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Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 29.01.2014 2 ARs 5/14
Leitsatz: Bei Zurückverweisung an ein Gericht niederer Ordnung gemäß § 354 Abs. 3 StPO ist Gericht des ersten Rechtszuges im Sinne des § 464b Satz 1 StPO das zuerst mit dem Verfahren befasst gewesene Gericht.
KAMMERGERICHT Beschluss Geschäftsnummer: 2 ARs 5/14 In der Strafsache gegen pp.
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 29. Januar 2014 beschlossen:
Das Landgericht Berlin wird als das für die Entscheidungen über die Kostenfestsetzung (§ 464b StPO) zuständige Gericht bestimmt.
G r ü n d e :
Das Landgericht Berlin hat die Angeklagten am 20. Dezember 2012 wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in einer Mehrzahl von Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hat der Bundes-gerichtshof die Schuldsprüche dahingehend geändert, dass die Angeklagten (ledig-lich) der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a. schuldig sind. Die gesamten Strafaussprüche hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen, das die Angeklagten auf Grundlage der rechtskräftigen Schuldsprüche am 30. Juli 2013 zu Gesamtgeldstrafen verurteilt hat. Das Urteil des Amtsgerichts ist seit dem 7. August 2013 rechtskräftig.
Nachfolgend stellten die beiden Verteidiger Anträge gemäß § 464b StPO. Mit Be-schluss vom 13. Januar 2014 stellte das Landgericht Berlin fest, dass es für die Kos-tenfestsetzung nach § 464b StPO nicht zuständig sei und übersandte die Akte dem Amtsgericht Tiergarten. Zur Begründung wies das Landgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kammergerichts vom 3. März 1995 4 ARs 13/95 darauf hin, dass es nach der Verweisung gemäß § 354 Abs. 3 StPO in dieser Sache nicht mehr das Gericht des ersten Rechtszuges sei. Das Amtsgericht ist dagegen der Auffassung, dass sich durch die Zurückverweisung der Sache an der ursprünglichen Zuständigkeit des Landgerichts als dem für die Kostenfestsetzung zuständigem Ge-richt nichts geändert habe. Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 hat es die Sache nach § 14 StPO dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zuständig für das Kostenfestsetzungsverfahren ist das Landgericht. Die hier zwi-schenzeitlich erfolgte (Zurück-) Verweisung der Sache an ein anderes Gericht ge-mäß § 354 Abs. 3 StPO ändert daran nichts (a.A. für eine entsprechende Konstellati-on der früher für Entscheidungen gemäß § 14 StPO zuständige 4. Strafsenat des Kammergerichts a. a. O.). Das Landgericht ist und bleibt unabhängig von der Ver-weisung das Gericht des ersten Rechtszugs" im Sinn der § 464b StPO, §§ 103 ff. ZPO. Die Zurückverweisung an ein anderes Gericht nach § 354 Abs. 3 StPO be-stimmt nur die weitere Zuständigkeit für das (weitere) Erkenntnisverfahren. Sinn und Zweck der Zurückverweisung an ein anderes Gericht erfordern regelmäßig keine Ausdehnung der Zuständigkeit dieses Gerichts über das Urteil hinaus auf die nach dessen Rechtskraft im Übrigen erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen (vgl. BGH NStZ 1991, 145; OLG Celle, NdsRpfl 1955, 39; OLG Düsseldorf, MDR 1983, 154). Sie wäre sogar nachteilig. Denn gerade bei einer Mehrzahl von Ange-klagten ist es ohne weiteres vorstellbar, dass Entscheidungen mit Blick auf einzelne Angeklagte zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Rechtskraft erwachsen. Mögliche Folge der Ansicht des Landgerichts in entsprechenden Konstellationen wäre dann jedoch, dass für Kostenfestsetzungsanträge von bereits rechtskräftig verurteilten Personen (jedenfalls zunächst) das Landgericht, für Anträge anderer nach einer et-waigen Zurückverweisung in der Folge aber das Amtsgericht zuständig wäre. Eine solche Zuständigkeitszersplitterung würde dem Zweck des Gesetzes, eine schnelle und ressourcenschonende Bearbeitung von Kostenfestsetzungsanträgen zu gewähr-leisten, ersichtlich zuwiderlaufen.
Nach alledem verbleibt es bei der ursprünglichen Zuständigkeit des Landgerichts.
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