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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Pflichtverteidiger, Strafbefehlsverfahren, Umfang der Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 29.05. 2012 – 1 Ws 30/12

Leitsatz: Die Bestellung nach § 408b StPO bezieht sich nur auf das Strafbefehlsverfahren und gilt nicht für die Hauptverhandlung.


KAMMERGERICHT
Beschluss
1 Ws 30/12

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Steuerhinterziehung
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 29. Mai 2012 beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsge-richts Tiergarten wird der Beschluss des Landgerichts Ber-lin vom 6. März 2012 aufgehoben.

Die Rechtsanwalt O. aus der Landeskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung wird auf 314,16 Euro festge-setzt.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebühren-frei. Kosten werden nicht erstattet.



Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten – Strafrichter - hat gegen den in der Hauptverhandlung am 21. Juli 2011 nicht erschienenen Ange-klagten nach § 408a StPO einen Strafbefehl erlassen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt. Zugleich hat es dem Angeklagten gemäß § 408b StPO Rechtsanwalt O., der zuvor das Wahlmandat niedergelegt hatte, als Verteidiger bestellt. Nach Zustellung des Strafbefehls hat der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf die ihm erteilte Vollmacht erklärt, er „bestelle“ sich zum Verteidiger des Beschuldigten und lege gegen den Strafbefehl Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2012 hat der Angeklagte den Einspruch in Anwesenheit des Verteidigers nach kurzer Verhand-lung zur Sache zurückgenommen. Unter dem 10. Januar 2012 hat Rechtsanwalt O. die Erstattung der Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 533,12 Euro beantragt und nach Abzug des Vorschusses von 290,36 Euro Zahlung von noch 242,76 Euro ver-langt. Dabei hat er neben der Grund- und der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr für den 9. Januar 2012 in Höhe von 184,- Euro angesetzt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Terminsgebühr nicht anerkannt und am 13. Januar 2012 die dem Verteidiger aus der Landeskasse noch zu zahlende Vergütung auf 23,80 Euro festgesetzt. Der Strafrichter hat die Erinnerung des Rechtsanwalts, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hatte, mit Beschluss vom 31. Januar 2012 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Verteidigers hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben, die ihm aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung unter Anerkennung der Terminsgebühr und der hierauf bezogenen Umsatzsteuer auf 533,12 Euro festgesetzt und wegen der grundsätzlichen Bedeutung die weitere Beschwerde zugelassen. Mit der weiteren Beschwerde wendet sich der Bezirksrevisor des Amtsgerichts Tiergarten gegen die Ansetzung der Terminsgebühr.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Denn das Landgericht hat sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG), und sie ist auch rechtzeitig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Dem Beschwerdegegner steht für den Hauptverhandlungstermin vom 9. Januar 2012 keine Ver-gütung aus der Landeskasse zu. Er hat den Termin nicht als Pflicht-, sondern als Wahlverteidiger wahrgenommen.

1. Seine Bestellung nach § 408b StPO bezog sich nur auf das Strafbefehlsverfahren. Der nach dieser Vorschrift bestellte Verteidiger kann für den Angeklagten wirksam Einspruch einlegen (§ 410 StPO); damit endet allerdings seine Beiordnung. Die Bestellung gilt daher nicht für die Hauptverhandlung (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2002, 390; StraFo 2008, 441; AG Höxter NJW 1994, 2842; LG Aurich, Beschluss vom 12. August 2009 – 12 Qs 90/09 - bei juris; LG Dresden, Beschluss vom 5. Juli 2006 – 3 Qs 78/06 – bei juris; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 408b Rdn. 6; KMR-Metzger, StPO, § 408b Rdn. 10; Hohendorf, MDR 1993, 598; Lutz, NStZ 1998, 396). Würde die Bestellung nach § 408b StPO auch die Hauptverhandlung erfassen, ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zu § 140 StPO und eine unangemessene Be-nachteiligung des im Normalverfahren Angeklagten. Denn der An-geklagte, gegen den ein Strafbefehl mit der Rechtsfolge aus § 407 Abs. 2 StPO erlassen worden ist, wäre in der Hauptverhand-lung stets durch einen bestellten Rechtsanwalt verteidigt. Der im Normalverfahren nach § 200 StPO Angeklagte, der gegebenen-falls sogar eine unbedingte Freiheitsstrafe gewärtigen muss, genießt diesen Rechtsvorteil hingegen nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 140 StPO (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2002, 290; Meyer-Goßner aaO).

Die Gegenmeinung, welche die Bestellung gleichwohl auch auf die Hauptverhandlung erstrecken will (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2010, 30; OLG Celle NStZ-RR 2011, 295; KK-Fischer, StPO 6. Aufl., § 408b Rdn. 8; LR-Gössel, StPO 26. Aufl., § 408b Rdn. 12; HK-Kurth, StPO 4. Aufl., § 408b Rdn. 6; Böttcher, NStZ 1993, 153; Schellenberg, NStZ 1994, 570), überzeugt nicht. Zwar beschränkt § 408b die Reichweite der Bestellung – anders als § 118a Abs. 2 Satz 3 StPO („für die mündliche Verhandlung“), § 350 Abs. 3 StPO („für die Hauptverhandlung“) und § 418 Abs. 4 StPO („für das beschleunigte Verfahren“) – nicht ausdrücklich. Die Begrenzung ergibt sich aber bereits daraus, dass der Gesetzgeber die Vorschrift über die Bestellung des Verteidigers in den Abschnitt über das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) eingestellt hat. Hätte die Bestellung im Strafbefehlsverfahren die gesamte Instanz oder das gesamte Verfahren umfassen sollen, wäre es angezeigt gewesen, die Be-stellung im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) zu regeln. Denn die Beiordnung nach diesen Vor-schriften umfasst grundsätzlich das gesamte Verfahren.

Auch die Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 12/3832 Seite 42) legen nahe, dass die Bestellung nach § 408b StPO ausschließlich für das Strafbefehlsverfahren und nicht für die sich anschließende Hauptverhandlung gelten sollte. Darin heißt es: „Die Regelung ist als eigene Bestimmung in den Abschnitt über das Verfahren bei Strafbefehlen eingefügt worden, um zu verdeutlichen, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers allein aufgrund der besonderen prozessualen Situation geboten ist; der Katalog der notwendigen Verteidigung in § 140 StPO bleibt unberührt.“ Die „besondere prozessuale Situation“ ergibt sich im Wesentlichen aus dem Umstand, dass das Strafbe-fehlsverfahren eine ausschließlich schriftliche Straffestset-zung ermöglicht. Allein diese Besonderheit rechtfertigt es, dem nicht verteidigten Angeschuldigten zur Kompensation der im schriftlichen Verfahren nicht vorgesehenen persönlichen Anhö-rung einen Verteidiger beizuordnen. Nach Einlegung des Ein-spruchs weist das Verfahren gegenüber dem in §§ 226 ff. StPO geregelten Normalverfahren hingegen keine so grundlegenden Än-derungen auf, dass die Anwesenheit eines Verteidigers erfor-derlich wäre. Denn der Angeklagte hat nun – noch dazu nach an-waltlicher Beratung – die Gelegenheit, sich in einer mündlichen Verhandlung zu äußern. Zwar weisen das OLG Celle und das OLG Köln (jeweils aaO) zutreffend darauf hin, dass im Verfahren nach Einspruchseinlegung gemäß den §§ 411 Abs. 2 Satz 2, 420 StPO für die Beweiserhebung, insbesondere in Bezug auf § 250 StPO, vereinfachte Regeln gelten. Das OLG Celle schließt daraus, das Kompensationsbedürfnis dauere auch nach Ein-spruchseinlegung fort und erfasse die Hauptverhandlung. Diese Beweiserleichterungen sind aber gerade dem Umstand geschuldet, dass das Verfahren in der Regel überschaubare Sachverhalte be-trifft (vgl. BT-Drucksache 12/6853 Seite 34). Ein über das ausschließlich schriftliche Strafbefehlsverfahren hinausgehen-der Kompensationsbedarf, der die Anwesenheit eines Verteidigers notwendig machte, besteht bei diesen Sachverhalten gerade nicht. Sollte sich im Einzelfall – auch unter Berücksichtigung der vereinfachten Beweisregeln nach § 411 Abs. 2 Satz 2 StPO – etwas anderes ergeben, ist dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Auch der Einwand der Gegenmeinung (OLG Celle; OLG Köln jeweils aaO), aus der in § 411 Abs. 2 StPO fehlenden Verweisung auf § 418 Abs. 4 StPO sei zu folgern, dass die Bestellung im Straf-befehlsverfahren auch für die Hauptverhandlung gelten solle, überzeugt nicht. Zutreffend ist zwar, dass im beschleunigten Verfahren als Ausgleich für die Beweiserleichterungen dem An-geklagten nach § 418 Abs. 4 StPO ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten ist, dem durch Strafbefehl Angeklagten dieses Privileg nach der hier vertretenen Auffassung aber auch dann versagt bleibt, wenn eine entsprechende Freiheitsstrafe im Raum steht. Diese Differenzierung rechtfertigt sich aber zum einen aus dem Umstand, dass der Adressat des Strafbefehls jedenfalls vor der Hauptverhandlung durch den nach § 408b StPO bestellten Vertei-diger beraten war. Sie ergibt sich zum anderen daraus, dass die durch die Oberlandesgerichte Celle und Köln vertretene Auffassung über die bereits genannte Ungleichbehandlung in Bezug auf den im Normalverfahren Angeklagten hinaus zu einem weiteren, gravierenden Wertungswiderspruch führt. Denn der An-geklagte, gegen den im Strafbefehl eine Freiheitsstrafe fest-gesetzt worden ist, wäre nach der durch das OLG Celle und das OLG Köln vertretenen Auffassung in der Hauptverhandlung stets verteidigt; dem Angeklagten, gegen den im Strafbefehl eine – gegebenenfalls hohe - Geldstrafe festgesetzt worden ist, wäre hingegen kein Verteidiger zu bestellen, obwohl auch er wegen der aufgrund § 411 Abs. 4 StPO drohenden Schlechterstellung mit einer Freiheitsstrafe selbst dann rechnen muss, wenn die Hauptverhandlung keinen schwerer wiegenden Sachverhalt ergibt (vgl. OLG Stuttgart StV 2007, 232 mwN).

Schließlich ist auch der Einwand des Beschwerdegegners, es sei „dem Recht der Pflichtverteidigung eigentümlich, dass eine Beiordnung so lange wirksam bleibt, bis sie aufgehoben wird oder das Verfahren (…) abgeschlossen ist“, wie §§ 118a Abs. 2 Satz 3, § 350 Abs. 3 und § 418 Abs. 4 StPO zeigen, unzutref-fend. In all diesen Fällen ist die Bestellung innerhalb einer Instanz auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkt.

2. Rechtsanwalt O. ist dem Angeklagten für den Hauptverhand-lungstermin am 10. Januar 2012 auch nicht gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Zwar sieht § 141 StPO keine bestimmte Form für die Bestellung vor. Sie bedarf daher auch keiner ausdrücklichen Erklärung, und es genügt, wenn sie sich aus dem Verhalten des zuständigen Richters schlüssig ergibt (vgl. LG Koblenz NJW 2004, 962). Erforderlich ist allerdings, dass das Verhalten des Vorsitzenden unter Beachtung der sonstigen maßgeblichen Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (vgl. OLG Koblenz, NStZ-RR 1997, 384). Ein derartiges schlüssiges Verhalten könnte hier darin liegen, dass der Vorsitzende die Ladung des Rechtsanwalts als Verteidiger zu dem Hauptverhandlungstermin am 9. Januar 2012 verfügt hat. Al-lerdings ist Rechtsanwalt O. ersichtlich nicht als Pflicht-, sondern als Wahlverteidiger geladen worden. Denn in dem Einspruchsschriftsatz hatte er unter Hinweis auf die ihm erteilte Vollmacht mitgeteilt: „In der Strafsache gegen Ly Hoang – Akt.-Z.: 327 Ds 15/11 - bestelle ich mich zum Vertei-diger des Beschuldigten.“ Da mithin selbst der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass die Pflichtvertei-digerbestellung beendet war und das Verteidigungsverhältnis auf der Beauftragung durch den Mandanten beruhte, liegt es fern, dass der Vorsitzende ihn zum Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bestellen wollte und als solchen geladen hat. Aus diesem Grunde geht auch der Einwand des Beschwerdegegners fehl, die Absetzung der Terminsgebühr widerspreche dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Zwar besteht eine prozessuale Für-sorgepflicht gegenüber allen am Strafverfahren Beteiligten, mithin auch gegenüber dem Verteidiger (vgl. Meyer-Goßner, aaO, Einl. Rdn. 157). Ein Anlass, diesem gegenüber klarzustellen, dass er nicht als bestellter, sondern als Wahlverteidiger ge-laden wurde, bestand aber schon deshalb nicht, weil er sich zuvor selbst als solcher gemeldet und Einspruch eingelegt hat-te.

3. Dem Beschwerdegegner stehen damit die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) in Höhe von 132,- Euro, die Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) in Höhe von 112,- Euro und die Entgeltpauschale (Nr. 7002 VV RVG) von 20,- Euro zu. Zuzüglich der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) ergibt sich ein Erstattungsbetrag von insgesamt 314,16 Euro. Unter Abzug des bereits in Höhe von 290,36 Euro gezahlten Vorschusses verbleibt entsprechend der ursprünglichen Festsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ein Differenzbetrag von 23,80 Euro, der auch bereits an den Pflichtverteidiger ausgezahlt ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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