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Dem gerichtlich bestellten Nebenklägervertreter, Rechtsanwalt X. wird auf seinen Antrag nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Vertretung des Nebenklägers im vorbereitenden Verfahren und in der ersten Instanz bis zum Beginn der Hauptverhandlung sowie in den Hauptverhandlungen vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart eine Pauschgebühr in Höhe von 13.866 (in Worten: dreizehntausendachthundertsechsundsechzig Euro) gewährt.
Bezüglich der Hauptverhandlungstage, an denen keine Zweitvertretung durch Rechtsanwalt wahrgenommen wurde, verbleibt es bei den gesondert festgesetzten gesetzlichen Gebühren.
Auslagen und Umsatzsteuer werden gesondert erstattet.
Für von der Pauschgebühr umfasste Tätigkeiten bereits ausbezahlte oder festgesetzte Gebühren sind anzurechnen.
Der weitergehende Antrag der Verteidigerin wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. In dem umfangreichen Strafverfahren gegen pp. wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord in drei tateinheitlichen Fällen wurde Anklage zum Strafsenat des Oberlandesgerichts am 8. April 2010 erhoben. Der Antrag auf Anschluss als Nebenkläger von A. wurde am 29. April 2010 zugelassen. Rechtsanwalt X. wurde dem Nebenkläger am selben Tag nach § 397 a Abs.1 StPO als anwaltlicher Beistand beigeordnet. Zuvor schon war er nach § 406 g Abs.1 und 3 StPO als Beistand bestellt gewesen. Am 28. Juli 2010 wurde das Hauptverfahren eröffnet. Die vor dem Strafsenat durchgeführte Hauptverhandlung begann am 30. September 2010 und dauerte über 97 Sitzungstage bis 06. Juli 2012. Rechtsanwalt X. trat davon an 59 Sitzungstagen - mit unterschiedlicher Anwesenheitsdauer - als Nebenklagevertreter auf, davon wurde er an 19 Terminen auch als Vertreter der Nebenklagevertreterin Rechtsanwältin Y. tätig.
2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 beantragte Rechtsanwalt X., ihm für die Nebenklagevertretung vor und in der Hauptverhandlung vor dem 6. Strafsenat eine Pauschgebühr zu gewähren. Er verwies auf die Länge, den Aufwand und die Schwierigkeit des Verfahrens.
Der Vertreter der Staatskasse gab zum Antrag eine Stellungnahme ab.
3. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs.1 RVG liegen in dieser sehr umfangreichen Strafsache, die zudem von beträchtlicher Bedeutung und in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht besonders schwierig war, auf der Hand.
4. Hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit bis zum Beginn der Hauptverhandlung sind folgende gesetzliche Gebühren angefallen:
Grundgebühr nach Nr. 410 VV 132 Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren nach Nr. 4104 VV 112 Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren Nr. 4118 VV 264 ----------------- zusammen 508
Diese Beträge sind bei weitem nicht ausreichend, die Tätigkeit des Antragstellers in der vorliegenden Sache angemessen zu vergüten; sie sind unzumutbar im Sinne von § 51 Abs.1 S.1 RVG.
Neben den besonderen Schwierigkeiten, die der Verfahrensgegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bot, ist der außergewöhnliche Umfang der für die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu erarbeitenden Akten, die zudem mehrfach durch Nacherhebungen von Verfahrensakten aus früheren Strafverfahren gegen andere RAF-Angehörige oder Archivakten ergänzt wurden, hervorzuheben. Es bedurfte zahlreicher Besprechungen mit den Nebenklägern. In rechtlicher Hinsicht waren schwierige Rechtsfragen relevant.
Im Wesentlichen aus diesen Gründen erscheint für den genannten Zeitraum der Tätigkeit des Antragstellers und den Bereich der genannten Gebühren der Ansatz einer Pauschgebühr in Höhe von 4.500 angemessen. Dabei wurden die Grundgebühr und Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren um den Faktor 8 erhöht, die Verfahrensgebühr im Vorverfahren um den Faktor 10, jeweils aufgerundet. Die gesetzlichen Gebühren wurden damit um den Betrag von 3.992 erhöht..
5. Hinsichtlich der Hauptverhandlung als solche sind zunächst keine Pauschgebührengesichtspunkte gegeben. Die durch die gesetzlichen Gebühren erfassten Tätigkeiten werden noch nicht als unzureichend und unbillig abgegolten angesehen. Die Sitzungstermine, die nach jeweiliger Terminsdauer gestaffelt sind, erfordern als solche keine Pauscherhöhung. Maßgebend ist immer das Gesamtgepräge (Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rdn.106 m.w.N.). Die Sitzungstage, an denen der Nebenklagevertreter anwesend war, zogen sich über einen Zeitraum von über einem Jahr neun Monaten hin. Sie lagen also von der Terminsfolge - und dabei auch von der sitzungstäglichen Dauer und den Anwesenheitszeiten des Nebenklagevertreters - nicht so, dass dadurch der überwiegende Teil der Arbeitskraft des Rechtsanwalt allein durch diese Sache gebunden gewesen wäre oder Vor- und Nachbereitung zwingend zusätzliche Tage der Woche erfordert hätten (Burhoff, a.a.O. § 51 Rdn. 105). Die Hauptverhandlung für die Nebenklage gestaltete sich für die einzelnen Sitzungstage entsprechend einem gängigen Strafverfahren. Die gesetzlichen Gebühren sind dafür dann angemessen.
Dies ist sodann aber zu erweitern:
Der Umstand, dass Rechtsanwalt X. an 19 Sitzungstagen (von insgesamt 58 wahrgenommenen Hauptverhandlungsterminen) die Nebenklagevertreterin von Frau Z., Rechtsanwältin Y., vertrat, rechtfertigt indes insoweit den Ansatz einer Pauschgebühr für diese Termine. Zwar lagen die Ziele der Nebenklagen gleich, jedoch ergab sich mit den Vertretungen ein erhöhter Besprechungsumfang mit den Nebenklägern im Rahmen der Termine.
Der Senat erhöht die gesetzlichen Hauptverhandlungsgebühren für diese 19 Vertretungstage (davon 6 Termine bis zu 3 Stunden Terminsdauer, 4 Termine bis fünf Stunden und 9 Termine bis 8 Stunden) von insgesamt 8.366 um 10 %.
Dies ergibt dann aufgerundet einen Betrag von insgesamt 1.000 , der den gesetzlichen Gebühren für die Hauptverhandlungsteilnahmen an diesen 19 Terminen zugerechnet wird.
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