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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren, Rahmengebühr, Mittelgebühr, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Friedberg, Urt. v. 08.02.2013 - 2 C 1418/12 (12)

Leitsatz: Bei der Bemessung der Verteidigergebühren im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist weder grundsätzlich von der Mindestgebühr noch von der Mittelgebühr auszugehen. Vielmehr bleiben für die Bemessung des Verteidigerhonorars alleine Grundlage die einzelnen Bewertungskriterien des § 14 RVG, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Sache für den Betroffenen sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Für die Annahme der besonderen Bedeutung der Sache kommt es auch nicht darauf an, ob die Gefahr der Festsetzung eines Fahrverbotes gegeben ist oder nicht. Allein die Gefahr im Wiederholungsfalle innerhalb der Jahresfrist mit einem Fahrverbot belegt werden zu können genügt für die Annahme einer besonderen Bedeutung wie auch der Umstand, dass der Betroffene etwa zur Ausübung seiner Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist.


AG Friedberg

2 C 1418/12 (12)

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

pp.
hat des Amtsgericht Friedberg (Hessen)
durch den Richter am Amtsgericht -als ständiger Vertreter eines Direktors im schriftlichen Verfah-ren gemäß § 495 a ZPO nach Schriftsatznachlass bis zum 04.02.2013 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus den ihm durch die Kostennoten der Rechtsanwälte vom 16.05.2012 restlichen Verteidigerkosten von insgesamt noch offene freizustellen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2012 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht gegeben ist ( 495 a, 313 a, 511 ZPO).
Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Freistellungsantrag in der beantragten Höhe gegen die beklagte Rechts-schutzversicherung, da die berechneten Verteidigergebühren unter Beachtung der . Vorausset-zungen des § 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im konkreten Fall angemessen sind.

Bei der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Frage, ob im Bereich der Ver-kehrsordnungswidrigkeiten die Abrechnung nach sogenannten Mittelgebühren wie vom Prozess-bevollmächtigten des Klägers vorgenommen angemessen ist, oder aber im Hin- blick auf die gerin-ge Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeiten lediglich Mindestgebühren unterhalb der Mittel-gebühr in Ansatz gebracht werden können, ist eine an den Kriterien des § 14 Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetzes orientierte Einzelfallbetrachtung erforderlich (vgl. z. B. Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2012, Az, 2 Os 8/12; Amtsgericht Grimma, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 9 OWI 14/11, jeweils zitiert nach Juris; Gerold/Schmidt-Mayer, 19. Auflage, § 14 RVG, Rz. 30 am Ende). Mit einer in der Rechtsprechung im Vordringen begriffenen Auffassung verbietet sich einer-seits eine im Hinblick auf die meist geringen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten von Verkehrsordnungswidrigkeiten schematisch in Ansatz zu bringende Mindestgebühr, andererseits eine generelle Bejahung der Mittelgebühr unabhängig von den in § 14 RV G genannten Parame-tern. Auch das Kriterium der drohenden Verhängung eines Fahrverbotes ist grundsätzlich unge-eignet, den einen oder den anderen Gebührenansatz zu rechtfertigen. Gleiches gilt für das Argu-ment, im Vergleich zu schwerwiegenderen Bußgeldsachen aus anderen Rechtsgebieten, wie bei-spielsweise dem Bundesbaugesetz, seien Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen ihres Massencha-rakters und der geringen Bußgeldhöhe vom Grundsatz her unterhalb der Mittelgebühren anzuset-zen.

Die Wertung und Gewichtung der für die Bestimmung der Gebührenhöhe maßgeblichen Umstände bleibt einzelfallbezogen vorzunehmen.

Der Bußgeldbescheid vom 06.01.2012 setzte gegenüber dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € fest und sah eine Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister gemäß Buß-geldkatalog vor. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass Abstandsvergehen, wie sie Gegenstand des Bußgeldbescheides waren, zu den alltäglichen Verkehrsverstößen zu rechnen sind, die für den normalen Kraftfahrer - ohne Voreintragungen im Verkehrszentralregister - nicht von besonderer Bedeutung sein dürften. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass dem Kläger als Berufskraftfahrer subjektiv einen besonderes Interesse an der Verhinderung insbesondere der Punkte im Verkehrs-zentralregister nicht abzusprechen sein dürfte. Eine entsprechende Eintragung berührte auch die berufliche bzw. wirtschaftliche Existenz des Klägers; die Angelegenheit hatte für ihn auch ohne entsprechende Voreintragung insoweit eine besondere Bedeutung. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass etwaige Folgeeintragungen rein spekulativ sind und erst bei Vorliegen eines weiteren Tatvorwurfs sich die Bedeutung des Folgeverfahrens im Vergleich zum Erstverfahren noch erhöht Dennoch war der konkrete Vorwurf, der Anlass für die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gewesen war, für diesen als Berufskraft-fahrer im Vergleich zu einem das Fahrzeug lediglich privat nutzenden Verkehrsteilnehmers bereits von erhöhter Bedeutung.

Die Angelegenheit war auch im Hinblick auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers entfalte-te Tätigkeit und der zur Verteidigung notwendigen Auswertung der Videoaufzeichnung nicht unter-durchschnittlich. Dabei mögen die Schriftsätze des Verteidigers vom 11.01.2012 (Einspruchseinle-gung und Akteneinsicht unter Beifügung einer Leerkassette zur Kopierung des Bildmaterials) 14.02.2012 (erneute Bitte um Akteneinsicht unter Hinweis der fehlenden Überprüfbarkeit mangels Vorlage der Videoaufzeichnung, ob der unzureichende Sicherheitsabstand belegt werden könne), erneute Anforderung der Akten mit Schreiben vom 14.02.2012 sowie Rückgabe mit Begleitschrei-en vom 27.02.2012 noch standardisierte Einlassungen ohne besonderen Schwierigkeitsgrad dar-stellen, die keine ausführliche Einarbeitung in den Stich- und Streitstand erforderten. Spätestens mit der Einlassung zur Sache vom 29.05.2012, die nach Einholung eines Sachverständigengut-achtens detailliert zu dem Problem einer kurzfristigen Abstandsveränderung im Messbereich durch parallel fahrende Fahrzeuge Stellung nimmt und das Messverfahren als solches angreift, hatte die Sache einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit erreicht. Die flankierende Fertigung von Schriftsätzen zur Abwehr der drohenden Nachteile im Verwaltungs-verfahren und die wohl letztlich telefonisch erreichte bzw. vorbereitete Aufhebung des bereits be-stimmten Verhandlungstermins sowie die Einstellung des Bußgeldverfahrens zeigen in der Ge-samtschau eine Verteidigertätigkeit auf, die über formalisierte Einlassungen mit pauschalen Ein-wänden gegen den Tatvorwurf hinausgehen.

Auch der Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit kann im Übrigen en zulässiges Bemessungskriterium im Sinne des § 14 RVG sein (Gerold/Schmidt-Meyer, a. a. 0., Rz. 20 m. w. N.).

Im Hinblick auf die sich bereits aus den vorstehenden Erörterungen ergebende Angemessenheit des Ansatzes von Mittelgebühren kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die mangels konkreter Angaben mutmaßlich als Berufskraftfahrer nicht im unteren Be-reich anzusiedeln sind, nicht an.

Zur Bestimmung der Angemessenheit der Gebühr bedarf es im Prozess des Mandanten. gegen seinen Rechtsschutzversicherer nicht der Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechts-anwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG (Gerold/Schmidt-Mayer, a. a. O., Rz. 35). Die Einholung eines solchen Gutachtens war im Hinblick auf die im vorliegenden Fall konkret vorliegenden Fakto-ren auch nicht notwendig.

Die sich aus der Differenz der Rechnungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.05. und 06.07.2012 zu den gekürzten von der Beklagten regulierten Gebühren ergebenden Beträge von 47,60 € bzw. 77,35 € stehen der Höhe nach außer Streit.

Dem Kläger steht auch Freistellung hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Hö-he einer 1,3-er Geschäftsgebühr nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für die vorgerichtliche Verfolgung des restlichen Gebührenanspruchs gegen die Beklagte in Höhe von 46,41 € zu. In der übersteigenden Höhe unterliegt die Klage der Abweisung. Die Beklagte be-fand sich lediglich bezüglich des streitgegenständlichen Restbetrages in Verzug. Der Kläger hatte - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten am 19.07.2012 eine Frist zum Ausgleich der rest-lichen Gebühren gesetzt bis 27.07.2012; die Beklagte regulierte weitere 273,70 E bereits am 26.07.2012. Eine vorherige, diesbezügliche endgültige Leistungsverweigerung ist durch die – schwer lesbare - Aktennotiz auf dem Schreiben der Beklagten vorn 23.072012 nicht schlüssig vor-getragen. Es besteht kein Anlass, von der regelmäßig anzusetzenden 1,3-er Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach unten abzuweichen.

Die diesbezügliche Verzinsung hat ihre Grundlage in §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 (im Hinblick auf den geringen Wert der Hauptforderung war das anteilige Unterliegen mit dem Klageantrag zu 2. kostenmäßig zu berück-sichtigen), 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


Einsender: RA K. Stenzle, Friedberg

Anmerkung:


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