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RVG Entscheidungen

§ 5

Vertretung, Pflichtverteidiger, Gebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mettmann, Beschl. v. 31.10.2013 - 31 Ds 421 Js 7911/10 – 418/10

Leitsatz: Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger, wenn er sich vertreten lässt, keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Etwas anderes gilt aber bei der Vertretung durch einen amtlich bestellten Vertreter im Sinne des § 53 BRAO. Dafür ist eine Anzeige an die Rechtsanwaltskammer nicht unbedingt erforderlich.


31 Ds 421 Js 7911/10 – 418/10
Amtsgericht Mettmann
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Guido Wacker, Neuenhausplatz 73, 40699 Erkrath.
Dem Rechtsanwalt Guido Wacker werden weitere Gebühren und Auslagen in Höhe eines Betrages von 297,90 € festgesetzt.
Gründe:
Nach Auffassung des Unterzeichners sind dem Verteidiger auch die Kosten für den Termin am 07.02.2012 festzusetzen. Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger, wenn er sich vertreten lässt, keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Etwas Anderes gilt aber bei der Vertretung durch einen amtlich bestellten Vertreter im Sinne des § 53 BRAO. Der Vergütungsanspruch steht in diesem Falle nicht dem Vertreter, sondern dem vertretenen Rechtsanwalt zu. Das ergibt sich auch aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf NJVV 1994, Seite 1296. Dass eine Anzeige an die Anwaltskammer nicht erfolgt ist, ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere angesichts der Stellungnahme des Verteidigers im Schriftsatz vom 18.10.2013 vorliegend un-schädlich.
Abgesetzt wurden im Beschluss vom 02.05.2013 eine Terminsgebühr in Höhe von 216,00 € sowie Fahrtkosten in Höhe von 34,40 €. Dies ergibt nebst anteiliger Umsatzsteuer einen Betrag v on 297,90 €.
Mettmann, den 31 Oktober 2013

Einsender: RA Guido Wacker, Erkrath

Anmerkung:


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