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Leitsatz: 1. Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens verkörpert gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, mögen ihm auch unterschiedliche prozessuale Taten und damit Verfahrensgegenstände zugrunde liegen. Entsprechendes gilt regelmäßig für die Tätigkeit des Verteidigers in dem zivilrechtlich geprägten Adhäsionsverfahren, das einen aus der Straftat erwachsenen Anspruch betrifft und aus prozessökonomischen Gründen als Annex an das Strafverfahren angegliedert ist, weshalb auch insoweit lediglich eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt. 2. Es kommt es i.d.R. nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden. 3. Es bleibt offen, ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall in mehreren Angelegenheiten tätig wird, wenn er von mehreren Adhäsionsklägern jeweils aufgrund eines eigenständigen Lebenssachverhalts mit der Durchsetzung ihrer jeweiligen vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten beauftragt und ihnen zu diesem Zweck vom Gericht beigeordnet worden ist.
In pp. Die Beschwerde der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin K. gegen den Beschluss des Einzelrichters der Jugendkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. In der Strafsache gegen pp. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hat der 1. Strafsenat durch den Richter am Landgericht Dr. I. als Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG) am 12. Dezember 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin K. gegen den Beschluss des Einzelrichters der Jugendkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerdeführerin ist dem Angeklagten in dem zugrunde liegenden Strafverfahren vor der Jugendkammer des Landgerichts Düsseldorf als Pflichtverteidigerin bestellt worden. Die Jugendkammer hat überdies durch gesonderten Beschluss klargestellt, dass sich die Bestellung als Pflichtverteidigerin auch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Im Rahmen des Adhäsionsverfahrens, das von den Nebenklägerinnen I. S. und L. S. betrieben worden ist, hat die Jugendkammer den Angeklagten dazu verurteilt, an die Nebenklägerinnen jeweils einen Betrag in Höhe von 25.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2013 zu zahlen. Die Pflichtverteidigerin hat vor diesem Hintergrund beantragt, zu ihren Gunsten die folgende Vergütung festzusetzen: Strafverfahren 1.171,38 EUR Adhäsionsverfahren Schmid Grundgebühr (Streitwert: 25.000 EUR) Nr. 4143 VV RVG 636,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 124,64 EUR Adhäsionsverfahren Schmitz Grundgebühr (Streitwert: 25.000 EUR) Nr. 4143 VV RVG 636,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 124,64 EUR Summe 2.732,66 EUR Der Urkundsbeamte des Landgerichts hat demgegenüber festgesetzt: Strafverfahren 1.171,38 EUR Beide Adhäsionsverfahren Grundgebühr (Streitwert: 50.000 EUR) Nr. 4143 VV RVG 782,00 EUR Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 148,58 EUR Summe 2.101,96 EUR Die daraufhin eingelegte Erinnerung der Pflichtverteidigerin, der der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, ist von dem Einzelrichter der Jugendkammer als unbegründet verworfen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Pflichtverteidigerin ist zwar zulässig. Sie erreicht insbesondere die erforderliche Beschwerdesumme von mehr als 200 EUR (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG), weshalb es auf eine Zulassungserklärung des Einzelrichters der Jugendkammer nicht ankommt. Sie bleibt jedoch in der Sache aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ohne Erfolg. Denn die Pflichtverteidigerin kann unbeschadet der Nr. 4143 VV RVG lediglich eine Angelegenheit abrechnen. 1. Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Begriff derselben Angelegenheit, den das Gesetz nicht definiert, ist dabei rein gebührenrechtlich zu interpretieren. Dieselbe Angelegenheit liegt regelmäßig vor, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dies richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH, VersR 2013, 1415, 1416 f.; ferner Klaus Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, § 15 Rdn. 3 f.). Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens verkörpert demnach gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit (vgl. OLG Celle, 2 Ws 303/10 vom 25. August 2010 - juris Rdn. 14; Meyer, in: Gerold /Schmidt, RVG, 20. Aufl., 2012, § 15 Rdn. 14), mögen ihm auch unterschiedliche prozessuale Taten und damit Verfahrensgegenstände zugrunde liegen. Entsprechendes gilt regelmäßig für die Tätigkeit des Verteidigers in dem zivilrechtlich geprägten Adhäsionsverfahren, das einen aus der Straftat erwachsenen Anspruch betrifft (vgl. § 403 StPO) und aus prozessökonomischen Gründen als Annex an das Strafverfahren angegliedert ist, weshalb auch insoweit lediglich eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt (vgl. Burhoff, in: ders., RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012, Teil A, Rdn. 82; Nr. 4143 VV RVG Rdn. 4), die freilich mit Nr. 4143 VV RVG einen weiteren Gebührentatbestand erfüllt. Dabei kommt es regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden (vgl. OLG Brandenburg, 2 Ws 8/09 vom 17. Februar 2009 - juris Rdn. 10 ff.: Rechtsanwalt, der zwei Neben- und Adhäsionskläger vertritt). Die Pflichtverteidigerin wurde demnach hier insgesamt lediglich in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit tätig. Denn sie verteidigte den Angeklagten im Strafverfahren, wie sie ihn auch im Adhäsionsverfahren bei der Abwehr der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die aufgrund derselben Straftaten gegen ihn geltend gemacht wurden, vertrat. Die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren erfolgte dabei aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, nach der sich die Bestellung der Pflichtverteidigerin auch auf das Adhäsionsverfahren erstreckte. Anhaltspunkte dafür, dass ihr unterschiedliche Aufträge (bezogen auf jeweils nur eine Nebenklägerin) zugrunde lagen, gibt es nicht. Dass der Anklagevorwurf insgesamt achtzehn Taten umfasste, ist mit Blick auf die einheitliche Zielsetzung der Vertretung des Angeklagten im Verfahren ebenso bedeutungslos wie der Umstand, dass diese Taten überwiegend lediglich gegen eine der beiden Geschädigten gerichtet waren, nicht aber gegen beide Geschädigte zugleich. Denn es ging hier zumindest jeweils um Taten des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Arbeit als Nachhilfelehrer, wobei die Taten in der Art der Ausführung jeweils weitgehend übereinstimmten. Ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall in mehreren Angelegenheiten tätig wird, wenn er von mehreren Adhäsionsklägern jeweils aufgrund eines eigenständigen Lebenssachverhalts mit der Durchsetzung ihrer jeweiligen vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten beauftragt und ihnen zu diesem Zweck vom Gericht beigeordnet worden ist (so KG, 1 Ws 11/09 vom 16. März 2009 - juris Rdn. 4; ebenso wohl Burhoff, a. a. O., Nr. 4143 VV RVG Rdn. 5), kann offen bleiben, da ein derartiger Fall hier jedenfalls nicht vorliegt. Soweit die Pflichtverteidigerin schließlich darauf verweist, dass auch in Strafverfahren mit mehreren hinzu verbundenen Anklagen mehr als nur eine Grund- und Verfahrensgebühr anfalle, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Vergleichbarkeit. Denn während es dort um die Verteidigung des Angeklagten in mehreren Verfahren geht (vgl. Klaus Winkler, a. a. O., § 15 Rdn. 76 zum Stichwort Verbindung), liegt hier lediglich ein Verfahren mit mehreren Verfahrensgegenständen vor. 2. Der angefochtene Beschluss hat auf dieser Grundlage zutreffend die zweifache Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG lediglich einmal festgesetzt, und zwar bezogen auf einen Gegenstandswert von 50.000 EUR für beide Geschädigte (§ 22 Abs. 1 RVG). In Anwendung des § 49 a. F. RVG (vgl. OLG Köln, 2 Ws 608/08 vom 5. Dezember 2008 - juris Rdn. 1, 9) ergibt sich somit der festgesetzte Betrag von 782 EUR. 3. Bezogen auf das Adhäsionsverfahren fällt keine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG an (vgl. OLG Brandenburg, 2 Ws 8/09 vom 17. Februar 2009 - juris Rdn. 17; Burhoff, a. a. O., Nr. 4143 VV RVG Rdn. 4 a. E.), da Straf- und Adhäsionsverfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit betreffen und bezogen auf das Strafverfahren bereits eine Auslagenpauschale zugunsten der Pflichtverteidigerin angesetzt worden ist. 4. Die Entscheidung betreffend die Gebühren und die Kosten beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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