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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Vorverfahren, NSU-Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 09.09.2013 - 6 St 3/12

Eigener Leitsatz: Zur Zuerkennung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr in einem besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren.



OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 6 St (K) 1/13
6 St 3/12

BESCHLUSS

Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat durch den Richter am Oberlandesgericht Kuchenbauer als Einzelrichter

in der Strafsache

gegen

Beate Z. u.a.

wegen

Bildung einer Terroristischen Vereinigung u,a.

hier: Pauschalvergütungsantrag des Rechtsanwalts Wolfgang Stahl, Deinhardplatz 5, 56068 Koblenz, für das vorbereitende Verfahren

am 9. September 2013

beschlossen:

I. Dem gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger der Angeklagten Z., Rechtsanwalt Wolfgang Stahl, Deinhardplatz 5, 56068 Koblenz, wird für das vorbereitende Verfahren ein Vorschuss auf die Pauschgebühr in Höhe von 5.000,00 € bewilligt.

II. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.


Gründe:

I.

Der Antragsteller führte die Verteidigung der Angeklagten Z. in der Zeit vom 21.11.2011 bis zu seiner Bestellung als Pflichtverteidiger am 6.12.2012 als Wahlverteidiger. Mit Schreiben vom 24.5.2013 beantragte er die Bewilligung und Festsetzung eines angemessenen Vorschusses auf die zu erwartende Festsetzung einer Pauschgebühr für die Verteidigungstätigkeit im vorbereitenden Verfahren in Höhe von mindestens 77.000 € zuzüglich Umsatzsteuer.

Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens seien die gesetzlichen Gebühren in Höhe von gesamt 299 € (Nrn. 4101, 4106 VV RVG) als Abgeltung für seine Verteidigertätigkeit im vorbereitenden Verfahren unzumutbar und würden ihn mit einem Sonderopfer belasten, Die für die Verteidigertätigkeit im vorbereitenden Verfahren aufgewendete Zeit, etwa ein Drittel seiner gesamten zur Verfügung stehenden Arbeitszeit, habe etwa 770 Stunden betragen. Den Stundensatz beziffert der Antragsteller auf mindestens 100 €, damit ihm neben der erforderlichen Deckung der Kanzleikosten noch ein geringer Ertrag als eigentliche Vergütung verbleibe. Berücksichtige man nur die gesetzlichen Terminsgebühren für eine Hauptverhandlung über 8 Stunden, ergäbe sich bei 77 Arbeitstagen und einer Gebühr von gesamt 790 € (Nr. 412 VV RVG und Nr. 4123 VV RVG) eine Pauschgebühr in Höhe von 60.830 €.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum seien die durch andere Verteidigungen erzielten Umsätze erheblich gesunken. Seine durchschnittlichen Umsätze vor Übernahme der Verteidigung beliefen sich im Jahresmittel auf ca. 20,000 € monatlich, die von ihm zu tragenden monatlichen Fixkosten auf 5.000 € bis 6.000 €. Vor Abzug von Sonderbetriebsausgaben und Steuern habe er einen monatlichen Ertrag von 10.000 € bis 15.000 € erwirtschaftet. Im Jahr 2012 habe sein erzielter Umsatz zwar noch 181.000 € betragen, ein Großteil dessen beruhe jedoch auf teilweise mehrjährigen Verteidigungen vor Übernahme der Verteidigung der Angeklagten Z.. Seit Ende 2012 und insbesondere in den ersten Monaten des Jahres 2013 habe er drastische Umsatzeinbrüche zu verzeichnen, so habe er im Februar 2013: 4.294,06 €, im März 2013: 5.335,62 € im April 2013: 5.978,21 € und im Mai 2013: 5.208,45 € Umsatz erzielt, die teilweise erheblich unter den von ihm zu tragenden Fixkosten lägen.

Der Antragsteller trägt schließlich vor, in einem besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren wie dem vorliegenden werde auf eine besonders hohe Pauschvergütung und auf einen besonders hohen Vorschuss auf die zu erwartenden Pauschgebühr zu erkennen sein.

Die Vertreterin der Staatskasse sieht die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Vorschusses nach § 51 RVG für gegeben, hält den Antrag der Höhe nach jedoch für völlig überhöht, zumal der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass er infolge der Beanspruchung seiner Arbeitskraft im Vorverfahren gravierende finanzielle Nachteile in einem existenzbedrohenden Umfang erlitten hätte. Dem Pauschvergütungsverfahren sei zudem eine Abrechnung auf Stundenbasis fremd; bei der pauschalen Vergütung sei eine Kostendeckung nicht erforderlich. Eine pauschale Vergütung in Höhe von 3.000 € sei angemessen und ausreichend. In einer weiteren Stellungnahme hält sie eine 10.000 € übersteigende Pauschvergütung nur bei einem Nachweis der behaupteten Kosten und Umsätze/Umsatzrückgänge für gerechtfertigt.

II.

Der Antrag ist nur zum Teil begründet; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

1. Die Tätigkeit eines als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts wird grundsätzlich durch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren abgegolten und zwar auch bei solchen Strafsachen, die überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig sind.

Eine Pauschvergütung ist auf Antrag zu gewähren, wenn die in den Teilen 4 bis 8 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Auf Antrag ist einem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG).

2. a) Die gesetzlichen Gebühren eines Pflichtverteidigers für das Vorverfahren berechnen sich vorliegend wie folgt:
W RVG 4101 Grundgebühr mit Zuschlag 162,00 €
W RVG 4105 Verfahrensgebühr mit Zuschlag 137,00 €

Gesamt 299,00 €

b) Die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers für das Vorverfahren beliefen sich vorliegend auf:
W RVG 4101 Grundgebühr mit Zuschlag 375,00 €
W RVG 4105 Verfahrensgebühr mit Zuschlag 312,50 €

Gesamt 687,50 €

3. a) Für das vorliegende Verfahren ist die Bewilligung einer Pauschgebühr, die auch für die Zeit vor der Beiordnung gewährt werden kann (§ 51 Abs. 1 Satz 4 RVG i.V.m. § 48 Abs. 5 RVG), mit Sicherheit zu erwarten.

aa) Die Strafsache ist mit 596 Stehordnern bis zur Anklageerhebung außergewöhnlich umfangreich und im Hinblick auf die tatsächlichen Probleme des Tatnachweises besonders schwierig (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Seit dem 6. Mai 2013 findet die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht - nunmehr seit 34 Verhandlungstagen - statt; weitere Termine sind bis Ende Dezember 2014 vorgesehen.

bb) Vorliegend handelt es sich auch für den Bereich des Ermittlungsverfahrens, das von November 2011 bis zur Anklageerhebung durch den Generalbundesanwalt unter dem 5. November 2012 dauerte, im Hinblick auf den Umfang der Akten, auch unter Berücksichtigung des üblichen Umfangs von Staatsschutzssachen, um eine besonders umfangreiche Strafsache. Bereits im Vorverfahren waren diese Akten durch den Antragsteller durchzuarbeiten und Besprechungen mit der Mandantin abzuhalten.

b) Wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten (§ 51 Abs. 1 Satz 5 RVG).

Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass er in der Zeit vom 20. November 2011 bis zum Eingang der Akten bei dem Oberlandesgericht am 7. November 2012 etwa 770 Arbeitsstunden für das vorliegende Verfahren aufgewandt hat; dies entspräche etwa 1/3 seiner Arbeitszeit in diesem Zeitraum. Das habe dazu geführt, dass - im Vergleich zum Vorjahreszeitraum - der durch anderweitige Mandate erzielte Umsatz erheblich gesunken sei. Der Antragsteller hat diesen Vortrag schließlich wie folgt präzisiert: vor der Übernahme der Verteidigung der Angeklagten Z. habe er - bei monatlichen Fixkosten in Höhe von 5.000 € bis 6.000 € - im Jahresmittel ca. 20.000 € monatlich Umsatz erzielt. Während des Ermittlungsverfahrens, also im Jahr 2012, habe er noch 181.000 € erwirtschaften können, wobei ein Großteil dieses Umsatzes auf Tätigkeiten vor Übernahme der Verteidigung Z. zurückzuführen seien. Seit Februar 2013 beliefen sich seine aus anderen Mandaten erzielten Umsätze auf 4.000 € und 6.000 € monatlich; sie lägen teilweise erheblich unter seinen monatlichen Fixkosten.

c) Der Senat hält für das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung - vorbehaltlich einer auf Antrag vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Verfahrens nach dessen Abschluss - an Stelle der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühr (VV RVG 4101 und 4105) einen Vorschuss auf die Pauschgebühr in Höhe von 5.000,00 € für erforderlich, um bei dem Antragsteller kein unzumutbares Sonderopfer entstehen zu lassen.

aa) Er ist dabei von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Das vorliegende Verfahren ist im Hinblick auf seinen Umfang, aber auch hinsichtlich der tatsächlichen Probleme der Strafbarkeit besonders schwierig; das trifft bereits für das vorbereitende Verfahren zu. Es erforderte eine umfassende Einarbeitung und Besprechungen mit der Mandantin des Antragstellers. Andererseits erfolgte die Gewährung der Akteneinsicht durch den Generalbundesanwalt fortlaufend, so dass dem Antragsteller eine zeitsparende, kontinuierliche Einarbeitung im Vorverfahren über mehrere Monate hin möglich war. Die Gesichtspunkte der langen Dauer des Ermittlungsverfahrens und des Umfangs der Akten relativieren sich dadurch. Diese Erkenntnis steht im Einklang mit dem Vortrag des Antragstellers, dass er im Vorverfahren 2/3 seiner Arbeitszeit für andere Mandate verwenden konnte. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Angeklagte Z. am 17. November 2011 Rechtsanwalt Heer, der am 22. November 2011 beigeordnet wurde, und am 2. August 2012 Rechtsanwältin Sturm, die am 11. Dezember 2012 beigeordnet wurde, zusätzlich mandatiert hat. Nicht ganz außer Acht lassen konnte der Senat auch den Umstand, dass die Umsätze des Antragstellers erst Ende 2012/Anfang 2013 auf 5.000 € bis 6.000 € monatlich zurückgegangen sind, mag hierfür auch Grund sein, dass durch die zeitintensive Verteidigung der Angeklagten anderweitige Mandate des Antragstellers zurückgegangen sind.

bb) Der festgesetzte Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr des Vorverfahrens in Höhe von 5.000,00 € übersteigt die gesetzlichen Höchstgebühren des Wahlverteidigers um das 7,3-fache.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühren in Ausnahmefällen möglich ist, wenn sie auch in den Höchstgebühren keine angemessene Entschädigung mehr darstellt (vgl. OLG Hamm NStZ 2000, 555; OLG Köln JurBüro 2003, 81; OLG Nürnberg Anw.Bl. 2000, 56).

Die Höhe des Pauschvergütungsanspruchs eines bestellten Verteidigers nach § 51 RVG ist nicht in analoger Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 4 RVG auf das Doppelte der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers beschränkt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.4.2008, 2 ARs 21/08, zit. nach juris, Rdn. 8; OLG Jena, BeckRS 2009 Nr. 86298; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rdn. 40; a.A ohne Begründung Hartmann, Kostengesetze, 42 Aufl., § 51 RVG, Rdn. 33). § 51 RVG enthält keine Obergrenze des Pauschvergütungsanspruchs. Insoweit handelt es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke; der Gesetzgeber hat die Pauschvergütungsregelungen der §§ 42 und 51 RVG zeitgleich und in bewusst gleicher Terminologie geregelt (BTDrucks. 15/1971 S. 198). Beide Regelungen unterschieden sich zudem darin, dass bei einer Pauschvergütung nach § 42 RVG die Gesichtspunkte des § 14 RVG - und damit auch die Bedeutung der Sache und die Einkommens-/Vermögensverhältnisse des Auftraggebers - zum Tragen kommen, Gesichtspunkte, die bei der Bemessung der Pauschvergütung nach § 51 RVG keine Rolle spielen (OLG Jena NJW 2006, 933).

Im Hinblick auf den außergewöhnlichen Umfang des Verfahrens und die besonderen Schwierigkeiten im tatsächlichen Tatnachweis hält der Senat die aufgezeigte Überschreitung der Wahlverteidigerhöchstgebühren bei einer Gesamtbetrachtung der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Vorverfahren für vertretbar.

cc) Die Möglichkeit nach § 51 Abs. 1 RVG pauschal abzurechnen, soll dem Pflichtverteidiger nicht eine angemessene Vergütung gewährleisten, sondern ein unzumutbares Sonderopfer ausgleichen. Bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger handelt es sich nämlich um eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken, deren Sinn nicht darin besteht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Tätigkeit zu verschaffen, Zweck ist vielmehr allein, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält (BVerfG NJW 2007, 3420). Diesen gesetzlichen Zweck, der durch den bewilligten Vorschuss erreicht wird, übersieht der Antragsteiler, wenn er der Ansicht ist, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens auch eine "besonders hohe Pauschgebühr" erfordere.

Die beantragten 77.000,00 € übersteigen die Höchstgebühr des Wahlverteidigers um das 112-fache. Ein derartiger Vorschuss auf die Pauschgebühr ist auch nicht ansatzweise durch den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens veranlasst.

Soweit der Antragsteller den Vorschuss auf die Pauschgebühr für das vorbereitende Verfahren nach seinem Zeitaufwand von ca. 770 Stunden und einem fiktiven Stundensatz von 100 € berechnet, übersieht er, dass das Gebührensystem nach § 51 RVG eine Abrechnung auf Stundenbasis nicht vorsieht. Es ist deshalb in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, anerkannt, dass die pauschalierte Vergütung nicht nach einem fiktiven Stundenlohn festzusetzen ist (KG NStZ-RR 2013, 232; OLG Schleswig, Beschluss vom 1. Februar 2013, 1 StR 25/12 zit. nach www.burhoff.de).

Umsatzsteuer (vgl. BGH JurBüro 1962, 342) und Auslagen sind bei der Festsetzung des Vorschusses auf die Pauschgebühr für das vorbereitende Verfahren nicht zu berücksichtigen, hierüber befindet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

4. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Senat auf Antrag prüfen, ob die von dem Antragsteller im vorbereitenden Verfahren erbrachte Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung neu zu bewerten sein wird.

Kuchenbauer
Richter am Oberlandesgericht


Einsender: RA W. Stahl, Koblenz

Anmerkung:


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