Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 19.09.2013 - IX ZR 112/11
Leitsatz:§ 8 RVG ist ebenso abdingbar wie die Vorläu-fervorschrift des § 16 BRAGO.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 112/11 vom 19. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 19. September 2013 beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2011, berichtigt durch Beschluss vom 13. Juli 2011, hinsichtlich der Beklagten zu 3 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Im Übrigen wird ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 114.866,06 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - § 8 RVG ist ebenso abdingbar wie die Vorläufervorschrift des § 16 BRAGO (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 182/75, Rpfleger 1978, 91; Beschluss vom 13. Juli 1984 - III ZR 137/83, WM 1984, 1318; Urteil vom 24. Oktober 1991 - IX ZR 18/91, WM 1992, 159, 160). Fälligkeitsvereinba-rungen können auch konkludent geschlossen werden, etwa wenn die Parteien eine Zeitvergütung und regelmäßige Zwischenabrechnungen vereinbart haben. Dass diese Grundsätze, die auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, in Rechtsprechung oder Literatur anders gesehen werden, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2010 - 2-18 O 74/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.05.2011 - 4 U 103/10 - 2 3
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".