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RVG Entscheidungen

§ 22

Gegenstandswert, Strafvollzugssachen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 28.08.2013 - 2 VAs 10/13

Leitsatz: Der Gegenstandswert des Verfahrens nach § 23 EGGVG wegen Anfechtung der Ablehnung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG beträgt nach dem allgemeinen Geschäftswert des § 36 Abs. 3 GNotKG regelmäßig 5.000 Euro.


2 VAs 10/13
Oberlandesgericht Celle
2 VAs 10/13
21 VAs 11/13 GenStA Celle
3322 Js 13719/03 StA Hannover
6182 Js 17962/06 StA Hannover


B e s c h l u s s

In dem Justizverwaltungsstreitverfahren

des A. S.,
geboren am xxxxxx 1977 in H.,
zzt. Justizvollzugsanstalt S., Sch., S.

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt T., H.

wegen Ablehnung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß
§ 35 BtMG


hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwalt-schaft Hannover vom 14. Mai 2013 und des Generalstaatsanwalts in Celle vom 12. Juli 2013 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Celle am 28. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.


G r ü n d e :

I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. Juli 2013, mit dem diese die Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hannover vom 14. Mai 2013 zurückgewiesen hat, durch den eine Zurückstellung der Strafvoll-streckung gem. § 35 BtMG abgelehnt worden war.

Zur Antragsbegründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass ihm infolge eines sozialgerichtlichen Verfahrens am 15. März 2013 die Kostenzusage für ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erteilt worden sei. Die nachfolgende Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung sei ermessens-fehlerhaft, zumal der Vorsitzende im sozialgerichtlichen Verfahren zu Protokoll festgestellt habe, dass Erfolgsaussichten für die vom Antragsteller begehrte Maß-nahme bestünden, weil eine ausreichende Eigenmotivation des Antragstellers deutlich geworden sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zu verwerfen.

II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Er genügt nicht den An-forderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG.

Gemäß § 24 Abs.1 EGGVG muss der Antragsteller geltend machen, durch die Maßnahme oder - wie hier - deren Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung genügt nicht. Erforderlich ist viel-mehr eine wenn auch zunächst in groben Zügen - die Schlüssigkeitsprüfung er-möglichende Sachdarstellung, also der Vortrag von Tatsachen, die, wenn sie zu-treffen, ergeben, dass dem Betroffenen zumindest unter einem denkbaren rechtli-chen Gesichtspunkt die beanspruchten Rechte zustehen und die Behörde diese Rechte verletzt (ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschlüsse vom 19.10.2009, 2 VAs 11/09 und vom 13.01.2009, 2 VAs 21/08 mit weiteren Nach-weisen).

An einem solchen aus sich heraus verständlichen Sachvortrag, aus dem sich er-geben könnte, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein könnte, fehlt es hier. Der Antragsteller teilt weder mit, welche Strafen gegen ihn verhängt wor-den sind, welcher Sachverhalt diesen Taten zu Grunde liegt und in welcher Rei-henfolge sie vollstreckt werden sollen, noch stellt er den aktuellen Vollstreckungs-stand dar. Insbesondere wird der Inhalt der der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteile - einschließlich dort getroffener etwaiger Feststellungen zur Ursächlichkeit der Betäubungsmittelabhängigkeit für die vom Antragsteller begangenen Strafta-ten - nicht vorgetragen. Danach ist es dem Senat nicht möglich, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 35 BtMG und die Ausübung des dort geregelten Ermes-sens der Vollstreckungsbehörde zu überprüfen.

Nach Wegfall von § 30 Abs. 1 EGGVG a.F. mit Wirkung vom 1. August 2013 durch das 2. KostRMoG v. 23. 7. 2013 (BGBl. I S. 2586; zum Übergangsrecht s. § 136 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 GNotKG) folgt die Kostengrundentscheidung nun aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, i. V. m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf, BR Drs. 517/12 S. 445).

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000 € anzusetzen.

xxxxxx Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx xxxxxx
ist ortsabwesend und deshalb an einer
Unterschrift gehindert.

xxxxxx


Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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