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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Einstellung, Staatsanwaltschaft, Wiederaufnahme Ermittlungen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 26.02.2014 - (257 Ds) 261 Js 2796/12 (54/13)

Leitsatz: Hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und ist dafür eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG angefallen, fällt diese nicht dadurch wieder weg, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufnimmt.


Amtsgericht Tiergarten
Beschluss
Geschäftsnummer: (257 Ds) 261 Js 2796/12 (54/13)
Datum: 26.02.2014
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidigerin
Rechtsanwältin Silke Burkard , Emdener Str. 24, 10551 Berlin,
hier: Erinnerung von Rechtsanwältin Burkard gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2014
wegen Nötigung
Auf die Erinnerung von Rechtsanwältin Silke Burkard wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2014 dahingehend abgeändert, dass der Erinne-rungsführerin weitere Gebühren von 166,60 Euro zu erstatten sind.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe:

Die Erinnerungsführerin Rechtsanwältin Burkard beantragte mit Schreiben vom 08. Januar 2014 die Festsetzung von 1.133,20 Euro an Gebühren und Auslagen für den freigesprochenen Man-danten. Die Ansprüche des Mandanten gegen die Staatskasse waren von diesem an die Erin-nerungsführerin abgetreten worden. Durch Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2014 wurden die Kosten auf 966,60 Euro festgesetzt.

Abgesetzt wurde ein Betrag von 166,60 Euro (140 Euro zzgl. anteiliger Mehrwertsteuer) für die Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG mit folgender Begründung: die Gebühr sei nicht erstattungs-fähig, „ da nicht durch die Mitwirkung der Rechtsanwältin eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Durch die Anwältin erfolgte eine Stellungnahme zur Sache. Daraufhin hat die An-klagebehörde die Sache gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (mit RM-Belehrung). Auf das Rechtsmittel der Geschädigten wurde das Verfahren sofort wieder aufgenommen. Die Einstel-lung war daher nicht rechtskräftig. Der Angeklagte wurde letztendlich in einer Hauptverhandlung freigesprochen. Eine Erstattung gem. Nr. 4141 VV RVG ist daher nicht möglich. Bei einer späteren Wiederaufnahme, z.B. nach 2 Jahren, könnte diese Gebühr entstehen.'

Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 30. Januar 2014 begründet die Erinnerungsführerin u.a. wie folgt: „Das Ermittlungsverfahren kann vielmehr jederzeit von der Staatsanwaltschaft aus unterschiedlichen Gründen wieder aufgenommen werden. Trotzdem ist unstreitig, dass die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO eine solche ist, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Gebühr 4141 anfallen lässt (...). Dies ist bei der Entscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO der Fall. Ob oder wann ggf. das Verfahren nach der Einstellung doch wieder aufgenommen wird, und aus welchen Gründen die Wiederaufnahme der Ermittlungen erfolgt, kann an dem Anfall der Gebühr schon zum Zeitpunkt der ergangenen Einstellungsentscheidung nichts mehr ändern. a

Das Gericht tritt der Argumentation der Erinnerungsführerin bei. In der Tat kann bei der Frage für den Anfall der Gebühr Nr. 4141 W RVG bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht von maßgeblicher Bedeutung sein, wann und unter welchen Umständen die Wie-deraufnahme erfolgt. Tatsache ist, dass die Anklagebehörde zunächst das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hatte. Zu dieser Entscheidung hatte die Erinnerungsführerin durch ihren Schriftsatz vom 11. September 2012 beigetragen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens war unabhängig von der Beschwerde der Geschädigten-vertreterin für die Anklagebehörde jederzeit - auch nach Ablauf der Beschwerdefrist - möglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


Einsender: RÄin Burkard, Berlin

Anmerkung:


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