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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 4 VV

Zuschlag, Unterbringung, Heim der Jugendhilfe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2013 -. 7 Ks 10 Js 72/12 - 25/12

Leitsatz: Auch der Beschuldigte, der in einer Einrichtung der Jugendhilfe zur Vermeidung von Untersuchungshaft nach § 72 Abs. 4 JGG i. V. mit § 71 Abs. 2 JGG untergebracht ist, befindet sich nicht auf freiem Fuß.


7 Ks 10 Js 72/12 – 25/12
Landgericht Düsseldorf
Strafsache
gegen pp.
hat die 7. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Düsseldorf auf die Erinnerung des Verteidigers vom 25.10.2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.10.2013 durch den Richter am 19.12.2013 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.701,65 € festgesetzt werden.

Gründe
Mit Schriftsatz vom 28.05.2013 beantragte der Verteidiger des Verurteilten die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung für die entstandenen Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren in Höhe von insgesamt 1.574,52 €. Angesichts einer noch zu berücksichtigenden Dolmetscherrechnung in Höhe von 120,00 € nebst Umsatzsteuer setzte das Gericht einen Betrag von 1.608,65 € fest. Bei der Berechnung erkannte es lediglich einen Zuschlagsbetrag in Bezug auf die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren gemäß Ziffern 4130, 4131 VV-RVG nicht an. Anstelle der beanspruchten 505,00 € setzte es - ohne Zuschlag - lediglich 412,00 €, und damit 93,00 € weniger als beantragt fest. Hintergrund ist, dass der Verteidiger wegen des Aufenthaltes des Verurteilten in der Haftvermeidungseinrichtung nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls einen im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht anerkannten "Haftzuschlag" geltend macht. Hiergegen wendet er sich mit seinem Rechmittel vom 25.10.2013

II.
Das zulässige als Erinnerung auszulegende Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Ein Anspruch auf Festsetzung der Gebühr aus VV 4130/4131 RVG mit Zuschlag besteht.

Gemäß Vorbemerkung 4 (4) ist dies der Fall, wenn sich "der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet". Auch wenn §§ 72 Abs. 4, 71 Abs. 2 JGG keine Maßnahmen der Freiheitsentziehung, sondern vorläufige Erziehungsmaßnahmen bezwecken und die "Schutzvorkehrungen" gegen Entweichen in einer Haftvermeidungseinrichtung geringer als in der Haft sind, befindet sich der Betroffene insbesondere nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift "nicht auf freiem Fuß". Er unterlag zum einen auch in der Einrichtung diversen Kontrollen und unterstand zudem den Auflagen aus dem gerichtlichen Beschluss. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Jena, NStZ-RR 2003, 160) stellt der Gesetzgeber bei der Formulierung gerade ausdrücklich nicht auf Straf- oder Untersuchungshaft ab. Vielmehr soll grundsätzlich jede die Freiheit einschränkende Maßnahme erfasst sein. Auch in derartigen Fällen kann es zu allgemeinen Kommunikationsschwierigkeiten, die zu einer zeitaufwendigen Verteidigung führen,. kommen. Besprechungstermine in der Kanzlei können nicht ohne Weiteres vereinbart werden, telefonische Kontakte sind mitunter erschwert und oftmals sind Aufenthaltsort des nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten und Kanzleiort des Verteidigers verschieden (vgl. ausdrücklich OLG Jena a.a.O.). Diese vorzunehmende allgemeine Betrachtungsweise führt dazu, dass für eine weitergehende einschränkende Auslegung der Vorschrift kein Raum bleibt.

Das Erinnerungsverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

Einsender: RA Dr. M. Rahmlow, Düsseldorf

Anmerkung:


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