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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Mittelgebühr im OWi-Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Saarlouis, Urt. v. 07. 10. 2005, 31 C 861/05

Leitsatz: Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die außer der verhängten Geldbuße für den Betroffenen keine weiteren Auswirkungen haben, sind mit einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr abzugelten. Die Mittelgebühr hingegen ist gerechtfertigt bei umfangreichen Tätigkeiten oder einer überdurchschnittlichen Bedeutung, wenn beispielsweise ein Fahrverbot im Raum steht oder Eintragungen in die Verkehrsünderkartei, bedeutsam werden.


Amtsgericht Saarlouis
Urteil
Im Namen des Volkes

In dem Rechtstreit

pp.
wegen Forderung
hat das Amtsgericht in SAARLOUIS
ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO
am 7.10.2005
durch die Richterin am Amtsgericht
für Recht erkannt r

I. Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, den Kläger in Höhe von 109,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2005 gegenüber Herrn Rechtsanwalt pp. freizustellen.
II. Die Kosten das Rechtsstreits trägt die Beklagte,
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Entscheidungsgründe

(Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO).

Der zulässige Freistellungsanspruch ist begründet. Im vorliegenden Fall war der von dem Kläger eingeschaltete Rechtsanwalt berechtigt gemäß § 14 RVG nach der Mittelgebühr abzurechnen. In welchem Umfang eine Abrechnung in bußgeldrechtlichen Verfahren vorzunehmen ist, ist streitig (vergleiche hierzu Rechtanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 16. Auflage, Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, § 14 auf RVG, Rand-Nr. 92 ff.). Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass für die Abgrenzung folgendes maßgebend ist.

Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die außer der verhängten Geldbuße für den Betroffenen keine weiteren Auswirkungen haben, sind mit einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr abzugelten, Die Mittelgebühr hingegen Ist gerechtfertigt bei umfangreichen Tätigkeiten oder einer überdurchschnittlichen Bedeutung, wenn beispielsweise ein Fahrverbot im Raum steht oder Eintragungen in die Verkehrsünderkartei, bedeutsam werden (vergleiche hierzu Gerold/Schmidt a,a.0. § 14,RVG, Rand-Nr. 97). Im vorliegenden Fall war für den Betroffenen neben dar Geldbuße unstreitig eine Eintragung im Verkehrszentralregister zu erwarten, so dass unter Zugrundelegung der oben genannten Kriterien die Abrechnung nach der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Ausgehend hiervon ist somit die Abrechnung des Bevollmächtigten des KIägers vom 30.12.2004 nicht zu beanstanden. Nach Berücksichtigung dar bereite gezahlten 174,50 Eure stehen demzufolge weitere 109,12 Euro zum Ausgleich durch die Beklagte offen. Der Klüger begehrt ausweislich der Anspruchsbegründung ausdrücklich die Freistellung gegenüber Herrn Rechtsanwalt PP.. Dies führt dazu, dass darüber hinaus ein Zahlungsanspruch nicht begründet ist, Bei einem Freistellungsanspruch steht dem Freistellungsschuldner nämlich ein Wahlrecht zu. Der Schuldner kann wählen, wie er die Befreiung vornehmen will (vergleiche Palandt, 64. Auflage, § 257, Rand-Nr. 2). Für eine Abtretung der Forderung an den Verfahrensbevollmächtigten nach Rechtshängigkeit ergeben sich aus dem Sachvortrag keine Anhaltspunkte.


Einsender: RÄin Rita Zorn, Gernsbach

Anmerkung:


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