspare die Justiz nur die Portokosten. Das sei aber kein durchschlagender Sachgrund, da die zu erhebenden Auslagen vom Gesetzgeber pauschaliert seien.
Das sieht der Senat genauso. Die kraft Zulassung durch das Landgericht statthafte weitere Beschwerde (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG) erweist sich daher in der Sache als unbegründet.
Zur Frage, ob die Aktenversendungspauschale anfällt, wenn ein Rechtsanwalt die Akten bei Gericht aus einem dort eingerichteten Anwaltsfach abholen lässt, gibt es zahlreiche Entscheidungen. Zutreffend hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung nahezu einhellig die Auffassung vertreten wird, dass die Aktenversendungspauschale dafür nicht zu erheben ist
(vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen - Anhalt, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26.01.2012 - 1 Ws 568/11 - zu einem allerdings im Tatsächlichen etwas anders gelagerten Sachverhalt; LAG Schleswig - Holstein, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 Ta 62/06; VG Meinigen, Beschluss vom 28.07.2005 - 5 K 463/04.Me; LG Koblenz, Beschluss vom 26. 07. 1996 - 2103 Js 20219/95 - 1 Kls -; LG Chemnitz, Beschluss vom 03. 02.2010 - 2 Qs 1212/09; LG Göttingen, Beschluss vom 27.07.1995 - 5(6) S 405/ 94; LG Münster, Beschluss vom 29.03.1995 - 7 Qs 48/95; LG Detmold, Beschluss vom 02.03.1995 - 4 KLs 3 Js 388/94; AG Ahaus, Beschluss vom 16.03.1995 - 2 Gs 129/95; AG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.2008 - 941 OWi 52/08; AG Moers, Beschluss vom 19.05.2000 - 5 Gs 237/00; AG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.1996 - 905 Js 2294/95 - 1 AR 104; AG Göttingen, Beschluss vom 03.01.1996 - 33 Gs 36/95; AG Münster, Beschluss vom 07.02.1995 - 2 Gs 3480/94).
Das ist auch die ganz einhellige Auffassung in der Literatur (vgl. Zöller - Greger, ZPO 29. Auflage, Randnummer 9 zu § 299 ZPO m.w.N.; Heussler "Gutachterliche Stellungnahme zur Aktenversendungspauschale", Institut für Anwaltsrecht der Universität Köln; Notthoff AnwBl. 1995, 538; Ganske AnwBl. 1995, 363; Schäpe DAR 1996, 334, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Soweit ersichtlich hat neben dem Amtsgericht Montabaur und dem Landgericht Koblenz in den angefochtenen Entscheidungen bisher lediglich das Amtsgericht Wernigerode in einem Beschluss vom 4. März 1997 - 8 Ds 187/96 - die Auffassung vertreten für den gerichtlichen Aufwand bei Zuleitung der Akten über ein im selben Gerichtsgebäude eingerichtetes Fach des Anwalts sei die Aktenversendungs- pauschale zu erheben.
Das hält auch der Senat für zutreffend.
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist zu sehen, das ein in den meisten Verfahrensordnungen vorgesehenes Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten nach den jeweils maßgeblichen Gesetzesbestimmungen nur bei den Gerichten wahrgenommen werden kann (§§ 147 StPO, 299 ZPO).
Allerdings sollen nach § 147 Abs. 4 StPO dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Dazu hat das Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 6. 03. 1996 - 2 BvR 386/96 - bemerkt, dass die Aktenversendung an den Rechtsanwalt eine an sich vom Gesetz nicht umfasste zusätzliche Leistung des Gerichts darstellt, die erfahrungsgemäß mit zusätzlichen Kosten wie Verpackungs- und Transportkosten verbunden ist, die sich angesichts des Umfangs, in dem in der Praxis Aktenversendungen beantragt werden, zu einer nicht unerheblichen Belastung für die Justizhaushalte summieren. Die Erhebung einer Auslagenpauschale für die Aktenversendung in einem strafrechtlichen Ermittlungs- verfahren hat das Bundesverfassungsgericht daher als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.
Für den Zivilprozess trifft § 299 ZPO keine § 147 Abs. 4 StPO entsprechende Regelung. Die Vorschrift kennt nur ein Akteneinsichtsrecht der Parteien, das allerdings in der gerichtlichen Praxis nahezu ausschließlich durch Bevollmächtigte für die Parteien wahrgenommen wird. Das ändert aber nichts daran, dass die ZPO im Grundsatz nur einen Anspruch auf Akteneinsicht bei Gericht kennt.
Werden die Akten in Abweichung von diesem Grundsatz dem Rechtsanwalt zur Einsichtnahme in seine Kanzlei überlassen, steht außer Zweifel, dass bei Gericht erheblicher Mehraufwand entsteht, den die Aktenversendungspauschale abgelten soll. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Pauschale ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GKG, der auf das Kostenverzeichnis der Anlage 1 verweist. Nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses beträgt die Pauschale "für die Versendung von Akten" je Sendung einheitlich 12 EUR.
Unter einer Versendung versteht der allgemeine Sprachgebrauch die Übergabe des zu transportierenden Gegenstandes an einen von Absender und Adressat verschiedenen Dritten, der entsprechende Beförderungsleistungen anbietet (DHL, Hermes, DPD, Transoflex pp.) und die Akten dementsprechend aus dem Gerichtsgebäude an einen außerhalb gelegenen Ort zum Adressaten bringt.
In der gerichtlichen Praxis gibt es jedoch mannigfache andere Handhabungen. Wie eine Recherche des Berichterstatters des Senats bei den Serviceeinheiten (Geschäftsstellen) des Oberlandesgerichts Koblenz ergeben hat, wird dort keine Aktenversendungspauschale erhoben, wenn Rechtsanwälte Gerichtsakten aus ihren im Dienstgebäude I des Oberlandesgerichts eingerichteten Fächern abholen. Die Recherche hat weiter ergeben, dass es beim Oberlandesgericht Koblenz sogar seit Jahrzehnten gängige Praxis ist, Rechtsanwälten, die lediglich ein Anwaltsfach im ca. 200 Meter entfernten Landgericht Koblenz haben, die Akten dorthin kostenfrei zu übermitteln.
Das begegnet Bedenken. Nach Auffassung des Senats muss ein Transport durch die Wachtmeister des Oberlandesgerichts zum Landgericht Koblenz entgegen der tatsächlichen Handhabung als Versendung angesehen werden, weil es der Sache nach keinen Unterschied macht, ob ein derartiger Transport entgeltlich durch externe Dritte oder durch justizeigenes Personal, jedoch gleichermaßen im ausschließlichen Interesse der antragstellende Rechtsanwälte erfolgt (vgl. zu dieser Konstellation gleichwohl eine Versendungspauschale ablehnend Oberlandesgericht des Landes Sachsen - Anhalt, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26.01.2012 - 1 Ws 568/11 -; hingegen zustimmend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. 11. 2009 III-Ws 447/09 - 1 Ws 447/09 sowie OLG Köln, Beschluss vom 02. 03. 2009 - 17 Ws 2/09; LG Frankenthal, Beschluss vom 24. 05. 1995 - 1 Ns 209 Js 61969/93).
Dementsprechend fällt die Aktenversendungspauschale auch dann an, wenn die Akten zur Einsichtnahme durch den Anwalt zwischen verschiedenen Dienstgebäuden desselben Gerichts transportiert werden müssen, wie etwa beim Oberlandesgericht Koblenz, wo die Abholfächer der Anwälte im Dienstgebäude I eingerichtet sind, das in der Stresemannstrasse liegt, während sich die Geschäfts- stellen der Strafsenate und einiger Zivilsenate auf der gegenüberliegenden Straßenseite in dem in der Regierungsstraße gelegenen Dienstgebäude II befinden.
Der Einwand, Rechtsanwälte könnten die deswegen zu erhebende Aktenversendungspauschale dadurch vermeiden, dass sie ihr Gesuch um Akteneinsicht mit der Erklärung verbinden, die Akten bei der jeweiligen Geschäftsstelle abzuholen, verfängt nicht. Denn auch in diesem Fall entsteht Mehraufwand für die Anlage eines Retents, die zu dokumentierende Aushändigung der Akten und die Überwachung der fristgemäßen Rückgabe. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem sich das Gerichtsfach der Beschwerdeführer im einzigen Gebäude des Amtsgerichts Montabaur in der Bahnhofstrasse befindet.
Nur vordergründig verfängt der Einwand, ein derartiger Fall werde von 9003 KV-GKG nur dann erfasst, wenn dort statt von einer Aktenversendungspauschale von einer Akteneinsichts- oder Aktenabholpauschale die Rede wäre. Ersteres verbietet sich, weil die Akteneinsicht bei der Geschäftsstelle immer kostenfrei ist (§ 299 ZPO). Eine Abholpauschale wäre verfassungswidrig, weil die Gerichtskasse sich nicht den Abholaufwand vergüten lassen darf, der ausschließlich den Anwälten entsteht.
Welchen Aufwand Nr. 9003 KV-GKG pauschaliert, erschließt sich aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung zur noch heute maßgeblichen Fassung von Nr. 9003 KV-GKG heißt es (BT-Drucksache 12/6962, S. 87), dass durch den Auslagentatbestand pauschal die Abgeltung von Aufwendungen ermöglicht werden soll, die dadurch entstehen, dass Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht und dadurch Versendungen notwendig werden. Es bestehe kein Anlass, die durch solche besonderen Serviceleistungen der Justiz entstehenden zusätzlichen Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen.
Indem die Gesetzesmaterialien von "zusätzlichen Aufwendungen" und nicht lediglich von Portokosten sprechen, wird hinreichend deutlich, dass die pauschalierende Regelung keineswegs Fälle ausklammert, in denen keine Porto- oder sonstigen Transportkosten anfallen. Das ergibt sich auch ohne weiteres daraus, dass die Portokosten für den Paketversand durchweg deutlich niedriger sind als der Pauschbetrag von 12 EUR. Auch dass erhellt, dass die Pauschale mehr abgelten soll als die reinen Versandkosten.
Dass Versandkosten bei Abholung der Akten aus einem Gerichtsfach des Anwalts nicht anfallen, ist richtig, indes angesichts des pauschalierten Gebührentatbestandes unerheblich. Sähe man es anders, wäre der sonstige mit der Akteneinsicht außerhalb des Gerichts verbundene Mehraufwand der Justiz für den antragstellenden Rechtsanwalt kostenfrei. Eine derartige Handhabung könnte Anwälte ohne Gerichtsfach zu dem auf Art. 3 GG gestützten Einwand veranlassen, nur die reinen Portokosten zu schulden, weil die Justizverwaltung den Kollegen mit Gerichtsfach den sonstigen Mehraufwand nicht in Rechnung stelle.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG


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